Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020, Az. 3 AZR 225/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 312

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme auf VBL-Satzung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2019 - 3 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, einen Eigenanteil am Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von der Nettovergütung des [X.] einzubehalten und abzuführen.

2

Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sitz in D.

3

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1995 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20. Januar 1995 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Sein Arbeitsvertrag lautet in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des [X.]es-Angestelltentarifvertrages ([X.]/[X.]) und den sonstigen Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Krankenkasse geltenden Fassung.“

4

Der Kläger war zunächst Mitglied der [X.] ([X.]) und ist seit dem 1. Januar 2018 Mitglied der [X.] ([X.]). In dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitraum wurde er als Sozialversicherungsfachangestellter in der Geschäftsstelle der [X.] in [X.] beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 10 [X.]-TV iHv. 4.172,95 Euro brutto. Die Beklagte hat den Kläger bei der [X.] ([X.]) als Versicherten angemeldet.

5

Unter dem 13. Dezember 2002 unterzeichneten der damals noch bestehende [X.] ([X.]-[X.]esverband), dessen Mitglied die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt war, und [X.] sowie die [X.] (im Folgenden [X.]) jeweils inhaltsgleiche Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (im Folgenden [X.]/[X.] [X.] bzw. [X.]/[X.] [X.] 2002), die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in [X.] getreten sind. In beiden ist Folgendes geregelt:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den

        

a)    

[X.]-TV

        

b)    

[X.]/[X.] Arbeiter

        

c)    

[X.]-Auszubildende/[X.]

        

fallen und deren Arbeitgeber Beteiligter bei der [X.] ist.

                 
        

§ 2     

        

Versorgungsanspruch

        

(1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

        

(2) Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen folgen der Satzung der [X.] in der jeweils gültigen Fassung.

                 
        

§ 3     

        

Finanzierung

        

(1) Die Finanzierung durch den Arbeitgeber richtet sich nach den Vorgaben der [X.]-Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

        

(2) Der Umlageanteil der Arbeitnehmer im [X.] beträgt ab 1. Januar 2002 1,33%, ab 1. Januar 2003 1,41 %.

                 
        

(3) Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von 146,00 € pauschal zu versteuern, solange die [X.]auschalversteuerung rechtlich möglich ist.

        

(4) Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 € monatlich.

        

(5) Die Bemessungsgrundlage in Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 der [X.]-Satzung greift für Altersteilzeitfälle, die nach dem 30. September 2003 vereinbart werden.

                 
        

§ 4     

        

In-[X.]-Treten

        

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2001 in [X.]. Er kann jederzeit, frühestens zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden.

        

(2) Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (Versorgungs-TV/[X.]) vom 30. Dezember 1966 i.d.F. vom 4. Dezember 2001 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer [X.].“

6

§ 46 des [X.] idF vom 1. Februar 2005 (im Folgenden [X.]) lautet wie folgt:

        

§ 46 

        

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenversorgung

        

Die Beschäftigten der Innungskrankenkassen und ihrer Verbände haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.

        

Soweit allgemein oder für einzelne Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte bereits Regelungen einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne eigene Beteiligung bestehen, werden sie hiervon nicht berührt.“

7

Unter dem 30. November 2016 wurde nach einer dem Senat vorliegenden Kopie im Namen der [X.] und, der [X.] gesund plus, der [X.] Südwest, der [X.] auf der einen und der [X.] auf der anderen Seite der Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (im Folgenden [X.]/[X.] [X.] 2016) unterzeichnet. Dieser hat folgenden Inhalt:

        

§ 1   

        

Änderung des [X.]/[X.]

        

Der [X.]/[X.] für die Beschäftigten der [X.] und, der [X.] classic, der [X.] gesund plus und der [X.] Südwest wird wie folgt geändert:

        

1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        

‚Die Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Beschäftigten richtet sich nach den Vorgaben der [X.]-Satzung in der jeweils gültigen Fassung.‘

        

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        

Für die Beschäftigten im [X.] betragen die Beiträge zur Kapitaldeckung der Beschäftigten abweichend von Abs. 1 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 weiterhin 2,0 % und für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 2,75 %.

                 
        

§ 2     

        

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in [X.].“

8

Ein vergleichbarer Tarifvertrag wurde mit [X.] nicht abgeschlossen.

9

Die [X.]-Satzung (im Folgenden [X.]S) enthielt in dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitraum ua. nachfolgende Bestimmungen:

        

§ 63 Aufwendungen für die [X.]flichtversicherung

        

(1) Der Beteiligte ist Schuldner der

        

a)    

Umlagen (§ 64 Abs. 1),

        

b)    

[X.] (§ 65) und

                          
        

c)    

Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66)

        

einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der [X.]flichtversicherten.

                 
        

(2) ...

                 
        

§ 64 Umlage, Versorgungskonto I*

        

(1) Der Beteiligte hat monatliche Umlagen in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des [X.]flichtversicherten einschließlich eines vom [X.]flichtversicherten erhobenen [X.] nach Absatz 3 zu zahlen.

        

(2) Im [X.] beträgt der [X.] vom 1. Januar 1999 an 7,7 [X.]rozent und seit dem 1. Januar 2002 7,86 [X.]rozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine über 7,86 [X.]rozent hinausgehende Anhebung dieses [X.]es erfolgt nicht; dies setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die [X.] ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit dem 1. Januar 2002 nach dem [X.]unktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen.

        

Im [X.]/Umlage beträgt der [X.] vom 1. Januar 1997 an 1,0 [X.]rozent, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 1,2 [X.]rozent und vom 1. Januar 2004 an 1,0 [X.]rozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für [X.]flichtversicherungen von Beschäftigten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach [X.] für das Tarifgebiet West bemisst, gilt der [X.] nach Satz 1 auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber; Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im [X.]/Beitrag (§ 66 a) sind in diesem Fall nicht zu leisten.

        

(3) Für [X.]flichtversicherte, für die nach Absatz 2 der [X.] des [X.] maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der [X.]flichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an 1,25 [X.]rozent und seit dem 1. Januar 2002 1,41 [X.]rozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ([X.]). Eine über 1,41 [X.]rozent hinausgehende Anhebung dieses [X.] erfolgt nicht.

        

Für [X.]flichtversicherte, für die nach Absatz 2 der [X.] des [X.]/Umlage maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der [X.]flichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 0,2 [X.]rozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ([X.]).

                 
        

(4) ...

                 
        

§ 66 Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II

        

(1) Die [X.] kann Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben oder zulassen.

        

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sowie die daraus zu finanzierenden Verbindlichkeiten werden im [X.]/Beitrag verwaltet.

                 
        

§ 66 a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im [X.]/Beitrag

        

(1) Im [X.]/Beitrag hat der Beteiligte monatliche Beiträge nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des [X.]flichtversicherten einschließlich eines vom [X.]flichtversicherten erhobenen Eigenanteils nach Absatz 3 zu zahlen.

        

(2) Der Beitrag beträgt vom 1. Januar 2004 an 1,0 [X.]rozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden [X.]rozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungsgrundsatz Ost über den [X.] von 92,5 [X.]rozent angehoben wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um 0,4 [X.]rozentpunkte. Soweit die Anhebung des [X.]es Ost nicht in vollen [X.]rozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Beitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines [X.]es Ost von 97 [X.]rozent steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0 [X.]rozent.

        

(3) Der Eigenanteil der [X.]flichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2.

        

(4) § 64 Abs. 6 gilt entsprechend.“

In dem satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der [X.] vom 20. Mai 2016 zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 sowie von [X.] und [X.] vom 29. April 2016 zu §§ 64 und 66a der [X.]S heißt es ua.:

        

„1. ...

        

2. Im [X.]/Beitrag führen Arbeitgeber an die [X.] ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 v. H. nach § 66a Abs. 2 und 3 [X.]S einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab:

        

a) ...

        

b) ...

        

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

        

aa) spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 [X.]rozent

        

bb) ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 [X.]rozent und

        

cc) ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 [X.]rozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

        

…       

        

3. Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.“

Ab dem 1. Januar 2003 zog die Beklagte von der monatlichen Vergütung des [X.] jeweils einen prozentualen Anteil als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ab, der in den Gehaltsabrechnungen als „[X.]“ ausgewiesen ist, und führte diesen an die [X.] ab. In den streitgegenständlichen Monaten Juni 2016 bis Dezember 2017 erfolgten Abzüge in nachfolgender Höhe:

        

·       

Juni bis November 2016:

je 81,84 Euro netto

         ·       

Dezember 2016:

147,32 Euro netto

         ·       

Januar bis Juni 2017:

je 83,80 Euro netto

         ·       

Juli bis November 2017:

je 115,23 Euro netto

         ·       

Dezember 2017:

207,41 Euro netto

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen die Abführung der Umlagebeiträge ein und forderte die Beklagte auf, ihm die einbehaltenen Beträge zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. Januar 2017 ab und verteidigte den Einbehalt unter Hinweis auf die Satzungsregelungen der [X.].

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht zum Abzug eines Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung vom monatlichen Gehalt berechtigt. Er habe auf der Grundlage der zwischen dem [X.]-[X.]esverband und [X.] abgeschlossenen Tarifverträge Anspruch auf eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für Arbeitnehmer im [X.] sei ein eigener Umlageanteil nicht vereinbart. Auf die Regelungen in der [X.]S könne nicht abgestellt werden, da § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] vom 13. Dezember 2002 in der geltenden Fassung nur hinsichtlich der Finanzierung durch den Arbeitgeber auf die [X.]S verweise. Nur für die Arbeitnehmer im [X.] sehe § 3 Abs. 2 [X.]/[X.] einen eigenen Umlageanteil vor. Eine Änderung des § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] im Rahmen von Tarifverhandlungen mit der [X.] am 30. November 2016 sei seiner Kenntnis nach zwar beabsichtigt gewesen. Der Abschluss des [X.] sei ihm jedoch nicht bekannt. Er bestreite mit Nichtwissen die Echtheit der Unterschriften unter dem [X.] und die Bevollmächtigung der unterzeichnenden [X.]ersonen zum Abschluss dieses Tarifvertrags. Die [X.]S allein könne keine Rechtsgrundlage für seine Beteiligung an der Finanzierung der Altersversorgung bilden, da diese nur im Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] wirke. Zudem sei die Verweisung auf ein fremdes Regelwerk unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das ihm zustehende Arbeitsentgelt weder um einen Arbeitnehmerbeitrag für die zu seinen Gunsten bestehende betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des [X.]es und der Länder ([X.]) zu kürzen, noch dafür von ihm zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge zu erheben;

        

2.    

dem gesetzlichen Vertreter der [X.] anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß vorstehender Ziff. 1 gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.842,88 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist im Wesentlichen zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Klage ist - mit Ausnahme des Antrags auf ein Ordnungsgeld - zulässig.

1. Mit dem Antrag zu 3. macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständiger Nettovergütung für die [X.] von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 geltend. Eine Nettolohnklage ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.] 30. Mai 2006 - 3 [X.] - Rn. 14; 26. Februar 2003 - 5 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 105, 181).

2. Der Unterlassungsantrag ist - nach gebotener Auslegung - als Feststellungsantrag zulässig.

a) Der Unterlassungsantrag bedarf im wohlverstandenen Interesse des [X.] der Auslegung. Das begehrte Unterlassen, ihm zustehendes Entgelt nicht um einen Arbeitnehmerbeitrag zur [X.] zu kürzen bzw. von ihm zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge zu erheben, bedeutet inhaltlich die Forderung nach ungekürzter Zahlung des zukünftigen Arbeitsentgelts. Einem Antrag auf zukünftige Entgeltzahlung steht aber § 258 ZPO entgegen, da der Entgeltanspruch nicht nur vom [X.]ablauf abhängig ist (vgl. [X.] 20. August 2019 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN). Daher ist der Antrag umzudeuten in einen entsprechenden Feststellungsantrag (zur Möglichkeit der Umdeutung vgl. [X.] 25. Juni 2019 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN). Gemäß ihrer Begründung zielt die Klage nicht ausschließlich darauf, einen vollstreckbaren ([X.] zu erlangen. Vielmehr will der Kläger - zumindest durch gerichtliche Feststellung - die Ungewissheit über die Leistungspflicht der Beklagten beseitigt wissen.

b) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( [X.] 22. Oktober 2019 - 3 [X.] 8 - Rn.  34 mwN). Das ist vorliegend gegeben. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem [X.] - die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten, dh. konkret, ob die Beklagte einen monatlichen Eigenbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] vom [X.] des [X.] einbehalten darf.

Der Feststellungsantrag überschneidet sich teilweise mit dem [X.]. Damit ist er als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, denn die Entscheidung über den Leistungsantrag hängt auch von der Entscheidung über den Feststellungsantrag ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es daher nicht ( [X.] 22. Oktober 2019 - 3 [X.] 8 - Rn.  36 mwN).

c) Da ein [X.] und kein Unterlassungsantrag gegeben ist, ist der Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes unzulässig. § 890 Abs. 1 ZPO regelt nur Zwangsmaßnahmen - ua. ein Ordnungsgeld - bei der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger [X.]. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, künftig sein monatliches Entgelt nicht um einen Eigenbeitrag zu seiner Altersversorgung bei der [X.] zu kürzen. Die Ansprüche könnten sich nur aus § 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 [X.] iVm. dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Beklagte hat die [X.] des [X.] jedoch - auch - in Bezug auf die streitgegenständlichen Entgeltbestandteile durch Einbehalt und Abführung der Arbeitnehmerbeiträge an der betrieblichen Altersversorgung an die [X.] erfüllt. Der Kläger ist verpflichtet, einen Eigenbeitrag für seine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] zu leisten. Diese folgt - unabhängig von seiner Tarifbindung - aus § 2 seines [X.]. § 3 [X.]/[X.] [X.] 2016 bzw. 2002 bzw. [X.]/[X.] ver.di. Dies ergibt die Auslegung. Die tarifvertragliche Verweisung in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] auf die [X.]S ist wirksam. Dementsprechend konnte auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

1. Nach § 611a Abs. 2 bzw. § 611 Abs. 1 [X.] schuldet und schuldete die Beklagte dem Kläger grundsätzlich die vereinbarte Vergütung iHv. 4.172,95 Euro brutto monatlich sowie den sich daraus ergebenden Nettobetrag.

2. Diesen Vergütungsanspruch des [X.] hat die Beklagte vollumfänglich erfüllt, § 362 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Sie war entgegen der Ansicht des [X.] berechtigt, die streitgegenständlichen Entgeltbestandteile einzubehalten und an die [X.] zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung des [X.] abzuführen. Das ergibt sich aus der [X.] in § 2 des [X.]. § 3 [X.]/[X.] [X.] 2016 bzw. 2002 bzw. § 3 [X.]/[X.] ver.di.

a) Mit der Abführung des Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung an die [X.] und damit durch Leistung an einen Dritten erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer iSd. § 362 Abs. 2 [X.], sofern er hierzu berechtigt war (vgl. [X.] 9. Dezember 2003 - 9 [X.] - zu I der Gründe).

b) Die Beklagte war berechtigt, einen Eigenanteil des [X.] - jeweils in Höhe der streitgegenständlichen Beträge - zu seiner betrieblichen Altersversorgung von seinem monatlichen [X.] einzubehalten und an die [X.] abzuführen. Diese Berechtigung folgt aus § 2 des Arbeitsvertrags des [X.] iVm. § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di, § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] [X.] 2002 bzw. 2016. Welcher dieser Tarifverträge zur Anwendung gelangt, kann dahinstehen. Dem steht auch nicht die Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) entgegen.

aa) § 2 des Arbeitsvertrags des [X.] nimmt den BAT/[X.] sowie alle sonstigen Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung in Bezug. Zu diesen Tarifverträgen, auf die für das Arbeitsverhältnis des [X.] verwiesen wird, gehören auch die Tarifverträge, die die betriebliche Altersversorgung regeln. Dies sind für den streitgegenständlichen [X.]raum der [X.]/[X.] ver.di sowie der [X.]/[X.] [X.] 2016, der den [X.]/[X.] [X.] 2002 teilweise abgeändert und zugleich bestätigend rechtswirksam in [X.] gesetzt hat, sowie der [X.] [X.]/[X.] 2002.

bb) Mit § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di, der ausdrücklich den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers regelt, haben die Tarifvertragsparteien zugleich den Eigenanteil der Arbeitnehmer an der Finanzierung - auch im [X.] - festgelegt. Das ergibt die Auslegung.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 25. April 2017 - 3 [X.] - Rn. 24; 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di richtet sich die Finanzierung durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der [X.]S. „Finanzieren“ bedeutet aufbringen, aufkommen, bestreiten, bezahlen, Kosten tragen bzw. übernehmen ( https://www.duden.de/rechtschreibung/finanzieren#bedeutungen ). Ausdrücklich ist damit nur geregelt, dass der Arbeitgeber einen Anteil zur betrieblichen Altersversorgung des [X.] gemäß den Bestimmungen der [X.]S zu tragen hat.

Im Hinblick auf einen vom Arbeitnehmer zu finanzierenden Anteil ist dieser Wortlaut nicht eindeutig.

(3) In systematischer Hinsicht ergibt sich aber aus dem Verweis auf die [X.]S, dass auch die Arbeitnehmer einen Anteil zu leisten haben. Die [X.] ist geprägt von einem Umlagesystem bzw. einer gemeinsamen Finanzierung von Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren. Die Beteiligten - die Arbeitgeber - haben nach § 64 Abs. 1 [X.]S monatliche Umlagen iHd. Vorgaben von § 64 Abs. 2 [X.]S zu tragen. Die [X.] der Pflichtversicherten - und damit der Arbeitnehmer - sind in § 64 Abs. 3 [X.]S geregelt. Die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren ergeben sich jeweils aus § 66a [X.]S. Wird in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di auf die Finanzierung durch den Arbeitgeber gemäß der [X.]S verwiesen, so wird damit auf das Umlagesystem und die vorgenannten [X.] bzw. die Beiträge zur Kapitaldeckung Bezug genommen. Ist damit der Kostentragungsanteil des Arbeitgebers gemäß diesem System der [X.]S bestimmt, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Arbeitnehmer den restlichen Anteil - wie die Pflichtversicherten der [X.] - zu leisten haben.

Soweit in § 63 Abs. 1 [X.]S sowie in Ziff. 3 des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats der [X.] vom 20. Mai 2016 bestimmt ist, dass der Arbeitgeber Schuldner des gesamten Beitrags „einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten“ ist, folgt hieraus nichts anderes. Damit ist nur geregelt, wer Schuldner des Gesamtbeitrags ist, nämlich der Arbeitgeber. Sichergestellt werden soll, dass der Arbeitgeber den gesamten Beitrag an die [X.] abzuführen hat. Diese Frage ist aber davon zu trennen, wer im Innenverhältnis die Finanzierung zu welchem Anteil zu tragen hat. Nach der Konzeption der [X.]S ist diese zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt und zwar gemäß der Vorgaben in den vorgenannten Bestimmungen. Genau darauf nimmt § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di Bezug.

(4) Darüber hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass es in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di um den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil und nicht um eine Gesamtfinanzierung durch ihn geht. Eines bloßen Hinweises in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di darauf, dass nach den Regelungen der [X.]S der Arbeitgeber Schuldner der Beiträge ist, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der [X.] um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt und allein der Arbeitgeber Beteiligter ist.

Vor allem sprechen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]/[X.] ver.di dafür, dass § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di - als Gegenstück zum Arbeitgeberanteil - eine Arbeitnehmerbeteiligung, auch der Arbeitnehmer des [X.], regelt. In beiden Absätzen wird von einer Umlagebeteiligung der Arbeitnehmer ausgegangen. Insbesondere § 3 Abs. 3 [X.]/[X.] ver.di, nach der der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem bestimmten Betrag pauschal zu versteuern hat, stützt das Auslegungsergebnis. Hätte der Arbeitgeber ohnehin gemäß § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di die gesamte Finanzierung allein zu tragen, wäre die Einschränkung auf den auf ihn entfallenden Anteil nicht verständlich. § 3 Abs. 3 [X.]/[X.] ver.di setzt damit eine auf den Arbeitnehmer entfallende Umlage voraus. § 3 Abs. 3 [X.]/[X.] ver.di bezieht sich auch nicht allein auf Abs. 2 der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr einen gesonderten Abs. 3 innerhalb des § 3 [X.]/[X.] ver.di geschaffen, der sich systematisch auf die Finanzierung in § 3 [X.]/[X.] ver.di insgesamt bezieht.

Aber auch § 3 Abs. 2 [X.]/[X.] ver.di zeigt, dass die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der [X.]S regeln wollten. Hier haben die Tarifvertragsparteien allein die Höhe des [X.] der Arbeitnehmer des [X.] geregelt. Es geht nicht um das „Ob“ der Umlagebeteiligung der Arbeitnehmer, sondern um das „Wie“. Dafür spricht, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]S modifiziert haben. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 2 [X.]/[X.] ver.di die ab dem 1. Januar 2002 erfolgte Erhöhung des Eigenanteils gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]S auf einen längeren [X.]raum „gestreckt", indem sie für die [X.] ab dem 1. Januar 2002 einen Beitrag von [X.] und erst ab dem 1. Januar 2003 den Beitrag von [X.] vorgesehen haben. Das „Ob“ des Eigenbeitrags der Arbeitnehmer ist bereits in Abs. 1 normiert.

(5) Schließlich fügt sich das Auslegungsergebnis in die Regelung des § 46 Abs. 1 [X.] ein, wonach die Beschäftigten der Innungskrankenkassen und ihrer Verbände Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags haben.

cc) Da der [X.]/[X.] [X.] 2002 wortidentisch mit dem [X.]/[X.] ver.di ist, hatten bzw. haben auch hiernach die Arbeitnehmer, auch des [X.], einen Eigenanteil gemäß der [X.]S zu tragen.

dd) Nichts anderes ergibt sich für den [X.]/[X.] [X.] 2016. In § 1 Ziff. 1 [X.]/[X.] [X.] 2016 ist die Eigenbeteiligung - klarstellend - ausdrücklich geregelt. Der [X.]/[X.] [X.] 2016 hat seinerseits die bisherigen Regelungen des [X.]/[X.] [X.] 2002 übernommen, soweit er selbst keine abändernden Regelungen enthält, und diesen rückwirkend bestätigend in [X.] gesetzt unabhängig davon, wie sich tarifrechtlich sein Verhältnis zum [X.]/[X.] [X.] 2002 darstellt.

(1) Der [X.]/[X.] [X.] 2016 enthält die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer ebenso - sogar ausdrücklich - wie der [X.]/[X.] [X.] 2002. § 1 Ziff. 1 [X.]/[X.] [X.] 2016 hat die Regelung in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] [X.] 2002 im Wortlaut dahingehend geändert, dass sich die Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Beschäftigten nach den Vorgaben der [X.]S in der jeweils gültigen Fassung richtet. Damit stellt § 1 Ziff. 1 [X.]/[X.] [X.] 2016 ausdrücklich klar, was § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] [X.] 2002 bereits regelte, nämlich die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der [X.]. Zudem begrenzt sie durch Änderung von § 3 Abs. 2 [X.]/[X.] [X.] 2002 gegenüber der [X.]S die Abzüge für den Arbeitnehmeranteil.

(2) Da der [X.]/[X.] [X.] 2016 zeitlich dem [X.]/[X.] [X.] 2002 nachfolgt, aber nur zwei inhaltliche Änderungen vornimmt und im Übrigen auf den [X.]/[X.] [X.] 2002 Bezug nimmt, haben die Tarifvertragsparteien die weiteren, unveränderten Normen des [X.]/[X.] [X.] 2002 übernommen und diesen zugleich rechtswirksam bestätigend auch mit Wirkung für die Vergangenheit in [X.] gesetzt.

Der Wortlaut des Tarifvertrags ist allerdings nicht eindeutig. Ausdrücklich haben die Tarifvertragsparteien die Übernahme der weiteren Normen des [X.]/[X.] [X.] 2002 nicht vereinbart. Allerdings sprechen sowohl bereits die Bezeichnung „Änderungstarifvertrag“ als auch die Überschrift „§ 1 Änderung des [X.]/[X.]“ und der Inhalt für eine solche Übernahme. Demnach sollte „der [X.]/[X.] für die Beschäftigten“ der den Tarifvertrag abschließenden Innungskrankenkassen abgeändert werden. Bereits dieser Wortlaut setzt die Geltung gerade dieses Tarifvertrags so, wie er zuvor abgeschlossen war, voraus.

Entscheidend sprechen aber auch Sinn und Zweck für ein solches Verständnis. Andernfalls liefen die vereinbarten Änderungen ins Leere. Dieses Auslegungsergebnis wird des Weiteren durch den bereits dargestellten Grundsatz gestützt, dass im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 25. April 2017 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien einen vollständig sinnfreien Tarifvertrag haben abschließen wollen. Eine Änderung von Tarifnormen, die ohnehin nicht gelten sollten, liefe aber darauf hinaus.

ee) Damit ergibt sich, dass im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags ein Tarifvertrag gilt, der die Beklagte grundsätzlich zum Abzug der Arbeitnehmeranteile der [X.]-Beiträge entsprechend deren Satzung berechtigt.

(1) Tarifrechtliche Fragen ergeben sich hinsichtlich der vom [X.]-[X.]esverband abgeschlossenen Tarifverträge. Auf ihre Beantwortung kommt es indes nicht an.

(a) Der [X.]-[X.]esverband war nach § 212 Abs. 1 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung vor seiner Aufhebung durch Gesetz vom 26. März 2007, [X.]l. I S. 378 - im Folgenden aF) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es handelte sich um einen zwangsweise - gesetzlich - errichteten öffentlich-rechtlichen Verband der [X.]-Landesverbände. Ob öffentlich-rechtliche (Zwangs-)Verbände Tariffähigkeit besitzen, ist fraglich. Eine ausdrückliche gesetzliche Legitimationsgrundlage für den Abschluss von Tarifverträgen - wie in § 82 Nr. 3 HwO - lag nicht vor, auch nicht mit § 217 SGB V aF (vgl. zur Problematik der Tariffähigkeit [X.] 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - Rn. 30 mwN; auch [X.]/[X.] 8. Aufl. § 2 Rn. 305 f. mwN).

(b) Nach § 212 SGB V ist der [X.]esverband in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts überführt worden, die nach dem Gesetz lediglich Aufgaben der Rechtsnachfolge auszuführen hat (§ 214 SGB V). Damit könnten sich Fragen eines Wegfalls der Tariffähigkeit und von deren Folgen stellen (dazu zB [X.] 23. Januar 2008 - 4 [X.]/01 - Rn. 15 ff., [X.]E 125, 314).

(c) Da aber die Beklagte, die den [X.]/[X.] [X.] 2016 für ihr Unternehmen im Rahmen eines mehrgliedrigen Tarifvertrags abschließen konnte (zum Begriff des mehrgliedrigen Tarifvertrags vgl. [X.] 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 120, 84), durch Abschluss des [X.]/[X.] [X.] 2016 den [X.]/[X.] [X.] 2002 - rückwirkend - wirksam bestätigend in [X.] gesetzt hat, können diese Fragen dahinstehen.

(2) [X.] kann auch die Frage, ob der [X.]/[X.] [X.] 2016 den [X.]/[X.] [X.] 2002 abändern konnte. Denn jedenfalls ist der ältere Tarifvertrag durch den neuen rückwirkend bestätigend in Bezug genommen und damit auf diesem Wege als Tarifvertrag im Betrieb zunächst gültig.

(3) Ohne Erfolg bestreitet der Kläger das wirksame Zustandekommen des [X.]/[X.] [X.] 2016. Aufgrund des Vorbringens des [X.] hat der Senat keinen Anlass gemäß § 293 ZPO initiativ zu prüfen, ob dieses Regelwerk wirksam zustande gekommen ist. Dem Senat liegt eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung vor. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese Unterschriften echt sind und von den zuständigen Personen stammen. Der Kläger hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten, aber keine konkreten Zweifel in dieser Hinsicht angebracht. Dies wäre ihm aber zumutbar gewesen.

(4) Ob § 4a [X.] auf Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften anwendbar ist, ob einer der vorgenannten Tarifverträge nach § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt oder wegen der Regelung in § 13 Abs. 3 [X.] nicht verdrängt wird, muss aufgrund der weitgehend inhaltsgleichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung des [X.] ebenso nicht entschieden werden. Jedenfalls bleibt einer der Tarifverträge, die jeweils die grundsätzliche Verpflichtung des [X.] zur Leistung eines Eigenanteils und eine entsprechende Berechtigung der Beklagten zum Abzug und zur Abführung dieses Anteils an die [X.] beinhaltet, auf das Arbeitsverhältnis des [X.] anwendbar.

(5) Soweit der [X.]/[X.] [X.] 2016 die Abzugsmöglichkeiten gegenüber der [X.]S beschränkt, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Beschränkung durch den für den Kläger günstigsten Tarifvertrag nicht eingehalten hätte.

ff) Die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht nicht entgegen, da sich der Kläger nicht auf eine Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags beruft.

(1) Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT/[X.] und den sonstigen Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Beklagten geltenden Fassung.

(2) § 2 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung ( § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] ). Die Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert und den Arbeitnehmern einseitig gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei zwischen den Parteien „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.], liegen nicht vor.

(3) Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines anderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz. Insbesondere arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke, auch wenn sie dynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im [X.]punkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend. Doch bedarf eine Bezugnahmeklausel wie die streitgegenständliche, mit der mehrere eigenständige Tarifverträge zum gleichen Regelungsgegenstand - hier die betriebliche Altersversorgung - gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gebracht werden sollen, zur Gewährleistung ihrer hinreichenden Bestimmtheit grundsätzlich einer Kollisionsregel, der sich entnehmen lässt, welcher der mehreren in Bezug genommenen Tarifverträge den Vorrang haben soll. Andernfalls lässt sich nicht für jeden [X.]punkt bestimmen, welches der in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke sich jeweils durchsetzen und gelten soll. Das gilt für den Fall, dass sich widersprechende Regelungen vorliegen, denn dann besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Unklarheit seine Rechte nicht wahrnimmt. Gerade dies will das Bestimmtheitsgebot verhindern (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 144, 306).

(4) Es kann dahinstehen, ob dies im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der [X.] oder zur Entwicklung einer Kollisionsregel zu führen hätte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel berufen möchte. Das hätte zur Folge, dass es an einer Rechtsgrundlage für seine Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung fehlen würde. Ein solcher Wille des [X.] ist nicht anzunehmen. Dem Kläger als Vertragspartner des Verwenders kann aber keine Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgedrängt werden, die letztlich zu seinen Lasten ginge. Denn es entspricht dem Zweck der Inhaltskontrolle, dass diese nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zugunsten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel durchgeführt wird (st. Rspr., vgl. nur [X.] 28. Juni 2006 - 10 [X.] - Rn. 15).

3. Die in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di bzw. § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] [X.] 2016 bzw. 2002 enthaltene Verweisung auf die [X.]S ist wirksam und von der [X.] der Tarifvertragsparteien umfasst.

a) Grundsätzlich zulässig ist die dynamische Verweisung auf eine andere Tarifnorm. Zwar können die Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene [X.] nicht auf Dritte übertragen. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Durch das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs der Geltungsbereiche der Tarifverträge wird sichergestellt, dass auch bei der Delegation der [X.] auf andere Tarifvertragsparteien dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 22 mwN).

Das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 [X.] ist gewahrt, wenn die in Bezug genommenen Regelungen anderweitig schriftlich abgefasst und in der Tarifvereinbarung so genau bezeichnet sind, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (vgl. [X.] 20. April 1994 - 4 [X.] - zu [X.] 2 c bb der Gründe, [X.]E 76, 276).

b) Hiernach bestehen keine Bedenken gegen die Verweisung auf die Satzung einer von [X.] und Ländern getragenen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, konkret auf die [X.]S, auch wenn diese selbst kein Tarifvertrag ist (vgl. zur Rechtswirksamkeit der Verweisung auf die [X.]S auch schon [X.] 21. November 2006 - 3 [X.] - Rn. 24).

aa) Es ist ein enger Sachzusammenhang beider Geltungsbereiche, dh. von § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di bzw. [X.] 2016 bzw. 2002 auf der einen und der [X.]S auf der anderen Seite, gegeben. Die [X.]/[X.] ver.di bzw. [X.] regeln die betriebliche Altersversorgung für die jeweiligen Arbeitnehmer. Die [X.]S wiederum dient der Umsetzung der Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Träger, also von [X.] und Ländern (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 31, [X.]Z 174, 127). Damit bestimmt sie die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Die Innungskrankenkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 4 SGB V) und somit ebenfalls Teil des öffentlichen Dienstes.

bb) Das Tarifrecht der Träger der [X.] und die [X.]S sind eng miteinander verzahnt. Die [X.]S beruht auf tariflichen Regelungen (vgl. [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] - Rn. 31). Mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die [X.] auch nicht etwa hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält, die allerdings nicht nach den [X.] des [X.] überprüft werden, weil sie auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basieren (vgl. [X.] 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 - Rn. 47 und 49, [X.]Z 190, 314). Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der [X.] Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (§§ 10 - 12 [X.]S, vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 31, [X.]Z 174, 127). Auch werden Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag der [X.] ernannt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]S). Dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs ist aufgrund der Verzahnung von Tarifrecht und [X.]S hinreichend Rechnung getragen.

cc) Ferner müssen den Tarifvertragsparteien mit Blick auf ihre Tarifautonomie ausreichend Möglichkeiten offenstehen, solche Tarifnormen zu setzen, die aus ihrer Sicht den Interessen ihrer Mitglieder am besten dienen. Die dynamische Verweisung ist eine Normsetzungstechnik; ihre Nutzung ist eine Form der Ausübung der Tarifautonomie (vgl. [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 1 c aa der Gründe). Zudem entspricht die dynamische Verweisung auf die [X.]S der Interessenlage der Tarifvertragsparteien. Von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien ist die Wahl des [X.] der betrieblichen Altersversorgung erfasst. Entscheiden sich die Tarifvertragsparteien für eine Durchführung der Versorgung über die [X.], dann ist es eine logische Konsequenz, das System der [X.] einheitlich und dynamisch mitzutragen, indem auf die [X.]S dynamisch verwiesen wird. Würde eine solche Verweisung als unzulässig angesehen, wäre den Tarifvertragsparteien der Durchführungsweg über die [X.] versagt. Das aber würde gegen ihre Tarifautonomie verstoßen.

dd) Schließlich ist das Bezugnahmeobjekt in § 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ver.di bzw. [X.]/[X.] [X.] 2016 bzw. 2002 auch hinreichend bestimmt. Hier wird auf die Satzung der [X.] verwiesen. Unklarheiten bestehen nicht. Die dynamische Verweisung als solche macht die Verweisungsnorm nicht unbestimmt. Satzungsänderungen sind gemäß § 14 Abs. 2 [X.]S zu veröffentlichen. Damit ist zugleich dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 [X.] genügt, da die in Bezug genommene tarifliche Regelung anderweitig schriftlich abgefasst und in der Tarifvereinbarung so genau bezeichnet ist, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind.

c) Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die [X.]S sind künftige Änderungen der [X.]S ebenfalls in Bezug genommen worden. Es kommt somit nicht darauf an, dass zum [X.]punkt des [X.] am 13. Dezember 2002 etwa § 66a [X.]S noch nicht existierte, sondern erst mit der 4. Satzungsänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingefügt worden ist. Gleiches gilt für spätere Erhöhungen des [X.] bzw. der Beiträge zur Kapitaldeckung.

4. Aus den vorgenannten Gründen konnte auch der Feststellungsantrag, der Antrag zu 1., des [X.] keinen Erfolg haben. Auch für die Zukunft ist die Beklagte berechtigt, den Eigenanteil des [X.] zu seiner betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] von seinem [X.] einzubehalten und an diese abzuführen.

5. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Versorgungsrechte durch die Regelungen im [X.]/[X.] [X.] 2016 bzw. die materielle Wirksamkeit des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats der [X.] vom 20. Mai 2016 gerügt sowie die Störung der Geschäftsgrundlage eingewandt hat, ist dies nicht Gegenstand seiner Revision.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    M. Becker     

                 

Meta

3 AZR 225/19

21.01.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Zwickau, 14. Juni 2018, Az: 1 Ca 1641/17 P, Urteil

§ 1 TVG, VBLSa

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020, Az. 3 AZR 225/19 (REWIS RS 2020, 312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 312

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