Bundespatentgericht, Urteil vom 30.04.2015, Az. 2 Ni 41/13 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2015, 11765

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen zur einem Bauteil-Bestückungsapparat und Vorrichtung dafür (europäisches Patent)" – zur Zulässigkeit der Antragstellung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 147 697

([X.] 699 23 599)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.], Dipl.-Phys. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Zebisch

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 147 697 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] 1 147 697 [X.] (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Method for transferring component tape information to a component mounting machine and means therefore“, das am 22. Dezember 1999 international unter der Nummer PCT/[X.]/02465 angemeldet und mit der [X.] 492 [X.] am 29. Juni 2000 offengelegt wurde. Diese internationale Anmeldung nimmt die [X.] Prioritäten mit den Aktenzeichen 9804495-1 vom 22. Dezember 1998 und 9901057-1 vom 23. März 1999 in Anspruch. Das in der [X.] am 2. Februar 2005 veröffentlichte Patent wird vom [X.] unter der Nummer 699 23 599.5 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen zu einem [X.] und Vorrichtung dafür“ geführt und umfasst vier selbständige Ansprüche 1, 4, 14 und 23 sowie zwanzig auf diese selbständigen Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogene [X.].

2

Patentansprüche haben in der [X.] folgenden Wortlaut:

3

1. A method of transferring component tape information to a component mounting machine, [X.], [X.] tape into a tape guide, [X.] being provided with tape information means associated with component tape information and [X.] comprising first identification means associated with tape guide information;

4

associating the identity of [X.] with the information of [X.];

5

mounting said tape guide into a component mounting machine; and

6

transferring information regarding [X.] identity, [X.], [X.], [X.] an identification circuit and holding information of the identity of [X.], to corresponding identity detecting means, preferably an identity receiving circuit provided in the component mounting machine.

7

2. The method according to claim 1, wherein said step of transferring information is automatically accomplished when [X.] has been mounted into the component mounting machine.

8

3. The method according to claim 1 or 2, further comprising the step of sensing, following the mounting of [X.] into the machine, the position in the machine at which [X.] has been mounted.

9

4. A method of transferring component tape information to a component mounting machine, [X.] tape into a tape guide, [X.] being provided with tape information means associated with component tape information and [X.] comprising first identification means associated with tape guide information;

associating the information of [X.] with the identity of [X.];

mounting said tape guide into [X.], [X.], and wherein [X.] is arranged for the reception of a plurality of tape guides;

inserting [X.] magazine into a component mounting machine, the machine being arranged for the reception of one or several magazines;

transferring information regarding [X.] identity from [X.], via [X.], [X.] [X.], [X.] an identification circuit and holding information of the identity of [X.], to corresponding identity detecting means, [X.] information on the identity and position of [X.] and said associated component tape and tape guide information.

5. The method according to claim 4, wherein said identity detecting means, preferably an identity receiving circuit, is provided in the component mounting machine.

6. The method according to claim 4, [X.] in [X.] into which [X.] has been mounted;

transferring information regarding tape guide identity, associated with component tape information, from [X.] to [X.] by connecting said second identification means to said identity detecting means, preferably an identity receiving circuit, provided in [X.];

sensing, [X.], the position in the machine into which [X.] has been inserted; and

transferring for each position in [X.] information regarding [X.] identity from [X.] to the component mounting machine, [X.] information on the identity and position of each tape guide and said associated component tape and tape guide information.

7. The method according to any one of the preceding claims, wherein said step of associating comprises the steps of

reading the information of [X.] and the identity of [X.]; and storing the information of [X.] together with the identity of [X.].

8. The method according to claim 7, wherein the step of reading the identity of [X.] and the information of [X.] comprises reading a bar code provided on [X.] and a bar code provided on [X.], or on a tape reel containing [X.].

9. The method according to any one of the preceding claims, comprising the step of the component mounting machine retrieving component tape and tape guide information associated with [X.] identity.

10. The method according to any one of the preceding claims, wherein [X.] information comprises at least the type of components that are provided on [X.].

11. The method according to claim 10, wherein [X.] information further comprises one or more of component tape identity, [X.], [X.], intended customer, component tape manufacturer, [X.], [X.], and component characteristics.

12. The method according to any one of the preceding claims, wherein [X.] information comprises the identity of [X.].

13. The method according to claim 12, wherein [X.] information comprises one or more of [X.] width, [X.], type of exposure means, and [X.].

14. A tape guide (10) for guiding a component tape (2) in a component mounting machine and for being either directly mounted into said machine or first mounted into [X.], [X.] (2) carrying components (6) positioned in sequence and covered by a cover (4), [X.] comprising first and second identification means holding information of the identity of [X.], [X.] in the component mounting machine or in [X.] magazine (40), locking means (25, 26) for enabling ready attachment and detachment of [X.] (10) to the component mounting machine comprising component tape feeding means, or to said tape guide magazine comprising component tape feeding means and being arranged for insertion into a component mounting machine, and guiding means (15) for guiding [X.] (2).

15. [X.] according to claim 14, wherein the second identification means is a circuit mounted on a tape guide board connectable to said identity receiving means.

16. [X.] (10) according claim 14 or 15, wherein the first identification means is a bar code provided on [X.].

17. [X.] (10) according to any one of claims 14-16, wherein [X.] (10) is formed by an [X.] with opposing elongated walls (12, 13) [X.] (15) for guiding [X.] (2), and a base connecting said elongated walls (12, 13).

18. [X.] according to any one of claims 14-17, wherein [X.] comprises component [X.] (20, 20I) for retaining the position of [X.] (2) relative [X.] (10).

19. [X.] (10) according to any one of claims 14-18, wherein [X.] is arranged for reception of feeding means (8) provided at the component mounting machine for feeding [X.] (2) towards a picking position.

20. [X.] (10) according to any one of claims 14-19, wherein said locking means (25, 26) is arranged for interaction in a snap-in arrangement with corresponding locking means (45, 46) provided in the component mounting machine or in [X.].

21. [X.] (10) according to any one of claims 14-20, further comprising holding means for enabling attachment of [X.] (10) to a component tape reel (9).

22. [X.] (10) according to any one of claims 14-21, wherein [X.] comprises exposure means for exposing the components (6) at a picking position, wherein the exposure means comprises separating means (30) for separating and lifting a lateral portion of the cover (4) from [X.] (2), [X.] (4) at least partially attached to [X.] (2), and for bringing the lifted portion of the cover (4) aside.

23. A combination of at least one tape guide (10) according to any one of claims 14-22, [X.] (40), and at least one reel (9) provided with a component tape (2) carrying components (6), wherein [X.] magazine (40) is provided with identity receiving means connectable to second identification means provided on [X.].

24. The combination according to claim 23, wherein the tape magazine is arranged for insertion into a component mounting machine, [X.] in [X.] of said at least one tape guide to information receiving means provided in the component mounting machine.

In [X.] Übersetzung lauten diese Ansprüche gemäß Patentschrift:

1. Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.], wobei die [X.] eine Zuführeinrichtung umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Einlegen eines [X.]es in eine [X.], wobei das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit [X.]-Informationen zusammenhängt und die [X.] eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit [X.]sinformationen zusammenhängt;

Verknüpfen der Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es;

Anbringen der [X.] in einer [X.]; und

Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]sidentität, die mit den [X.]-Informationen und den [X.]s-Informationen verknüpft ist, von der [X.] zu der [X.] durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der [X.] vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der [X.] enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, vorzugsweise einer [X.], die in der [X.] vorhanden ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei der Schritt des Übertragens von Informationen automatisch ausgeführt wird, wenn die [X.] in der [X.] angebracht worden ist.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, das des Weiteren den folgenden Schritt umfasst:

nach dem Montieren der [X.] in der Maschine Messen der Position in der Maschine, an der die [X.] angebracht worden ist.

4. Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.], wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Einlegen eines [X.]es in eine [X.], wobei das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit [X.]-Informationen verknüpft ist, und die [X.] eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit [X.]s-Informationen verknüpft ist;

Verknüpfen der Informationen der [X.] mit der Identität des [X.]es;

Anbringen der [X.] in einem [X.]smagazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von [X.]en eingerichtet ist;

Einführen des [X.]smagazins in eine [X.], wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist;

Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]s-Identität von der [X.] über das Magazin zu der [X.] durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der [X.] vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der [X.] enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die [X.] so Informationen über die Identität und die Position der [X.] und die damit verknüpften [X.]- sowie [X.]s-Informationen enthält.

5. Verfahren nach Anspruch 4, wobei die Identitäts-Erfassungseinrichtung, vorzugsweise eine [X.] in der [X.] vorhanden ist.

6. Verfahren nach Anspruch 4, das des Weiteren die folgenden Schritte umfasst:

Messen der Position in dem Magazin, in dem die [X.] angebracht worden ist;

Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]s-Identität, die mit [X.]-Informationen verknüpft ist, von der [X.] zu dem Magazin durch Verbinden der zweiten Identifizierungseinrichtung mit der Identitäts-Erfassungseinrichtung, vorzugsweise einer [X.], die in dem Magazin vorhanden ist;

Messen der Position in der Maschine, in die das Magazin eingeführt worden ist, wenn die Maschine zum Empfangen mehrerer Magazine eingerichtet ist; und

Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]s-Identität für jede Position in dem Magazin von dem Magazin zu der [X.], wobei die [X.] so Informationen [X.] die Identität und die Position jeder [X.] und die damit verknüpften [X.]- sowie [X.]s-Informationen enthält.

7. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei der Schritt des [X.] die folgenden Schritte umfasst Lesen der Informationen des [X.]es und der Identität der [X.]; und Speichern der Informationen über das [X.] zusammen mit der Identität der [X.].

8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei der Schritt des Lesens der Identität der [X.] und der Informationen über das [X.] umfasst:

Lesen eines Strichcodes, der an der [X.] vorhanden ist und eines Strichcodes, der an dem [X.] oder an einer Bandspule vorhanden ist, die das [X.] enthält.

9. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, das den Schritt des Abrufens von [X.]- und [X.]s-Informationen, die mit der [X.]s-Identität verknüpft sind, durch die [X.] umfasst.

10. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei die [X.]-Informationen wenigstens den Typ von Bauteilen umfassen, die an dem [X.] vorhanden sind.

11. Verfahren nach Anspruch 10, wobei die [X.]-Informationen des Weiteren eine [X.]-Identität, eine Anzahl verbleibender Bauteile auf dem Band, eine Chargennummer, einen Abnehmer, einen [X.]-Hersteller, eine Bandbreite, eine Teilung des Bandes oder Bauteileigenschaften oder mehrere davon umfasst.

12. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei die [X.]s-Informationen die Identität der [X.] umfassen.

13. Verfahren nach Anspruch 12, wobei die [X.]s-Information die [X.]sbreite, die Breite von Bändern, die aufgenommen werden können, den Typ der Freilegeeinrichtung oder eine Chargennummer oder mehrere dieser Elemente umfassen.

14. [X.] (10), die ein [X.] (2) in einer [X.] führt und die entweder direkt In der Maschine angebracht wird oder zunächst in einem [X.]s-Magazin angebracht wird, wobei das [X.] (2) Bauteile (6) trägt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, und die [X.] eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung umfasst, die Informationen [X.] die Identität der [X.] enthalten, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] oder in dem [X.]s-Magazin (40) eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die leichtes Anbringen und Lösen der [X.] (10) an der [X.] bzw. von ihr ermöglicht, die eine [X.]-Zuführeinrichtung umfasst, oder an dem [X.]s-Magazin bzw. von ihm, das eine [X.]-Zuführeinrichtung umfasst und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist, sowie eine [X.] (15) zum Führen des [X.]es (2).

15. [X.] nach Anspruch 14, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung eine Schaltung ist, die an einer [X.]s-Platte angebracht ist, die mit der Identitäts-Empfangseinrichtung verbunden werden kann.

16. [X.] (10) nach Anspruch 14 oder 15, wobei die erste Identifizierungseinrichtung ein Strichcode Ist, der an der [X.] vorhanden ist.

17. [X.] (10) nach einem der Ansprüche 14-16, wobei die [X.] (10) durch ein längliches Profil mit offenem Ende mit einander gegenüberliegenden länglichen Wänden (12, 13) gebildet wird, die mit der [X.] (15) zum Führen des [X.]es (2) versehen ist, und einem Boden, der die länglichen Wände (12, 13) verbindet.

18. [X.] nach einem der Ansprüche 14-17, wobei die [X.] eine [X.]-[X.] (20, 20') umfasst, die die Position des [X.]es (2) relativ zu der [X.] (10) hält.

19. [X.] (10) nach einem der Ansprüche 14-18, wobei die [X.] zur Aufnahme einer Zuführeinrichtung (8) eingerichtet ist, die an der [X.] zum Zuführen des [X.]es (2) in Richtung einer Entnahmeposition vorhanden ist.

20. [X.] (10) nach einem der Ansprüche 14-19, wobei die Arretiereinrichtung (25, 26) zur Wechselwirkung mit entsprechenden Arretiereinrichtungen (45, 46), die in der [X.] oder in dem Magazin vorhanden sind, in einer Einschnappanordnung eingerichtet Ist.

21. [X.] (10) nach einem der Ansprüche 14-20, die des Weiteren eine [X.] umfasst, die Anbringung der [X.] (10) an einer [X.]spule (9) ermöglicht.

22. [X.] (10) nach einem der Ansprüche 14-21, wobei die [X.] eine Freilegeeinrichtung umfasst, die die Bauteile (6) an einer Entnahmeposition freilegt, wobei die Freilegeeinrichtung eine Trenneinrichtung (30) umfasst, die einen seitlichen Abschnitt der Abdeckung (4) von dem [X.] (2) trennt und anhebt, und dabei den verbleibenden Abschnitt der Abdeckung (4) wenigstens teilweise an dem [X.] (2) angebracht lässt, und den angehobenen Abschnitt der Abdeckung (4) zur Seite bringt.

23. Kombination aus wenigstens einer [X.] (10) nach einem der Ansprüche 14-22, einem [X.]smagazin (40) und wenigstens einer Spule (9), die mit einem [X.] (2) versehen ist, das Bauteile (6) trägt, wobei das [X.]s-Magazin (40) mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der [X.] vorhanden ist.

24. Kombination nach Anspruch 23, wobei das [X.] zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist und das Magazin zum Übertragen von Informationen bezüglich der Identität und der Position wenigstens einer [X.] in dem Magazin zu einer Informationsempfangseinrichtung eingerichtet ist, die in der [X.] vorhanden ist.

Die Klage, die sich gegen das Streitpatent in vollem Umfang richtet, stützt sich auf den [X.] der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung gemäß Art. II § 6 (1) Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit Art. II § 6 (1) Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ mit Blick auf Art. 54 (fehlende Neuheit) und 56 (fehlende erfinderische Tätigkeit) EPÜ. Dazu wird angegeben, dass das Streitpatent die beiden [X.] Prioritäten zu Unrecht in Anspruch nehme.Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens auf die Dokumente

NK1 EP 1 147 697 [X.] ([X.] (Übersetzung der Streitpatentschrift),NK3 [X.] 00/38 492 [X.] ([X.] zum [X.] [X.] Prioritätsunterlagen zur Anmeldung mit dem Aktenzeichen 9804495-1 vom 22. Dezember 1998,NK4.2 [X.] Prioritätsunterlagen zur Anmeldung mit dem Aktenzeichen 9901057-1 vom 23. März 1999,NK5 Registerauszug des [X.] zum Aktenzeichen 699 23 599.5 vom 28. August 2013,NK6 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 14 des Streitpatents in [X.] Sprache,[X.] 9-55 599 A,[X.] [X.] Übersetzung von [X.],[X.]b [X.] 6 058 597 A (nachveröffentlichtes Familienmitglied zu [X.] zum „Intelligent Feeder“ der [X.] [X.],[X.] zum „[X.]“ der [X.] [X.],[X.] [X.] 5 930 140 A,[X.]a [X.] Übersetzung von [X.] 4-39 997 A,[X.]a [X.] Übersetzung von [X.] englischsprachige Maschinenübersetzung von [X.] Baupläne des „[X.]“ und des Bauteils 043397 des „[X.]s“,NK13 [X.] 36 563 [X.] EP 0 453 370 [X.],NK14a [X.] Übersetzung zu NK14,NK15 Lieferschein der [X.] [X.] an die [X.] Regelsysteme GmbH in 34266 [X.] vom 29. August 1997 und Bestellung der [X.] GmbH in 63073 [X.] bei der [X.] [X.] vom 23. Juli 1997,NK16 Auszug aus dem Herstellungsregister der [X.] [X.],[X.] Aktuelle Bilder des „[X.]s“ mit der Seriennummer 867863571,NK18 Technische Zeichnung des „[X.]s“ vom Juli 1990,NK19 Preisliste der [X.] [X.] vom Juni 1997,NK20 Nichtigkeitsklage der Klägerin vor dem High Court of Justice in [X.], [X.], vom 7. November 2013,NK21 Schriftsatz der [X.] in Vertretung der Beklagten vom 19. Februar 2014 an die [X.] LLP,

NK22 Katalog der [X.], 11.-14. November 1997 in [X.], S. 64 und 65,NK23 [X.] Baupläne des „Intelligent Feeders“ vom 21. November 1997 oder früher,[X.] Bauplan der [X.] des „[X.]“ vom 7. März 1995,NK26 [X.] „[X.]“,NK27 Beschluss des [X.] vom 10. Juni 2014 im [X.], [X.]. 2 O 166/13,NK28 Beschluss des [X.] vom 18. November 2014 im [X.], [X.]. 4c O 94/13,

[X.] Lieferschein der [X.] [X.] an die [X.]. in [X.], [X.] vom 5. Oktober 1995,

[X.] einer [X.] eines „[X.]s“

 verwiesen.

Die Klägerin macht im [X.] geltend, dass

- der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert sei;

- das Streitpatent nur den Zeitrang des [X.] vom 22. Dezember 1999 beanspruchen könne;

- der Gegenstand des Anspruchs 14 gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu sei;

- der Gegenstand des Anspruchs 14 gegenüber dem vorbenutzten „Intelligent Feeder“ der [X.] [X.] und dem vorbenutzten „[X.]“ der [X.] [X.], sowie den Druckschriften [X.] und [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe;

- die Gegenstände der [X.] 15 bis 22 ebenfalls auf Grund des Standes der Technik nicht patentfähig seien;

- die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 23 und 24 dem Fachmann durch den vorbenutzten „Passive Trolley“ der [X.] [X.] nahegelegt würden;

- das Verfahren des Anspruchs 1 dem Fachmann durch das vorbekannte System aus „Intelligent Feeder“ und „Europlacer EP 600 Pick and Place M/C“ nahegelegt werde;

- die Verfahren der [X.] 2 und 3 durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt würden;

- das Verfahren des nebengeordneten Anspruchs 4 durch das offenkundig vorbenutzte System, umfassend den „Intelligent Feeder“, den „Passive Trolley“ und die [X.] „Europlacer EP 600 Pick and Place M/C“ und auch durch die Druckschrift [X.] nahegelegt werde;

- die Verfahren der [X.] 5 bis 13 durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt würden.

fehlenden Ausführbarkeit Art. II § 6 (1) Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ und macht diesen gemeinsam mit den Nichtigkeitsgründen der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung auch für die Hilfsanträge geltend.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 147 697 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Streitpatent dadurch für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung eines der neuen Hilfsanträge 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise die Fassung des [X.] vom 20. März 2015 erhalten.

Sie erklärt:

Dabei sind die Anträge nach Haupt- und Hilfsanträgen nicht als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen, sondern es wird beantragt, bei Nichtigkeit einzelner nebengeordneter Ansprüche dem jeweiligen Hilfsantrag im Umfang der übrigen unabhängigen Ansprüche stattzugeben.

Die Klägerin hält diese Antragsfassung für nicht zulässig.

Hilfsantrag 1

Hilfsantrags 1 gehen von einer neuen Übersetzung des englischsprachigen erteilten Anspruch 1 aus und geben zudem an, dass das Übertragen der Informationen automatisch geschieht. Weiter wird angegeben, dass die Bandführung keinen Zuführmechanismus oder Teile davon umfasst. Außerdem wird ein Speichern bzw. die Möglichkeit eines Speicherns der verknüpften Informationen beansprucht und betont, dass die Identifizierungsmittel Informationen über die Identität der Bandführung enthalten. Für die Bandführung wird in Anspruch 13 zudem angegeben, dass sie durch ein längliches Profil mit offenem Ende mit länglichen Wänden und einem Boden, der die Wände verbindet, gebildet wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber der [X.]n Übersetzung des erteilten Anspruchs 1 sind hervorgehoben):

Zuführmittel umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführen, wohingegen die Bandführung keinen Zuführmechanismus oder Teile davon umfasst, und das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

ein erstes Identifizierungsmittel umfasst, das Informationen bezüglich der Identität der Bandführung enthält;

wie in dem ersten Identifikationsmittel enthalten mit den Informationen des [X.]es und Speichern der Identität der Bandführung, die mit Informationen des [X.]es zusammenhängt;

automatisches Übertragen von Informationen bezüglich der Bandführungsidentität, die mit den [X.]-Informationen und den Bandführungs-Informationen verknüpft ist, von der Bandführung zu der [X.] durch Verbinden eines zweiten Identifizierungsmittels, das in der Bandführung vorhanden ist, wobei der Schritt des Übertragens von Informationen automatisch ausgeführt wird, wenn die Bandführung in der [X.] angebracht wurde, wobei das zweite Identifizierungsmittel vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, vorzugsweise einer Identitäts-Empfangsschaltung, die in der [X.] vorhanden ist.

Der selbständige Patentanspruch 3 des [X.] lautet (Änderungen gegenüber der [X.]n Übersetzung des erteilten Anspruchs 4 sind hervorgehoben):

3. Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.], wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

ein erstes Identifizierungsmittel umfasst, das Informationen bezüglich der Identität der Bandführung enthält;

Identität der Bandführung wie in dem ersten Identifikationsmittel enthalten mit den Informationen des [X.]es und Speichern der Identität der Bandführung, die mit den Informationen des [X.]es verknüpft ist;

Zuführmittel umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführen, wohingegen die Bandführung keinen Zuführmechanismus oder Teile davon umfasst, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist;

Einführen des [X.]smagazins in eine [X.], wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist;

automatisches Übertragen von Informationen bezüglich der Bandführungs- Identität von der Bandführung über das Magazin zu der [X.] durch Verbinden eines zweiten Identifizierungsmittels, das in der Bandführung vorhanden ist, wobei der Schritt des Übertragens von Informationen automatisch ausgeführt wird, wenn die Bandführung über das Magazin in der [X.] angebracht wurde, wobei das zweite Identifizierungsmittel vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die [X.] so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften [X.]- sowie Bandführungs-Informationen enthält.

Patentanspruch 13 des Hilfsantrags 1 lautet (Änderungen gegenüber der [X.]n Übersetzung des erteilten Anspruchs 14 sind hervorgehoben):

durch ein längliches Profil mit offenem Ende mit länglichen Wänden (12, 13) und einem Boden, der die Wände (12, 13) verbindet, gebildet wird und keinen Zuführmechanismus oder Teile davon zum Zuführen des [X.]es (1) umfasst und ein erstes sowie ein zweites Identifizierungsmittel (16, 17) umfasst, die Informationen über die Identität der Bandführung (10) enthalten, wobei das erste Identifizierungsmittel (16) so eingerichtet ist, dass die Identität der Bandführung mit den Informationen des [X.]es verknüpft werden kann und dass die Identität der Bandführung mit den Informationen des [X.]es verknüpft gespeichert werden kann, und das zweite Identifizierungsmittel (17) zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] oder in dem Bandführungs-Magazin (40) eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die ein schnelles und leichtes Anbringen und Lösen der Bandführung (10) an der [X.] bzw. von ihr ermöglicht, die ein [X.]-Zuführmittel umfasst, oder an dem Bandführungs-Magazin bzw. von ihm, das ein [X.]-Zuführmittel umfasst und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist, sowie eine Führungseinrichtung (15) zum Führen des [X.]es (1) umfasst.

Anspruch 2 des [X.] ist gestrichen, die übrigen Ansprüche sind an die unabhängigen Ansprüche angepasst.

Hilfsantrag 2

Hilfsantrags 2 neben einer wiederum etwas veränderten Übersetzung der in den erteilten englischsprachigen Ansprüchen 1 und 4 enthaltenen Merkmale eher breiter als die entsprechenden Ansprüche 1 und 3 des Hilfsantrags 1 formuliert sind, weist der nebengeordnete Anspruch 14 einige zusätzliche Merkmale auf, so dass er gegenüber dem Anspruch 13 des Hilfsantrags 1 deutlich eingeschränkt ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber der [X.]n Übersetzung des erteilten Patentanspruchs 1 sind hervorgehoben):

Zuführmittel umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführen, wohingegen die Bandführung keinen Zuführmechanismus oder Teile davon umfasst, und das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

einem Bandinformationsmittel zur Verfügung gestellt wird, das mit [X.]-Informationen zusammenhängt, und die Bandführung ein erstes Identifizierungsmittel umfasst, das Informationen bezüglich der Identität der Bandführung enthält;

wie im ersten Identifikationsmittel enthalten mit den Informationen des [X.]es und Speichern der Identität der Bandführung, die mit Informationen des [X.]es zusammenhängt;

Anbringen der [X.] in einer [X.]; und

eines zweiten Identifizierungsmittels, das in der Bandführung vorhanden ist, wobei das zweite Identifizierungsmittel vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, vorzugsweise einer Identitäts-Empfangsschaltung, die in der [X.] vorhanden ist.

Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 lautet (Änderungen gegenüber der [X.]n Übersetzung des erteilten Anspruchs 4 sind hervorgehoben):

4. Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.], wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

einem Bandinformationsmittel versehen ist, das mit [X.]-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung ein erstes Identifizierungsmittel umfasst, das Informationen bezüglich der Identität der Bandführung enthält;

Identität der Bandführung wie in dem ersten Identifikationsmittel enthalten mit den Informationen des [X.]es und Speichern der Identität der Bandführung, die mit den Informationen des [X.]es verknüpft ist;

Anbringen der [X.] in einem [X.]smagazin, wobei das

Zuführmittel umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführen, wohingegen die Bandführung keinen Zuführmechanismus oder Teile davon umfasst, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist;

Einführen des [X.]smagazins in eine [X.], wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist;

eines zweiten Identifizierungsmittels, das in der Bandführung vorhanden ist, wobei das zweite Identifizierungsmittel vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die [X.] so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften [X.]- sowie Bandführungs-Informationen enthält.

Patentanspruch 14 des Hilfsantrags 2 lautet:

14. [X.] (10), ausgebildet und eingerichtet zum Beladen mit einem Trägerband (2) und Lagern der beladenen [X.] (10) entfernt von einer [X.] oder einem [X.]s-Magazin (40), wobei die [X.] (10) ein [X.] (1) in einer [X.] führt und die entweder direkt in der Maschine angebracht wird oder zunächst in dem [X.]s-Magazin (40) angebracht wird, wobei das [X.] (1) Bauteile (6) trägt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, wobei die [X.] (10), gebildet durch ein längliches Profil mit offenem Ende mit länglichen Wänden (12, 13) und einem Boden, der die Wände (12, 13) verbindet, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die ein schnelles und leichtes Anbringen und Lösen der [X.] (10) an der [X.], die [X.]-Zuführmittel umfasst, bzw. von ihr ermöglicht, oder an dem [X.]s-Magazin, das [X.]-Zuführmittel umfasst bzw. von ihm, und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist, eine Freilegeeinrichtung, die die Bauteile an einer Entnahmeposition freilegt, eine [X.] (15) zum Führen des [X.]es (1) und erste und zweite Identifizierungsmittel (16, 17), die Informationen über die Identität der [X.] (10) enthalten, umfasst und keinen Zuführmechanismus oder Teile davon zum Zuführen des [X.]es (1) umfasst, wobei das Profil zusammen mit der Arretiereinrichtung (25, 26), der Freilegeeinrichtung, der [X.] (15) und dem ersten und zweiten Identifizierungsmittel eine bauliche Einheit bildet, wobei das erste Identifizierungsmittel (16) so eingerichtet ist, dass die Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es verknüpft werden kann und dass die Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es verknüpft gespeichert werden kann, und das zweite Identifizierungsmittel (17) zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] oder in dem [X.]s-Magazin (40) zum Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]sidentität von der [X.] (10) an die Empfangseinrichtung eingerichtet ist.

Die übrigen Ansprüche sind an die unabhängigen Ansprüche angepasst.

Hilfsantrag 3

Hilfsantrag 3 wird nicht mehr, wie in den vorhergehenden Anträgen, eine Bandführung allein, sondern nur noch eine Kombination der Bandführung mit einem Magazin und wenigstens einer Spule beansprucht, wie dies in den Ansprüchen 23 des [X.] und des Hilfsantrags 2 und im Anspruch 22 des Hilfsantrags 1 der Fall ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1. Kombination aus wenigstens einer [X.] (10), die ausgebildet und eingerichtet ist zum Beladen mit einem Trägerband (2) und Lagern der beladenen [X.] (10) entfernt von einer [X.] oder einem [X.]-Magazin (40), und die ein [X.] (1) in einer [X.] führt und die entweder direkt in der [X.] angebracht wird oder zunächst in dem [X.]s-Magazin (40) angebracht wird, wobei das [X.] (1) Bauteile (6) trägt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, wobei die [X.] (10), gebildet durch ein längliches Profil mit offenem Ende mit länglichen Wänden (12,13) und einem Boden, der die Wände (12,13) verbindet, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die ein schnelles und leichtes Anbringen und Lösen der [X.] (10) an der [X.], die [X.]-Zuführmittel umfasst, bzw. von ihr ermöglicht, oder an dem [X.]s-Magazin, das [X.]-Zuführmittel umfasst, bzw. von ihm, und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist, eine Freilegeeinrichtung, die die Bauteile an einer Entnahmeposition freilegt, eine [X.] (15) zum Führen des [X.]es (1) und erste und zweite Identifizierungsmittel (16, 17), die Informationen über die Identität der [X.] (10) enthalten, umfasst und keinen Zuführmechanismus oder Teile davon zum Zuführen des [X.]es (1) umfasst, wobei das Profil zusammen mit der Arretiereinrichtung (25, 26), der Freilegeeinrichtung, der [X.] (15) und dem ersten und zweiten Identifizierungsmittel eine bauliche Einheit bildet, wobei das erste Identifizierungsmittel (16) so eingerichtet ist, dass die Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es verknüpft werden kann und dass die Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es verknüpft gespeichert werden kann und das zweite Identifizierungsmittel (17) zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] oder in dem [X.]s-Magazin (40) zum Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]sidentität von der [X.] (10) an die Empfangseinrichtung eingerichtet ist, und dem [X.]s-Magazin (40) und wenigstens einer Spule (9), die mit dem [X.] (1) versehen ist, dass Bauteile (6) trägt, wobei das [X.]s-Magazin (40) mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit dem zweiten Identifizierungsmittel verbunden werden kann, das an der [X.] vorhanden ist.

Hilfsantrag 3 enthält nur noch einen weiteren, Anspruch 1 untergeordneten Patentanspruch, der aus dem erteilten Anspruch 24 hervorgeht.

Hilfsantrag 4

Hilfsantrag 4 bezieht sich auf die Kombination aus Bandführung, Bandführungsmagazin und Spule, wobei es ebenfalls nur einen Unteranspruch gibt, der aus dem erteilten Anspruch 24 hervorgeht.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1. Kombination aus wenigstens einer Bandführung (10), die ein [X.] (1) in einer [X.] führt und die in einem Bandführungs-Magazin (40) angebracht wird, dem Bandführungsmagazin (40) und wenigstens einer Bandspule (9), die mit einem [X.] (1) versehen ist, wobei das [X.] (1) Bauteile (6) trägt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, wobei die Bandführung (10), gebildet durch ein längliches Profil mit offenem Ende mit länglichen Wänden (12, 13) und einem Boden, der die Wände (12, 13) verbindet, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die ein schnelles und leichtes Anbringen und Lösen der Bandführung (10) an der [X.] bzw. von ihr ermöglicht, die [X.]-Zuführmittel umfasst, oder an dem Bandführungs-Magazin bzw. von ihm, das [X.]-Zuführmittel umfasst und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist, eine Freilegeeinrichtung, die die Bauteile an einer Entnahmeposition freilegt, eine Führungseinrichtung (15) zum Führen des [X.]es (1) und ein erstes sowie ein zweites Identifizierungsmittel (16, 17), die Informationen über die Identität der Bandführung (10) enthalten, umfasst und keinen Zuführmechanismus oder Teile davon zum Zuführen des [X.]es (1) umfasst, wobei das Profil zusammen mit der Arretiereinrichtung (25, 26), der Freilegeeinrichtung, der Führungseinrichtung (15) und dem ersten und zweiten Identifizierungsmittel eine bauliche Einheit bildet, wobei das erste Identifizierungsmittel (16) so eingerichtet ist, dass die Identität der Bandführung mit den Informationen des [X.]es verknüpft werden kann und dass die Identität der Bandführung mit den Informationen des [X.]es verknüpft gespeichert werden kann, und das zweite Identifizierungsmittel (17) zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] oder in dem Bandführungs-Magazin (40) zum automatischen Übertragen von Informationen bezüglich der Bandführungsidentität von der Bandführung (10) an die Empfangseinrichtung eingerichtet ist, wobei das Bandführungs-Magazin (40) mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einem zweiten Identifizierungsmittel verbunden werden kann, das an der Bandführung vorhanden ist.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Jedenfalls habe das Streitpatent aber in einer der hilfsweise beschränkten Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 Bestand.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die beanspruchten Gegenstände und Verfahren der selbständigen Ansprüche des Streitpatents gegenüber den von der Klägerin genannten Druckschriften und den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen, welche weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen seien, sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten, so dass sie patentfähig seien. Die beiden [X.] Prioritäten seien zu Recht in Anspruch genommen. Außerdem seien alle beanspruchten Gegenstände und Verfahren des Streitpatents und der geltenden Hilfsanträge ursprünglich in der [X.] 492 [X.] offenbart.

Die Beklagte gibt zur Unterstützung ihrer Argumentation die folgenden Dokumente an:

[X.] [X.] 86/00 778 [X.];

[X.] [X.] 00/38 492 [X.] ([X.] zum Streitpatent = NK3);

A3 [X.] zur Übersetzung des Ausdrucks „provided with”.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und im Hinblick auf den Wortlaut der übrigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ [X.] m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ sowie der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.] [X.] m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ) und der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht werden (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 [X.] [X.] m. Artikel 138 Absatz 1 lit. b) EPÜ), ist zulässig. Sie ist auch begründet. Denn das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der [X.] Bestand, da dem Patent in der erteilten Fassung am [X.] der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit und in der Fassung der [X.] der [X.] der unzulässigen Erweiterung entgegenstand. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Streitpatent in der erteilten Fassung auch die weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit und in der Fassung der [X.] die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der fehlenden Ausführbarkeit entgegenstehen.

1. Das Streitpatent betrifft allgemein das Gebiet der Herstellung und des Zusammenbaus von Leiterplatten. Sie betrifft insbesondere ein Verfahren zum Übertragen von [X.] auf eine [X.], eine Bandführung zum Führen eines [X.]s in einer [X.] und ein Bandmagazin zum Aufnehmen der Bandführung (vgl. Abs. [0001] der Übersetzung des Streitpatents [X.]).

Bei der Herstellung und dem Zusammenbau von Leiterplatten werden im Allgemeinen elektronische Bauteile an eine [X.] geliefert, welche diese mechanisch und/oder elektrisch auf der Leiterplatte montiert. Die dabei verwendeten oberflächenmontierbaren Bauteile werden häufig in einem [X.] geliefert, das aus einem unteren [X.] mit Abteilen, in denen sich jeweils ein Bauteil befindet, und einer oberen Abdeckung oder einem [X.] oder Schutzband besteht. Nach dem Ablegen der elektronischen Bauteile in den entsprechenden Abteilen wird das Abdeckband am [X.] befestigt, und das [X.] wird auf eine [X.] gewickelt. Das Befestigen des [X.] am [X.] kann zum Beispiel erfolgen, indem entweder das Abdeckband oder das [X.] mit Haftbereichen versehen wird oder indem das Abdeckband mit dem [X.] verschmolzen wird. Danach wird die [X.] zu einer [X.] gebracht, die mit Zuführeinrichtungen versehen ist, welche die Bauteile in eine bestimmte vorgegebene Entnahmeposition bringen, wo sie durch einen [X.] entnommen oder aufgesammelt werden können. Alternativ kann die [X.] zu einem [X.]magazin gebracht werden, das seinerseits in die [X.] eingesetzt wird. Es ist dann im Allgemeinen das Magazin, das mit den Zuführeinrichtungen versehen ist, welche den beschriebenen Zuführvorgang des [X.]s durchführen (vgl. Abs. [0002] der [X.]).

Im Allgemeinen wird eine Leiterplatte mit einer großen Vielzahl von unterschiedlichen Bauteilen bestückt und die verwendete [X.] kann zur Herstellung einer Vielzahl von unterschiedlichen Leiterplatten verwendet werden. Daher wird eine beträchtliche Anzahl von unterschiedlichen Bauteiltypen zu einer [X.] geliefert, wobei jeder Bauteiltyp in einem gesonderten [X.] enthalten ist. Die [X.] oder der Steuervorgang der Maschine muss daher genau wissen, welcher Bauteiltyp an welcher Entnahmeposition in der Maschine gefunden werden kann. Im [X.] an das Einlegen eines [X.]s in eine [X.] oder ein Bandmagazin wird hierzu üblicherweise die Position und der Bauteiltyp jedes [X.]s in eine durch die Maschine verwendete Speichereinrichtung manuell eingegeben. Dieser [X.] raubende Vorgang muss [X.] ausgeführt werden, wenn ein neues [X.] in die Maschine eingelegt wird (vgl. Abs. [0003] der [X.]).

Ferner besteht bei der manuellen Eingabe der Position und des Bauteiltyps immer eine beträchtliche Gefahr für die Eingabe eines falschen Bauteiltyps oder einer falschen Position. Dies würde unvermeidlich dazu führen, dass die falschen Bauelemente auf der Leiterplatte montiert werden, oder dass es zu einer Unterbrechung des [X.] kommt, bis der Fehler korrigiert wurde. In den letzten Jahren hat die Verwendung von Strichcodes den oben beschriebenen Vorgang vereinfacht. Wenn ein [X.] in seine Position in einer [X.] eingelegt wurde, werden die Position und der Typ der Bauteile durch Lesen sowohl eines Strichcodes an jeder Bandposition in der Maschine als auch eines Strichcodes an der [X.]spule eingegeben. Dieser Vorgang muss [X.] wiederholt werden, wenn ein neues [X.] in die Maschine eingelegt wird. Es besteht immer noch die Gefahr des Lesens des Strichcodes für eine benachbarte inkorrekte Position in der Maschine, selbst wenn die Verwendung von Strichcodes die mit dem oben beschriebenen Vorgang verbundene Gefahr verringert (vgl. Abs. [0004] der [X.]).

Bei Verwendung eines Bandmagazins wird eine [X.]spule an jeder von einer Anzahl unterschiedlicher Positionen im Magazin eingelegt. Informationen über die Position der [X.] und des Typs der Bauteile, die sich auf der Spule befinden, werden für jede Position zusammen mit der Magazinidentität in die Maschine eingegeben. Hierdurch kann beim Umschalten zwischen zwei Magazinen das Eingeben der Magazinidentität ausreichen, vorausgesetzt, dass sich die Positionen und der Typ der Bauteile der [X.] nicht verändert haben, seit die Magazine zuletzt verwendet wurden. Jede Änderung würde erneut die Eingabe von wenigstens der Position und des Bauteiltyps erfordern (vgl. Abs. [0005] der [X.] hat die [X.] Kenntnis von der Anzahl der auf dem Band übrig gebliebenen Bauteile, um den Montageprozess zu optimieren und um rechtzeitig eine Warnung zu geben, dass ein [X.] zu Ende geht. Beim Einlegen eines neuen Bandes in die Maschine kann diese Information manuell eingegeben werden. Dann könnte die Maschine die Anzahl der Bauteile zählen, die von dem Band entnommen wurden und hierdurch die Anzahl der auf dem Band noch übrig gebliebenen Bauteile ableiten. Wenn jedoch das [X.] von der Maschine entfernt wird, d. h. beim Ersetzen durch einen Bauteiltyp, der für eine bestimmte andere Leiterplatte benötigt wird, ist diese Information verloren (vgl. Abs. [0006] der [X.] dem gewöhnlich angewendeten Verfahren umfasst das Einlegen eines [X.]s in eine [X.] die folgenden Schritte: Platzieren der [X.]spule in dem [X.] einer [X.] oder in einem Bandmagazin einer [X.]; Einführen des freien Endes des [X.]s in einen [X.], der in der Maschine oder im Magazin derart angeordnet ist, dass [X.] in entsprechende Löcher im [X.] eingreifen; von Hand erfolgendes Trennen des Endes des [X.] vom Ende des [X.]s um eine Strecke, die ausreicht, um mit dem Abdeckband mit einer Handhabungseinrichtung für das Abdeckband in Eingriff zu kommen; und Absenken eines Arretierungsmechanismusses auf das [X.] zum Halten des [X.]s gegen den [X.] (vgl. Abs. [0007] der [X.]).

Wie ersichtlich, ist das Einlegen eines [X.]s in eine [X.] und das diesbezügliche Eingeben von [X.] ein zeitraubender Vorgang, der [X.] ausgeführt werden muss, wenn ein neues Bauteil dem [X.] zugefügt werden muss, oder wenn ein leeres [X.] ersetzt werden muss. Der Vorgang ist auch mit einem gewissen Fehlerrisiko verbunden in Anbetracht von möglichen Fehlern bei der manuellen Eingabe von Informationen. Dies beeinträchtigt die gesamte Produktivität des Herstellungsprozesses und erhöht folglich die Gesamtkosten (vgl. Abs. [0008] der [X.]).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Lösung für das Problem des zeitraubenden Einlegens eines [X.]s und des diesbezüglichen Eingebens von [X.] in eine [X.] zu schaffen, wobei die Gefahr von Fehlern, die während der Eingabe der [X.] in die [X.] auftreten können, deutlich verringert und einen höherer Grad an Flexibilität bezüglich des Einlegens von Bauteilbändern in eine [X.] erzielt werden sollen (vgl. Abs. [0009] bis [0011] der Streitpatentschrift).

3. Diese Aufgabe wird durch die Verfahren und Gegenstände der selbständigen Ansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung und der Hilfsanträge gelöst. Unter Anlehnung an die Anlage [X.] der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, lautet die in der [X.] veröffentlichte [X.] Übersetzung dieses Anspruchs 1 folgendermaßen:

1.1 Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.],1.2 wobei die [X.] eine Zuführeinrichtung umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und1.3 das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

1.3.1 Einlegen eines [X.]es in eine [X.],

1.3.1.1 wobei das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit [X.]-Informationen zusammenhängt und1.3.1.2 die [X.] eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit [X.]sinformationen zusammenhängt;

1.3.2 Verknüpfen der Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es;1.3.3 Anbringen der [X.] in einer [X.]; und1.3.4 Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]sidentität, die mit den [X.]-Informationen und den [X.]s-Informationen verknüpft ist,

1.3.4.1 von der [X.] zu der [X.] durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der [X.] vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der [X.] enthält,1.3.4.2 mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, vorzugsweise einer [X.], die in der [X.] vorhanden ist.

Eine weitere Lösung der gestellten Aufgabe stellt das Verfahren des erteilten nebengeordneten Anspruchs 4 dar, der sich in [X.]r Übersetzung wie folgt gliedern lässt:

4.1 Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.],

4.2 wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

4.2.1 Einlegen eines [X.]es in eine [X.],

4.2.1.1 wobei das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit [X.]-Informationen verknüpft ist, und

4.2.1.2 die [X.] eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit [X.]s-Informationen verknüpft ist;

4.2.2 Verknüpfen der Informationen der [X.] mit der Identität des [X.]es;

4.2.3 Anbringen der [X.] in einem [X.]smagazin,

4.2.3.1 wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und

4.2.3.2 wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von [X.]en eingerichtet Ist;

4.2.4 Einführen des [X.]smagazins in eine [X.],

4.2.4.1 wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist;

4.2.5 Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]s-Identität

4.2.5.1 von der [X.] über das Magazin zu der [X.] durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der [X.] vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der [X.] enthält,

4.2.5.2 mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung,

4.2.5.3 wobei die [X.] so Informationen über die Identität und die Position der [X.] und die damit verknüpften [X.]- sowie [X.]s-Informationen enthält.

Unter Anlehnung an die Anlage [X.] der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, lautet die in der [X.] veröffentlichte [X.] Übersetzung des selbständigen Anspruchs 14 folgendermaßen:

14.1 [X.] (10),

14.1.1 die ein [X.] (2) in einer [X.] führt [X.] die entweder direkt in der Maschine angebracht wird oder zunächst in einem [X.]s-Magazin angebracht wird,

14.2 wobei das [X.] (2) Bauteile (6) trägt,

14.2.1 die nacheinander angeordnet und14.2.2 mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, und

14.3 die [X.]

14.3.1 eine erste sowie14.3.2 eine zweite Identifizierungseinrichtung [X.] die Informationen über (vom Berichterstatter korrigiert) die Identität der [X.] enthalten,14.3.4 wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] oder in dem [X.]s-Magazin (40) eingerichtet ist,

14.4 eine Arretiereinrichtung (25, 26),

14.4.1 die leichtes Anbringen und Lösen der [X.] (10) an der [X.] bzw. von ihr ermöglicht, die eine [X.]-Zuführeinrichtung umfasst, oder14.4.2 an dem [X.]s-Magazin bzw. von ihm, das eine [X.]-Zuführeinrichtung umfasst und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist,

14.5 sowie eine [X.] (15) zum Führen des [X.]es (2).

Das Wesentliche der beanspruchten Verfahren und des beanspruchten Gegenstandes in der erteilten Form besteht darin, dass eine [X.] einer [X.] zwei Identifizierungseinrichtungen umfasst. Die erste hängt mit [X.]sinformationen zusammen oder aber enthält Informationen bezüglich der [X.]. Diese Informationen werden mit Informationen zum [X.], also beispielsweise dem Typ des Bauelements verknüpft, so dass im Ergebnis aus der für die [X.] charakteristischen Information eindeutig auf das Bauelement geschlossen werden kann, das sich im Band, das die [X.] führt, befindet. Die zweite Identifizierungseinrichtung enthält ebenfalls Informationen über die Identität der [X.]. Sie wird mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in der [X.] verbunden, so dass dieser die Information über die Identität der [X.] ebenfalls bekannt wird. Ist der [X.] nun auch noch die Verknüpfung bekannt, was beispielsweise dadurch geschehen kann, dass diese für sie lesbar abgespeichert wird, so ist ihr auch bekannt, welcher Bauelementtyp in dem Band, das durch die Führung geführt wird, enthalten ist.

Die [X.] kann direkt an der [X.] angebracht werden oder kann, gegebenenfalls mit anderen [X.]en, in ein Magazin eingesetzt werden, das dann an der [X.] angebracht wird. Dabei ist sichergestellt, dass die [X.] der [X.] über das Magazin an die [X.] weitergegeben wird, so dass diese auch hier Informationen darüber erhält, welche [X.]en ihr Bauteile zuliefern. Auf Grund der Verknüpfung mit den [X.] kann sie auch hier erkennen, welche Bauelemente an welcher Position zugeliefert werden.

Daneben werden in den Ansprüchen noch weitere Merkmale beansprucht, die zwar für die konkrete Ausbildung der [X.] wesentlich sind, aber für die Informationsübertragung auf die [X.] keine Rolle spielen, wie beispielsweise eine Arretiereinrichtung, die ein leichtes und in den [X.] teilweise auch schnelles Anbringen und Lösen der [X.] ermöglicht. Was unter leicht und schnell dabei zu verstehen ist, bleibt allerdings offen, genau wie Einzelheiten über den Aufbau der Arretiereinrichtung.

Außerdem wird angegeben, dass die [X.] oder das [X.]smagazin eine [X.]-Zuführeinrichtung enthält. Dabei bleibt offen, wie diese ausgestaltet ist und ob diese überhaupt für die [X.] genutzt wird, oder ob sie für andere Zwecke dient.

4. Als hier zuständiger Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Mechatronik mit Hochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Herstellung von Bestückungssystemen für Leiterplatten verfügt.

5. Der [X.]rang des Streitpatents ist der internationale Anmeldetag, also der 22. Dezember 1999.

Die Klägerin macht geltend, dass die beiden [X.] Prioritäten zu Unrecht in Anspruch genommen seien, so dass der [X.]rang des Streitpatents der Anmeldetag sei. Dem ist zuzustimmen.

So umfasst gemäß allen selbständigen Ansprüchen aller Anträge die [X.] eine erste und eine zweite Identifizierungseinrichtung (

6. Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig, da es sich für den Fachmann am Tag der Anmeldung des Streitpatents in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] ergab, so dass es auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Artikel 56 EPÜ).

So offenbart die Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des weiter oben aufgeführten gegliederten Anspruchs 1 ein

1.1‘ Verfahren zum Übertragen von Informationen zu einer [X.],

1.2 wobei die [X.] eine Zuführeinrichtung (

1.3.1 das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

1.3.2 Einlegen eines [X.]es in eine [X.] (

1.3.1.1‘ wobei eine Bandinformationseinrichtung (

1.3.1.2 die [X.] eine erste Identifizierungseinrichtung (

1.3.2 Verknüpfen der Identität der [X.] mit den Informationen des [X.]es (

1.3.3 Anbringen der [X.] in einer [X.] (

1.3.4 Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]sidentität, die mit den [X.]-Informationen und den [X.]s-Informationen verknüpft ist (

1.3.4.1 von der [X.] zu der [X.] durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung (

1.3.4.2 mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung (

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift [X.] höchstens dadurch,

- dass es sich um ein Verfahren zum Übertragen von [X.]en zu einer [X.] handelt, während es sich in Druckschrift [X.] um ein Verfahren zum Übertragen von [X.] auf einen Computer handelt (Merkmal 1.1) und

- dass das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, und nicht wie in Druckschrift [X.] die [X.] in Form des [X.]es (

Der letztere der beiden Unterschiede besteht aber nur zum Gegenstand der [X.]n Übersetzung des erteilten Anspruches, denn im maßgeblichen, englischsprachigen Original heißt es an der entsprechenden Stelle im Merkmal 1.3.1.1: „the component tape being provided with tape information means“. Dieses Merkmal hat neben der in der Übersetzung in der Streitpatentschrift gebrauchten Bedeutung, dass das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, auch die weitere Bedeutung, dass das [X.] mit [X.] zur Verfügung gestellt wird. Dies ist aber auch in Druckschrift [X.] bereits der Fall, denn das [X.] wird mit [X.], nämlich dem [X.] (

Der verbleibende Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. So ist üblicherweise eine [X.] mit einem Computer versehen, der diese steuert. Es ist für den Fachmann zum einen naheliegend, als diesen Computer den in [X.]. 11 der Druckschrift [X.] gezeigten Computer (

Insgesamt ist somit das Verfahren des Anspruchs 1 durch Druckschrift [X.] nahegelegt und damit nicht patentfähig.

7. Druckschrift [X.] nimmt zudem den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 14 neuheitsschädlich vorweg, so dass dieser ebenfalls nicht patentfähig ist (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Artikel 54 EPÜ).

So offenbart die Druckschrift [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des nebengeordneten Anspruchs 14 eine

14.1 [X.] (

14.1.1 die ein [X.] (

14.1.2 die entweder direkt in der Maschine angebracht wird oder zunächst in einem [X.]s-Magazin angebracht wird (

14.2 wobei das [X.] (

14.2.1 die nacheinander angeordnet (

14.2.2 mit einer Abdeckung (

14.3 die [X.] (

14.3.1 eine erste (

14.3.2 eine zweite Identifizierungseinrichtung (

14.3.3 die Informationen über die Identität der [X.] enthalten (

14.3.4 wobei die zweite Identifizierungseinrichtung (

14.4 eine Arretiereinrichtung (

14.4.1 die leichtes Anbringen und Lösen der [X.] an der [X.] bzw. von ihr ermöglicht (

14.4.2 an dem [X.]s-Magazin bzw. von ihm, das eine [X.]-Zuführeinrichtung umfasst und zum Einführen in eine [X.] eingerichtet ist (

14.5 sowie eine [X.] (

Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 14 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu und damit nicht patentfähig.

8. Die in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente der Beklagten betreffen im Wesentlichen die folgenden vier Punkte:

1. Bei dem in Druckschrift [X.] offenbarten Einsatz (

2. bei dem [X.] (

3. bei der in der [X.] vorhandenen [X.] handle es sich um keine Identitäts-Empfangseinrichtung; und

4. bei den Vorsprüngen (

Der Senat kann keinem dieser Einwände der Beklagten folgen.

Zu 1: Nach den Ausführungen der Beklagten werde im Streitpatent eine [X.] beansprucht, unter der, wie das Streitpatent zeige, etwas anderes als die im Stand der Technik bekannten Kassetten zu verstehen sei. Die erfindungsgemäße [X.] sei leichter zu handhaben und habe ein deutlich geringeres Gewicht, so dass eine herkömmliche Kassette, wie sie Druckschrift [X.] zeige, vom Fachmann nicht als [X.] im Sinne des Streitpatents verstanden werde.

Diesem Vortrag der Beklagten kann nicht gefolgt werden, denn das Wesentliche einer [X.] besteht darin, dass sie ein Band führt. Hierfür sind [X.] (

Zu 2: Die Beklagte argumentiert, dass das von der Klägerin als erste Identifizierungseinrichtung angesehene Bahnnummernschild (

Auch dieser Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden, denn zum einen stellt es ein ständiges Problem dar, dass Identifizierungsmittel von Gegenständen entfernt oder ausgetauscht werden können, so dass die Möglichkeit eines Entfernens des [X.]s (

Zu 3: Die Beklagte behauptet außerdem, dass die [X.] der Druckschrift [X.] eine [X.] nicht identifizieren würde und auch nicht erkennen würde, auf welcher Bahn sich ein bestimmter Einsatz (

Dieser zwar sachlich richtige Vortrag kann insofern nicht durchgreifen, als eine solche Ausführungsform in den erteilten Ansprüchen 1 und 14 nicht beansprucht wird. [X.] wird lediglich eine Identitätsempfangseinrichtung, die in der [X.] vorhanden ist, und auf die Information bezüglich der [X.]sidentität übertragen wird. Insbesondere enthalten die Ansprüche keine Angaben, wie die [X.] bzw. die Identitätsempfangseinrichtung auf die übertragene Information reagiert. Zweifellos wird in Druckschrift [X.] die Identität der [X.] auf die [X.] übertragen und dann die [X.] identifiziert. Die Reaktion ist sehr einfach und besteht darin, dass eine Fehlermeldung erfolgt, wenn die im [X.] (

Zu 4: Die Beklagte hat ausgeführt, dass es sich bei den von der Klägerin als Arretiereinrichtung identifizierten Stiften (

Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden, denn ein einzelner Stift stellt bereits eine Arretiereinrichtung im Sinne des Streitpatents dar. So zeigt das Streitpatent in [X.]. 7 eine besondere geometrische Form der [X.] mit einer Ausnehmung (

9. Das Verfahren des erteilten Anspruchs 4 beruht gegenüber dem in Druckschrift [X.] offenbarten Verfahren in Zusammenschau mit der Lehre der Druckschrift [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass dieses ebenfalls nicht patentfähig ist (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Artikel 56 EPÜ).

Druckschrift [X.] wurde am 27. Juli 1999 und damit im Prioritätsintervall veröffentlicht. Da die Prioritäten, wie dargelegt, zu Unrecht in Anspruch genommen sind, stellt Druckschrift [X.] vorveröffentlichten Stand der Technik dar.

Aus dieser Druckschrift [X.] ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 4 ein.

4.1 Verfahren zum Übertragen von [X.]-Informationen zu einer [X.] (

4.2 wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

4.2.1 Einlegen eines [X.]es (

4.2.1.1 wobei das [X.] mit einer Bandinformationseinrichtung (

4.2.1.2 die [X.] eine erste Identifizierungseinrichtung (

4.2.2 Verknüpfen der Informationen der [X.] mit der Identität des [X.]es (

4.2.3 Anbringen der [X.] (

4.2.3.2 wobei das Magazin (52) für die Aufnahme einer Vielzahl von [X.]en (

4.2.4 Einführen des [X.]smagazins (

4.2.4.1 wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist (

4.2.5 Übertragen von Informationen bezüglich der [X.]s-Identität

4.2.5.1 von der [X.] (

4.2.5.2 mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung (

4.2.5.3 wobei die [X.] so Informationen über die Identität und die Position der [X.] und die damit verknüpften [X.]- sowie [X.]s-Informationen enthält (

Damit unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 4 von dem aus Druckschrift [X.] lediglich dadurch, dass das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das [X.] in Richtung einer Entnahmeposition zuführt (Merkmal 4.2.3.1). In Druckschrift [X.] wird die Zuführung des [X.]es allein von der als Kassette ausgebildeten [X.] ausgeführt. Hierfür weist diese auch Antriebsmotoren (

Druckschrift [X.] zeigt, wie eine Kassette vereinfacht und leichter gemacht werden kann, nämlich indem einige Bestandteile, so beispielsweise der Antrieb für den [X.] mit seinem Elektromotor, in einen anderen Bestandteil der Gesamtanlage verlagert werden. Als mögliche Orte für die Auslagerung bieten sich hierbei nur die Bauteilmontagmaschine selbst oder das Magazin an. Die Unterbringung bietet der entsprechenden Bestandteile im Magazin ausgehend von Druckschrift [X.] den Vorteil, dass eine Gestaltung möglich ist, bei der die [X.] und der [X.] des Magazins an die [X.] unverändert bleiben können, so dass eine Abwärtskompatibilität an dieser Stelle erhalten bleibt. Es liegt für den Fachmann somit nahe, einen Teil des [X.] in das Magazin zu verlagern, so dass dieses eine Zuführeinrichtung („feeding means“) enthält. Damit ist das Verfahren des Anspruchs 4 mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.

Bezüglich des Einwandes der Beklagten, dass es sich auch bei der recht schweren und aufwändigen Kassette nach der [X.] um keine [X.] im Sinne des Streitpatents handle, sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Streitpatent nicht nur nicht ausschließt, dass die [X.] neben den [X.]n noch weitere Bestandteile enthält, sondern sogar explizit einige angibt und beansprucht.

10. Hilfsanträge:

Der Senat hat erhebliche Bedenken gegen die formale Zulässigkeit der Antragsstellung, nach der die [X.] 1 bis 4 nicht als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen seien, sondern bei Nichtigkeit einzelner nebengeordneter Ansprüche dem jeweiligen Hilfsantrag im Umfang der übrigen unabhängigen Ansprüche stattgegeben werden soll.

Soweit die Klägerin in Bezug auf die [X.] auf Nachfrage etwas derartiges erklärt bzw. beantragt hat, bestehen zwar gegen eine solche Antragstellung vor dem Hintergrund der im [X.] ergangenen Entscheidung [X.], 862, - [X.] insoweit keine Bedenken, als auch im [X.] ein Patent nur insoweit widerrufen werden kann, wie die Widerrufsgründe reichen, so dass ein Patent auch im Umfang einzelner selbständiger Patentansprüche im Rahmen des jeweils als Haupt- bzw. Hilfsantrag eingereichten vollständigen Anspruchssatzes (teilweise) bestehen bleiben kann, wenn dies dem prozessualen Anliegen des [X.] entspricht. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Anders als im zitierten Fall sind vorliegend mehrere [X.] gestellt, die jeweils unterschiedliche Anspruchssätze bestehend aus mehreren Patentansprüchen enthalten. Die Beklagte möchte diese [X.] so verstanden wissen, dass diese keine geschlossenen Anspruchssätze sind, sondern die einzelnen Nebenansprüche der Anspruchssätze gemäß verschiedenen [X.] unterschiedlichen Ranges auch unabhängig voneinander bestehen bleiben können, wenn nur einer dieser Patentansprüche patentfähig sein sollte, und dass diese einzelnen Ansprüche aus verschiedenen [X.] gegebenenfalls miteinander kombiniert werden sollen. Über die Zulässigkeit einer derartigen Fallgestaltung ist aber – soweit ersichtlich – bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Gegen die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Form der Staffelung einzelner [X.], bei der einzelne selbständige Ansprüche aus den Anspruchssätzen der jeweiligen [X.] miteinander kombiniert werden sollen, bestehen seitens des Senats erhebliche Bedenken nicht zuletzt deswegen, weil die Ansprüche der einzelnen Anspruchssätze aufeinander abgestimmt sind, und bei einer solchen Antragstellung die mögliche endgültige Fassung des Streitpatents, die in vielen Fällen zudem wohl der Anpassung der einzelnen Nebenansprüche bedürfte, nicht absehbar sein dürfte. Von den Beteiligten dürften damit die für sie eintretenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der möglichen – oft wohl auch in sich nicht stimmigen und interessengerechten - Patentfassungen häufig nicht erkennbar sein. Eine derartige Antragstellung liefe darauf hinaus, dass die Beklagte es letztlich in gewissem Umfang dem Senat überließe, das Streitpatent zu gestalten, was aber grundsätzlich allein der Patentinhaberin vorbehalten ist. Nach allgemeiner Rechtsauffassung hat der Senat im [X.] aber lediglich über konkret bestimmte alternative Fassungen des Streitpatents zu entscheiden (

Letztlich kann diese Frage vorliegend aber offen bleiben, da die unabhängigen Ansprüche aller [X.] schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die beanstandeten Gegenstände und Verfahren über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, welche mit der Druckschrift [X.] offengelegt wurde, hinausgehen (Artikel II § 6 1 Nr. 3 [X.] [X.] m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ).

11. Die unabhängigen Ansprüche aller Hilfsanträge sind unzulässig, da die beanspruchten Gegenstände und Verfahren gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, welche mit der Druckschrift [X.] offengelegt wurde, unzulässig erweitert sind.

Alle unabhängigen Ansprüche enthalten das Merkmal, dass „die [X.] keinen [X.] oder Teile davon umfasst“. Im Schriftsatz vom 17. April 2015 hat die Klägerin darauf hingewiesen (

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung als Offenbarungsstelle für dieses Merkmal Zeile 1 der Seite 12 der Offenlegungsschrift [X.] angegeben. Dort heist es: „Thus, the tape guide does not comprise any feeding mechanisms at all, …“. Dies würde der Fachmann so verstehen, dass die [X.] keinen [X.] oder Teile davon umfasse.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So ist die richtige Übersetzung dieser Stelle: „Somit weist die [X.] keinerlei Zuführmechanismen auf,...“ oder aber, wie in der [X.]n Übersetzung der Patentschrift [X.] in Abs. [0033] angegeben: „Somit umfasst die [X.] überhaupt keine Zuführmechanismen, …“. Diese Übersetzungen schließen für sich noch nicht notwendigerweise aus, dass der Fachmann die als Offenbarungsstelle angegebene Textpassage in der nun beanspruchten Form verstehen würde, doch würde ein solches Verständnis der ursprünglichen Beschreibung und dem Ausführungsbeispiel widersprechen.

keine Teile eines Zuführmechanismus umfasst. Somit stellt diese Angabe in den unabhängigen Ansprüchen der Hilfsanträge eine unzulässige Erweiterung dar.

Auf diese Sichtweise ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zunächst von der Klägerin und in der nachfolgenden Diskussion nochmals vom Senat aufmerksam gemacht worden.

Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, dass einige der Ansprüche der [X.] weitere Unzulässigkeiten enthalten.

12. Mit den jeweiligen unabhängigen Ansprüchen fallen auch die auf sie rückbezogenen Unteransprüche des erteilten Patents und der Hilfsanträge 1 bis 4. Da die Beklagte eine Reihe von Hilfsanträgen gestellt hat, hat sie abschließend zum Ausdruck gebracht, in welchen unterschiedlichen Gestaltungen sie das Streitpatent aufrechterhalten möchte. Weil keinem der gestellten Anträge entsprochen werden konnte, war das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären (

13. [X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 41/13 (EP)

30.04.2015

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 160 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 30.04.2015, Az. 2 Ni 41/13 (EP) (REWIS RS 2015, 11765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11765

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