Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2017, Az. 3 AZR 737/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 3864

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Gegenstand

Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin und die [X.] des [X.]eklagten wird - unter Zurückweisung der Revision und der [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 5. November 2015 - 4 [X.] 1251/13 [X.] - teilweise aufgehoben.

2. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten wird - unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2013 - 13 [X.]/12 [X.] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der [X.]eklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.753,61 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der [X.]eklagte je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im Dezember 1943 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Justiziarin bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist die Dachorganisation der [X.], die ihren Hauptsitz ua. in [X.] haben.

3

In § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 2. Januar 1985 ist geregelt:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.] ([X.]/[X.]) vom 06.07.1983 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

4

Die Klägerin war ab dem 1. Januar 1985 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) - deren Beteiligter der Beklagte damals war - pflichtversichert.

5

Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (im Folgenden [X.]S) stellte die [X.] rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ihr Zusatzversorgungssystem von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im [X.] 2001 vom 13. November 2001 und im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vereinbart. Die [X.]S enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]en. Dabei ist die Höhe dieser Anwartschaften zu ermitteln, in [X.] umzurechnen und als Startgutschrift dem [X.] der Versicherten gutzuschreiben. Bei der Berechnung der Anwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden. Nach § 79 Abs. 2 [X.]S sind diejenigen Versicherten rentennah, die - wie die Klägerin - ua. am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift von rentennahen Versicherten ist grundsätzlich die auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts individuell ermittelte [X.], die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Davon ist die im [X.] vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erreichbare Zusatzversorgung abzuziehen.

6

Die [X.] erteilte der Klägerin im September 2003 eine Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 über 97,29 [X.]. Dies entsprach einer monatlichen [X.] iHv. 389,16 Euro brutto. Bei der Berechnung dieser Startgutschrift legte die [X.] eine zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbare [X.] der Klägerin iHv. 478,79 Euro brutto zugrunde.

7

Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 schloss der [X.] - zugleich als Bevollmächtigter für die Landesverbände der [X.] - den „Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.] zum [X.]/[X.] vom 11. September 1992“ (im Folgenden [X.] [X.]) ab. Dieser lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Mit diesem Tarifvertrag eröffnen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer eigenständigen betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der [X.]-Verbände. Sie löst die bisherige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab. Die alternative Durchführung der Altersversorgung in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes bleibt weiterhin möglich. …

        

§ 1     

        

Überführung und Öffnungsklausel zum Verbleib in der [X.] des öffentlichen Dienstes

        

(1) (Überführung) Der [X.] 2001 und der Tarifvertrag Altersversorgung - [X.] zum [X.] vom 1. März 2002 werden durch diesen Tarifvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersetzt.

        

(2) (Öffnungsklausel) Wird die Altersversorgung von einem Arbeitgeber der [X.]-Verbände in einer [X.] des [X.], der Länder, der Gemeinden oder einer Einrichtung, die mit einer solchen Versorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, durchgeführt, kann diese fortgesetzt oder jederzeit in eine dieser Einrichtungen überführt werden. In diesem Fall finden die übrigen Regelungen nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung; es gelten die Regelungen des [X.]es 2001 und des [X.] vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden und für den Bereich der Mitglieder der [X.]-Verbände vereinbarten Fassung.

        

(3) Für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung aller anderen nach dem [X.]/[X.] Beschäftigten gelten die nachfolgenden Regelungen dieses [X.]. Maßgebender [X.]punkt ist der Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das System der betrieblichen Altersversorgung der [X.]-Verbände.

        

§ 2     

        

Anspruchsberechtigter Personenkreis

        

(1) Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die nach dem [X.]/[X.] oder einem diesen ersetzenden oder ergänzenden Tarifvertrag beschäftigt sind.

        

(2) … 

        

§ 3     

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1) Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem [X.]/[X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem in § 1 Abs. 3 genannten [X.]punkt nach dem [X.]/[X.] beschäftigt und in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren, werden die bis dahin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähigen [X.]en hierin eingeschlossen; für Beschäftigte die den besonderen Regelungen des [X.]-Abrechnungsverbandes Ost unterliegen, gilt dies frühestens für [X.]en seit dem 3. Oktober 1990.

        

(2) … 

        

(3) Als Beschäftigungszeit werden alle [X.]en eines bestehenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, in denen ein Anspruch auf laufende Vergütung als Arbeitsentgelt besteht. Die Beschäftigungszeiten werden in Beschäftigungsjahre (berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre) aufgeteilt. Das erste Beschäftigungsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Höchstens werden jedoch 40 Beschäftigungsjahre, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersrente, für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt. Ein Beschäftigungsjahr besteht dabei grundsätzlich aus 12 Kalendermonaten. Unterjährig zurückgelegte [X.]en werden monatlich jeweils mit 1/12 berücksichtigt. Ebenso werden [X.]en nach Abs. 1 S. 2 in Beschäftigungsjahre aufgeteilt.

        

(4) … 

        

(5) Der Anspruch auf eine nach diesem Tarifvertrag zugesagte Rentenleistung setzt eine Eigenbeteiligung jedes Arbeitnehmers in Höhe von 1,41 % seines betriebsrentenfähigen Einkommens voraus, die durch prozentuale Absenkung mit der ab November 2002 jeweils vorzunehmenden Tarifanpassungen in gleicher Höhe mit Wirkung ab 1. Januar 2003 umgesetzt wird.

        

§ 4     

        

Arten der betrieblichen Altersversorgung

        

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden folgende Rentenleistungen geregelt:

        

(1) Betriebliche Altersrente

        

(2) Vorgezogene betriebliche Altersrente

        

(3) Betriebliche Erwerbsminderungsrente

        

(4) Witwen-/Witwerrente

        

(5) Waisenrente

        

§ 5     

        

Betriebliche Altersrente

        

…       

        

(3) Die monatliche betriebliche Altersrente beträgt für alle Beschäftigten, die am Tag des Inkrafttretens dieses [X.] beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar vorher bei einer [X.] pflichtversichert waren und

        

das 45. Lebensjahr

…       

        

vollendet haben

        
        

Teil 1

        

0,42 %

…       

        

des betriebsrentenfähigen Einkommens von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr

        

Teil 2

        

0,85 %

…       

        

des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr

                 
        

Teil 3

        

25 %   

…       

        

des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als Sockelbetrag.

        

Die Summe der Teile 1 bis 3 ergibt die monatliche Betriebsrente.

        

Für Neueinstellungen mit Eintritt nach Inkrafttreten dieses [X.] gelten die Steigerungsbeträge für Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist bei Teil 1 statt von 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens bis zu 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens zu berücksichtigen.

        

Als Beitragsbemessungsgrenze wird der Durchschnitt der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem [X.]raum von drei Kalenderjahren vor dem Versorgungsfall zu Grunde gelegt.

        

Für Mitarbeiter, die am Tage des Inkrafttretens dieses [X.] beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar bei einer [X.] pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird bei Leistungsfestsetzung mindestens die Leistung des [X.]es 2001 gewährt.

        

…       

        

§ 11   

        

Anrechnung bisheriger Versorgungszusagen

        

(1) Auf sämtliche Rentenleistungen nach diesem Tarifvertrag werden Ansprüche, die für den gleichen [X.]raum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden in vollem Umfang angerechnet. Der ermittelte Differenzbetrag ergibt in diesen Fällen die Betriebsrente.

        

(2) … 

        

§ 12   

        

Wechsel im System [X.]-Verbände

        

(1) Die nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden [X.]en gelten gegenüber Arbeitnehmern, die innerhalb der [X.]-Verbände wechseln, als übernommen im Sinne von § 1 b Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 [X.]. …

        

(2) … 

        

…       

        

§ 14   

        

Rentenzahlungen und Anpassungen

        

(1) Die Rentenzahlung erfolgt, sofern die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind, frühestens jedoch ab Antrag des Berechtigten. Sie wird monatlich, jeweils bis zum 15. des Monats in dem ein Anspruch auf Rentenleistung entsteht, gewährt. Bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen kann ein Abschlag gewährt werden; im Übrigen ist ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich und auf die Rentenleistung ohne Einfluss. Ein Anspruch auf Zinsen entsteht nicht.

        

…       

        

(2) Die Renten werden jährlich zum Stichtag 01.07. in Höhe von 1 % unabhängig von der jeweiligen Entwicklung angepasst. Damit sind die Ansprüche gem. § 16 [X.] für Anpassungen erfüllt.

        

§ 15   

        

Obliegenheits-, Melde- und Nachweispflichten

        

(1) Arbeitnehmer und [X.] haben die zur Rentenberechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unaufgefordert - spätestens innerhalb von drei Monaten - nach Antragstellung beizubringen. Dies gilt insbesondere für Bescheide und Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung und einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung sowie festgestellte Renten und Anwartschaften durch die [X.]en des öffentlichen Dienstes und diesen vergleichbaren Trägern. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise und Steuerkarten.“

8

Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 [X.] [X.] lautet:

        

„Der Begriff ‚Beitragsbemessungsgrenze‘ wird mit Wirkung zum 1. Januar 2003 durch die Worte ‚Vergütungsgruppe 14 mit Lebensaltersstufe 9‘ ersetzt.“

9

Der mit Wirkung zum 20. Oktober 2005 abgeschlossene „Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.] Verbände vom 18. Dezember 2002“ (im Folgenden [X.]) bestimmt:

        

„§ 5 Abs. 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

        

‚Für Mitarbeiter, die am Tage des Inkrafttretens dieses [X.] beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar bei einer [X.] pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und/oder unter sonstigen Voraussetzungen von der [X.] eine Startgutschrift bzw. Vergleichsberechnung erhalten, die eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, wird bei Leistungsfestsetzung höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente, mindestens jedoch die Leistung des [X.]es 2001 gewährt.‘

        

Zu § 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:

        

‚Die einschränkende Regelung lässt die Anwartschaften der Beschäftigten grundsätzlich unberührt. Sie zielt auf Ausnahmefälle, die Mitarbeiter mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes über Gebühr begünstigt.‘“

Der Beklagte kündigte das Beteiligungsverhältnis zur [X.] zum 31. Dezember 2002. Seitdem führt er die betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen des [X.] [X.] durch.

Die Klägerin erhält seit dem 1. Januar 2009 eine Rente von der [X.] und eine betriebliche Altersrente von dem Beklagten. Die [X.]-Rente belief sich zu Rentenbeginn auf 411,76 Euro brutto, die betriebliche Altersrente betrug 391,86 Euro brutto. Bei der Berechnung der Altersrente legte der Beklagte - neben einem betriebsrentenfähigen Einkommen der Klägerin iHv. 5.588,95 Euro brutto und einem Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto - sechs anrechenbare Dienstjahre in der [X.] vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 zugrunde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente seien mindestens die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2008 und damit 24 [X.] zu berücksichtigen. Aus dem [X.] ergebe sich nichts anderes. Die dortige Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 [X.] [X.] begrenze die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre nicht. Unabhängig davon bewirke diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.753,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 182,53 Euro brutto seit dem 1. Februar 2009 und auf jeweils weitere 182,53 Euro brutto seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar und 1. Februar 2012 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Februar 2012 über monatliche Betriebsrentenleistungen von 403,74 Euro brutto hinaus monatlich jeweils weitere 188,01 Euro brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, nach dem [X.] [X.] seien nur [X.] ab dem 1. Januar 2003 berücksichtigungsfähig. Dies zeige auch die Protokollnotiz im [X.]. Die durch den [X.] vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 [X.] [X.] führe nicht zu einer Diskriminierung wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine rückständige betriebliche Altersrente von insgesamt 3.264,27 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 15. Februar 2012 über die gezahlte Altersrente iHv. 403,74 Euro brutto hinaus monatlich 89,54 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte erstrebt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des [X.] haben teilweise Erfolg. Der [X.] ist hinsichtlich der Hauptforderung, nicht aber hinsichtlich des [X.] begründet. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

I. Die Klägerin hat gegen den [X.] einen Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 iHv. insgesamt 6.753,61 [X.] brutto. Insoweit ist der [X.] begründet. Allerdings stehen der Klägerin aus diesem Betrag keine Zinsen zu.

1. Aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin richtet sich ihr Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente gegen den [X.] nach den Bestimmungen des [X.] [X.]. Infolge der Beendigung der Beteiligung des [X.] bei der [X.] zum 31. Dezember 2002 gelten seit dem 1. Januar 2003 nach § 1 Abs. 3 [X.] [X.] für die betriebliche Altersversorgung der nach dem [X.] beschäftigten Arbeitnehmer des [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.] [X.]) und damit auch für die Klägerin die Regelungen dieses Tarifvertrags.

2. Die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 [X.] [X.]. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des [X.] [X.] am 1. Januar 2003, zu dem der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] [X.] auch in das System der betrieblichen Altersversorgung der [X.] wechselte, beim [X.] beschäftigt und unmittelbar vorher in der [X.] pflichtversichert.

§ 5 Abs. 3 [X.] [X.] sieht - in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollnotiz - vor, dass sich die monatliche Betriebsrente nach dem betriebsrentenfähigen Einkommen, dem jeweils geltenden Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre bestimmt. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] müssen dabei nicht lediglich die Beschäftigungsjahre der Klägerin ab dem Inkrafttreten des [X.] [X.] beim [X.] am 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008, sondern auch die Beschäftigungsjahre der Klägerin vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2002 und damit - wie von der Klägerin verlangt - insgesamt 24 anrechenbare Dienstjahre berücksichtigt werden. Dies ergibt die Auslegung des [X.] [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. etwa [X.] 25. April 2017 - 3 [X.] - Rn. 24 [X.]).

a) Für ein solches Verständnis sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 1 [X.] [X.].

Mit der Formulierung „Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem [X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten …“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] haben die Tarifvertragsparteien die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre maßgeblichen Beschäftigungszeiten nicht auf die [X.] ab Inkrafttreten des [X.] [X.] bei dem [X.] am 1. Januar 2003 beschränkt. Vielmehr sollen damit sämtliche Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die im Anwendungsbereich des [X.] erbracht wurden und während derer ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Dies wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] [X.] für die bereits vor Inkrafttreten des [X.] [X.] bei der [X.] pflichtversicherten Arbeitnehmer bestätigt. Danach sind „hierin“ - dh. in die Beschäftigungszeiten nach Satz 1 - auch solche [X.]en „eingeschlossen“, die bereits im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit nach der Satzung der [X.] erbracht wurden. Damit werden ausdrücklich auch vor Inkrafttreten des [X.] [X.] und damit vorliegend vor dem 1. Januar 2003 liegende Beschäftigungszeiten erfasst. Dies zeigt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] [X.]. Die dortige Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahre auf die [X.] ab dem 3. Oktober 1990 für die unter den [X.]-Abrechnungsverband Ost fallenden Arbeitnehmer wäre überflüssig, wenn nicht auch Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.] beim Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente berücksichtigungsfähig wären.

b) Der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] [X.] stützen dieses Ergebnis ebenfalls. Die Tarifvertragsparteien haben - wie der durch Fettdruck herausgehobene Klammerzusatz in Satz 2 zeigt - in dieser Norm den Begriff und die Vorgaben zur Ermittlung der „berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre“ iSd. § 5 Abs. 3 [X.] [X.] festgelegt. Maßgebend für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre sind danach die Beschäftigungszeiten. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] definiert diese ausdrücklich als „alle [X.]en eines bestehenden Arbeitsverhältnisses“, in denen der Arbeitnehmer einen laufenden Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Entsprechend stellt § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] [X.] ausdrücklich klar, dass das erste Beschäftigungsjahr grundsätzlich an den Beginn des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Damit kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit der Beschäftigungsjahre nicht auf den [X.]punkt des Wechsels des Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem der [X.] an.

c) Auch der tarifliche [X.] spricht für dieses Auslegungsergebnis.

aa) § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ordnet an, dass Ansprüche, die für „den gleichen [X.]raum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre“ aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden, in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem [X.] [X.] anzurechnen sind. Da sich nach einem Wechsel des Arbeitgebers aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes in das Versorgungssystem der [X.]-Verbände anzurechnende Ansprüche gegen die Zusatzversorgungskasse nur aus den vor diesem [X.]punkt und damit vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.] beim Arbeitgeber liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer ergeben können, setzt die Regelung denknotwendig voraus, dass solche [X.]en auch im Rahmen des [X.] [X.] berücksichtigungsfähig sein können.

bb) § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 [X.] [X.] unterstreicht dieses Verständnis ebenfalls. Die Norm bezieht sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die erst nach dem Inkrafttreten des [X.] [X.] beim Arbeitgeber eingestellt werden. Dies zeigt, dass die [X.] die unterschiedliche Situation von Arbeitnehmern, die bereits vor diesem [X.]punkt Beschäftigungszeiten außerhalb des neuen Betriebsrentensystems erbracht haben und solchen, die eine betriebliche Altersrente allein nach den Bestimmungen des [X.] [X.] erwerben, bedacht und geregelt haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten auf die [X.]en ab dem Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem beschränken wollen, hätte es daher nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] folgt weder aus § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] noch aus § 12 [X.] [X.] etwas anderes. § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] regelt nicht, welche Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente nach dem [X.] [X.] berücksichtigungsfähig sind, sondern bestimmt lediglich den [X.]punkt, ab dem der [X.] [X.] bei den jeweiligen Arbeitgebern gilt und damit das frühere Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durch das Betriebsrentensystem der [X.] abgelöst wird. Auch § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] enthält keine Definition der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten nach dem [X.] [X.]; die Norm setzt - wie die Formulierung „(d)ie nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden [X.]en“ zeigt - diese vielmehr voraus und knüpft damit an die Regelungen in § 3 Abs. 3 [X.] [X.] an.

d) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe beläuft sich die betriebliche Altersrente der Klägerin, die zum 1. Januar 2003 das 45. Lebensjahr vollendet hatte, nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.] [X.] bei 24 berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahren, einem betriebsrentenfähigen Einkommen iHv. 5.588,95 [X.] brutto und einem maßgeblichen Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 [X.] brutto zum 1. Januar 2009 auf 986,15 [X.] brutto monatlich.

Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] [X.] setzt sich die monatliche Betriebsrente aus den Teilen 1 bis 3 zusammen. [X.] für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage von [X.] des Entgeltbetrags der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 ergibt den ersten Teilbetrag iHv. 339,67 [X.] ([X.] von 4.813,92 [X.] = 3.369,74 [X.] x 24 x [X.]). Hierzu müssen [X.] für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage des [X.] zwischen dem ruhegehaltsfähigen Entgelt und [X.] der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 addiert werden (5.588,95 [X.] abzüglich 3.369,74 [X.] = 2.219,21 [X.] x 24 x [X.]). Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 452,72 [X.]. Als Teil 3 der Betriebsrente ist ein Sockelbetrag von [X.] aus dem die Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 übersteigenden betriebsrentenfähigem Einkommen mithin 193,76 [X.] hinzuzurechnen (5.588,95 [X.] abzüglich 4.813,92 [X.] = 775,03 [X.] x [X.]). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt 986,15 [X.].

3. Anders als vom [X.] angenommen, wird die nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 [X.] [X.] ermittelte betriebliche Altersrente der Klägerin iHv. 986,15 [X.] nicht durch die von den Tarifvertragsparteien im [X.] vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 [X.] [X.] begrenzt. Danach wird den am [X.] des [X.] [X.] beim Arbeitgeber schon beschäftigten und bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversicherten Mitarbeitern, die - wie die Klägerin - das 55. Lebensjahr bereits vollendet sowie von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Startgutschrift erhalten haben, welche eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente gewährt. „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] ist jedoch nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Regelung bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

a) [X.] ist anwendbar.

aa) [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (vgl. etwa [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] - Rn. 31 [X.]; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 14 [X.], [X.]E 147, 279). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

bb) [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 ([X.]), das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das [X.] am 18. August 2006 in [X.]. Zu diesem [X.]punkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem [X.].

b) Die Regelung in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] benachteiligt die Klägerin unmittelbar wegen ihres Alters.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 152, 164; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 147, 279).

bb) „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Regelung hat zur Folge, dass die Klägerin, die unmittelbar vor Inkrafttreten des [X.] [X.] bereits bei einer Zusatzversorgungseinrichtung - der [X.] - pflichtversichert war, das 55. Lebensjahr vollendet hatte und als sog. rentennaher Jahrgang nach § 79 Abs. 2 [X.]S eine Startgutschrift erhalten hat, bei der eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt wurde, eine ungünstigere Behandlung erfährt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag jünger war. Dabei kann dahinstehen, ob durch diese Norm eine Höchstbegrenzung auf die von der [X.] ermittelte monatliche [X.] oder lediglich auf die bei der Berechnung der Startgutschrift rentennaher Arbeitnehmer zu ermittelnde [X.], die bei Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbar wäre, angeordnet wird. Denn in beiden Fällen läge eine unmittelbare altersbedingte Benachteiligung vor. Während die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 [X.] [X.] durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] auf einen bestimmten Betrag gekappt und damit gekürzt wird, erfolgt bei einem jüngeren Arbeitnehmer, der über eine gleich lange Beschäftigungszeit und ein gleich hohes betriebsrentenfähiges Einkommen verfügt, eine solche Begrenzung nicht.

c) Die durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] bewirkte Ungleichbehandlung ist - auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums - nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 150, 136; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 147, 279; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 22 [X.]). Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (vgl. ausführlich [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 38 ff.).

bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im [X.]) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 147, 279; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 23 ff. [X.]). Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 40 ff.).

cc) Es kann vorliegend offenbleiben, ob die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF [X.] geregelte Altersgrenze „nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt. Selbst wenn man zugunsten des [X.] annähme, dass der Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG im Streitfall erfüllt wäre, wäre die durch die Tarifnorm bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt.

(1) Der [X.] kann dabei - ebenfalls zugunsten des [X.] - unterstellen, dass mit der in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] vorgesehenen Altersgrenze ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG erreicht werden soll. Die Regelung soll zum einen die durch die betriebliche Altersversorgung entstehenden Kosten für den [X.] insgesamt begrenzen und damit überschaubar halten. Zum anderen sollen ausweislich der Protokollnotiz im [X.] dabei die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden, die aufgrund ihrer langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes „über Gebühr“ begünstigt werden.

(2) Gemessen an diesen Zielen ist die Bestimmung weder angemessen noch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG.

(a) Eine Altersgrenze ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne die legitimen Interessen der hiervon besonders nachteilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen (vgl. etwa [X.] 26. Februar 2015 - [X.]/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25). Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 66, [X.]E 152, 164).

(b) Danach ist die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] geregelte Altersgrenze bereits nicht angemessen nach § 10 Satz 2 AGG, soweit durch sie die mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Kosten insgesamt begrenzt und damit die Belastungen für den [X.] kalkulierbar gemacht werden sollen. Die Bestimmung knüpft ihr Eingreifen nicht an die Höhe der Versorgungsansprüche, die die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach dem [X.] [X.] erwerben, sondern wirkt sich ausschließlich bei älteren Arbeitnehmern nachteilig aus. Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des [X.] [X.] noch jünger waren und bei ihrem Ausscheiden aufgrund ihres Einkommens und ihrer Beschäftigungszeit eine gleich hohe betriebliche Altersrente nach § 5 Abs. 3 [X.] [X.] erworben haben, werden von der Kappungsgrenze hingegen nicht betroffen. Ihre betriebliche Altersrente richtet sich - wie die der benachteiligten Arbeitnehmer - nach den Bestimmungen des [X.] [X.]. Dennoch bleiben ihre Ansprüche ungeschmälert, obwohl die Leistungen des [X.] in diesen Fällen wegen der typischerweise niedrigeren Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer auf Zusatzrente bei der [X.] sogar nur in geringerem Maße durch die Anrechnung nach § 11 [X.] [X.] reduziert werden.

(c) Soweit durch die Altersgrenze auch die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden sollen, die über lange Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verfügen und daher durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] begünstigt werden, ist sie zudem nicht erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die Kappungsgrenze nach „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ [X.] [X.] idF des [X.] wirkt sich - anders als in Satz 2 der Protokollnotiz im [X.] angenommen - gerade auch bei denjenigen Arbeitnehmern nachteilig aus, die - wie die Klägerin - die langen Beschäftigungszeiten bei ihrem Arbeitgeber und damit nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht haben. Um eine übermäßige Begünstigung von Arbeitnehmern mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu vermeiden, hätte es ausgereicht, lediglich solche [X.]en nicht anzurechnen. Damit hätte vermieden werden können, dass auch Arbeitnehmergruppen betroffen sind, bei denen die in der Protokollnotiz angegebene Zielrichtung nicht greift.

4. Auf die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 [X.] [X.] iHv. 986,15 [X.] brutto ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] die zum 1. Januar 2009 - dem [X.]punkt ihres Rentenbeginns - ermittelte [X.]-Rente der Klägerin iHv. unstreitig 411,76 [X.] anzurechnen. Der sich danach ergebende Betrag von 574,39 [X.] ist die [X.] der Klägerin zum 1. Januar 2009. Die Anrechnung der Zusatzversorgungsrente erfolgt dabei nur in Höhe ihres [X.] bei Rentenbeginn. Soweit die [X.] nach § 39 [X.]S durch die [X.] jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert erhöht wird, bleibt diese Erhöhung bei der Anrechnung außer Betracht. Dies ergibt die Auslegung des [X.] [X.].

a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] könnte allerdings zunächst auf ein anderes Verständnis hindeuten. Danach werden auf sämtliche Rentenleistungen nach dem [X.] [X.] Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang angerechnet. Die Formulierung „in vollem Umfang“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass damit auch die den Beschäftigten jeweils monatlich gezahlte Zusatzversorgungsrente in Abzug zu bringen sein soll. Andererseits steht diese Begrifflichkeit auch einem Verständnis, wonach § 11 Abs. 1 [X.] [X.] lediglich die Berechnung der nach dem [X.] [X.] zu zahlenden [X.] regelt - mit der Folge, dass nur die bei Rentenbeginn von der [X.] gewährte Rente in Abzug zu bringen ist - nicht entgegen. Damit würde lediglich klargestellt, dass die [X.]-Rente vollständig und nicht nur eingeschränkt angerechnet wird. Hierfür spricht die in § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] enthaltene Formulierung „sämtliche Rentenleistungen“. Der Begriff „Rentenleistung“ meint - anders als der Begriff „Rentenzahlung“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] - nicht die monatlich zu zahlende betriebliche Rente, sondern bezieht sich auf die in § 4 [X.] [X.] geregelten Arten der betrieblichen Altersversorgung. Damit wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] lediglich klargestellt, dass bei sämtlichen nach dem [X.] [X.] gewährten Rentenarten die genannten Zusatzversorgungsansprüche des öffentlichen Dienstes in Abzug zu bringen sind. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] unterstützt die Annahme, dass die Regelung in Satz 1 nicht auf eine monatliche Anrechnung der [X.]-Rente auf die periodischen Rentenzahlungen des [X.] abzielt. Danach ergibt der nach den Vorgaben des Satzes 1 ermittelte Differenzbetrag „in diesen Fällen die Betriebsrente“. Die sprachliche Fassung der Tarifnorm, die keinen Zusatz - wie etwa „jeweilige“ - enthält, spricht dafür, dass § 11 [X.] [X.] ausschließlich die Berechnung der [X.] regelt.

b) Gestützt wird dieses Verständnis auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. Danach haben Arbeitnehmer und [X.] zur Berechnung der Betriebsrente die für die Rentenberechnung notwendigen Unterlagen - zu denen nach Abs. 1 Satz 2 auch der Bescheid der [X.] über die ermittelte Zusatzversorgung gehört - „spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung“ beizubringen. Die ausschließlich an die Antragstellung anknüpfende Frist für die Vorlage des [X.]-Bescheids verdeutlicht, dass die betriebliche Altersrente nach dem [X.] [X.] nicht deshalb jährlich neu berechnet werden soll, weil sich die [X.]-Rente nach § 39 [X.]S wegen ihrer Anpassung um eins vom Hundert erhöht. Hätten die [X.] dies gewollt, hätte es nahegelegen, den Arbeitnehmern aufzugeben, die jeweils geänderten Bescheide der [X.] unverzüglich oder zumindest innerhalb einer Frist nach ihrem Zugang einzureichen.

c) Der [X.] liefert ebenfalls ein gewichtiges Argument für das vorliegende Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in § 14 Abs. 2 [X.] [X.] vorgesehen, dass die „Renten“ jährlich zum Stichtag des 1. Juli angepasst werden sollen. Sowohl die Überschrift als auch die Systematik von § 14 [X.] [X.] lassen den Schluss zu, dass sich die einprozentige Anpassung auf die monatlichen Leistungen des [X.] beziehen. Dementsprechend ist auch bei denjenigen Versorgungsempfängern, bei denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] eine Anrechnung der Zusatzversorgung zu erfolgen hat, die von dem [X.] gezahlte Betriebsrente zu erhöhen. Diese stellt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] in diesen Fällen die zu gewährende und damit anzupassende Betriebsrente dar. Würde § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] indes eine jährliche Neuberechnung der betrieblichen Altersrente infolge der Erhöhung der [X.]-Rente um eins vom Hundert vorsehen, erhielten diese Versorgungsempfänger rechnerisch nicht die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Anpassung der Leistungen des [X.] um eins vom Hundert nach § 14 Abs. 2 [X.] [X.]. Eine Gesamtrentenfortschreibung sieht der [X.] [X.] nicht vor.

d) Dieses Auslegungsergebnis führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten sowie praktisch brauchbaren Verständnis von § 11 [X.] [X.]. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die [X.] dem Arbeitgeber aufgeben wollten, die jeweiligen Renten jährlich neu zu berechnen.

5. Die danach zum 1. Januar 2009 ermittelte betriebliche Altersrente iHv. 574,39 [X.] brutto monatlich ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] ab dem 1. Juli 2009 jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert anzupassen.

6. Damit ergibt sich für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.] auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. insgesamt 6.999,61 [X.] brutto.

a) Unter Berücksichtigung der monatlich vom [X.] geleisteten betrieblichen Altersrente iHv. 391,86 [X.] brutto bzw. 403,74 [X.] brutto ab dem 1. Juli 2011 ergibt sich für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz iHv. 1.095,18 [X.] brutto (574,39 [X.] abzüglich 391,86 [X.] = 182,53 [X.] x 6 Monate = 1.095,18 [X.]). Für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 errechnet sich eine Differenz iHv. 2.259,24 [X.] brutto (574,39 [X.] zuzüglich [X.] = 580,13 [X.] abzüglich 391,86 [X.] = 188,27 [X.] x 12 Monate = 2.259,24 [X.]). Für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 beträgt die Differenz 2.328,84 [X.] brutto (580,13 [X.] zuzüglich [X.] = 585,93 [X.] abzüglich 391,86 [X.] = 194,07 [X.] x 12 Monate = 2.328,84 [X.]) und für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. 1.316,35 [X.] brutto (585,93 [X.] zuzüglich [X.] = 591,79 [X.] abzüglich 403,74 [X.] = 188,05 [X.] x 7 Monate = 1.316,35 [X.]).

b) Insgesamt ergibt sich damit für den streitbefangenen [X.]raum ein Nachzahlungsbetrag iHv. 6.999,61 [X.] brutto. Die Klägerin begehrt für diesen [X.]raum mit dem Antrag zu 1. nur die Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. 6.753,61 [X.] brutto. Daran ist der [X.] nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden.

7. Zinsen auf den Zahlungsanspruch stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Das [X.] hat ihr zu Unrecht - soweit es Zinsen vor dem [X.] zuerkannt hat auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - einen Anspruch gegen den [X.] auf Zahlung von [X.] zugesprochen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung von [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt für alle betrieblichen Renten, die erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit nach dem 15. des jeweiligen Monats (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]) gezahlt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] [X.]. Zwar ist danach bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen nur ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich. Mit dieser Regelung soll jedoch lediglich die erfolgreiche Geltendmachung weiterer - über die Zahlung von Zinsen hinausgehender - Verzugsschäden für einen befristeten [X.]raum ausgeschlossen werden.

II. Der zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. etwa [X.] 17. Mai 2017 - 4 [X.] - Rn. 14). Hieran fehlt es vorliegend. Mit der begehrten Feststellung stünde lediglich fest, dass die Klägerin gegen den [X.] einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente iHv. (mindestens) 188,01 [X.] brutto hätte. An der rechtskräftigen Feststellung, dass der [X.] ihr einen solchen Teilbetrag zu zahlen hat, besteht für die Klägerin kein schützenswertes Interesse. Zwischen den Parteien stünde damit nicht abschließend fest, wie hoch die vom [X.] zu zahlende monatliche Betriebsrente insgesamt wäre und wie sich diese berechnete.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Richterin am [X.] Wemheuer
ist verhindert, ihre
Unterschrift beizufügen.
Zwanziger    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 737/15

17.10.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 22. Oktober 2013, Az: 13 Ca 594/12 B, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1 TVG, § 7 Abs 2 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 10 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2017, Az. 3 AZR 737/15 (REWIS RS 2017, 3864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3864

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