Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 1 B 71/17, 1 B 71/17, 1 PKH 42/17

1. Senat | REWIS RS 2017, 11989

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Gründe

1

Die [X.]eschwerde, mit der eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

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1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris).

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Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - [X.]VerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in [X.]ezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des [X.] berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von [X.]edeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des [X.] festgehalten und für das [X.]undesverwaltungsgericht keine [X.]efugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher [X.]edeutung in "[X.]", wie sie etwa das [X.] Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die [X.]erufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/[X.] auseinanderzusetzen.

5

Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 [X.]vR 31/14 - [X.] 2017, 75). Das [X.]undesverfassungsgericht hat in diesem [X.]eschluss nicht entschieden, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/[X.] auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen [X.]eurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts vorliegt, welche eine Rechtsmittelzulassung gebietet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das [X.]undesverfassungsgericht hat vielmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen des [X.] für das [X.] einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg andererseits eine unterschiedliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass die [X.]ehörden des Heimatstaates von einer solchen [X.]etätigung ausgingen. Für [X.] - und damit auch für Unterschiede bei der tatsächlichen [X.]ewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der [X.]indung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das [X.]undesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für die Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende [X.]ewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.

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Im Ergebnis unterschiedliche [X.]ewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 [X.] 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.

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1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

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a) Die [X.]eschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 [X.]vR 31/14 - ([X.] 2017, 75) sowie unter [X.]ezeichnung im Ergebnis abweichender Rechtsprechung des [X.] Koblenz sowie des [X.] [X.] - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob eine Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 [X.] zwischen dem [X.]. § 3b [X.] und der [X.] i.S.d. § 3a Abs. 1, 2 [X.] besteht, wenn ein Reservist der staatlichen Armee eines [X.]ürgerkriegslandes ([X.]), der - wie Hunderttausende in seiner Lage - vor dem [X.]ürgerkrieg ins Ausland geflohen ist, für den Fall seiner Wiedereinreise menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter befürchtet, weil ihm eine wegen der unerlaubten Ausreise trotz [X.] regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden könnte",

und macht geltend, dass bei gleicher Tatsachengrundlage zu der Frage einer Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 [X.] zwischen [X.] und [X.] bei Rückkehr [X.] Reservisten von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden; eine Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur Frage der politischen Verfolgung [X.] Reservisten im Falle einer Rückkehr sei nicht bekannt.

9

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zu dieser Frage wird eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen [X.]edeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das [X.]undesverwaltungsgericht fehlt. Der bloße Hinweis darauf, dass zwei Obergerichte - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, weist gerade nicht auf eine (klärungsfähige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts, wenn und weil es an Darlegungen zur Frage fehlt, auf welchem (klärungsbedürftigen) Unterschied in den der [X.] zugrunde liegenden Rechtsauffassungen die im Ergebnis abweichende [X.]eurteilung beruht.

Dass sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, wird von der [X.]eschwerde nicht substantiiert dargelegt.

b) Die [X.]eschwerde macht weiterhin die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage geltend,

"ob bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.] im Fall der Flucht aus einem Land, das von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ([X.]ürgerkrieg) betroffen ist (konkret: [X.]), unterstellt werden kann, dass eine hypothetische Wiedereinreise über staatlich kontrollierte Flughäfen und Grenzübergänge erfolgen würde, oder ob zumindest geprüft werden müsste, ob es Einreisemöglichkeiten außerhalb staatlich kontrollierter Flughäfen und Grenzübergänge gibt."

Die [X.]eschwerde macht hierzu geltend, dass das [X.]erufungsgericht für eine hypothetische Wiedereinreise eines Syrers davon ausgehe, dass diese über den [X.] oder eine andere staatliche Kontrollstelle erfolgen würde oder müsste, ohne diese Unterstellung zu begründen, dies jedoch bei einem Land, das wie [X.] von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ([X.]ürgerkrieg) betroffen sei, durchaus fraglich sei, weil das in [X.] derzeit machthabende Regime des Staatspräsidenten [X.]ashar al-Assad nicht das gesamte Staatsgebiet beherrsche, vielmehr andere Teile des [X.], u.a. auch Gebiete, die an andere [X.] angrenzen, von der [X.] Opposition beherrscht würden. Schon dieses Vorbringen macht deutlich, dass insoweit im Gewande einer Grundsatzrüge die tatsächlichen Feststellungen und [X.]ewertungen auf den Prüfstand gestellt werden. Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 11.97 - [X.] 1998, 242 und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - [X.]VerwGE 131, 186 ), nach der es vertretbar sei zu erwarten, dass nach [X.] zu staatlich kontrollierten Grenzübergängen und Flughäfen zumindest gefragt wird. Denn dies setzte voraus, dass es nicht nur Einreise-, sondern auch [X.] jenseits staatlich kontrollierter Flughäfen und Grenzübergänge in den weiterhin bestehenden und handlungsfähigen [X.] Staat gibt, die näher aufzuklären Sache des [X.]erufungsgerichts gewesen wäre, oder nach den tatsächlichen Voraussetzungen eine hypothetische Rückkehr in jene [X.]ereiche des [X.] Staatsgebietes abverlangt werden kann, die nicht mehr und noch nicht wieder unter der [X.] Staatsgewalt stehen, obwohl mit der Anerkennung des [X.] als subsidiär Schutzberechtigter auch zu prüfen war, ob im Sinne des § 3e [X.] die Möglichkeit eines internen Schutzes bestand (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e [X.]). Erst unter dieser Voraussetzung kommt überhaupt eine weitere Sachverhaltsaufklärung in [X.]etracht.

Die vorbezeichnete Frage bezeichnet auch deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung zur Reichweite der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil sie Tatsachenelemente und Rechtsfragen mischt. Die abstrakte Rechtsfrage, ob eine materiellrechtlich erforderliche Sachverhaltsaufklärung auch vorzunehmen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist in dieser Abstraktheit ohne Weiteres zu bejahen.

Soweit das Vorbringen zu dieser Grundsatzrüge dahin gewertet werden sollte, dass damit zugleich eine im Einzelfall unzureichende Sachaufklärung in [X.]ezug auf verfolgungssichere Einreisemöglichkeiten hat gerügt werden sollen, führte auch dies nicht zur Revisionszulassung. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten [X.]eweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine [X.]eweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; [X.]eschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 [X.] 19.13 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67). Hierzu hat die [X.]eteiligte substantiiert nicht vorgetragen.

c) Die [X.]eschwerde sieht schließlich grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Frage,

"ob für Reservisten der [X.] Armee im Rahmen des § 28 Abs. 1a [X.] 'Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat', Umstände gleichzusetzen sind, die sich daraus ergeben, dass der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat."

Auch insoweit ist eine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage nicht dargelegt. Auch fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Da das [X.]erufungsgericht davon ausgeht, dass [X.] Rückkehrern im militärdienstfähigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland einer Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung eine menschenrechtswidrige [X.]ehandlung droht, liegt eine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verknüpfung von [X.] (§ 3a [X.]) und [X.] (§ 3b [X.]) auch dann vor, wenn kein Nachfluchttatbestand im Sinne von § 28 [X.], sondern ein schon durch die Ausreise selbst [X.] Fluchttatbestand vorliegt.

Soweit sich die [X.]eschwerde auf die zum Asylgrundrecht des Art. 16/16a [X.] ergangene Rechtsprechung zur Asylerheblichkeit drohender [X.]estrafung wegen illegaler Ausreise und damit verbundener Wehrdienstentziehung bezieht, betrifft dies die Voraussetzungen des nationalen Asylstatus (s.a. § 28 Abs. 1 [X.]), der im vorliegenden Verfahren nicht im Streit steht; begehrt wird allein der Flüchtlingsstatus nach § 3 [X.]. Es handelt sich auch nicht um ein Folgeantragsverfahren, in dem nach der [X.] selbst geschaffene Nachfluchtgründe eine Flüchtlingsanerkennung nach § 28 Abs. 2 [X.] ausschließen.

Für das hier vorliegende Erstverfahren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 [X.]) verlangt § 28 Abs. 1a [X.] im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/[X.] nicht zwingend den nach § 28 Abs. 1 [X.] für das nationale Asylrecht geforderten Konnex zwischen der (drohenden) Verfolgung und der Flucht. Durch die Hervorhebung "insbesondere" im vorletzten Teilsatz und damit unmittelbar aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a [X.] ergibt sich, dass eine klare Unterscheidung zwischen Vorflucht- und [X.] im Erstantragsverfahren nicht in jedem Fall festzustellen erforderlich ist.

Die weiteren Darlegungen, welche die Entscheidungserheblichkeit der Frage belegen sollen, ob zu den "[X.]" im Sinne des § 28 Abs. 1a [X.] auch solche Gründe rechnen, die nicht (zeitlich) nach, sondern bei bzw. durch die Flucht aus dem Herkunftsstaat bewirkt worden sind, beziehen sich dann auf den für die Flüchtlingsanerkennung erforderlichen Zusammenhang zwischen [X.] (§ 3a [X.]) und [X.] (§ 3b [X.]) und nicht unmittelbar auf die in § 28 Abs. 1a [X.] vorausgesetzte Unterscheidung von Vor- und [X.], sondern auf die (möglichen) Gründe, einen rückkehrenden Wehrpflichtigen einer unangemessenen [X.]ehandlung zu unterziehen. Sie zielen nicht auf eine einheitliche Anwendung des § 28 Abs. 1a [X.] bei nach [X.] ausgereisten Reservisten der [X.] Armee, sondern auf die Klärung der Tatsachenfrage, ob eine (möglicherweise) drohende Verfolgung wehrpflichtiger Rückkehrer durch den [X.] Staat an einem [X.] im Sinne des § 3b [X.] anknüpft; auch in diesem Gewande kann diese Tatsachenfrage nicht zur Zulassung der Revision führen (s.o. 1.2 a)).

2. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

3. Mit der [X.] erledigt sich auch der von der [X.]eite gestellte Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.].

Meta

1 B 71/17, 1 B 71/17, 1 PKH 42/17

26.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2017, Az: 21 B 16.31001, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 1 B 71/17, 1 B 71/17, 1 PKH 42/17 (REWIS RS 2017, 11989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11989

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2 BvR 31/14

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