Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. BLw 13/06

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2006, 2496

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[X.][X.] vom 20. Juli 2006 in der [X.] betreffend [X.] nach dem [X.]- 2 - Der [X.], [X.] für [X.]n, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 30. März 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 87.507,33 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz. 1 Der Antragssteller traf mit der Antragsgegnerin 1993 eine von dieser vor-formulierten Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung. Der darin ver-einbarte Betrag wurde ausgezahlt. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 schied der Antragsteller aus der Antragsgegnerin aus und erhielt den Geschäftsanteil ausgezahlt. 2 - 3 - Im vorliegenden Verfahren hat er 62.800 • als bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.]AnpG verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den [X.] insgesamt zurückgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.484,67 • [X.] Zinsen verpflichtet und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. 3 Mit der von dem [X.] nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt der Antragsteller, die Beschwerdeentscheidung aufzuhe-ben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das [X.] zu-rückzuverweisen, oder bei einer Entscheidung des [X.]s in der Sache, die Antragsgegnerin zur Zahlung des insgesamt geltend gemachten Betrags zu verpflichten. 4 I[X.] [X.] ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch. 5 1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der [X.] zu bezeichnenden Entscheidung des [X.]es, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des [X.] auf dieser Abweichung beruht. 6 Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in ei-nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten 7 - 4 - Rechtssatz abweicht ([X.], [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen ([X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 27, 28 und vom 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbe-schwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhaf-te Rechtsanwendung im Einzelfall ([X.], Beschl. v. 30. Oktober 2003, [X.] und v. 19. Februar 2004, [X.], aaO). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde schon im Ansatz nicht gerecht. 8 Sie beschränkt sich darauf, den angefochtenen Beschluss in der Sache anzugreifen, zeigt aber nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Statthaftig-keit der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind. Soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht sei von dem u.a. in dem Beschluss des [X.]s vom 8. Dezember 1995 ([X.] - [X.], 260, 265) formulierten Rechtsgrundsatz abgewichen, dass die umgewandelten Anteile und Mitglied-schaftsrechte an dem Unternehmen neuer Rechtsform [X.] dem Anteil an dem Eigenkapital der umgewandelten LPG entsprechen müssten, genügt dies ebenfalls nicht den vorgenannten Anforderungen. 9 Das Beschwerdegericht ist nicht von diesem Rechtsgrundsatz abgewi-chen, sondern von ihm ausgegangen, was sich schon aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.]s in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zeigt. Ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes Rechtsfehler unterlaufen sind, kann der [X.] nicht prüfen. Das setzte eine 10 - 5 - statthafte (und im Übrigen zulässige) Rechtsbeschwerde voraus, an der es hier fehlt. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des gem. § 34 Abs. 2 [X.] festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 11 Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt. 12 [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 30.11.2000 - 4 [X.] - [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 W ([X.]) 169/00 -

Meta

BLw 13/06

20.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. BLw 13/06 (REWIS RS 2006, 2496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2496

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