Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2007, Az. BLw 25/06

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 4050

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 27. April 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 593 Abs. 1 Satz 1 Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung ([X.]) für den Verpächter von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - für sich genommen - nicht, Altverträge nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der [X.] verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsansprüche bei Beendigung des [X.] an den Verpächter abzutreten. [X.], [X.]. v. 27. April 2007 - [X.]/06 - [X.]

wegen Anpassung eines [X.]- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 27. April 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Landwirt-schaftssenats des [X.] vom 28. Juli 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 4.000 • beträgt und die Kostenentscheidung in dem [X.] - Landwirtschaftsgericht - vom 11. Januar 2006 wie folgt abgeändert wird: Der Beteiligte zu 1 (Kläger) trägt die Gerichtskosten, die durch das Verfahren auf Anpassung des [X.] entstanden sind. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Von den Kosten des (übrigen) Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 4.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Mit Vertrag vom 1. April 1998 verpachtete der Beteiligte zu 1 dem [X.] zu 2 Ackerland. Das Pachtverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. März 2007 beendet. 1 Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Landwirtschaftsgericht gegen den [X.] zu 2 Klage auf Zahlung von rückständigen Pachtzinsen sowie auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Inhalts erhoben, die diesem nach Art. 43 der Verordnung ([X.]) 1782/2003 infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der [X.] ([X.]) zugewiesenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an ihn, den Beteiligten zu 1, abzutreten. 2 Das Landwirtschaftsgericht hat dem [X.] durch Teilurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen durch Schlussurteil abgewiesen. Das [X.] - hat die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1, mit der er den Antrag auf Abtretung der Zahlungsansprüche auch im Wege der Vertragsanpassung nach den [X.] der Änderung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht hat, als sofortige Beschwerde behandelt und diese zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Abtretung von Zahlungsansprüchen (Ackerlandprä-mien), bzw. auf entsprechende Vertragsanpassung, weiter. 3 - 4 - I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Antrag des [X.], gerichtet auf eine inhaltliche Änderung des [X.], habe nicht im Prozessverfahren, sondern nach § 1 Nr. 1, § 9 [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden müssen. Nach dem Grundsatz der [X.] habe der Beteiligte zu 1 indes gegen das formell unrichtige, nämlich im Pro-zessverfahren erlassene Schlussurteil Berufung einlegen können. Zu [X.] sei darüber aber in dem Verfahren, das bei richtiger Sachbehandlung ein-zuschlagen gewesen wäre, also durch [X.]uss. 4 Die danach anzunehmende sofortige Beschwerde sei unbegründet. Ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB gegen den Beteiligten zu 2 auf Herausgabe der diesem zugeteilten Zahlungsansprüche bestehe nicht. Die nach der [X.] neu geregelten "[X.]" stellten keine Rechte dar, die zum Zustand der Pachtsache in einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ord-nungsmäßigen Bewirtschaftung gehörten. Der Beteiligte zu 1 könne auch nicht nach § 593 Abs. 1, 4 BGB verlangen, dass der Pachtvertrag um eine Verpflich-tung zur Abtretung der Zahlungsansprüche ergänzt werde. Dass eine wesentli-che Änderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse einge-treten sei, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen. 5 II[X.] 1. Die auf dem [X.]sprinzip beruhende Verfahrensweise des [X.] ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Senats-rechtsprechung ([X.] 115, 162, 165) und trifft auch in der Sache zu, da über 6 - 5 - den auf § 593 BGB gestützten Anspruch nach § 1 Nr. 1 [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist. 2. Die nach § 24 Abs. 1 [X.] zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 a) Soweit das Beschwerdegericht einen Anspruch des Beteiligten zu 1 unmittelbar auf Abtretung von Zahlungsansprüchen nach § 596 Abs. 1 BGB verneint hat, entspricht dies der - allerdings erst nach dessen Entscheidung er-gangenen - Senatsrechtsprechung ([X.]. v. 24. November 2006, [X.] 1/06, [X.], 94; ebenso [X.]. vom selben Tage, [X.] 3/06, [X.] 2007, 48). Auf die Begründung dort wird verwiesen. Die Rechtsbeschwerde gibt keine Veranlassung, davon abzurücken. 8 b) Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor. 9 aa) Eine Änderung des Vertrages kann nach dieser Vorschrift verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festlegung der Vertragsleistun-gen maßgebend waren, nach Abschluss des Pachtvertrags nachhaltig so [X.] haben, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind. Ob eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art beantworten, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Be-sonderheiten bestimmen (st. Senatsrechtsprechung, [X.] 134, 158, 161 f. m.w.N.). 10 - 6 - bb) Dem Beschwerdegericht ist zuzustimmen, dass solche Umstände dem Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht zu entnehmen sind. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass unbeschadet des Grundsatzes der Amtser-mittlung nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach der [X.], die die Anpassung des Vertrages anstrebt, eine sol-che Anpassung rechtfertigen können. Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beteiligten nämlich nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsachendar-stellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Von dem Gericht kann nicht erwartet werden, dass es unabhängig vom Vortrag der Beteiligten allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht ([X.] 16, 378, 383; Senat, [X.]. v. 29. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1445, 1446). 11 (1) Im Wesentlichen hat sich der Beteiligte zu 1 darauf berufen, dass er bei einem Verkauf der verpachteten Grundstücke nach dem Ende der Pachtzeit einen Mehrerlös von 6.500 • erzielen könne, wenn er dem Käufer auch ent-sprechende Zahlungsansprüche übertragen könne. Daraus kann - wie das Be-schwerdegericht zutreffend dargelegt hat - für eine Vertragsanpassung nichts hergeleitet werden. Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die Höhe eines Ver-kaufserlöses Bedeutung für die Festsetzung der Vertragsleistungen des [X.] gehabt haben sollte. Jedenfalls verweist die Rechtsbeschwerde nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, der einen solchen Zusammenhang auf-zeigt. Vorstellbar ist allenfalls, dass das Pachtland durch die veränderten [X.] einen Wertverlust erlitten hat. Dazu findet sich nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-degerichts indes kein Vortrag des Beteiligten zu 1. Aber auch wenn man von einem Wertverlust ausginge, hätte das nicht automatisch nachhaltige Verände-rungen der Verhältnisse des Pachtvertrages zur Folge, und vor allem nicht, dass dadurch die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis 12 - 7 - zueinander geraten wären. Das hängt, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, von der marktwirtschaftlichen Entwicklung ab. Auch dazu fehlt Vortrag des Beteiligten zu 1. (2) Der pauschale Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die "gravierende Änderung der Prämienregelung", durch die der Verpächter "massiv [X.]" werde, vermag eine Vertragsanpassung ebenso wenig zu begründen. Der [X.]-Verordnungsgeber hat sich für eine grundsätzliche Neuregelung der [X.] durch eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung entschieden, die eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers darstellt ([X.], [X.]. v. 24. November 2006, [X.] 1/06, [X.], 94, 96). Für die Grundstückseigentümer und Verpächter mag damit der Nachteil verbunden sein, dass sie bei Veräußerungen des [X.] nicht die Preise erzielen, die sie erzielen könnten, wenn sie zugleich über die Subventionen verfügen könn-ten, sei es, dass sie selbst Adressaten der Zahlungsansprüche wären, sei es, dass diese ihnen bei [X.] zufielen. Diese mit dem Systemwechsel der Agrarförderung verbundenen Nachteile sind jedoch hinzunehmen. Sie [X.] es nicht, durch die Anwendung von § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB auf alle Alt-verträge die [X.] und die darauf beruhende Neuregelung der [X.], die zudem selbst besondere Verpächterschutzvorschriften für Härtefälle bereit hält, aus den Angeln zu heben (vgl. - zum Kleingartenrecht - [X.], [X.]. v. 29. Juni 1995, [X.], NJW-RR 1996, 142, 143). 13 (3) Darin liegt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Ansprüche auf staatliche oder überstaatliche [X.], deren Übertragung der Beteiligte zu 1 begehrt, sind nicht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG (vgl. [X.] 97, 67, 83; [X.] NVwZ 2002, 197). Dass 14 - 8 - sein Ackerland durch die Neuregelung der Agrarförderung in einer von Art. 14 GG geschützten Weise entwertet wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. [X.] Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist abzuändern. Sie muss so ausfallen, wie sie bei richtiger Sachbehandlung - nach Trennung der [X.] - hätte ergehen müssen. 15 Danach hat der Beteiligte zu 1 hinsichtlich des nach § 1 Abs. 1 [X.] zu beurteilenden Antrags zwar nach § 44 Abs. 1 [X.] die Gerichtskosten zu tra-gen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 2 findet aber insoweit - dem Grundsatz entsprechend (vgl. § 45 Abs. 1 [X.]) - nicht statt. Hinsichtlich des nach Zivilprozessrecht zu behandelnden Antrags bleibt es in der Sache bei der nicht angefochtenen Entscheidung des [X.]. Allerdings muss die Kostenverteilung rechnerisch an den für diesen [X.] verbliebenen Streitwert angepasst werden. 16 - 9 - 2. Der Gegenstandswert für den im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit zu behandelnden Antrag beträgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 b [X.] 4.000 •, und zwar für alle Instanzen. [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 [X.] -

Meta

BLw 25/06

27.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2007, Az. BLw 25/06 (REWIS RS 2007, 4050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4050

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 U 114/07 (Oberlandesgericht Hamm)


BLw 20/08 (Bundesgerichtshof)


LwZR 4/06 (Bundesgerichtshof)


LwZR 15/08 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßiger Landpachtvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klausel über eine Übertragungspflicht für Zahlungsansprüche aus der EU-Agrarreform bei …


LwZR 6/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.