Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. XII ZB 140/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 866

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[X.] [X.]/02vom5. November 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 574 Abs. 2, 519 Abs. 2 a.F.; EGZPO § 26 Nr. 5Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt nur die [X.] Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassendarf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der [X.] zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für [X.] der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen [X.] Fallgestaltung nicht vor.[X.], Beschluß vom 5. November 2003 - XII [X.]/02 - OLGStuttgartLGUlm- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2003 durch [X.] Richterin [X.], die Richter [X.], [X.], Dr. Ahlt und dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 10. Juli 2002 wird auf Ko-sten der Beklagten als unzulässig verworfen.[X.]: 25.000 Gründe:[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom [X.] mit Urteil vom 25. Januar 2002 die Beklagten zur Räumung von überwie-gend gewerblich genutzten Räumlichkeiten verurteilt.Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der [X.] am 12. Februar 2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom [X.], der am 7. März 2002 bei Gericht eingegangen ist, haben die [X.] ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt.Dieser hat mit Schriftsatz vom 10. April 2002 beantragt "die am 12.4.2002 ab-laufende Frist zur Berufungsbegründung" zu verlängern. Auf den Hinweis [X.], daß die einmonatige Berufungsbegründungsfrist bereits am- 3 -8. April 2002 abgelaufen sei, hat der zweitinstanzliche [X.] Beklagten am 22. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die [X.] begründet.Er hat vorgetragen: Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verse-hen einer seit drei Jahren mit der Notierung der Fristen und deren Überwa-chung befaßten, in hohem Maße zuverlässigen Kanzleikraft, die über die [X.] des § 520 Abs. 2 ZPO und den Inhalt des § 26 Nr. 5 EGZPO aus-drücklich unterrichtet worden sei. Da dem Urteil selbst nicht zu entnehmen ge-wesen sei, wann die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden habe, [X.] angenommen, daß die letzte mündliche Verhandlung nach dem [X.] stattgefunden habe. Nachdem er Anfang April 2002 bei einem [X.] mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfahren habe, [X.] letzte mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2001 stattgefunden habe,habe er seine seit 25 Jahren für ihn tätige Anwaltssekretärin angewiesen, diebereits notierte Berufungsbegründungsfrist anhand der Mitteilung des Oberlan-desgerichts Stuttgart über den Eingang des [X.] zu über-prüfen. Seine Anwaltssekretärin habe daraufhin die Akte sowie den Fristenka-lender zur Hand genommen und festgestellt, daß die Berufungsbegründungs-frist bereits auf den 12. April 2002 notiert gewesen sei. Deshalb sei sie davonausgegangen, daß die Fristnotierung erledigt und nichts weiteres mehr zu [X.] sei.Das [X.] hat mit Beschluß vom 10. Juli 2002 den [X.] der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzu-lässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2Satz 2 ZPO a.F. begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich [X.] der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch- 4 -weiterverfolgen und die Aufhebung der vom [X.] ausgesproche-nen Verwerfung der Berufung erstreben.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. [X.] hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrich-terlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klä-rungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von [X.] (vgl. [X.] Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.] - NJW 2002, 3029).Das ist hier nicht der Fall.Die Berechnung der Begründungsfrist richtete sich im vorliegenden Fallaufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO noch nach altemRecht, da das [X.] die mündliche Verhandlung noch vor dem [X.] geschlossen hatte. Allerdings war der Zeitpunkt der mündlichen [X.] aus dem Urteil nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung des[X.] kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierungeinfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, alszuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen ([X.] vom 29. April 1998 - XII [X.]/95 - NJW-RR 1998, 1526; [X.]Beschlüsse vom 26. September 1996 - [X.] - NJW-RR 1997, 55; vom5. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1815). Er hat jedoch durch ge-- 5 -eignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fristen zuverläs-sig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutigeAnweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten unddie mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals ([X.] Beschluß vom5. Februar 2003 aaO m.w.[X.]). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind,darf der Anwalt darauf vertrauen, daß das zuständige Büropersonal die ihmübertragenen Aufgaben des [X.] ordnungsgemäß erfüllt. Ob [X.] unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Sorgfaltsanforde-rungen beachtet hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zubeurteilen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen [X.] angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einfach zuberechnende Frist handelte. Vielmehr besteht gerade in der Übergangszeit ge-änderter Vorschriften zum Fristenlauf eine erhöhte Gefahr für Fehler bei Frist-berechnungen. Deshalb war der zweitinstanzliche [X.] verpflichtet sich selbst zu vergewissern, ob sein Personal die [X.] berechnet. Eine abstrakte, der Verallgemeinerung zugängliche Rechts-frage wirft der Fall nicht auf.2. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Recht-sprechung ab, wonach es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungenfür die Fristwahrung in der Kanzlei dann nicht entscheidend ankommt, wenn [X.] eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung [X.] sichergestellt hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 - [X.]/97 - NJW 1997, 1930, 1931 und vom 11. Februar 1998 - [X.] 184/97 -NJW-RR 1998, 787, 788). Eine solche konkrete Anweisung hat der zweitin-- 6 -stanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach den Feststellungen [X.] seiner Anwaltssekretärin nicht erteilt.Hahne[X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZB 140/02

05.11.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. XII ZB 140/02 (REWIS RS 2003, 866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 866

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