Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. LwZA 2/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 375

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[X.][X.] 2/05 vom 8. Dezember 2005 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 8. Dezember 2005 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Das [X.] der Beklagten für eine Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Gegenstand des Verfahrens, das in den Instanzen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt worden ist, waren Ansprüche des Pächters auf [X.] nach § 591 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben vor dem [X.] einen Vergleich über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf [X.] nach § 591 Abs. 1 BGB abgeschlossen. 1 Die Beklagten haben nach dem Ablauf der im Vergleich enthaltenen [X.] die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat das [X.], [X.], durch Beschluss vom 9. August 2005 dahin entschieden, dass das Verfahren durch den [X.] be-endet worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die [X.] - 3 - ten begehren Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Be-schluss. I[X.] 1. Der [X.] des [X.]es ist für die Ent-scheidung über diesen Antrag zuständig, weil hier - abweichend von dem [X.] angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2005 - der [X.] des [X.]s über den Antrag entschieden hat. Maßgebend für die Be-stimmung des im [X.] zuständigen Rechtsmittelgerichts nach § 2 Abs. 1 [X.], §§ 119, 133 GVG ist allein, welches Gericht der Vorinstanz ent-schieden hat (Senat, Urt. v. 13. Dez. 1991, [X.] 2/91, NJW-RR 1992, 1152). 3 2. Der Senat legt den von dem Kläger zu 1) verfassten Schriftsatz vom 11. August 2004 dahin aus, dass die Antragsteller eine gerichtskostenfreie Ent-scheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe begehren. Das [X.] ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2004 ist nicht statthaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob [X.] nach § 24 [X.] oder nach den §§ 574 ff. ZPO zu entscheiden ist. 4 a) Eine Rechtsbeschwerde in einem FGG-Verfahren in [X.] wäre nicht zulässig, weil das [X.] sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbe-schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorliegen. Eine [X.] in einem nach der Zivilprozessordnung zu erledigenden Verfahren wäre nach § 574 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht statthaft, weil diese eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. 5 - 4 - b) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist damit auch unter Berücksich-tigung des Grundsatzes der [X.] unzulässig. Dieser Grundsatz schließt nur die Nachteile aus, die den Verfahrensbeteiligten durch eine ihrer Art nach nicht korrekte Behandlung der Sache entstanden sind, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass das Beschwerdegericht den im [X.] (§ 78 Abs. 1 ZPO) auf den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht angewendet und eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Der Grundsatz der [X.] führt aber nicht zu einer dem korrek-ten Verfahren widersprechenden Erweiterung des [X.] (Senat, Beschl. v. 5. Juli 1990, [X.] 7/89, NJW-RR 1990, 1483), den die Kläger hier erreichen möchten. 6 [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2004 - 17 XV 5/04 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 U 117/04 -

Meta

LwZA 2/05

08.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. LwZA 2/05 (REWIS RS 2005, 375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 375

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