Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2023

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juni 2000Bartholomäus,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB §§ 662, 675, 684; [X.] Nr. 7 Abs. 3; Abkommen fürden [X.]) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen [X.] Kontos aufgrund [X.] ist nicht be-fristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der [X.]) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden[X.] und den Sonderbedingungenfür den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schwei-gen auf einen [X.] gesehen werden.[X.], Urteil vom 6. Juni 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 6. Juni 2000 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], Dr. Müller undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des17. Zivilsenats des [X.] vom28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das [X.] (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten überdie Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslast-schriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Kauffrau [X.] unterhielt unter der Firma ihres einzelkauf-männischen Unternehmens bei der [X.] ein Girokonto. [X.], der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf die-ses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch [X.] bedient [X.] 4 -Am 12. März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unterVereinbarung der [X.] und der Sonder-bedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen.Die [X.] zog auch nach diesem [X.] Last-schriften bis einschließlich September 1997 über das Konto ein. [X.] für April 1997 wurde von der [X.] zurückgegeben, [X.] für die Monate Mai bis September 1997 wurden von ihrunter Belastung des Girokontos der Schuldnerin eingelöst und in [X.] zum 30. Juni und 30. September 1997 berück-sichtigt.Nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung im Februar 1998 undnach einvernehmlicher Beendigung des [X.] verlangte [X.] von der [X.] mit Schreiben vom 3. April 1998 "Rückbu-chung" u.a. der von Mai bis September 1997 vorgenommenen [X.] in Höhe von 130.089,05 [X.] Beklagte wendet ein, die Schuldnerin habe die Belastungs-buchungen dadurch konkludent genehmigt, daß sie unter [X.] Girokontos die Buchungen geduldet habe; zumindest liege eineGenehmigung deshalb vor, weil gegen die übersandten [X.] zum 30. Juni und 30. September 1997 keine Einwendungenerhoben worden seien.Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 130.089,05 [X.] Zinsen mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachtenZinsanspruchs stattgegeben; die Berufung der [X.] hat das Be-rufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie [X.] 5 -- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageforderung imwesentlichen ausgeführt:Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Stornierung der nach dem[X.] vorgenommenen [X.] zu. [X.] sei wegen zwischenzeitlicher Auflösung des [X.] der [X.] gerichtet. Der Kläger habe nämlichden im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten [X.] Schreiben vom 3. April 1998 als Verwalter des [X.] wirksam widersprochen. Die Beklagte habe - unabhängigdavon, ob die Schuldnerin aus dem [X.] zahlungspflichtigsei - einen Widerspruch auch noch nach längerer [X.] zu befolgen, weilsie ohne Weisung der Schuldnerin deren Konto belastet und diese [X.] nicht genehmigt habe. Eine Genehmigung könneweder in dem Schweigen der Schuldnerin auf Tageskontoauszüge nochin dem auf Rechnungsabschlüsse gesehen werden. Zwar gälten Rech-nungsabschlüsse nach Nr. 7 Abs. 3 [X.] als genehmigt,wenn ihnen nicht binnen vier Wochen widersprochen werde. [X.] aber Ansprüche auf Richtigstellung von unrichtigen Buchungennicht ausgeschlossen. Der Kläger könne deshalb die durch die Geneh-migung der Rechnungsabschlüsse zustande gekommenen Anerkennt-nisverträge kondizieren. Darüber, ob die Beklagte dadurch, daß [X.] den [X.] erst sehr spät widersprochen [X.] -einen ersatzfähigen Schaden erlitten habe oder ob sie sich an [X.] halten könne, sei nicht zu entscheiden.II.Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichenNachprüfung in den wesentlichen Punkten der Begründung stand.1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger den [X.]sbuchungen mit Schreiben vom 3. April 1998 wirksam widerspro-chen hat und der ursprüngliche Berichtigungsanspruch nach [X.] als Zahlungsanspruch weiterbesteht, ist [X.]) Mit Eröffnung des [X.] geht einedem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen [X.] vorgenommene [X.]auf den Verwalter über. Er kann in bezug auf die Masse diejenigenHandlungen vornehmen, zu denen bisher der Schuldner berechtigt war(vgl. §§ 5, 8 GesO).Die Auflösung des [X.] hat die Widerspruchsmög-lichkeit - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unbe-rührt gelassen (vgl. [X.], [X.]. [X.]. 661;Rottnauer [X.], 272, 277). Ansprüche, die sich auf die [X.] beziehen und zu einem Guthaben geführt hätten, bestehen nachAuflösung des [X.] als Zahlungsansprüche [X.] 8 -b) Mit seinem Widerspruch hat der Kläger den der [X.] Anspruch auf Berichtigung der [X.] und deren Genehmigung verweigert (vgl. van Gelder in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 58 [X.]. 57 m.N.); [X.] stand daher der mit der Belastung geltend gemachte [X.] gegen die Schuldnerin nicht zu.aa) Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die [X.] in den Monaten Mai bis September 1997 war im April 1998nicht durch [X.]ablauf erloschen.(1) Die Frage, ob die Widerspruchsmöglichkeit nach Ablauf einerbestimmten Frist erlischt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließendgeklärt. Der [X.] Zivilsenat des [X.] ist allerdings in [X.] Entscheidung vom 30. Januar 1985 ([X.] ZR 91/83, [X.], 461,463) davon ausgegangen, daß der Kontoinhaber seinen Widerspruchnur binnen einer Frist von sechs Wochen ausüben kann (s. auch [X.],Urteil vom 15. Dezember 1994 - [X.], [X.], 352, 353;OLG [X.] NJW-RR 1994, 689, 691). Demgegenüber hat der [X.] [X.] in seinem Urteil vom 10. Januar 1996 ([X.]/96,[X.], 335, 337) ausgeführt, der Widerspruch des [X.] nicht an eine Frist gebunden. Bei diesen Äußerungen handelt essich jeweils um obiter dicta, auf denen die genannten Entscheidungennicht [X.]) Im Schrifttum ist die Antwort auf die angesprochene [X.].Einige Autoren nehmen unter Hinweis auf Abschnitt [X.] desAbkommens für den Lastschriftverkehr (LSA) an, daß die [X.] 9 -spruchsmöglichkeit auf sechs Wochen befristet sei ([X.], 3. Aufl. § 362 BGB [X.]. 26; Soergel/[X.], [X.] 362 [X.]. 7; [X.], Zahlungsverkehrsabkommen der Spitzenverbän-de in der Kreditwirtschaft, 1991, [X.]; Diestelmeier, Die Stellung deszwischengeschalteten Kreditinstituts im bargeldlosen [X.], [X.]; [X.] 166 (1966), 1, 14; [X.]/[X.] 1972, 761; [X.] 1973, 1055; [X.] 1974, 136, 138).Nach einer anderen Meinung, die auf Nr. 11 Abs. 4 [X.] Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g [X.] verweist, soll der Schuld-ner unverzüglich Widerspruch erheben müssen; bei schuldhafter Nicht-befolgung dieser Pflicht soll die Widerspruchsmöglichkeit bereits [X.] von sechs Wochen, jedenfalls aber, wenn der Schuldner für [X.] keine stichhaltigen Gründe habe oder die Belastung nachdem [X.] berechtigt gewesen sei, nach Ablauf dieser Fristerlöschen ([X.], [X.]. [X.]. 559, 560; [X.],Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, [X.], 45; [X.], [X.], 1977, S. 29; [X.] 144, 178 f.).Im Gegensatz dazu stehen diejenigen Autoren, die eine Befri-stung der Widerspruchsmöglichkeit verneinen (van Gelder in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 58 [X.]. 70, 71; [X.]/[X.] BuB 6/315 zu Abschnitt [X.] LSA und 6/477; Rey-her/[X.], Der Lastschriftverkehr, 1982, [X.]; [X.], Recht [X.] 3. Aufl. [X.]. 151, 157; [X.] 1981, 1186, 1189;[X.], Festschrift für [X.], 1985, S. 1039, 1044 ff.; [X.] 1986, 48, 50; [X.] 147, 554; [X.] EWiR 1995,1043); [X.] - 1.97).- 10 -(3) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten [X.] an. Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibtsich aus dem [X.] und der ungenehmigten Belastung [X.] bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In die-sem Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst,nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur aufgrundeiner im eigenen Namen erteilten Weisung der [X.] im Rah-men des zwischen den Banken bestehenden [X.]. [X.] geschieht also ohne ent-sprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalbein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, den sie mit der [X.] geltend macht, erst zu, wennder Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der [X.] ([X.]Z 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 106; [X.], [X.] 10. Januar 1996 - [X.]/96, [X.], 335, 337). Da [X.] in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit imVerhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entschei-dung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift widerspricht, ist sein Widerspruch für die [X.] immer verbindlich ([X.]Z 74, 300, 304; 101, 153, 156).Daraus folgt, daß der Schuldner der Belastungsbuchung aufgrund [X.] zeitlich unbegrenzt widersprechenkann ([X.], Festschrift für [X.], 1985, S. 1039, 1045 f.).bb) Die Widerspruchsmöglichkeit der Schuldnerin war hier auchnicht durch eine wirksame Genehmigung i.S. von § 684 Satz 2 BGB er-loschen.(1) Eine solche Genehmigung kann - wie das Berufungsgerichtzutreffend ausgeführt hat - nicht in dem bloßen Schweigen auf einen- 11 -zugegangenen [X.] gesehen werden. Der in einem sol-chen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der [X.] die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf [X.] nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient [X.] Zwecken. Deshalb liegt in einem bloßen Schweigen aufeinen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung,geschweige denn eine Genehmigung von der [X.] [X.] (st.Rspr. vgl. z.B. [X.]Z 73, 207, 209 f.; 95, 103,108; [X.], Urteil vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658,1660).(2) Auch darin, daß der Schuldner über mehrere Monate [X.] nicht beanstandet hat, liegt hier keinekonkludente Genehmigung.Im Schrifttum wird insoweit unter Hinweis auf die Entscheidungdes [X.] vom 25. Mai 1979 ([X.], [X.] 1979,994, 995) die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung [X.] über ein Konto, das mit [X.] sei, über eine längere [X.] hinweg sei als Genehmigung durchschlüssiges Handeln zu werten ([X.]/[X.] BuB [X.]. 6/441; Rey-her/[X.], Der Lastschriftverkehr, 1982, [X.]). Ob dem gefolgt wer-den kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Feststellungen, daß [X.] das Konto in Kenntnis der Belastungen mit [X.] längere [X.] zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs weiterbenutzthat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Rüge, das Oberlan-desgericht habe insoweit substantiiertes Vorbringen übergangen, [X.] -(3) Auch im Schweigen der Schuldnerin auf die zugegangenenRechnungsabschlüsse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keineGenehmigung der Lastschriftbelastungen gesehen.Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] gelten [X.] als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nachZugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde beiErteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den [X.] des § 10 Nr. 5 [X.] entsprechende Bestimmung führt zum [X.]. Mit ihm gehen die kontokorrentfä-higen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nurder Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis ([X.]Z 80, 172, 176).Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäft-lichen Genehmigung aller dem [X.] zugrunde liegen-den Buchungen. [X.], denen keine Forderung [X.] entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis wederrechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom18. Oktober 1994 - [X.], [X.] 1994, 2273, 2274; [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 47 [X.]. 51;Wolf/Horn/Lindacher, [X.] 3. Aufl. § 10 Nr. 5 [X.]. 30).Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen [X.] aus der Sicht des Kreditinstituts über die Anerkennung [X.] hinaus den Erklärungswert einer geschäftsbesorgungsrechtli-chen Genehmigung der Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächti-gungslastschriften hätte. Dazu bedürfte es aber einer darauf zu [X.] (und zu beschränkenden) weiteren Bestimmung etwa in [X.] Geschäftsbedingungen, daß die Anerkennung des Saldos aucheine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund Ein-- 13 -zugsermächtigungslastschriften umfaßt, sowie eines entsprechendenHinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses(vgl. van Gelder [X.] 2000, 101, 106; s. auch Soergel/Häuser/[X.],[X.]., § 675 [X.]. 197).Daran fehlt es hier. Die [X.] so-wie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassenenthalten keine auf die Genehmigung von [X.] [X.] bezogene Regelungen. Auch der [X.] auf die Bedeutung des entsprechenden Schweigens innerhalb [X.] bestimmten Frist fehlt. Die in Abschnitt I Nr. 5 der Sonderbedingun-gen für den Lastschriftverkehr enthaltene Pflicht, Einzugsermächti-gungslastschriften unverzüglich zu widersprechen, ist in diesem Zu-sammenhang ohne Belang. Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zueiner Genehmigung der betreffenden [X.], [X.] zu einem Schadensersatzanspruch der Zahlstelle gegen ihren Kun-den. Das Schweigen der Schuldnerin auf die ihr zugegangenen Rech-nungsabschlüsse enthält danach keine Genehmigung der Lastschrift-belastungen, sondern führt zum Abschluß von [X.].Diese können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden, wennder Kunde nachweist, daß in den Saldo eine nicht genehmigte [X.] aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift Eingang gefun-den hat. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei alsgeführt angesehen.2. Ob aus dem Prozeßverhalten der [X.] entnommen wer-den kann, daß sie einen Schadensersatzanspruch wegen nicht unver-züglichen Widerspruchs gegen die [X.] geltend ma-chen will, kann offenbleiben. Die Beklagte hat nämlich zu einem da-- 14 -durch entstandenen Schaden nichts vorgetragen. Ein solcher Schadenkann hier, anders als die Revision meint, nicht schon deshalb ange-nommen werden, weil die Beklagte nach Ablauf von sechs Wochen [X.] von der ersten [X.] verlangen kann (Ab-schnitt [X.] LSA). Es muß hier nämlich berücksichtigt werden, daßdie erste [X.] und die Zahlungsempfängerin personeniden-tisch sind und eine vereinbarte Rückgabe außerhalb des Lastschriftab-kommens sowie ein Anspruch nach Abschnitt I Nr. 5 LSA nicht ausge-schlossen [X.] 15 -III.Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.[X.] [X.] [X.] Dr. Müller Dr. Joeres

Meta

XI ZR 258/99

06.06.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99 (REWIS RS 2000, 2023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2023

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