Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 13/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 1458

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[X.][X.]/05
vom 6. Oktober 2005 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Das sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde als auch als Rechts-beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des [X.] vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für dieses Verfahren beträgt 20.427 •. Gründe:
[X.]

Die Antragsteller machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Antragsgegnerin im Wege des [X.] Ansprüche nach § 44 Abs. 1 [X.] geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Auskunftsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie zuletzt beantragt haben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.220 • an den Antragsteller zu 1 und von 20.427 • an die Antragstellerin zu 2 zu verpflichten, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1 erfolglos geblieben. [X.] der Antragstellerin zu 2 hat das [X.] - [X.] 3 - wirtschaftssenat - den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin zu 2 be-antragt, will die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] erreichen.

I[X.]
1. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft, weil das Gesetz diese Beschwerde in [X.]n der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. [X.]) nicht vorsieht.

2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vor-aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher Senat, [X.], 149 ff.).

a) Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Se-natsbeschluss vom 16. Juni 2000 ([X.], [X.], 233) und von den Entscheidungen der [X.]e [X.] ([X.] 2001, 260) und [X.] ([X.] 2002, 262) abgewichen, indem es die Wirksamkeit der von der Antragstellerin zu 2 unterzeichneten Abfindungsvereinbarung verneint habe. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten - 4 - Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält die Antragsgegnerin die Auffassung des [X.] für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdege-richt ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).

b) Soweit die Antragsgegnerin die Einlegung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 2 für unwirksam, den Übergang von dem Auskunfts- auf den [X.] in der zweiten Instanz für unzulässig, den [X.] für nicht ausreichend bestimmt und die Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht für unzulässig hält, lässt das alles nicht erkennen, worin die Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegen soll. In Wahrheit versucht die Antragsgegnerin nur, vermeintliche Rechtsfehler des Beschwer-degerichts aufzuzeigen. Das bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde von vornherein ohne Erfolg (siehe vorstehend a)).

- 5 - II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

[X.]

Lemke

Czub

Meta

BLw 13/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 13/05 (REWIS RS 2005, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1458

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