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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEILXI ZR 197/00Verkündet am:13. Februar 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] § 9 Bl, [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die [X.] die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung [X.] und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisun-gen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, ver-stoßen gegen § 9 [X.], Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivil-kammer des [X.] vom 14. Juli 1999abgeändert.Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fallder Zuwiderhandlung festzusetzenden [X.] zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis [X.] Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmit-gliedern, untersagt, die folgende oder eine dieser in-haltsgleiche Klausel in bezug auf [X.] zu [X.], soweit es sich nicht um Verträge mit einem Un-ternehmer handelt:"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlö-sungvon [X.](Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch [X.]). Ein Entgelt wird bei [X.] nur dann- 3 -berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des [X.]zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet,wenn der Kunde die Nichtausführung des [X.] bzw. des [X.] zu vertreten [X.] Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner [X.] Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifi-zierten Einrichtungen nach § 22a [X.] eingetragen ist. Die beklagteVolksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden [X.] ([X.]) mit dem Hinweis auf ein Preisver-zeichnis. Dieses enthält unter anderem folgende Klausel:"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösungvon [X.](Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinha-ber). Ein Entgelt wird bei [X.] nur dann berechnet, wenn [X.] die Rückgabe des [X.] zu vertreten hat. Ein Entgeltwird nur dann berechnet, wenn der Kunde die [X.] bzw. des [X.] zu [X.] diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der [X.] aus § 13 [X.]. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die [X.] ZIP 1999, 1796 und [X.], 2239). Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision derKlägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. [X.] ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einerSachprüfung (vgl. [X.], 79, 81 f.).Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-teilung der Beklagten.[X.] Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel kei-nen Verstoß gegen § 9 [X.] gesehen und hierzu im wesentlichenausgeführt:Die Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 [X.] der [X.] entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne- 5 -der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröff-neten Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand:Im Falle der Nichteinlösung eines [X.] oder einer Lastschriftbzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines [X.]mangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des be-troffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse [X.]. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von [X.] stelle demgegenüber einen bloßen "Nebenef-fekt" dar. Der [X.] habe in seinen Entscheidungen [X.] bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob diedurch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des [X.] Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen.Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein das [X.] betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 ([X.]/88,[X.] 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht derBank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die [X.] auf die Nichtausführung von Überweisungen oderDaueraufträgen sowie die Nichteinlösung von [X.] nicht ohne [X.] übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der [X.] der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im ei-genen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. [X.] seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kundenüber die Nichtausführung eines Überweisungs- oder [X.]bzw. die Nichteinlösung eines [X.] nicht unterrichten müsse. [X.] liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigungim ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Lei-stung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßigbei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflichttreffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im [X.] 6 -se. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der [X.] der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der [X.] Rückgabe des [X.] oder der Lastschrift bzw. die Nichtausfüh-rung des Überweisungs- oder [X.] zu vertreten habe.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], daß § 8 [X.] der Kontrollfähigkeit der beanstandeten [X.] nicht entgegensteht. Die Begründung des [X.] insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wirdvon der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen.2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mitdenen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam [X.]. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kundenüber die Nichteinlösung von [X.] oder Lastschriften sowie [X.] von Überweisungen oder Daueraufträgen mangelsDeckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung un-vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und benachteiligt den [X.] in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 [X.]).Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des [X.] gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen [X.] zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-gen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nurdann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, [X.] -nen anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem ge-setzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuindividuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt wer-den. Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogenesogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da diesesPrinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb recht-lich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangtwerden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen [X.] erbracht werden. Jede Entgeltregelung in [X.], die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondernAufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke [X.] abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtspre-chung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar undverstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ([X.], 43, 45 [X.], 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 [X.], 2300 und vom 19. Oktober 1999 [X.], [X.] 1999,2545, 2546).Nach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtli-chen Inhaltskontrolle nicht [X.]) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober1997 ([X.], [X.], 43 und [X.], [X.] 1997, 2300)Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen dieBank für die Nichtausführung eines [X.] oder einer Überwei-sung sowie für die Rückgabe eines [X.] oder einer Lastschrift we-gen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9[X.] für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfallerforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eineLeistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in All-- 8 -gemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, be-durfte keiner Entscheidung ([X.], 43, 47; [X.] [X.] 1997, 2300,2301).b) Diese Streitfrage ist inzwischen von [X.] mit je-weils unterschiedlichen Begründungsansätzen wiederholt bejaht ([X.]uxtehude [X.] 1999, 270, 271; AG Haßfurt [X.] 1999, 271, 272; AGAue [X.] 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden ([X.], 315, 316; [X.] [X.] 1999, 641, 642; vgl.auch [X.] 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entspre-chende [X.] ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol[X.] 3. Nr. 17 [X.]-Sparkassen 1993 2.99; [X.]. [X.] 3. Nr. 17[X.]-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam ange-sehen worden (vgl. [X.], Bankrecht, Aktuelle höchst- und oberge-richtliche Rechtsprechung, [X.]. 197; [X.]. [X.], Rechtsfragen kredit-wirtschaftlicher Preisgestaltung [X.] ff.; [X.]. [X.], 2021,2024 f.; van Gelder [X.], 101, 110 f.; U. [X.] [X.], 745,746; kritisch auch [X.] in Bankrecht 1998, [X.], S. 1,15 f.).c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten [X.] jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Rechts-pflicht zur Kundeninformation trifft.aa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das [X.], das im Lastschriftverfahren die Regel bildet,grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - [X.]/88,[X.] 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur [X.] Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einerLastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu- 9 -geben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechendeDispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten derZahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann,wenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Über-ziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im [X.] sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar ([X.]/[X.] in [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 6/436).Auch bei der Nichteinlösung von [X.] mangels Deckung ist dieBank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden ver-pflichtet ([X.], [X.]. [X.]. 690; [X.]Horn/Lindacher, [X.] 4. Aufl. § 23 [X.]. 787; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 60 [X.]. 90, vgl. auchNr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch [X.], abgedruckt [X.]. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nicht-ausführung von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine [X.] der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davonausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausge-führt (MünchKomm/[X.], [X.]. § 675 [X.]. 72; [X.] in[X.]/Bunte/[X.], [X.] § 49 [X.]. 11; wei-tergehend [X.] [X.] 1984, 1222; [X.] [X.] 1999, 1662,1665; [X.] [X.] 1999, 2214, 2215; [X.], [X.] 675 [X.]. 35; [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. (7) BankGesch[X.]. [X.]; [X.] aaO [X.]. 326; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht2. Aufl. [X.]. 4.137).bb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung dergenannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusam-menhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Infor-mationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab(Sonnenhol [X.] 3. Nr. 17 [X.]-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt- 10 -die Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichenVerpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähigeZusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des [X.] die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht derBank ([X.], Urteil vom 27. Februar 1978 - [X.], [X.] 1978, 637;[X.] aaO [X.]. 690; [X.] NJW 1989, 2740; Häuser [X.] 1989,841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242BGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und [X.]e-pflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die [X.] in der im Einzelfall nach [X.] und Glauben gebotenen Weise, [X.] ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähigeSonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist [X.] fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligtenfür die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder[X.], 101, 111).cc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.Um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften,etwa für Telefongebühren oder die Kosten von [X.] und Papier, gehtes im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der [X.] nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrück-lich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hochangesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benach-richtigung des [X.]) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend aufein Vertretenmüssen des Kunden [X.] 11 -Soweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangtwerden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen,weil der Wortlaut der beanstandeten Klausel den [X.] nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht.Soweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Dau-eraufträgen oder um die Nichteinlösung von [X.] geht, kann dahin-stehen, ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Neben-pflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zugewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des§ 254 BGB nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden ge-genüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. [X.] dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen nochwäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenach-richtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt.ee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflichtder Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des [X.], in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt,rechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die [X.] vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner - sei [X.] spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung [X.] Rechtsgrundsätze - obliegen, in aller Regel den Interessender Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienensoll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für [X.], für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes Ent-gelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt.ff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denendie Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen- 12 -Rechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unvereinbar ist,enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung [X.]n im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.]. Im allgemeinen indiziert dieUnvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unan-gemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile [X.]Z 141,380, 390 und vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.] 1999, 2545,2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der [X.] die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird,die die Beklagte nach [X.] Recht ohne besonderes Entgelt zuerbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unange-messen erscheinen lassen könnten, sind nicht [X.]) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen ge-gen § 9 [X.] verstößt, in denen die Beklagte zur [X.] von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kundennicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweitein Verstoß gegen § 9 [X.] nicht vorläge, könnte die inhaltlich und ih-rer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der [X.] nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständi-ger Rechtsprechung des [X.]s anerkannte Verbot dergeltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.]Z 91, 375, 384; 108, 1, 10;111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) [X.] 13 -II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).[X.] Siol Bungeroth Müller [X.]
Meta
13.02.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00 (REWIS RS 2001, 3554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3554
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-6 U 145/99 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
XI ZR 154/04 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 290/11 (Bundesgerichtshof)
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer …
XI ZR 245/01 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 290/11 (Bundesgerichtshof)
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