(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
(2) 1Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
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