Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. BLw 15/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 1555

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[X.]BESCH[X.]USS [X.] vom 9. Oktober 2008 in der [X.] - Der [X.], [X.], hat am 9. Oktober 2008 durch [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2008 ergangenen [X.]uss des 7. Zivilsenats [X.] Se-nat für [X.]andwirtschaftssachen [X.] des [X.] wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 33.275 •. Gründe: [X.] Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 übertrug der Ehemann der Beteiligten zu 1 mit deren Zustimmung seinen als Hof eingetragenen land-wirtschaftlichen Besitz in [X.]

([X.]) im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge auf die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2. 1 Diese schloss in den Jahren 2003 und 2005 Nutzungsverträge mit einem Betreiber von Windenergieanlagen; weiter veräußerte sie im Juli 2004 Zucker-rübenlieferrechte an einen [X.]. Die Beteiligte zu 1 hat unter Hinweis darauf gegen die Beteiligte zu 2 [X.]sansprüche nach § 13 [X.] geltend 2 - 3 - gemacht. Das Amtsgericht ([X.]andwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückge-wiesen. Das [X.] ([X.]) hat die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Antrag weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 3 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von Ent-scheidungen des Senats ([X.]. v. 24. April 1986, [X.], NJW-RR 1986, 1014 ff. = [X.] 1986, 319 f.) sowie des [X.]s Hamm ([X.], 191 ff.) abgewichen sei, indem es den Anspruch des Ehegatten des [X.] gegen den [X.] auf [X.] nach § 13 [X.] wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks zu [X.]ebzeiten des anderen Ehegatten [X.] habe. 4 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der in der Vergleichsentscheidung [X.] Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in ein-zelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidun-gen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-dung im Einzelfall (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 5 - 4 - 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). 6 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen die Entscheidungen tragenden Rechtssatz in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, dass die in § 17 Abs. 2 [X.] angeordnete Erbfallfiktion bei der Übereignung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge zugunsten eines anderen Abkömmlings (dazu: [X.], 343, 348; Senat, [X.]. v. 24. April 1986, [X.], NJW-RR 1986, 1014, 1015) über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf den Ehegatten des Übergebers anzuwenden wäre. In den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen machte [X.] worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat [X.] ein anderer [X.] gegenüber demjenigen Abkömmling, der den Hof durch Vertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge übernommen hatte, einen [X.] nach § 13 [X.] geltend. Zugunsten des anderen [X.]s ist § 17 Abs. 2 [X.] nach seinem Wortlaut unmittelbar einschlägig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der Ehegatte des [X.] einen [X.]sanspruch nach § 13 [X.] noch zu [X.] des anderen Ehegatten geltend machen kann, stellte sich bei den [X.] nicht. 7 Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf verweist, dass in den Vergleichsentscheidungen bei der Berechnung der Abfindungs- und Abfin-dungsergänzungsansprüche des Abkömmlings gegenüber dem den Hof über-nehmenden Abkömmling Ansprüche des Ehegatten des [X.] nach §§ 12, 13 [X.] rechnerisch berücksichtigt worden sind, betrifft das lediglich ein, im Übrigen nicht dieselbe Rechtsfrage betreffendes Element aus der [X.] - 5 - gründung der damaligen Entscheidungen, auf das eine Abweichungsbeschwer-de jedoch nicht gestützt werden kann. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 9 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 31 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2008 - 7 [X.]/07 ([X.]) -

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BLw 15/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. BLw 15/08 (REWIS RS 2008, 1555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1555

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