Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. IV ZR 106/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1053

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 106/10vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2010 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der [X.] der Beklagten getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte (§§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. [X.]) für wirksam erachtet (Urteile vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101; vom 2. Dezember 2009 - [X.], NVwZ-RR 2010, 487; vom 16. Dezember 2009 - [X.], NVwZ-RR 2010, 325). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Ob das [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es kei-nen Beweis zu seiner Behauptung erhoben hat, durch die - 3 -

Systemumstellung habe er eine Einbuße von 35% seiner Rente hinnehmen müssen, kann offen bleiben. Hierauf be-ruht die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kläger [X.] sich im wesentlichen darauf, bei der Bemessung [X.] seien Gehaltssteigerungen zwischen 2001 und 2008 sowie die [X.] 2008 nicht berück-sichtigt worden. Der [X.] hat aber bereits in seinem Ur-teil vom 2. Dezember 2009 ausgeführt, dass ein früheres, vor dem [X.] gefasstes Vertrauen des Versicherten darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde (§§ 40-43 [X.] a.F.), nicht den besonderen Schutz eines erdien-ten Besitzstandes genieße ([X.], NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20). Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwart-schaftsbetrag. Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Darüber hinaus rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine kor-rigierende Einzelfallentscheidung nach § 242 BGB jeden-falls nicht ([X.]surteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 21 bei juris; vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 13; vom 10. März 2001 - [X.], Rn. 16 bei juris). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, liegen nicht vor. Die Verfahrensrügen im übrigen hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 4 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 40.000 •
[X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2009 - 6 O 191/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 U 160/09 -

Meta

IV ZR 106/10

25.11.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. IV ZR 106/10 (REWIS RS 2010, 1053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1053

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 279/07 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 84/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 16/09 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 267/04 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 182/10 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung für sog. rentennahe Versicherte bei Systemumstellung; Festschreibung der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 333/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.