Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 1 B 77/17

1. Senat | REWIS RS 2017, 11835

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Gründe

1

Die [X.]eschwerde, mit der allein eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

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1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris).

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Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 [X.] 46.84 - [X.]VerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in [X.]ezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des [X.] berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von [X.]edeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des [X.] festgehalten und für das [X.]undesverwaltungsgericht keine [X.]efugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher [X.]edeutung in "[X.]", wie sie etwa das [X.] Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die [X.]erufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/[X.] auseinanderzusetzen.

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Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 [X.]vR 31/14 - [X.] 2017, 75). Das [X.]undesverfassungsgericht hat in diesem [X.]eschluss nicht entschieden, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/[X.] auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen [X.]eurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts vorliegt, welche eine Rechtsmittelzulassung gebietet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das [X.]undesverfassungsgericht hat vielmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen des [X.] für das [X.] einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg andererseits eine unterschiedliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass die [X.]ehörden des Heimatstaates von einer solchen [X.]etätigung ausgingen. Für [X.] - und damit auch für Unterschiede bei der tatsächlichen [X.]ewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der [X.]indung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das [X.]undesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für die Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende [X.]ewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.

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Im Ergebnis unterschiedliche [X.]ewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 [X.] 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.

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2. Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

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a) Die [X.]eschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 [X.]vR 31/14 - ([X.] 2017, 75) - eine Rechtsfrage für gegeben, weil das [X.]erufungsgericht mit seinem [X.]eschluss bei gleichen Erkenntnis- und Informationsquellen zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Verwaltungsgerichtshof [X.]aden-Württemberg ([X.]eschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] S 927/13), der die Auffassung vertreten habe, dass die illegale Ausreise, Asylantragstellung sowie längerer Auslandsaufenthalt zu einer Verfolgungsgefahr führt und somit ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht.

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Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen [X.]edeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das [X.]undesverwaltungsgericht fehlt.

Dass sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, wird von der [X.]eschwerde nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass zwei Obergerichte - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, weist gerade nicht auf eine (klärungsfähige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts, wenn und weil es an Darlegungen zur Frage fehlt, auf welchem (klärungsbedürftigen) Unterschied in den der [X.] zugrunde liegenden Rechtsauffassungen die im Ergebnis abweichende [X.]eurteilung beruht. Es fehlen schon nähere Darlegungen, inwiefern mit [X.]lick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg aus dem Jahre 2013 weiterhin von einer identischen Tatsachengrundlage auszugehen ist. Soweit die [X.]eschwerde voraussetzt, das [X.]erufungsgericht gehe davon aus, dass sich die Umstände bis in das [X.] hinein nicht geändert hätten, bezieht sich diese Feststellung auf den Umgang der [X.] [X.]ehörden mit Personen in [X.], die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen. Hinsichtlich der Situation von [X.], die nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt nach [X.] zurückkehren, ist das [X.]erufungsgericht hingegen unter Einbeziehung neuerer Erkenntnisquellen und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 47 ff.; [X.], Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 21 ff.; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30364 - juris Rn. 62 ff.; [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 3 L[X.] 17/16 - juris Rn. 37) zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse gebe, dass die [X.] Sicherheitsbehörden letztlich jeden Rückkehrer, der [X.] verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechneten. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass inzwischen fast fünf Millionen Menschen und damit knapp ein Viertel der [X.]evölkerung aus [X.] geflohen ist. Insoweit sei auch dem [X.] Staat bekannt, dass der Großteil der [X.] das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem [X.]ürgerkrieg verlassen habe.

Dessen ungeachtet formuliert die [X.]eschwerde auch keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Maßstabsfrage zum Flüchtlingsrecht. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern in Fällen, in denen ein Staat Rückkehrer nicht generell einer regimefeindlichen Gesinnung verdächtigt, sondern - wie vom [X.]erufungsgericht tatrichterlich und mangels durchgreifender Verfahrensrügen das [X.]undesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt - in ihnen allenfalls "potentielle" Gegner und "potentielle" Informationsquellen zur Exilszene sieht, auf die er möglicherweise wahllos routinemäßig zugreift, um nach möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische [X.]estrebungen zu "fischen", von der Zuschreibung eines [X.]es nach § 3b Abs. 2 [X.] und damit von der nach § 3a Abs. 3 [X.] erforderlichen Verknüpfung zwischen einer möglichen Verfolgungshandlung und einem flüchtlingsrelevanten [X.] auszugehen ist. Der Hinweis auf den "wahllosen" Zugriff des Regimes macht auch deutlich, dass das [X.]erufungsgericht - ungeachtet der Verwendung der [X.]ezeichnung "potentielle" Gegner oder "potentielle" Informationsquellen - nicht im rechtlichen Ansatz verkannt haben könnte, dass für die Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem [X.] hinreicht, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 [X.]) und auch sonst "unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist" (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.]).

b) Ein Klärungsbedarf wird auch nicht hinsichtlich der Frage aufgezeigt,

"ob Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach [X.] die Gefahr einer Verfolgung durch den [X.] Staat in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung droht."

Die [X.]eschwerde zeigt auch insoweit keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Maßstabsfrage auf, sondern wendet sich lediglich gegen die den [X.] vorbehaltene Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung folgt insoweit auch nicht aus der von der [X.]eschwerde herangezogenen Rechtsprechung des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

aa) Das [X.]erufungsgericht geht bei der [X.]eurteilung der Frage, ob dem Kläger wegen der durch seine Flucht möglicherweise bewirkten [X.] Verfolgung wegen eines in § 3b [X.] normierten [X.]es droht, zutreffend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben aus. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts stellen die an eine [X.] geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären [X.] ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den [X.]etroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 [X.] 322.85 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54, vom 6. Dezember 1988 - 9 [X.] 22.88 - [X.]VerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 - 9 [X.] 131.90 - [X.]uchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 10. Juli 1989 - 2 [X.]vR 502/86 u.a. - [X.]VerfGE 80, 315 <335>; [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 [X.] 52.07 - [X.]VerwGE 133, 55 <60 f.>). Auch für andere Fallgestaltungen wurde eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dann verneint, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. So hat das [X.]undesverwaltungsgericht die Ausbürgerung eines [X.] Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 [X.] 3.95 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 63 f.). Es hat sich dabei auf eine Vorschrift des [X.] Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt, wonach der Ministerrat denjenigen die [X.] Staatsangehörigkeit aberkennen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkommen. Diese Rechtsprechung hat das [X.]undesverwaltungsgericht in einer Entscheidung bestätigt und konkretisiert, in der es um eine Ausbürgerung aufgrund der fehlenden Registrierung in einer ehemaligen [X.] ging. Auch hier wurde hervorgehoben, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 [X.] 50.07 - [X.]VerwGE 133, 203 Rn. 24).

bb) Von diesen rechtlichen Maßstäben geht auch der [X.]ayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der [X.]eschwerde angeführten Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 [X.] 16.30372 - (juris) aus. Seine im Ergebnis von jener des [X.] abweichende [X.]ewertung, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland einer in der [X.]ürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den [X.] Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige [X.]ehandlung, insbesondere Folter, droht (Rn. 72), gründet in der in Auswertung der Erkenntnislage gefundenen Überzeugung, dass die Sicherheitskräfte zurückkehrende Personen Maßnahmen nicht wahllos oder allein wegen der Nichterfüllung einer alle Staatsbürger männlichen Geschlechts und einer bestimmten Altersgruppe (wehrfähige Männer) gleichermaßen treffenden Pflicht unterziehen, sondern ihnen durchweg eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellen. Diese Einschätzung beruht mit der Zuschreibung einer bestimmten Handlungsmotivation an das syrische Regime und seine Sicherheitskräfte auf einer den [X.] vorbehaltenen Sachverhaltswürdigung.

cc) Weder die mit der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage selbst noch das sie stützende Vorbringen führt die im Ergebnis unterschiedlichen [X.]ewertungen der Rückkehrgefährdung nach [X.] zurückkehrender wehrpflichtiger Personen auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Verknüpfung der (möglicherweise) drohenden Verfolgungshandlung (§ 3a [X.]) mit einem [X.] (§ 3b [X.]) zurück, die einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich sein könnten.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 B 77/17

27.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Februar 2017, Az: 1 A 11051/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 1 B 77/17 (REWIS RS 2017, 11835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11835

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2 BvR 31/14

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