Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4641

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. März 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: ja _____________________

BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 ([X.]), 309 Nr. 5

a) Eine bankinterne Anweisung an na[X.]hgeordnete Ges[X.]häftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kun-den stellt.
b) Die Vors[X.]hriften über Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen finden na[X.]h § 306 a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absi[X.]ht verfolgt wird, Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen zu vermeiden, der [X.] na[X.]h § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen eine AGB-re[X.]htli[X.]h unzulässige Gebühr zu erheben.
[X.]) Der Zahlstelle (S[X.]huldnerbank) steht bei Rü[X.]kgabe einer Lasts[X.]hrift mangels De[X.]kung im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertragli-[X.]her Grundlage keine als (Teil-)S[X.]hadensersatz deklarierte Gebühr zu.

[X.], Urteil vom 8. März 2005 - [X.] - OLG Köln

LG Köln - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 8. März 2005 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Köln vom 31. März 2004 aufgehoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Köln vom 11. Juni 2003 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Re[X.]htsmittelinstanzen zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der klagende Verbrau[X.]herverein ist in die Liste qualifizierter Ein-ri[X.]htungen gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank hat mit Runds[X.]hreiben vom 4. Mai 1998 gegenüber ihren Ges[X.]häftsstellen im gesamten [X.] eine Anweisung zur Behandlung von Lasts[X.]hrift-rü[X.]kgaben mangels De[X.]kung erlassen. In dem S[X.]hreiben heißt es: - 3 - "Kostenerstattung bei Rü[X.]kgaben von Lasts[X.]hriften und S[X.]he[X.]ks mangels De[X.]kung ([X.] Urteil vom 21. Oktober 1997)

Mit Runds[X.]hreiben Nr. 43 vom 23. Februar 1998 hatten wir Sie da-von unterri[X.]htet, daß aufgrund des [X.]-Urteils vom 21. Oktober 1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von S[X.]he[X.]ks und Lasts[X.]hriften mangels Kontode[X.]kung eingestellt wird.
Zwis[X.]henzeitli[X.]h wurde festgestellt, daß die Kosten für unser Haus bei der Rü[X.]kgabe von Lasts[X.]hriften bzw. S[X.]he[X.]ks mangels ausrei-[X.]hender De[X.]kung erhebli[X.]h über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu glei[X.]hen Ergebnissen. Wir werden daher - au[X.]h im Interesse einer gegenüber unseren Kun-den gere[X.]hten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lasts[X.]hrift- und S[X.]he[X.]kübergaben
ab sofort in Höhe von DM 15,--

belasten.

Aufgrund des [X.]-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, wel[X.]hen wir in beigefügter Anlage 1 bes[X.]hrieben ha-ben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordru[X.]ks (...) ist für S[X.]he[X.]k- bzw. Lasts[X.]hriftre-touren mangels De[X.]kung auss[X.]hließli[X.]h die beiliegende Kopiervor-lage (...) für die erforderli[X.]hen Kundenbena[X.]hri[X.]htigungss[X.]hreiben (...) zu verwenden.

Bei Kundenrü[X.]kfragen bea[X.]hten Sie bitte, daß es si[X.]h bei den gel-tend gema[X.]hten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragli[X.]he Aufwandsents[X.]hädigung handelt. Vielmehr hat der [X.] in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß den Kunden die girovertragli[X.]he Pfli[X.]ht zukommen kann, stets für ausrei[X.]hende Kontode[X.]kung zu sorgen und daß si[X.]h der Kunde bei s[X.]huldhafter Verletzung dieser Verpfli[X.]htung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut s[X.]ha-densersatzpfli[X.]htig ma[X.]ht, wenn dieses S[X.]he[X.]ks oder Lasts[X.]hriften an den Einrei[X.]her bzw. die [X.] zurü[X.]kgibt. Von diesem Re[X.]ht ma[X.]ht die Bank Gebrau[X.]h und belastet den Kunden mit ei-nem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da es si[X.]h bei den Kosten um S[X.]hadensersatzforderungen und ni[X.]ht - 4 - um einen Preis für eine vertragli[X.]he Leistung handelt, werden die Kosten ni[X.]ht im Preisverzei[X.]hnis aufgeführt.

Sofern Kunden der Kontobelastung wi[X.]pre[X.]hen, ist im [X.] Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lasts[X.]hrift- bzw. S[X.]he[X.]krü[X.]kgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Lasts[X.]hriften im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft ma[X.]hen, den Zahlungsempfänger ni[X.]ht zum Lasts[X.]hrifteinzug ermä[X.]htigt bzw. die Ermä[X.]htigungen vor Last-s[X.]hrifteinrei[X.]hung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist - au[X.]h unter Bea[X.]htung der Kunden-beziehung - grundsätzli[X.]h eine Einigung mit dem Kunden [X.]. Geri[X.]htli[X.]he Auseinan[X.]etzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Re[X.]htsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusam-menhang gern zur Verfügung steht."

Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Runds[X.]hreiben, wo-bei der Betrag später auf 6 • ermäßigt wurde. Die Kontoauszüge betrof-fener Kunden enthielten die Belastungsbu[X.]hung "Lasts[X.]hrift-Rü[X.]kgabe vom ... 6 •". Auf Bes[X.]hwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontode[X.]kungspfli[X.]ht ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h zustehe.

Mit seiner Unterlassungsklage wendet si[X.]h der klagende Verein gegen diese Praxis der [X.]. Er ist der Auffassung, daß in dem bundesweit einheitli[X.]hen Verhalten der [X.] das Verwenden einer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-re[X.]htli[X.]he S[X.]hutzvors[X.]hriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das Landgeri[X.]ht ([X.] 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgeri[X.]ht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] 5 - rufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlas-sungsbegehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgeri[X.]hts.

[X.]

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im wesentli[X.]hen ausgeführt:

Das Verhalten der [X.] sei ni[X.]ht als Allgemeine Ges[X.]häfts-bedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren und unterliege daher keiner Überprüfung na[X.]h § 1 [X.]. Vertragsbedingun-gen hätten die inhaltli[X.]he Ausgestaltung eines Re[X.]htsverhältnisses zum Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen der [X.] ni[X.]ht beimessen. Es sei ni[X.]ht auf eine einverständli[X.]he Änderung oder Ergänzung des [X.] zum Zwe[X.]ke der [X.] vertragli[X.]her Re[X.]hte und Pfli[X.]hten geri[X.]htet. Das Runds[X.]hreiben der [X.] vom 4. Mai 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für den Fall der Rü[X.]kgabe von Lasts[X.]hriften aufgrund fehlender [X.], die ni[X.]ht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der [X.] na[X.]h Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintli[X.]hen Re[X.]hte aus einer Verletzung der na[X.]h ihrer Auffassung bestehenden - 6 - Kontode[X.]kungspfli[X.]ht der Kunden wahr. Au[X.]h aus der Kundensi[X.]ht [X.] si[X.]h die Kontobelastung sowie die in den Kundenans[X.]hreiben hierfür gegebene Begründung ni[X.]ht als Versu[X.]h der Bank dar, neue Re[X.]hte und Pfli[X.]hten in das [X.]sverhältnis einzuführen. Mangels inhaltli[X.]her Gestaltung der Re[X.]htsverhältnisse lasse si[X.]h au[X.]h aus dem Umge-hungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspru[X.]h des klagenden Vereins herlei-ten.

I[X.]

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in einem ent-s[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

1. Re[X.]htsfehlerfrei ist allerdings die Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts, daß die mit dem Runds[X.]hreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte ein-heitli[X.]he Praxis der [X.] keine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist.

a) Der Begriff der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwen[X.] voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll ([X.]Z 99, 374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muß na[X.]h ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindru[X.]k hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertragli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses bestimmt werden ([X.]Z 133, 184, 188).
- 7 - b) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung ni[X.]ht vor. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 no[X.]h die Belastungsbu[X.]hungen auf den Kontoauszügen no[X.]h die S[X.]hreiben an wi[X.]pre[X.]hende Kunden lassen si[X.]h als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung qualifizieren.

Die von der [X.] an ihre Mitarbeiter erteilte interne [X.] ist ni[X.]ht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen au[X.]h ni[X.]ht bekannt gegeben, zielt also ni[X.]ht auf eine vertragli[X.]he Regelung ab, sondern will tatsä[X.]hli[X.]hes Verhalten koordinieren ([X.] ZIP 2005, 185, 187). Dur[X.]h sie kann bei den Kontoinhabern au[X.]h ni[X.]ht der Eindru[X.]k [X.] hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbu[X.]hung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratoris[X.]her Bedeutung ([X.]Z 107, 192, 197; 121, 98, 106), die aus der Si[X.]ht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen An-spru[X.]h der [X.] auf Zahlung von 6 • begründet no[X.]h die Voraus-setzungen festlegt, unter denen ein sol[X.]her Anspru[X.]h entsteht. Au[X.]h die glei[X.]hartigen, an die wi[X.]pre[X.]henden Kunden geri[X.]hteten S[X.]hreiben sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern sollen ledigli[X.]h die vorangegangene Belastungsbu[X.]hung re[X.]htfertigen.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt si[X.]h Gegenteiliges au[X.]h ni[X.]ht aus Nr. 1 Bu[X.]hst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993 S. 29). Au[X.]h die Ri[X.]htlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier ni[X.]ht gegeben ist.
- 8 - 2. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht aber einen Verstoß gegen das [X.] aus § 306 a BGB verneint.

a) Dana[X.]h finden die Vors[X.]hriften über Allgemeine Ges[X.]häftsbedin-gungen re[X.]htli[X.]h au[X.]h Anwendung, wenn sie dur[X.]h anderweitige Gestal-tungen umgangen werden. Na[X.]h dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt dies für alle Vors[X.]hriften des Abs[X.]hnitts 2 des 2. Bu[X.]hes des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs (vgl. Soergel/[X.], [X.]. § 7 [X.] [X.]. 2), ni[X.]ht nur für die §§ 308 ff. BGB ([X.], AGB-Re[X.]ht [X.]). Soweit in Re[X.]ht-spre[X.]hung und Literatur die Ansi[X.]ht vertreten wird, § 7 [X.] (jetzt § 306 a BGB), sei für die §§ 1-6 [X.] (jetzt §§ 305-306 BGB) "im wesentli[X.]hen ohne Interesse" ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 7 [X.]. 6) bzw. habe insoweit "keinen Anwendungsberei[X.]h" ([X.]Z 112, 204, 217), ist damit ni[X.]ht der re[X.]htli[X.]he Anwendungsberei[X.]h, sondern die fakti-s[X.]he Bedeutung des § 306 a BGB im Berei[X.]h der §§ 305-306 BGB gemeint ([X.]/Heinri[X.]hs, [X.]. § 306 a [X.]. 2). Der Senat ist deshalb dur[X.]h die genannte Ents[X.]heidung des VII[X.] Zivilsenats des Bundesgeri[X.]hts-hofs ni[X.]ht gehindert, § 306 a BGB im Berei[X.]h des § 305 BGB anzuwenden. Das gilt im übrigen au[X.]h deshalb, weil es si[X.]h bei der Äußerung des VII[X.] Zivilsenats, der in der genannten Ents[X.]heidung eine Anwendung des § 1 Abs. 1 [X.] (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des § 7 [X.] (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die [X.] sei ni[X.]ht Vertragspartnerin des Verbrau[X.]hers und damit ni[X.]ht Ver-wenderin der beanstandeten Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen ([X.]O S. 209 ff.), allenfalls um eine ni[X.]ht tragende Bemerkung handeln könnte, an die der erkennende Senat ni[X.]ht gebunden wäre.
- 9 - b) Ein Verstoß gegen das [X.] des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung unwirksame Regelung bei glei[X.]her Interessenlage dur[X.]h eine andere re[X.]htli[X.]he Gestaltung er-rei[X.]ht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzli[X.]hen Verbot zu entgehen ([X.]/Heinri[X.]hs, [X.]. § 306 a [X.]. 2; [X.] ZIP 2005, 185, 187). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsi[X.]ht der [X.] erforderli[X.]h ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung, denn eine sol[X.]he tritt in dem Runds[X.]hreiben der [X.] vom 4. Mai 1998, das eine An-weisung an alle Ges[X.]häftsstellen der [X.] im [X.] zur ko-stenmäßigen Behandlung von Lasts[X.]hriftrü[X.]kgaben enthält, offen zutage.

Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgeri[X.]htshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von S[X.]he[X.]ks und Lasts[X.]hrif-ten mangels Kontode[X.]kung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt (Senat [X.]Z 137, 43 ff. und [X.], 2300 ff.) und die Beklagte die [X.] von Konten ihrer Kunden mit Rü[X.]klasts[X.]hriftkosten daraufhin einge-stellt habe. Um einen Teil der bei der Rü[X.]kgabe von Lasts[X.]hriften bzw. S[X.]he[X.]ks mangels ausrei[X.]hender De[X.]kung anfallenden Kosten glei[X.]hwohl zu realisieren, sei im Interesse einer "gere[X.]hten Preisgestaltung" aufgrund des Urteils des Bundesgeri[X.]htshofs "ein teilmodifizierter Arbeitsablauf" notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine - naheliegende - Regelung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingun-gen und die irreführende Beantwortung von Kundenrü[X.]kfragen des Inhalts vor, daß si[X.]h der Kunde bei s[X.]huldhafter Verletzung seiner girovertragli-[X.]hen Pfli[X.]ht, "stets für ausrei[X.]hende Kontode[X.]kung zu sorgen", der [X.] gegenüber s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig ma[X.]he, wenn diese S[X.]he[X.]ks oder Lasts[X.]hriften zurü[X.]kgebe.
- 10 - Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erken-nenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte [X.] bei der Rü[X.]kgabe von Lasts[X.]hriften mangels De[X.]kung unter dem re[X.]htli[X.]hen De[X.]kmantel paus[X.]halierten S[X.]ha-densersatzes wirts[X.]haftli[X.]h wirkungsglei[X.]h weiter. Dadur[X.]h errei[X.]ht sie im Ergebnis dasselbe wie dur[X.]h eine Paus[X.]halierung eines S[X.]hadensersatz-anspru[X.]hs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] kann keine Rede davon sein, sie ma[X.]he mit der Belastung des [X.] mit 6 • ledigli[X.]h stets und auss[X.]hließli[X.]h einen Teil des S[X.]hadens gel-tend, den der Kunde konkret verursa[X.]ht habe. Die Beklagte hat ausweisli[X.]h des Runds[X.]hreibens ni[X.]ht die Absi[X.]ht, ihren S[X.]haden einzelfallbezogen zu bere[X.]hnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 • übersteigenden Betrag einzufordern. Dem kann ni[X.]ht etwa entgegengehalten werden, der S[X.]haden der [X.] sei bei jeder Lasts[X.]hriftrü[X.]kgabe glei[X.]h ho[X.]h. Das trifft, wenn die Beklagte aufgrund ein und [X.]elben De[X.]kungsprüfung zahl-rei[X.]he dasselbe Konto betreffende Lasts[X.]hriften mangels De[X.]kung zurü[X.]k-gibt, ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu.

Die interne Anweisung der [X.] ist au[X.]h ebenso effizient wie die Paus[X.]halierung von S[X.]hadensersatz in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedin-gungen und hat ferner deren typis[X.]hen Rationalisierungseffekt (vgl. dazu Bunte, in: S[X.]himansky/Bunte/[X.], Bankre[X.]hts-Handbu[X.]h 2. Aufl. § 4 [X.]. 21). Daß die Beklagte an[X.] als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer S[X.]hadenspaus[X.]hale in [X.] Ges[X.]häftsbedingungen einen dur[X.]hsetzbaren vertragli[X.]hen Anspru[X.]h gegen ihren Kunden hat, ist, an[X.] als [X.] ZIP 2005, 185, 187 meint, nur von theoretis[X.]her Bedeutung, ni[X.]ht aber von wirts[X.]haftli-[X.]her Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig - 11 - auf 6 • festgelegten Betrag dur[X.]h Belastung des Kundenkontos und Ver-re[X.]hnung ihrer - vermeintli[X.]hen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie re[X.]htli[X.]h einen Anspru[X.]h auf die 6 • hat, muß sie solange ni[X.]ht interes-sieren, wie sie mit einer geri[X.]htli[X.]hen Auseinan[X.]etzung, die sie aus-weisli[X.]h des Runds[X.]hreibens mögli[X.]hst vermeiden mö[X.]hte, ni[X.]ht re[X.]hnen muß. Die Bes[X.]hränkung der [X.] auf eine interne verbindli[X.]he An-weisung an alle Ges[X.]häftsstellen führt dana[X.]h zum glei[X.]hen Erfolg wie eine unzulässige und unwirksame [X.] oder S[X.]hadenspau-s[X.]hale in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen und hat bei glei[X.]her Inter-essenlage na[X.]h dem Runds[X.]hreiben vom 4. Mai 1998 nur den Zwe[X.]k, Ersatz für die na[X.]h den Urteilen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1997 unwirksame [X.] zu s[X.]haffen und eine AGB-re[X.]htli[X.]he Überprüfung dur[X.]h die Geri[X.]hte zu verhindern.

3. Der dana[X.]h gegebene Verstoß gegen das [X.] des § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 bis 309 BGB (Mün[X.]hKomm/Basedow 4. Aufl. § 306 a [X.]. 4), die im Verbandsklage-verfahren na[X.]h § 1 [X.] geltend gema[X.]ht werden kann. Dieser hält die streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Ges[X.]häftspraxis der [X.] ni[X.]ht stand. Eine inhaltsglei[X.]he Klausel in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen, dur[X.]h die si[X.]h der Verwender paus[X.]halen S[X.]ha-densersatz bei Rü[X.]kgabe einer Lasts[X.]hrift mangels De[X.]kung verspre-[X.]hen läßt, ist mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der Re[X.]htsordnung un-vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und bena[X.]hteiligt die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).

a) Eine S[X.]hadensersatzpaus[X.]hale setzt voraus, daß überhaupt ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h dem Grunde na[X.]h bestehen kann ([X.]/ - 12 - [X.], [X.]. § 309 [X.]. 44). Zu den wesentli[X.]hen Grundgedan-ken des dispositiven Re[X.]hts gehört, daß S[X.]hadensersatz auf vertragli-[X.]her Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der S[X.]huldner die Pfli[X.]htverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).

[X.]) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen von 21. Oktober 1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 [X.] (jetzt § 305 BGB) unwirksame [X.] au[X.]h als S[X.]hadensersatzpaus[X.]hale je-denfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5 b [X.] (jetzt § 309 Nr. 5 [X.]) die Mögli[X.]hkeit abs[X.]hneide, das Fehlen eines S[X.]hadens oder einen geringeren S[X.]haden na[X.]hzuwei-sen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem [X.] überhaupt ver-pfli[X.]htet ist, für ausrei[X.]hend De[X.]kung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lasts[X.]hriften im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren ni[X.]ht zurü[X.]kgegeben werden, bedurfte keiner Ents[X.]heidung ([X.]Z 137, 43, 47 und [X.] ZR 296/96, [X.], 2300, 2301).

[X.]) Die Streitfrage ist von der Instanzre[X.]htspre[X.]hung und in der Literatur teilweise bejaht ([X.], 2021; AG [X.], 2403, 2405; [X.], 1176, 1187 f.; [X.]., [X.] [X.]. 191 ff.; [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.], 371 f.; Ri[X.]hrath WuB [X.]), überwiegend aber verneint worden ([X.], 2405, 2406; [X.], in: S[X.]himansky/ Bunte/[X.], Bankre[X.]hts-Handbu[X.]h 2. Aufl. § 58 [X.]. 106 [X.]; [X.]., [X.], 101, 110; [X.]., in: Fests[X.]hrift für [X.], 141 f.; S[X.]himansky, in: Horn/S[X.]himansky Bankre[X.]ht 1998 S. 1, 16; [X.], in: Rosto[X.]ker S[X.]hriften zum Bankre[X.]ht - Heft 3, 1998, [X.], 90 f.; [X.], Bank- und Kapitalmarktre[X.]ht 3. Aufl. [X.]. 2.333; [X.] ZBB 1997, - 13 - 117, 133 [X.]. 146; [X.] EWiR 2003, 1229, 1230; [X.] [X.], 2021, 2027; [X.] [X.], 745; [X.], in: [X.]/ Bamberger, Handbu[X.]h zum deuts[X.]hen und europäis[X.]hen Bankre[X.]ht § 39 [X.]. 38).

[X.][X.]) Der erkennende Senat s[X.]hließt si[X.]h der letztgenannten Ansi[X.]ht für die hier in Streit stehenden Fälle der Lasts[X.]hriftrü[X.]kgabe mangels De[X.]kung im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren an.

Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle ni[X.]ht verpfli[X.]htet, für die Einlösung von Lasts[X.]hriften im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren De[X.]kung vorzuhalten. Eine Pfli[X.]ht des S[X.]huldners zur Vorhaltung von De[X.]kung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger auf-grund der getroffenen Lasts[X.]hriftabrede. Die S[X.]huldnerbank wird ni[X.]ht auf Weisung des S[X.]huldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der [X.] ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß das Konto ni[X.]ht gede[X.]kt ist oder aber der Kunde der Belastung wider-spri[X.]ht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr bere[X.]htigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu wi[X.]pre[X.]hen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwen-dungsersatzanspru[X.]h na[X.]h § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der S[X.]huldner die Belastungsbu[X.]hung auf seinem Konto genehmigt hat ([X.]Z 144, 349, 353; [X.], Urteile vom 10. Januar 1996 - [X.]I ZR 271/94, [X.], 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 523, 526). Die Bank muß dann die Belastung rü[X.]kgängig ma-- 14 - [X.]hen, ohne dafür S[X.]hadensersatz oder eine Vergütung beanspru[X.]hen zu können.

Glei[X.]hes gilt au[X.]h bei einer Rü[X.]klasts[X.]hrift mangels De[X.]kung. Die S[X.]huldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder ni[X.]ht, ledigli[X.]h im eigenen und im Interesse der [X.], mangels Weisung aber ni[X.]ht im Interesse des S[X.]huldners. Weder bei der Einlösung no[X.]h bei der Rü[X.]k-gabe der Lasts[X.]hrift weiß sie, ob der Kunde die erforderli[X.]he Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß au[X.]h ni[X.]ht und es interessiert sie aufgrund der Ausgestaltung des Lasts[X.]hriftverfahrens au[X.]h ni[X.]ht, ob der S[X.]huldner überhaupt eine Einzugsermä[X.]htigung erteilt hat oder im [X.] zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpfli[X.]htet ist; denn die Zahlstelle wird nur aufgrund ihrer girovertragli[X.]hen Beziehung zur ersten [X.] bzw. zu einer einges[X.]halteten Zwis[X.]henbank tätig.

Wenn die Beklagte bei Rü[X.]kgabe einer Lasts[X.]hrift mangels Dek-kung glei[X.]hwohl eine als Teils[X.]hadensersatz deklarierte Paus[X.]hale von 6 • ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt sie ohne nähere Kenntnis des Valutaverhältnisses ni[X.]ht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu sei-nem Gläubiger s[X.]huldhaft seine Pfli[X.]ht zum Vorhalten von De[X.]kung ver-letzt, leitet aus diesem Verda[X.]ht grundlos ni[X.]ht nur unter Außera[X.]htlas-sung des Re[X.]hts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lasts[X.]hrift ohne Angabe von Gründen zu wi[X.]pre[X.]hen, eine s[X.]huldhafte girover-tragli[X.]he Pfli[X.]htverletzung ihr gegenüber ab, sondern s[X.]hreitet au[X.]h no[X.]h zur Dur[X.]hsetzung ihrer angebli[X.]hen S[X.]hadensersatzforderung dur[X.]h Ver-re[X.]hnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, si[X.]h gegen die auf einen bloßen Verda[X.]ht einer angebli[X.]hen s[X.]huldhaften Pfli[X.]htverlet-zung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 • zu wehren. - 15 -

[X.]) Diese Praxis der [X.] läßt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht damit re[X.]htfer-tigen, daß sie na[X.]h ihrem Vorbringen nur sol[X.]he Bankkunden belastet, die na[X.]h einer vorausgegangenen Lasts[X.]hriftrü[X.]kgabe und Abmahnung ni[X.]ht dafür gesorgt hätten, daß künftig ausrei[X.]hend De[X.]kung auf ihrem Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der [X.] zutrifft, haben die abgemahnten Kontoinhaber ni[X.]ht s[X.]huldhaft im Verhältnis zur [X.] gehandelt. Die im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren im [X.] zur S[X.]huldnerbank ni[X.]ht bestehende girovertragli[X.]he [X.]spfli[X.]ht kann ni[X.]ht dur[X.]h eine Abmahnung begründet werden. Eine sol[X.]he Pfli[X.]ht ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als Nebenpfli[X.]ht zum [X.] aus § 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspru[X.]h der Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset-zungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Re[X.]ht der Zahlstelle, den Kunden vom Lasts[X.]hriftverfahren auszus[X.]hließen oder das Vertragsver-hältnis zu beenden.

b) Der betroffene Bankkunde wird dur[X.]h die angegriffene Regelung au[X.]h unangemessen bena[X.]hteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unver-einbarkeit einer Klausel mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der gesetzli-[X.]hen Regelung eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemes-sene Bena[X.]hteiligung der Gegenseite (Senatsurteile [X.]Z 141, 380, 390; 146, 377, 384). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebo-tenen umfassenden Abwägung der bere[X.]htigten Interessen aller Beteilig-ten (Senat [X.]Z 153, 344, 350; Urteil vom 30. November 2004 - [X.] ZR 200/03, [X.], 272, 276, für [X.]Z vorgesehen) glei[X.]hwohl ni[X.]ht als unangemessen ers[X.]heinen lassen, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. - 16 - Die Beklagte wälzt dur[X.]h ihre Praxis Kosten auf ihre Kunden ab, die sie in erster Linie von der [X.] erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie aufgrund des Lasts[X.]hriftabkommens, das au[X.]h dem Eigeninteresse der Banken dient ([X.] [X.], 101, 111), tätig wird. Ein re[X.]htfertigender Grund für diese Praxis besteht ni[X.]ht, da eine interessengere[X.]hte Lösung der Entgelt-, [X.] oder S[X.]hadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermä[X.]htigungsver-fahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die S[X.]huldnerbank kann ihre Aufwendungen, die dur[X.]h die Lasts[X.]hriftrü[X.]k-gabe mangels De[X.]kung entstehen, im [X.] bei der [X.] liquidieren (Abs[X.]hnitt [X.] des Lasts[X.]hriftabkommens), wo-bei es die Kreditwirts[X.]haft in der Hand hat, insoweit kostende[X.]kende Rü[X.]klasts[X.]hriftentgelte vorzusehen. Daß kartellre[X.]htli[X.]he Bedenken der Vereinbarung sol[X.]her Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenste-hen, ist von der [X.] ni[X.]ht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, daß die Kreditwirts[X.]haft auf eine kartellre[X.]htli[X.]h rele-vante einheitli[X.]he Festlegung von Rü[X.]klasts[X.]hriftentgelten im Interban-kenverhältnis angewiesen ist.

Die [X.] kann ihre, das Rü[X.]klasts[X.]hriftentgelt umfas-senden Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem beste-henden Auftragsverhältnisses in Re[X.]hnung stellen ([X.], in: Fest-s[X.]hrift für [X.] [X.]O S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls sei-ne Lasts[X.]hrifteinrei[X.]hung bere[X.]htigt war, den S[X.]huldner auf Ersatz in Anspru[X.]h nehmen; andernfalls trägt er zu Re[X.]ht die Kosten. Im [X.] von Gläubiger und S[X.]huldner hat somit letztli[X.]h derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pfli[X.]htverletzung begangen hat. - 17 -

II[X.]

Das angefo[X.]htene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa[X.]he ents[X.]heidungsreif ist, kann der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und dur[X.]h Zurü[X.]kweisung der Berufung das erstinstanzli[X.]he Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu müssen, ob das Vorgehen der [X.] einen Wettbewerbsverstoß dar-stellt (vgl. dazu [X.] ZIP 2005, 185, 188 f.).

[X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 154/04

08.03.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 (REWIS RS 2005, 4641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4641

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-6 U 145/99 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 197/00 (Bundesgerichtshof)


I-16 U 129/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 258/99 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 236/07 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.