Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. BLw 3/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 2669

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[X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der [X.] - 2 - Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 23. Juli 2008 durch [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den auf die mündliche [X.] vom 21. Januar 2008 ergangenen [X.]uss des 7. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des Ober-landesgerichts [X.] wird auf Kosten des Rechts-beschwerdeführers, der den übrigen Beteiligten auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] 16.386,50 •. Gründe: [X.] am 25. Februar 1972 verstorbene Erblasser war Eigentümer land-wirtschaftlicher Flächen und einer Hofstelle in [X.]([X.]) mit einer Größe von über 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Die Hofstelle hatte er mit Vertrag vom 7. Februar 1972 an den Vater des Beteiligten zu 1 verpachtet. 1 - 3 - Nach dem Tod des Erblassers wurde dessen Witwe durch [X.] vom 3. August 1972 zur [X.] ausgewiesen, die in einem [X.] vom 11. November 1998 niederlegte, dass sie wünsche, dass der Beteiligte zu 1 auch nach ihrem Ableben Pächter des Hofes bleibe. 2 Nach deren Tod am 7. Mai 2006 beantragten die Beteiligten zu 1, 4, 5 und 7, allesamt Neffen und Nichten des Erblassers, als Hofnacherbe festgestellt zu werden. Der Beteiligte zu 7 (Rechtsbeschwerdeführer) stellte zudem hilfs-weise den Antrag, festzustellen, dass die [X.] bereits vor dem Tod des Erblassers weggefallen sei. 3 Das Amtsgericht ([X.]andwirtschaftsgericht) hat die Beteiligte zu 4 als Hof-nacherbin festgestellt und die Anträge der anderen Beteiligten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 7 hat das [X.] ([X.]) zurückgewiesen. Mit der nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 7 seinen Hilfsantrag [X.]. [X.] [X.] ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 5 [X.] meint, dass das Beschwerdegericht entgegen den Entscheidungen der [X.]e [X.] ([X.] 2006, 143 ff.) und [X.] ([X.] 2003, 356 ff.) die [X.] nach dem von ihm ermittel-ten Willen des Erblassers, und nicht - wie geboten - auf Grund einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt habe. 6 - 4 - 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193; st. Rspr., vgl. schon Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). 7 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen Rechtssatz in den von ihr benannten [X.] auf, wonach dem von dem Beschwerdegericht berück-sichtigten Willen des [X.] für die Frage der [X.] keine Bedeutung zukommen solle. Im Übrigen widerspräche die Nichtberücksichti-gung des Willens auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu [X.]. v. 29. März 2001, [X.], [X.], 180, 181). Das verdeutlicht, dass die Rechtsbeschwerde allein die Würdigung der Umstände durch das Beschwerde-gericht für rechtsfehlerhaft erachtet. Darauf kann die Abweichungsrechtsbe-schwerde aber nicht gestützt werden. 8 III. [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 9 Krüger [X.] - 5 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 10 [X.]/07 - O[X.]G [X.], Entscheidung vom 21.01.2008 - 7 W 93/07 ([X.]) -

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BLw 3/08

23.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. BLw 3/08 (REWIS RS 2008, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2669

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