Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. XII ZB 151/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5598

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[X.][X.] vom 13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 234 Abs. 1 A a) [X.], die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmit-tels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Pro-zesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - [X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 11/03 - FamRZ 2004, 1548). b) Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die [X.] unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der [X.] genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der [X.] Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im [X.] an Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - [X.] 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und [X.] Beschluss vom 21. September 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 2062). c) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe [X.]. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 - [X.] 151/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. August 2007 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur [X.] und Begründung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt. Wert: 667 •. Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um Rückzahlung einer Mietkaution sowie um [X.] in Form außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 607,56 • nebst Zin-sen sowie weiterer 59,15 • verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 1. Februar 2007 zugestellt worden. 2 Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2007 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beru-3 - 3 - fungsverfahrens beantragt und dem Antrag eine Erklärung über ihre persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 16. März 2007 wurde der Beklagten vom Gericht aufgegeben, die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Dazu wurde ihr unter [X.] auf § 118 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Satz 4 ZPO eine Frist von drei Wochen gesetzt. Die Frist wurde auf Antrag der Beklagten bis zum 9. Mai 2007 verlän-gert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, eingegangen am 7. Mai 2007, ergänzte die Beklagte ihre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.]. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007, der Beklagten zugestellt am 16. Mai 2007, wurde der Beklagten aufgegeben, ihre Angaben weiter zu ergänzen. [X.] hieß es darin: "Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf des vollständigen Ausfüllens, insbesondere muss die Antragstel-lerin im Rahmen der "Wohnkosten" und der "sonstigen Zahlungsver-pflichtungen" angeben, welche Zahlungen sie selbst auf die Verpflichtun-gen erbringt." Auch insoweit wurde der Beklagten eine Frist von drei Wochen gesetzt. Mit einem am 8. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2007 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein und fragte ergänzend an, ob "nochmals ein komplett neu ausgefülltes Formular" über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden müsse. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007, [X.] am 15. Juni 2007, wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, "bis zum 27.06.2007 die im Schriftsatz vom 06.06.2007 vorgetragenen Tatsachen [X.] zu machen." Es bleibe der Beklagten unbenommen, ein neues Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen oder das bereits ausgefüllte Formular entsprechend zu ergänzen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass am 28. Juni 2007 über das [X.] entschieden werde. 4 - 4 - Mit einem am 27. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2007 reichte die Beklagte eine neu ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen zu Nebenkosten und zwei eidesstattliche Versicherungen ein. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 wur-de der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil sie ihre persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer nicht in einem Umfang glaubhaft gemacht habe, der eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulasse. Der Beschluss wurde der Beklagten am 4. Juli 2007 zugestellt. Mit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 2007 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte zugleich Berufung ein und begründete sie. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. August 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf [X.] in den vorigen Stand und die Berufung der Beklagten verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sei nicht innerhalb der 14-tägigen Frist eingegangen. Diese habe spätestens am 26. Juni 2007 begon-nen, als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen seiner unzureichen-den Antwort auf die verschiedenen Hinweise der Kammer vernünftigerweise nicht mehr mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen dürfen. Die [X.] sei deswegen am (Dienstag) 10. Juli 2007 abgelau-fen. Der am 11. Juli 2007 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei mithin verfristet. Damit sei auch die Berufung verspätet eingegangen und deswegen ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. 5 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 6 - 5 - I[X.] 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegrün-dungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den [X.] und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er-schweren ([X.] 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - [X.] 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. 9 a) Eine arme [X.], die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-tenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (ständige Rechtsprechung seit [X.] 16, 1, 3). Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die [X.] - 6 - sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen [X.] beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - [X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 ([X.], abgedruckt bei [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er [X.] vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten [X.] nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - [X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die [X.] unter Umständen gleich-wohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in [X.], wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - [X.] 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht be-antwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-drängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind ([X.] Beschluss vom 21. September 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - [X.] 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). 11 Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von [X.] nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und [X.] - 7 - chen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt [X.], darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe ver-trauen. In solchen Fällen entfällt das schutzwürdige Vertrauen in die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe erst mit Ablauf der gesetzten Frist. Ist der Antragsteller der Auflage hingegen nachgekommen, endet sein schutzwürdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnen-den Beschlusses. Das gilt auch dann, wenn die dem Antragsteller gesetzte Frist mehrfach verlängert wurde, weil das schutzwürdige Vertrauen auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe auch dann noch bis zur letzten gesetzten Frist fortbesteht. Selbst wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist reagiert, aber zunächst nur einen Teil der offenen Fragen klärt, ist sein Vertrau-en auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe weiter geschützt. Denn dies wäre auch ohne die (Teil-)Antwort der Fall, und dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Antwort bis zum Fristablauf weiter zu ergänzen. b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Denn der Vorsitzende und der Berichterstatter hatten der Beklagten wiederholt Fristen zur Ergänzung des [X.] gesetzt, die von der Beklagten stets beantwortet wurden. Die letzte mit Verfügung vom 13. Juni 2007 gesetzte Frist lief bis zum 27. Juni 2007. Jedenfalls bis zu diesem Tag durfte die Beklagte darauf vertrauen, doch noch Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Daran ändert der Schriftsatz vom 26. Juni 2007 nichts, weil die Beklagte Gelegenheit hatte, weitere Fragen fristgerecht bis zum 27. Juni 2007 zu beantworten. Weil die [X.] deswegen frühestens am 27. Juni 2007 begann, war sie entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung am 11. Juli 2007 nicht abgelaufen. 13 - 8 - Solange die vom Berufungsgericht gesetzte Frist lief, war die Beklagte somit schuldlos daran gehindert, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Ergänzung des [X.]antrags durfte die Beklagte nicht mehr auf eine Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe vertrauen. Erst in diesem Zeitpunkt begannen mithin die [X.]sfristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. 14 d) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-dung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - [X.] 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726, vom 10. Mai 2006 - [X.] 240/05 - NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - [X.] 225/05 - FamRZ 2005, 791, 792). 15 [X.] [X.] Ahlt Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 452 C 2931/06 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 S 59/07 -

Meta

XII ZB 151/07

13.02.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. XII ZB 151/07 (REWIS RS 2008, 5598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5598

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