Bundespatentgericht, Urteil vom 14.02.2018, Az. 6 Ni 15/15 (EP) verb. mit 6 Ni 56/16 (EP), 6 Ni 15/15 (EP), 6 Ni 56/16 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2018, 13998

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in einem zellularen Funksystem mit Echt- und Nicht-Echtzeitkommunikation" – zur Nichtigerklärung, da der der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert ist


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das europäische Patent 1 264 504

([X.] 601 30 436)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie [X.] und [X.]. Flaschke

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 264 504 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist seit 1. Oktober 2012 eingetragene Inhaberin des [[[X.].].] 1 264 504 (Streitpatent). Das Patent wurde aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/[[[X.].].]/00189 vom 23. Februar 2001, die als [[[X.].].] 2001/063955 [[[X.].].] am 30. August 2001 veröffentlicht wurde, unter Inanspruchnahme der Priorität aus den [[[X.].].] Anmeldungen [[[X.].].] 20000438 vom 24. Februar 2000 und [[[X.].].] 20000701 vom 24. März 2000 zugunsten der ursprünglichen Anmelderin, der [[[X.].].] ([[[X.].].]), erteilt. Aufgrund des Einspruchs eines Dritten hat das [[[X.].].] das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten; die geänderte Patentschrift [[[X.].].] 1 264 504 [[[X.].].] wurde am 29. Februar 2012 in der [[[X.].].] veröffentlicht.

2

Das Streitpatent trägt die Bezeichnung

3

„[[[X.].].] AND ARRANGEMENT FOR OPTIMIZING THE RE-ESTABLISHMENT OF CONNECTIONS IN A CELLULAR RADIO SYSTEM SUPPORTING REAL TIME AND [[[X.].].] TIME COMMUNICATIONS“

4

(in [[[X.].].] laut Streitpatentschrift:

5

“[[[X.].].] ZUR [[[X.].].] DES [[[X.].].] VON VERBINDUNGEN IN EINEM ZELLULAREN [[[X.].].] MIT ECHT- UND NICHT-ECHTZEITKOMMUNIKATION“)

6

und umfasst in der geltenden Fassung 20 Patentansprüche.

7

Gegen das Streitpatent haben die Klägerinnen zu 1) und 2) am 31. Juli 2015 Nichtigkeitsklage erhoben; nachdem sie ursprünglich nur die Patentansprüche 17 bis 20 angegriffen haben, richtet sich ihre Klage nunmehr gegen das Streitpatent in vollem Umfang.

8

Mit ihrer am 5. August 2016 erhobenen Nichtigkeitsklage greift die Klägerin zu 3) das Streitpatent in vollem Umfang an. Ihre unter dem Aktenzeichen 6 Ni 56/16 ([[[X.].].]) geführte Klage ist mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 mit dem Verfahren 6 Ni 15/15 ([[[X.].].]) verbunden worden.

9

Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 8, 14 und 17 in der Fassung nach dem Einspruchsverfahren ([[[X.].].]-Fassung) lauten in der [[[X.].].] wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

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Abbildung

In der [[[X.].].] Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten sie:

Abbildung

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Abbildung

Abbildung

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Bei den ebenfalls angegriffenen übrigen Patentansprüchen handelt es sich um auf die vorgenannten nebengeordneten Patentansprüche jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten handschriftlich ergänzten Fassungen des Anspruchs 17 als „Anspruch 17´“ und „Anspruch 17´´“ lauten (wobei die im überreichten Original handschriftlich eingefügten Ergänzungen unterstrichen sind):

Anspruch 17‘

17. A communications device of a cellular radio system, [[[X.].].] (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, [[[X.].].] radio bearer belonging to a radio resource control connection, characterized in that it comprises:

means (511, 515, 605) for determining a first expiry time for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a first category is allowable, [[[X.].].] comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

means (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a second category is allowable, [[[X.].].] comprising a second, separate re-establishment timer for governing the second period; said second category of services being different to said first category of services and said second expiry time being different to said first expiry time.

Anspruch 17’’

17. A communications device of a cellular radio system, [[[X.].].] (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, [[[X.].].] radio bearer belonging to a radio resource control connection, characterized in that it comprises:

means (511, 515, 605) for determining a first expiry time for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a first category is allowable, [[[X.].].] comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

means (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a second category is allowable, [[[X.].].] comprising a second, separate re-establishment timer for governing the second period;

means for starting said first re-establishment timer and said second re-establishment [[[X.].].] lost;

said second category of services being different to said first category of services and said second expiry time being different to said first expiry time.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der mit den Klagen angegriffene Gegenstand des Streitpatents wegen unzulässiger Erweiterung, mangelnder Ausführbarkeit und fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Hierzu stützen sie sich unter anderem auf die folgende Druckschrift:

Kurzzeichen der Klägerinnen zu 1) und 2)

Kurzzeichen der Klägerin zu 3)

        
                          

[[[X.].].]     

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 331 [[[X.].].]

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie zu 3) beantragen jeweils,

das [[[X.].].] Patent [[[X.].].] 1 264 504 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [[[X.].].]land für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit den nunmehr gestellten [X.] in folgender Reihenfolge verteidigt wird:

- Hilfsantrag 0a ([[[X.].].]-Fassung mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag 0b ([[[X.].].]-Fassung mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag Ia (bestehend aus Hilfsantrag I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag Ib (bestehend aus Hilfsantrag I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag II, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag IIa (bestehend aus Hilfsantrag II, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag IIb (bestehend aus Hilfsantrag II, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag III, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag IIIa (bestehend aus Hilfsantrag III, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag IIIb (bestehend aus Hilfsantrag III, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag IV, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag IV, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag IV, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag V, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag Va (bestehend aus Hilfsantrag V, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag Vb (bestehend aus Hilfsantrag V, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag VI, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag VIa (bestehend aus Hilfsantrag VI, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag VI, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag [[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].]b (bestehend aus Hilfsantrag [[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].]I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[[X.].].]Ia (bestehend aus Hilfsantrag [[[X.].].]I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].]Ib (bestehend aus Hilfsantrag [[[X.].].]I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 25. August 2017

- Hilfsantrag [[[X.].].]a (bestehend aus Hilfsantrag [[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 25. August 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[[X.].].]b (bestehend aus Hilfsantrag [[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 25. August 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].]a (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].]b (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].]I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].]Ia (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].]Ib (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]I, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].]II, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].]IIa (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]II, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].]IIb (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]II, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].]III, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].]IIIa (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]III, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].]IIIb (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]III, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].]IV, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]IV, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]IV, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].]V, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].]Va (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]V, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].]Vb (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]V, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].]VI, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].]VIa (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]VI, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].]VI, überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

- Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017

- Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].] (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

- Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].]b (bestehend aus Hilfsantrag [[X.].][[[X.].].], überreicht mit [[[X.].].] vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“).

Wegen des Wortlauts der [X.] bis [[X.].][[[X.].].] der Beklagten, überreicht mit den Schriftsätzen vom 26. Juni 2017 und 25. August 2017, wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der Fassungen nach dem Hauptantrag bzw. den [X.] für patentfähig.

Der Senat hat den Beteiligten einen qualifizierten Hinweis vom 19. Mai 2017 zugestellt; auf den Hinweis wird Bezug genommen.

Zu den weiteren Unterlagen, insbesondere zu den weiteren Schriften bzw. Dokumenten, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet, da der Gegenstand des Streitpatents in sämtlichen unabhängigen Patentansprüchen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und somit unzulässig erweitert ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ); einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit den gestellten [[X.].] stehen jeweils die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) oder der mangelnden Patentfähigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ) entgegen.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Die Erfindung betrifft nach Absatz [0001] der Beschreibung der [[X.].] die Technik der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen einem mobilen Endgerät und einer Basisstation eines Mobilfunksystems und hierbei insbesondere die Technik der Optimierung des [[X.].]. Wie sich aus Absatz [0003] der [[X.].] ergibt, wird die Erfindung zwar beispielhaft unter Bezug auf [[X.].] ([[X.].]) beschrieben, insbesondere unter Bezug auf das [[X.].]-System, das im Partnerschaftsprojekt der dritten Generation ([[X.].]) spezifiziert ist, hierauf soll sie aber nicht beschränkt sein.

ln [[X.].] – welche die [[X.].] in den Absätzen [0002] und [0003] näher beschreibt – könne die Funkverbindung zwischen einem mobilen Endgerät und einer Basisstation aufgrund von Interferenzen oder ungünstiger Signalausbreitung unterbrochen werden und damit temporär verloren gehen. Moderne Mobilfunksysteme seien dabei üblicherweise dahingehend eingerichtet, diese verlorene Funkverbindung so schnell wie möglich wiederherzustellen, so dass der Vorfall für den Benutzer unbemerkt bleibe oder zumindest die verursachten Unannehmlichkeiten so klein wie möglich seien (Abs. [0005] der [[X.].]). Wird die [[X.].]spanne, während der die Funkverbindung verloren ist, zu lang, wird die Verbindung vollständig und abschließend abgebrochen, so dass der Nutzer eine neue Verbindung anfragen muss (vgl. Abs. [0044]). Als Beispiel für gängige Wiederherstellungsverfahren zum [[X.].]punkt der Anmeldung beschreibt die [[X.].] im Einzelnen diejenigen, die vom [[X.].] ([[X.].]) für [[X.].] ([[X.].], Funkressourcensteuerung) in [[X.].]-Spezifikationen (Partnerschaftsprojekt der dritten Generation) veröffentlicht wurden (Abs. [0005] bis [0007]), sowie das Dokument [[X.].] (Abs. [0008] der [[X.].]). Danach wird ein [[X.].]nehmer [[X.].] – [[X.].] (re-establishment timer) genannt – vorgesehen, welcher gestartet wird, wenn das Nutzerendgerät einen Verlust der Funkverbindung feststellt. Der [[X.].]nehmer misst hierbei eine [[X.].]spanne, in der es noch sinnvoll ist, die Verbindung wiederherzustellen, also in der der Nutzer keine oder nur eine geringe Beeinträchtigung durch die Unterbrechung erfährt. Nach Ablauf dieser [[X.].]spanne wird keine Wiederherstellung mehr angestrebt, und das Endgerät wechselt in einen Ruhemodus (idle mode), in dem keine aktive Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich ist (vgl. Abs. [0006]).

Als Nachteil im Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt sieht das Streitpatent dessen Inflexibilität an. Denn die [[X.].]spanne, in der es noch sinnvoll ist, die Verbindung wiederherzustellen, könne je nach Anwendung unterschiedlich lang sein. Als Beispiel nennt die [[X.].] hierzu die zeitkritischen Echtzeitdienste ([[X.].]) wie Sprache und Echtzeit-Video, bei denen ein Benutzer (sei es ein menschlicher Benutzer oder ein Prozess) sofort wahrnehme, wenn es unangemessene Verzögerungen oder Unterbrechungen im [[X.].], durch den der Dienst geliefert wird, gebe (vgl. Abs. [0004]), und [[X.].] (N[[X.].]) wie E-Mails oder heruntergeladene Dateien, die temporäre Verzögerungen in der Größenordnung von Minuten oder sogar zehn Minuten aushalten könnten (Abs. [0009]).

Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß [[X.].] darin, ein Verfahren und eine Anordnung zu liefern, um eine Wiederherstellung der Verbindung zu ermöglichen, so dass die Erfordernisse der verschiedenen Typen von Diensten berücksichtigt werden (Abs. [0011] der [[X.].]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die streitpatentgemäße Erfindung in der im Einspruchsverfahren beschränkten Fassung Verfahren sowie eine Vorrichtung mit den Merkmalen der unabhängigen Ansprüche 1, 8, 14 und 17 vor, welche die [[X.].] mit ihrem Hauptantrag verteidigt.

Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sollen in einem Mobilfunknetz unterschiedliche [[X.].] für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zulässig ist, für unterschiedliche Kategorien von Diensten bestimmt werden.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 8 nach Hauptantrag nennt explizit einen ersten und einen zweiten [[X.].]nehmer, welche als Reaktion auf eine Situation, in der eine [[X.].] eines Mobilfunknetzes einen Ausfall in einer Funkverbindung bemerkt, gestartet werden sollen.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 14 nach Hauptantrag sieht vor, dass der Ausfall in einer Funkverbindung durch den Netzknoten des Mobilfunknetzes bemerkt wird.

Patentanspruch 17 nach Hauptantrag ist auf eine Kommunikationsvorrichtung gerichtet, welche Mittel zum Bestimmen einer ersten und einer zweiten Ablaufzeit umfasst.

Die Aufgabe soll auch durch die Merkmale der nebengeordneten Ansprüche in der Fassung der 53 [[X.].] gelöst werden, welche Konkretisierungen zu den [[X.].]n und den verschiedenen Typen von Diensten und deren Anforderungen in Bezug auf die [[X.].]steuerung der Wiederherstellung der Funkverbindung enthalten. Mit den handschriftlichen Ergänzungen im jeweiligen Patentanspruch 17 nach den [[X.].] 0a bis [X.]I[[X.].] bzw. im jeweiligen Patentanspruch 16 nach den [[X.].] [X.]I[[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] laut den in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassungen „Anspruch 17´“ und „Anspruch 17´´“ werden weitere funktionelle Details des Mittels zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit und einer zweiten Ablaufzeit beansprucht.

2. Der zuständige Fachmann besitzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Informationstechnik oder Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik sowie fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Telekommunikation. Außerdem hat er mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von [[X.].] und weist die entsprechenden Kenntnisse der in [[X.].] festgelegten technischen Spezifikationen auf.

3. Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 8, 14 und 17 nach Hauptantrag lassen sich – weitgehend übereinstimmend mit der bereits von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung – wie folgt gliedern:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter Zugrundelegung der [[X.].] Sprachfassung:

[[X.].] Verfahren in einem Mobilfunksystem mit einer [[X.].] und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zum Bestimmen der Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne,

M2 während der die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen der [[X.].] und dem Netzknoten des Mobilfunknetzes zulässig ist,

M2.1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

M2.2 die zu einer [[X.].] gehören,

 wobei das Verfahren die Schritte umfasst:

[[X.].] - Bestimmen einer ersten Ablaufzeit (206, 207)

[[X.].].1 für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist,

[[X.].].2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, und

[[X.].] - Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit (208, 209)

[[X.].].1 für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist,

[[X.].].2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen,

[[X.].] wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und

[[X.].] wobei sich die zweite Ablaufzeit von der ersten Ablaufzeit unterscheidet.

Patentanspruch 8 nach Hauptantrag:

N1 Verfahren in einem Mobilfunksystem mit einer [[X.].] und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zum Reagieren auf eine Situation,

N2 in der die [[X.].] des Mobilfunknetzes einen Ausfall (302) in einer Funkverbindung (301) zwischen ihr selbst und dem Netzknoten bemerkt, wobei die verlorene Funkverbindung wiederhergestellt werden soll,

N2.1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

N2.2 die zu einer [[X.].] gehören,

 wobei das Verfahren die Schritte umfasst:

[[X.].] a) Starten eines ersten [[X.].]nehmers (303),

Na b) Überprüfen (304), ob die [[X.].] sich innerhalb eines Dienstgebietes befindet, und

Na1 c) als Reaktion darauf, dass die [[X.].] sich innerhalb eines Dienstgebietes befindet, Einleiten der Wiederherstellung der Funkverbindung (305),

[[X.].] a´) Starten eines [[X.].] (303),

[[X.].] d´) als Reaktion darauf, dass der erste [[X.].]nehmer einen ersten [[X.].] (205, 308) erreicht, ohne dass die [[X.].] feststellt, dass sie sich in einem Dienstgebiet befindet, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung bezüglich der Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie (309) bereitzustellen, und

[[X.].] d´´´) als Reaktion darauf, dass der zweite [[X.].]nehmer einen zweiten [[X.].] (206, 310) erreicht, ohne dass die [[X.].] feststellt, dass sie sich in einem Dienstgebiet befindet, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung bezüglich der Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie (311) bereitzustellen, wobei

[[X.].] die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei

[[X.].] der zweite [[X.].] sich von dem ersten [[X.].] unterscheidet.

Patentanspruch 14 nach Hauptantrag:

O1 Verfahren in einem Mobilfunksystem mit einer [[X.].] und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zum Reagieren auf eine Situation,

[[X.].] in der der Netzknoten des Mobilfunknetzes einen Ausfall (302) in einer Funkverbindung (301) zwischen sich selbst und der [[X.].] bemerkt, wobei die verlorene Funkverbindung wiederhergestellt werden soll,

[[X.].].1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

[[X.].].2 die zu einer [[X.].] gehören,

umfassend die Schritte

[[X.].] a) Starten eines ersten [[X.].]nehmers (303),

[[X.].] b) Überprüfen (304), ob eine Verbindungs-Wiederherstellungs-Anforderung von der [[X.].] empfangen wurde, und

[[X.].]1 c) als Reaktion darauf, dass eine Verbindungs-Wiederherstellungs-Anforderung von der [[X.].] empfangen wurde, Einleiten der Wiederherstellung der Funkverbindung (305),

[[X.].] a´) Starten eines [[X.].] (303),

[[X.].] d´) als eine Reaktion darauf, dass der erste [[X.].]nehmer einen ersten [[X.].] (207, 308) erreicht, ohne dass eine Verbindungs-Wiederherstellungs-Anforderung von der [[X.].] empfangen wurde, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie (309) bereitzustellen, und

[[X.].] d´´) als Reaktion darauf, dass der zweite [[X.].]nehmer einen zweiten [[X.].] (209, 310) erreicht, ohne dass eine Verbindung-Wiederherstellungs-Anforderung von der [[X.].] empfangen wurde, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie (311) bereitzustellen, wobei

[[X.].] die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei

[[X.].] der zweite [[X.].] sich von dem ersten [[X.].] unterscheidet.

Patentanspruch 17 nach Hauptantrag:

[[X.].] Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems, umfassend

[[X.].] Mittel (514, 605) zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung,

[[X.].].1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

[[X.].].2 die zu einer [[X.].] gehören,

dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst:

[[X.].] - Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit

[[X.].] für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist,

[[X.].].2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, und

[[X.].] - Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit

[[X.].].1 für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist,

[[X.].].2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen,

[[X.].] wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und

[[X.].] wobei die zweite Ablaufzeit sich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet.

In der [[X.].] lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 17 nach Hauptantrag wie folgt:

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 which are used to provide a service or services of a first category is allowable; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 which are used to provide a service or services of a second category is allowable,

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] [X.] being different to said first expiry time.

4. Einige Merkmale in den Patentansprüchen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen bedürfen der Auslegung. Der zuständige Fachmann versteht sie wie folgt:

[[X.].] befasst sich mit der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung innerhalb eines zellulären Funknetzes (vgl. Abs. [0001] und [0006] und [[X.].]. 2a des Streitpatents). [[X.].] ist vorgesehen, dass sich ein [[X.].] ([[X.].]) innerhalb eines [[X.].]-Netzes befindet und mit dessen Funkzugangsnetz ([[X.].]) verbunden ist (vgl. Abs. [0001], [0005], [0026], [0031] und [0050] i. V. m. [[X.].]. 1 und 2a).

a) Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren mit einer [[X.].] und einem Netzknoten des Mobilfunknetzes gerichtet, wobei der Fachmann unter der [[X.].] vorzugsweise ein mobiles [[X.].] ([[X.].]), wie z. B. ein Mobiltelefon, und unter dem Netzknoten eine Basisstation des Funkzugangsnetzes versteht (vgl. Anspruch 1 und Abs. [0001], [0005], [0026], [0031], [0050] i. V. m. [[X.].]. 1 u. 2a des [[X.].]; vgl. Merkmal [[X.].]).

b) Die Funkverbindung weist gemäß Anspruch 1 mehrere aktive [[X.].] auf, die zu einer [[X.].] gehören (Merkmale M2.1, M2.2). Wie sich den Absätzen [0005] und [0030] in Verbindung mit [[X.].]ur 1 des Streitpatents entnehmen lässt, ist die [[X.].] als eine RRC (Radio Ressource Control)-Verbindung zwischen dem [[X.].] ([[X.].]) und dem Funkzugangsnetz ([[X.].]) zu verstehen, wie sie in [[X.].] (3rd Generation Partnership Project)-Spezifikationen definiert ist. Die [[X.].] umfasst mehrere [[X.].] zur Übertragung der Nutzerdaten. Ist die Funkverbindung zur Übertragung der Nutzerdaten auf der [[X.].] aufgebaut, so werden die [[X.].] als aktiv bezeichnet. Merkmal M2 gibt allgemein vor, dass eine Funkverbindung verloren wurde. Konkret legt der nebengeordnete Anspruch 8 fest, dass die [[X.].] den Ausfall der Funkverbindung bemerkt (Merkmal N2). Der nebengeordnete Anspruch 14 sieht hingegen vor, dass der Ausfall durch den Netzknoten bemerkt wird (Merkmal [[X.].]).

c) Im Sinne des Streitpatents versteht der Fachmann unter dem „Bestimmen einer ersten Ablaufzeit“ und dem „Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit“ gemäß den Merkmalen [[X.].] und [[X.].] das Festlegen zweier [[X.].]werte. Konkret werden die Werte aus einem [[X.].]speicher 511 ([[X.].]) ausgelesen (vgl. Abs. [0049] i. V. m. [[X.].]. 5). Dieser umfasst eine Anzahl von festen [[X.].], die für das Mobiltelefon gerätespezifisch vorgegeben sein können (the [[X.].] 511 may also comprise, stored therein, [[X.].]; vgl. Abs. [0049], [[X.].] 27 - 35 i. V. m. Abs. [0007]). Für diese Auslegung spricht, dass das Streitpatent u. a. vom Mobilfunkstandard [[X.].] des [[X.].]-Standardisierungsgremiums ausgeht. Demnach ist bekannt, dass ein als [[X.].] bezeichneter [[X.].] (re-establishment timer) gestartet wird, sobald das mobile Endgerät den Verlust der Verbindung erkannt hat. Die Ablaufzeit des [[X.].]nehmers kann zwischen 0 und 4095 Sekunden liegen (vgl. Angaben in Abs. [0006] u. [0007]). Die im [[X.].]speicher gespeicherten [[X.].]en können verändert werden. In diesem Fall werden die Werte durch die bedienende Funknetzsteuerung ([[X.].]) des [[X.].] festgelegt. Dabei werden die neuen [[X.].] vom Wandler 515 (signalling decoder) des [[X.].]s empfangen und an den Speicher 511 übergeben (vgl. Anspruch 18, Abs. [0049], [[X.].] 27 - 30 u. Abs. [0007], [[X.].] 40 - 44 i. V. m. [[X.].]. 5).

d) Mit der tatsächlichen Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung befasst sich Anspruch 1 nicht. Mit der Bestimmung einer ersten bzw. zweiten Ablaufzeit wird lediglich eine [[X.].]spanne definiert, während der ein Versuch der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig sein soll, d. h. während der ein Wiederstellungsversuch als möglich erachtet wird (vgl. [[X.].]. 4, Block 403). Die Zulässigkeit ist gegeben, solange die Ablaufzeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. Abs. [0017]; Merkmale [[X.].].1 und [[X.].].1). Ist die [[X.].]spanne bereits abgelaufen, so wird keine Wiederherstellung initiiert (vgl. [[X.].]. 4, Block 406).

e) Die erforderliche Länge der Ablaufzeit wird entsprechend der zeitlichen Erfordernisse der Dienstkategorie gewählt (vgl. Abs. [0033], [0017]). Hierzu schlägt der Anspruch 1 nach Hauptantrag vor, die einzelnen, durch die Funkträger beförderten Dienste (wie z. [[X.].], Audio, Video, Email) in Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie einzuteilen (vgl. Abs. [0017], [[X.].] 43 - Abs. [0018], [[X.].] 53; vgl. Merkmale [[X.].].2 u. [[X.].].2). Welche Dienste welcher Kategorie zugeordnet werden sollen, wird in den nebengeordneten Ansprüchen nach Hauptantrag nicht festgelegt. Der Fachmann kann dem Streitpatent aber entnehmen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Dienste zu kategorisieren. Demnach gibt es anwendungsspezifische Einteilungsmöglichkeiten, oder es wird nach der physikalischen Übertragungsart unterschieden (vgl. Abs. [0039]). Damit ist die Dienstkategorie letzten Endes mit der Kategorie, also der Konfiguration, der Funkträger verknüpft. Beispiele solcher kategorisierten Funkträger sind Echtzeit ([[X.].])- und [[X.].] (N[[X.].])- [[X.].], [[X.].] einer Leitungsvermittlung ([[X.].], [[X.].] domain [[X.].]) und einer Paketvermittlung ([[X.].], packet switched domain [[X.].]) oder [[X.].], die eine quittierte Übermittlung (acknowledged mode) und eine unquittierte Übermittlung (unacknowledged mode) unterstützen. Weitere Kategorien können auch solche sein, die spezifische Diensttypen bedienen, wie beispielsweise Audio- oder Video-Anwendungen (vgl. Abs. [0017] u. [0039]). Es können auch mehrere [[X.].] verwendet werden, um einen Sprachdienst mit einer höheren Sprachbandbreite bereitzustellen (vgl. Abs. [0018]).

f) Ob die erste und die zweite Ablaufzeit tatsächlich ablaufen und wie sie gestartet werden, wird in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 17 nach Hauptantrag nicht festgelegt. Erst die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 14 offenbaren, dass ein erster und ein zweiter [[X.].]nehmer mit einem ersten und einem zweiten [[X.].] gestartet werden (vgl. Merkmale [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].] und [[X.].]). Die Ansprüche legen auch nicht fest, dass die [[X.].]nehmer grundsätzlich zeitgleich gestartet werden sollen, wie dies beispielsweise aus [[X.].]ur 2a hervorgeht (vgl. Bezugszeichen 204). Der Wortlaut in den nebengeordneten Ansprüchen 8 und 14 kann beispielsweise auch so verstanden werden, dass der zweite [[X.].]nehmer erst gestartet wird, wenn der erste [[X.].]nehmer abgelaufen ist, wie dies in [[X.].]. 2b dargestellt ist (vgl. Bezugszeichen 204 und 206).

g) Die nebengeordneten Ansprüche 8 und 14 legen in ihren Merkmalen Na und [[X.].] fest, dass während der Ablaufzeit überprüft wird, ob sich die [[X.].] innerhalb eines Dienstgebietes (service area) befindet. Wenn das Mobiltelefon erkennt, dass es sich in einem Dienstgebiet befindet, in dem eine Wiederherstellung der Verbindung möglich ist, so leitet es die Wiederherstellung der Funkverbindung ein und stoppt die [[X.].] (vgl. Abs. [0041] und [[X.].]. 3, Blöcke 304 - 306; Merkmale Na1, [[X.].]1). Ist der [[X.].] abgelaufen, ohne dass eine Wiederherstellung initiiert werden konnte, so stoppt das [[X.].] den Wiederherstellungsversuch, gibt die [[X.].] frei und wechselt in einen Ruhemodus (vgl. Abs. [0042] und [[X.].]. 3, Blöcke 304, 307 und 308; Merkmale [[X.].] und [[X.].]).

h) Patentanspruch 17 ist auf eine Kommunikationsvorrichtung des Mobilfunksystems gerichtet (Merkmal [[X.].]). Vorzugsweise ist darunter das mobile Benutzerendgerät ([[X.].], [[X.].]) zu verstehen (vgl. Ansprüche 18 und 19 i. V. m. Abs. [0028], [0029] und [[X.].]. 1, 2a und 5). Alternativ kann die Kommunikationsvorrichtung auch ein Netzknoten sein, z. B. eine Funknetzsteuerung ([[X.].]) (vgl. Anspruch 20). Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (514, 605) zum Feststellen des Verbindungsausfalls (Merkmale [[X.].]) sowie „Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit“ und „Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit“ (Merkmale [[X.].] und [[X.].]). Der [[X.].] gibt hierbei weder eine Messung der [[X.].] noch zwingend zwei separate Mittel zum Bestimmen einer ersten und einer zweiten Ablaufzeit vor. Soweit der [X.] dies im Hinweis vom 19. Mai 2017 noch anders gesehen hatte, vermag er hieran nicht festzuhalten und schließt sich im Wesentlichen der Auslegung der Klägerinnen an. Denn dass die beiden [[X.].] tatsächlich ablaufen, also gemessen werden, wird im Anspruch 17 nach Hauptantrag nicht festgelegt. Auch auf [[X.].]nehmer (timer) wird in Anspruch 17 – im Unterschied zu den nebengeordneten Ansprüchen 8 und 14 – nicht Bezug genommen. Vielmehr versteht der Fachmann die Merkmale [[X.].] und [[X.].] dahingehend, dass die Kommunikationsvorrichtung zumindest ein Mittel (511, 515, 605) umfasst, das in der Lage ist, eine erste Ablaufzeit und eine zweite Ablaufzeit festzulegen (means […] for determining). Dieses Mittel ist im Sinne des Streitpatents als ein Mittel zu verstehen, welches die [[X.].] festlegt bzw. vorgibt, also als [[X.].]geber. Dies kann ein Schreib-/Lese-Speicher oder ein Register zur Angabe der [[X.].] sein, denn, wie vorstehend im Abschnitt [[X.].]) ausgeführt, werden die [[X.].] aus dem [[X.].]speicher 511 ausgelesen (vgl. [[X.].]. 5). Das Mittel kann aber auch das Funkzugangsnetz ([[X.].]) sein, welches aktuelle [[X.].] vorgeben kann und diese dann an den [[X.].]speicher sendet (vgl. Anspruch 20). Durch das Bestimmen der [[X.].] erfolgt somit die Vorgabe bzw. Festlegung der zu überwachenden [[X.].] für einen oder mehrere [[X.].]nehmer (vgl. auch Abs. [0018]: a (new) timeout value would be set, […]). Der Auslegung der [[X.].]n in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 21. Juli 2017 (S. 24, vorletzter Abs.), dass unter dem Bestimmen einer Ablaufzeit zwingend eine [[X.].]messung zu verstehen sei, was sich auch aus der Systematik des Anspruchs ergebe, kann der [X.] nicht folgen.

i) [[X.].] sieht die Merkmale [[X.].] und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] vor, die in Verbindung mit der dritten und vierten Merkmalsgruppe zu lesen sind. Demnach werden für unterschiedliche [[X.].] unterschiedliche [[X.].] verwendet. Dies bedeutet, dass sich die [[X.].] quantitativ grundsätzlich unterscheiden sollen (vgl. [[X.].]. 2a u. 2b, Bezugszeichen 204, 206, 208). Angaben zu den Diensttypen der unterschiedlichen Kategorien oder zur Dauer der ersten und der zweiten Ablaufzeit enthält der jeweilige [[X.].] gemäß Hauptantrag allerdings nicht.

[[X.].] Zum Hauptantrag (geltende [[X.].])

[[X.].] ist in der geltenden [[X.].] für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17 gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert ist (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [[X.].], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

1. Anspruch 1 sieht in der durch das Einspruchsverfahren beschränkten Fassung das Merkmal [[X.].] vor, dass „sich die zweite Ablaufzeit von der ersten Ablaufzeit unterscheidet“. Das erfindungsgemäße Verfahren zum Bestimmen der Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der eine Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen einer [[X.].] und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zulässig ist, umfasst Schritte zum Bestimmen einer ersten und zweiten Ablaufzeit. Die erste Ablaufzeit bestimmt eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer (beliebigen) ersten Kategorie bereitzustellen. Von dieser ersten Ablaufzeit unterscheidet sich die zweite Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer (beliebigen) zweiten Kategorie bereitzustellen. Dieses Verfahren ist gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.

Denn in dieser allgemeinen Form ist das Verfahren in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (veröffentlicht als internationale Patentanmeldung [[X.].], auf die im Folgenden Bezug genommen wird) nicht als erfindungsgemäß offenbart. Insbesondere lässt sich das Merkmal [[X.].] in den Anmeldeunterlagen nicht finden.

Das in den Anmeldeunterlagen beschriebene Verfahren geht von dem Stand der Technik aus, dass beim Verlust einer Funkverbindung ein [[X.].] (z. B. [[X.].]) gestartet wird. Die dem [[X.].]nehmer bereitgestellte Ablaufzeit sei gerätespezifisch und könne in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Dienstkonfiguration zwischen 0 und 4095 Sekunden liegen. Jedoch sei dieses bisher verwendete Verfahren unflexibel in Bezug auf verschiedene Typen von Diensten (vgl. S. 2, [[X.].] 15 - S. 3, [[X.].] 8 der Anmeldeunterlagen). Erfindungsgemäß sollen deshalb getrennte [[X.].]nehmer (z. B. [[X.].], [[X.].], [[X.].]) für das Steuern der Wiederherstellungszeitspanne von [[X.].]n unterschiedlicher Kategorien definiert werden (vgl. S. 3, [[X.].] 22 - 24, S. 5, [[X.].] 10 - 27). Beispiele solcher Kategorien von [[X.].]n seien Echtzeit ([[X.].])- und [[X.].] (N[[X.].])- [[X.].], [[X.].] eines [[X.].]-Bereichs ([[X.].]) und eines [[X.].]-Bereichs (packet switched) oder [[X.].], die einen Acknowledged Mode und einen Unacknowledged Mode unterstützten. Weitere Kategorien könnten auch solche sein, die spezifische Diensttypen bedienen, wie beispielsweise Audio- oder Video-Anwendungen (vgl. S. 5, [[X.].] 18 - 20 u. Brückenabs. S. 11/12). Es könnten auch mehrere [[X.].] verwendet werden, um einen Sprachdienst mit einer höheren Sprachbandbreite bereitzustellen (vgl. S. 5, [[X.].] 23, 24). Demnach gebe es anwendungsbedingte Einteilungsmöglichkeiten oder es werde nach der physikalischen Übertragungsart der zu übertragenden Dienste unterschieden (vgl. S. 12, [[X.].] 2, 3).

Den allgemeinen Ausführungen folgt die Beschreibung der in den [[X.].]uren dargestellten Ausführungsformen. Wie eine beispielhafte Kommunikationssituation qualitativ aussieht, bei der für Echtzeit ([[X.].])- und [[X.].] (N[[X.].])- bezogene [[X.].] spezifische [[X.].] gelten, zeigt [[X.].]ur 2a.

Abbildung

Zu einem [[X.].]punkt 204 tritt eine Unterbrechung der Funkverbindung zwischen dem Mobiltelefon ([[X.].]) und dem Funkzugangsnetz ([[X.].]) auf. Als Reaktion darauf starten das [[X.].] und das [[X.].] gleichzeitig jeweils zwei [[X.].]nehmer: einen, der die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].]-bezogenen [[X.].] betrifft, und einen, der die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die N[[X.].]-bezogenen [[X.].] betrifft. Im [[X.].] läuft der Timer für die Echtzeitdienste ([[X.].] timer(s) expire) zum [[X.].]punkt 206 ab, der Timer für die [[X.].] (N[[X.].] timer(s) expire) läuft zu einem späteren [[X.].]punkt ab. Mit einer geringen Verzögerung laufen die Timer auf der [[X.].]-Seite ab. Für den Fachmann ist aus der [[X.].]ur 2a zu erkennen, dass die Ablaufzeit für [[X.].]-bezogene [[X.].] kleiner ist als die Ablaufzeit für N[[X.].]-bezogene [[X.].].

Damit unterscheidet sich die Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der [[X.].] -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Echtzeitdienst bereitzustellen, von der ersten Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der N[[X.].] -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Nicht-Echtzeitdienst bereitzustellen.

Für den Fall, dass es sich bei den beiden Kategorien von Diensten um [[X.].]- und N[[X.].]-[[X.].] handelt, sind demgemäß unterschiedliche [[X.].], wie in Merkmal [[X.].] gefordert, ursprünglich offenbart.

In den Anmeldeunterlagen wird ferner erläutert, dass es zusätzlich zu der Unterscheidung Echtzeit/Nicht-Echtzeit möglich ist, die Dienste, welche über die [[X.].] befördert werden, auch in andere Arten von Gruppen aufzuteilen, die ebenfalls verschiedene [[X.].]en aufweisen (vgl. S. 3, [[X.].] 16 - 18: different requirements regarding the timing of connection re-establishment)

Darüber hinaus können von [[X.].]n übermittelte Dienste aber auch in Arten von Gruppen aufgeteilt werden, welche keine verschiedenen [[X.].]en aufweisen, da die Gruppen anhand beliebiger Parameter der [[X.].] oder Dienste festgelegt werden können (vgl. S. 3, [[X.].] 16-21). Dabei können die [[X.].] zweier [[X.].] unterschiedlicher Kategorie durchaus gleich sein. Denn für den Fachmann ist klar, dass es notwendig sein kann, für zwei [[X.].] unterschiedlicher Kategorien, die beide einen zeitkritischen Sprachdienst unterstützen, jeweils die kleinste mögliche Ablaufzeit festzulegen. Genauso kann es sinnvoll sein, für die Übertragung zweier Text-Anwendungen (z. [[X.].], Messenger-Dienst) jeweils die maximal mögliche Ablaufzeit zu wählen (vgl. hierzu die Angaben auf S. 2, [[X.].] 31). Für eine solche Unterstützung von Kategorien von Diensten unterscheiden sich die [[X.].] daher nicht, was auch die [[X.].] nicht ausschließen.

In Anspruch 1 des Streitpatents werden in Merkmal [[X.].] unterschiedliche [[X.].] gefordert, hinsichtlich der Kategorie von Diensten wird aber lediglich gefordert, dass es Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie gibt, ohne diese näher zu spezifizieren.

Somit ergibt sich das Merkmal [[X.].], wonach sich – bei einem Verfahren gemäß den Merkmalen [[X.].] bis [[X.].] – die zweite Ablaufzeit grundsätzlich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet, für den Fachmann in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus den Anmeldeunterlagen, was eine unzulässige Erweiterung im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung darstellt.

Die [[X.].] führte in der mündlichen Verhandlung erneut aus, dass das Merkmal [[X.].] zulässig sei. Der Fachmann entnehme der Seite 3, Zeilen 16 bis 21 der Anmeldefassung, dass die bereitgestellten Dienste in Gruppen eingeteilt werden sollen, und zwar auf Basis unterschiedlicher [[X.].]en für die Verbindungswiederherstellung für unterschiedliche Arten von Diensten. Damit lese der Fachmann unmittelbar mit, dass für zwei (oder mehr) ausgewählte Gruppen von Diensten zwei (oder mehr) die unterschiedlichen [[X.].]en der Dienste berücksichtigende – und damit zwangsläufig unterschiedliche – [[X.].] festgelegt werden müssen. Dies ergebe sich zudem aus dem ursprünglichen Anspruch 7 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 1. Der [X.] stimmt dieser Argumentation nicht zu. Denn die unterschiedlichen [[X.].]en führen nicht zwangsläufig dazu, dass sich die [[X.].] zweier Funkträger unterschiedlicher Kategorie unterscheiden müssen. Neben der vorstehend zu Merkmal [[X.].] beschriebenen Möglichkeit zur Festlegung von Gruppen und zuordenbaren [[X.].], die in den ursprünglichen Unterlagen nicht eingeschränkt ist, zeigt beispielsweise das Ausführungsbeispiel der [[X.].]ur 2b, dass bei der Einstellung der jeweiligen [[X.].]spanne auch der Startzeitpunkt des Timers zu berücksichtigen ist. Auch der ursprüngliche Anspruch 7 offenbart lediglich, dass mehrere – mindestens drei – [[X.].] unabhängig voneinander bestimmt werden, aber nicht, dass sich eine erste Ablaufzeit im beanspruchten Sinne von einer zweiten Ablaufzeit unterscheidet.

Die Auffassung der [[X.].]n, wonach es der Patentinhaberin nach der [[X.].]-Entscheidung „[[X.].]“ ([[X.].], Urteil vom 30. August 2011 – [[X.].], MittdtschPatAnw 2012, 344 – Antriebseinheit für [[X.].]) freistehen würde, nicht sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch übernehmen zu müssen, greift hier nicht. Voraussetzung dafür, dass es dem Patentinhaber freisteht, nur einzelne Merkmale aufzunehmen, ist, dass die entstehende Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([[X.].], a. a. [[X.].] Rn. 30). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vorliegend wurde der beschränkte Anspruch 1 mit einem Merkmal („wobei sich die zweite Ablaufzeit von der ersten Ablaufzeit unterscheidet“) abgegrenzt, das in den ursprünglichen [[X.].] wie auch in der Patentschrift nicht in isolierter Form, sondern nur in Verbindung mit bestimmten und mit weiteren Teilmerkmalen zusammenhängenden Konstellationen offenbart ist und somit mit diesen in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl. [[X.].], Beschluss vom 11. September 2001 – [X.] ZB 18/00, [[X.].], 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung, vgl. [[X.].], Urteil vom 17. Februar 2015 – [X.] ZR 161/12, [[X.].], 573, Leitsatz und Abs. 31 – Wundbehandlungsvorrichtung).

Nach Überzeugung des [X.]s kann der Fachmann der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung nicht entnehmen, dass das in [[X.].]ur 2a offenbarte Merkmal [[X.].] nicht in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des dort gezeigten Ausführungsbeispiels steht, sondern sich unmittelbar und eindeutig auf den allgemeinen Kontext beziehen soll. Dabei ist unter anderem die Frage relevant, ob ein Fachmann, der mit der abgeänderten Fassung des Streitpatents konfrontiert wird, im Vergleich zu einem Fachmann, der nur die ursprünglich offenbarte Fassung zur Kenntnis nehmen würde, der abgeänderten Fassung etwaige zusätzliche technisch relevante Informationen entnimmt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn der Fachmann, der ausschließlich mit der abgeänderten Fassung des Streitpatents konfrontiert wird, entnimmt dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, dass sich die [[X.].] zweier Funkträger unterschiedlicher Kategorie – unabhängig von der Art der beiden Kategorien – grundsätzlich unterscheiden müssen.

Demnach stellt das Weglassen der Angabe im Anspruch 1, dass [[X.].] -Funkträger verwendet werden, um einen Echtzeitdienst als eine erste Kategorie bereitzustellen, und N[[X.].] -Funkträger, welche verwendet werden, um einen Nicht-Echtzeitdienst bereitzustellen, keine zulässige Zwischenverallgemeinerung im Sinne der von der [[X.].]n genannten Entscheidung „[[X.].]“ dar (vgl. [[X.].] – Antriebseinheit für [[X.].] a. a. [[X.].]).

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen [[X.].] unzulässig erweitert, weshalb Anspruch 1 unzulässig ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das [[X.].] des Einspruchs eines [[X.].] in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist. Auch in einem solchen Fall darf der Gegenstand des Anspruchs nicht über das ursprünglich Offenbarte hinausgehen.

2. In den ebenfalls auf Verfahren gerichteten nebengeordneten Ansprüchen 8 und 14 des Streitpatents wird das Starten eines ersten und eines [[X.].] beansprucht (Merkmale [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].]), und es wird festgelegt, dass die [[X.].] (Patentanspruch 8, Merkmal N2) bzw. der Netzknoten (Anspruch 14, Merkmal [[X.].]) den Ausfall der Funkverbindung bemerkt. In den Patentansprüchen 8 und 14 ist in den Merkmalen [[X.].] und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] ebenfalls gefordert, dass sich die erste Kategorie von Diensten von der zweiten Kategorie von Diensten unterscheidet und die zweite Ablaufzeit sich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet – entsprechend den Merkmalen [[X.].] und [[X.].] gemäß Anspruch 1. Ebenso wie Anspruch 1 enthalten die Ansprüche 8 und 14 jedoch keinerlei Angabe zu der Art der verschiedenen Kategorien von Diensten. Für die Ansprüche 8 und 14 gilt damit, wie zu Anspruch 1 ausgeführt, dass das Merkmal [[X.].] bzw. [[X.].] sich für den Fachmann in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergibt, so dass diese Ansprüche ebenfalls unzulässig erweitert sind.

Patentanspruch 17 des Streitpatents ist auf eine Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems gerichtet, welche u. a. Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit und Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit umfasst (Merkmale [[X.].], [[X.].]). Der Anspruch enthält ferner ebenfalls zu den Merkmalen [[X.].] und [[X.].] des Anspruchs 1 wortidentische Merkmale [[X.].] und [[X.].], wonach sich die beiden Kategorien von Diensten und die beiden [[X.].] unterscheiden sollen. Ebenso wie im Anspruch 1 ist in den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 17 keine Angabe dazu zu finden, welcher Art die verschiedenen Kategorien von Dienste sein sollen. Dass bei einer Kommunikationsvorrichtung, welche mit Mitteln zum Feststellen des Ausfalls einer Funkverbindung ausgerüstet ist, sich die für verschiedene [[X.].] definierte erste und zweite Ablaufzeit unabhängig von der Art der Kategorien unterscheiden, ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in dieser Allgemeinheit, wie zum Verfahrensanspruch 1 ausgeführt, nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Damit ist auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 17 unzulässig erweitert.

3. Die weiteren Patentansprüche des [[X.].] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung. Denn wenn der Patentinhaber – wie vorliegend – das Streitpatent im [[X.].] mit Anspruchssätzen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen verteidigt, so bringt er hiermit seinen Willen zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und in welcher Form er das Streitpatent beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme, dass er nur einzelne Patentansprüche aus dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag vorrangig vor dem Hilfsantrag verteidigen will (B[[X.].] München, Urteil vom 29. April 2008 – 3 Ni 48/06 ([[X.].]), [[X.].] 51, 45 ff. – [[X.].]; [[X.].], Urteil vom 29. September 2011 – [X.] ZR 109/08, [[X.].], 149 – Sensoranordnung).

Da mithin das Patent in der angegriffenen [[X.].] bereits wegen des [[X.].] der unzulässigen Erweiterung keinen Bestand haben kann, kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche auch, wie von den [[X.].] ebenfalls geltend gemacht wurde, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sind. Ebenso kann die von den [[X.].] zu 1) und 2) aufgeworfene Frage hier unerörtert bleiben, ob die mit Anspruch 17 beanspruchte Erfindung im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

I[[X.].] Zum Hilfsantrag 0a

Der Hilfsantrag 0a ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht schutzfähig.

1. Hilfsantrag 0a unterscheidet sich von der [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) allein darin, dass Anspruch 17 wie folgt gemäß der als „Anspruch 17´“ in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung ergänzt ist (Ergänzungen unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].]* for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2* which are used to provide a service or services of a first category is allowable, [[X.].] comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1* for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2* which are used to provide a service or services of a second category is allowable, [[X.].] comprising a second, separate re-establishment timer for governing the first period;

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] [X.] being different to said first expiry time.

2. Dieser erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte neuen Hilfsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [[X.].] als verspätet zurückzuweisen, da die hiermit in Anspruch 17 aufgegriffene Thematik, zwei [[X.].] vorzusehen, bereits bei den nebengeordneten Verfahrensansprüchen 8 und 14 gemäß Hauptantrag streitgegenständlich war, so dass eine Vertagung des Termins wegen dieser nunmehr auch in Anspruch 17 enthaltenen Merkmale nicht erforderlich ist.

3. Da die nebengeordneten Verfahrensansprüche 1, 8 und 14 nach Hilfsantrag 0a gegenüber der [[X.].] nicht geändert wurden und somit weiterhin die Merkmale [[X.].], [[X.].] bzw. [[X.].] enthalten, sind die Gegenstände dieser Ansprüche – wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt – nach wie vor gegenüber der ursprünglichen [[X.].] unzulässig erweitert.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent explizit mit geänderten Anspruchssätzen nach den [[X.].] 0a bis [X.][[X.].][[X.].]; eine darüber hinausgehende Verteidigung des Patents im Hinblick auf einzelne nebengeordnete Ansprüche bzw. einzelne Unteransprüche der [[X.].] ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Mit den nicht schutzfähigen Ansprüchen 1, 8 und 14 scheidet eine beschränkte Verteidigung nach Hilfsantrag 0a aus, da die [[X.].] das Streitpatent mit ihm nur als geschlossenen Anspruchssatz beschränkt verteidigt.

[[X.].] Zum Hilfsantrag 0b

Auch der Hilfsantrag 0b ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht schutzfähig.

1. Hilfsantrag 0b unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) allein darin, dass Anspruch 17 wie folgt gemäß der als „Anspruch 17´´“ in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung ergänzt ist (Ergänzungen unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].]* for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2* which are used to provide a service or services of a first category is allowable, [[X.].] comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1* for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2* which are used to provide a service or services of a second category is allowable, [[X.].] comprising a second, separate re-establishment timer for governing the first period;

[[X.].].3 H0b means for starting said first re-establishment timer and said second re-establishment [[X.].];

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] [X.] being different to said first expiry time.

2. Hinsichtlich der Frage, ob dieser erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte neue Hilfsantrag – wie von den Klägerinnen beantragt – nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [[X.].] als verspätet zurückzuweisen ist, wird auf die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 0a verwiesen.

3. Da auch die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 14 nach Hilfsantrag 0b gegenüber der [[X.].] nicht geändert wurden und somit weiterhin die Merkmale [[X.].], [[X.].] bzw. [[X.].] enthalten, ist eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag 0b aus denselben Gründen wie beim Hauptantrag und Hilfsantrag 0a nicht zulässig.

V. Zum Hilfsantrag I

Der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag I gilt gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [[X.].] nicht als neu. Ob darüber hinaus der weitere [[X.].] der unzulässigen Erweiterung gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

1. Hilfsantrag I unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag I lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 HI which are used to provide a service or services of a first category is allowable, wherein said first category is determined based on a first requirement regarding the timing of the re-establishment of the lost radio connection; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 HI which are used to provide a service or services of a second category is allowable, wherein said second category is determined based on a second requirement regarding the timing of the re-establishment of the lost radio connection;

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] [X.] being different to said first expiry time.

2. Bei Druckschrift [[X.].] bzw. V[[X.].] handelt es sich um eine vor den Prioritätsdaten des Streitpatents vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen ([[X.].]) veröffentlichte technische Spezifikation eines Mobilfunkstandards gemäß [[X.].]. Die Schrift ([[X.].] 125 331) befasst sich mit den Protokollen in [[X.].] nach [[X.].]-Standard, wobei verschiedene Kommunikationssituationen zwischen einem Benutzerendgerät ([[X.].]) und einem Funkzugangsnetz ([[X.].]) aufgezeigt werden (vgl. u. a. [[X.].]. 10 auf S. 38). Das [[X.].] versteht der Fachmann als Kommunikationsvorrichtung des Mobilfunksystems (Merkmal [[X.].]). Die unter den Ziffern 8.1.4 und 8.2.1 beschriebenen Funkträger-Aufbau- und Verbindungs-Verfahren werden benutzt, um auf der RRC-Ebene zwischen dem [[X.].] ([[X.].]) und dem Funkzugangsnetz ([[X.].]) mehrere [[X.].] aufzubauen. Damit weist die Funkverbindung mehrere aktive [[X.].] auf, die zu einer [[X.].] gehören. Ohne die Verwendung von mehreren aktiven [[X.].]n wäre es beispielsweise nicht möglich, mit einem [[X.].] gleichzeitig zu telefonieren und Daten über das [[X.].] abzurufen (vgl. Ziffer 7 Functions of the RRC, i. V. m. Ziffer 10.2.3.13; Merkmale [[X.].].1, [[X.].].2).

Die Druckschrift befasst sich auch mit der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung ([[X.].], vgl. S. 38, [[X.].]. 10, Ziffern 8.1.5.1, 8.5.6, 8.1.5.2; 10.2.3.29). Es wird erläutert, dass das mobile Endgerät bei einem Verlust der Funkverbindung in den [[X.].] (Forward Access Channel)-Zustand übergeht, um eine neue Zellenauswahl auszuführen und eine Wiederherstellung der Verbindung (cell update) anzufordern (vgl. Ziffern 8.2.3.8, 9.3.2). Unter anderem ist vorgesehen, dass das [[X.].] einen Funkausfall erkennen kann. Das [[X.].] soll die Zellenaktualisierung ([[X.].]) dann einleiten, wenn das [[X.].] den Ausfall der Funkverbindung ([[X.].]) festgestellt hat (vgl. Ziffern 8.1.5.2, 8.5.5, 8.5.6 u. 8.5.10). Dementsprechend verfügt die Kommunikationsvorrichtung über ein Mittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung (Merkmal [[X.].]).

Nach der Spezifikation [[X.].] 125 331 weist das [[X.].] einen einzigen [[X.].] (re-establishment timer [[X.].]) auf. Dieser läuft während der Versuche, die Funkverbindung wieder aufzubauen. Die [[X.].] für den [[X.].]nehmer können zwischen 0 und 4095 Sekunden betragen (vgl. Ziffer 13.1, insb. Tabelle auf S. 254, letzte Zeile). Die tatsächlich verwendeten Werte werden durch Übermittlung seitens des Netzwerks vorgegeben (vgl. Ziffer 8.1.1.1). Hierzu übersendet die Basisstation des Netzwerkes ([[X.].]) die Informationen zu den Werten der [[X.].]nehmer in sogenannten Systeminformationsblöcken ([[X.].], SIB) an das [[X.].] (vgl. Ziffer 8.1.1.1.1). Speziell der [[X.].] ([[X.].]) enthält die Werte für die [[X.].]nehmer nach [[X.].]. 13.1, also auch die Werte für den [[X.].]nehmer [[X.].] (vgl. Ziffer 10.1.47.5.3). Es ist demnach offenbart, dass die Werte für den [[X.].]nehmer [[X.].] vom Netzwerk vorgegeben werden. Druckschrift [[X.].] nennt allerdings kein Register, in dem die vorgegebene Ablaufzeit gespeichert wird. Dem Fachmann ist aber aus den Grundlagen der Informationstechnik bekannt, dass die Steuerung eines Timers in der Regel über verschiedene Register erfolgt. Demnach liest er mit, dass auch das in Druckschrift [[X.].] beschriebene [[X.].] geeignete Register aufweist, die zur Steuerung der nach Ziffer 13.1 genannten Timer dienen – also auch zur Steuerung des Timers [[X.].]. Hieraus ergibt sich, dass die aktuelle Ablaufzeit, welche vom Netz vorgegeben wird, in einem der Register gespeichert wird (z. B. im Vergleichsregister). Wenn der Zähler im Timer gleich dem Inhalt des Registers ist, erfolgt ein Timer-Interrupt. Das Register, welches dem Timer die Ablaufzeit vorgibt, ist damit als Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit anzusehen (Merkmal [[X.].]).

Mit der Ablaufzeit für den Wiederherstellungstimer [[X.].] wird eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig ist (vgl. Ziffer 8.1.5.5 i. V. m. 8.1.5.2; Merkmal [[X.].]). Der [[X.].]nehmer [[X.].] wird [[X.].]n zugeordnet, die verwendet werden, um Dienste verschiedener Kategorien bereitzustellen. Beispielsweise befasst sich Druckschrift [[X.].] mit der Übertragung von leitungsvermittelten Diensten ([[X.].]; vgl. Ziffern 10.2.1.1, 10.2.3.13). Somit offenbart Druckschrift [[X.].] ein Mittel zum Bestimmen von [[X.].] für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen. Dies wurde auch von der [[X.].]n nicht bestritten.

Konkret befasst sich Druckschrift [[X.].] mit der Übertragung von leitungsvermittelten und paketvermittelten Diensten ([[X.].], [[X.].]; vgl. Ziffern 10.2.1.1,10.2.3.13). Somit werden [[X.].] verwendet, um Dienste einer ersten Kategorie (z. B. [[X.].]) und Dienste einer zweiten Kategorie (z. B. [[X.].]) bereitzustellen. Entsprechend dem Merkmal [[X.].] unterscheiden sich die beiden Dienste voneinander. Insbesondere unterscheiden sich die Dienste hinsichtlich ihrer Übertragungsart. Dem Fachmann ist bekannt, dass bei den leitungsvermittelten [[X.].]-Diensten ein Übertragungskanal hergestellt wird, der während der gesamten Kommunikationsverbindung aufrechterhalten bleiben soll (z. B. Sprachtelefonie). Bei einem Verlust der Funkverbindung ist die Funkverbindung schnellstmöglich wiederherzustellen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Dienste der ersten Kategorie eine erste [[X.].] an die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung stellen (Merkmal [[X.].].2 HI ). Im Gegensatz dazu werden bei Diensten der ps-domain die Daten in Pakete aufgeteilt, welche beim empfangenden Endgerät wieder zusammengeführt werden (z. B. Email-Anwendung). Eine Verbindungswiederherstellung darf hier eine längere [[X.].]spanne in Anspruch nehmen.

Das Vergleichsregister, welches dem Timer [[X.].] die Ablaufzeit vorgibt, stellt auch ein Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit gemäß dem Merkmal [[X.].] des Patentanspruchs nach Hilfsantrag I dar. Denn wie bereits im Abschnitt I.4. h) ausgeführt, versteht der Fachmann die Merkmale [[X.].] und [[X.].] des Streitpatents dahingehend, dass die Kommunikationsvorrichtung auch nur ein Mittel (511, 515, 605) umfassen kann, welches sowohl eine erste Ablaufzeit als auch eine zweite Ablaufzeit vorgeben kann (means […] for determining).

Anspruch 17 nach Hilfsantrag I fordert lediglich Mittel zur Festlegung verschiedener [[X.].], ein Messen der verschiedenen [[X.].] ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Auch das zeitgebende Mittel gemäß der Lehre von Druckschrift [[X.].] ist in der Lage, beliebige [[X.].] für beliebige Anwendungen vorzugeben. Somit ist es auch in der Lage, eine zweite Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne zu bestimmen, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen. Der Dienst der zweiten Kategorie (z. B. [[X.].]) kann eine andere Anforderung in Bezug auf die [[X.].]steuerung der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung aufweisen als der Dienst der ersten Kategorie (z. B. [[X.].]). Damit offenbart Druckschrift [[X.].] auch die Merkmale [[X.].], [[X.].].1 und [[X.].].2 HI des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I.

Zweifellos ist das Mittel in der Lage, verschiedene [[X.].] zu bestimmen, und damit eine erste und eine zweite Ablaufzeit, welche sich voneinander unterscheiden, wie in Merkmal [[X.].] gefordert. Denn wie vorstehend ausgeführt, stehen für den für den [[X.].]nehmer [[X.].] variable [[X.].] zwischen 0 und 4095 Sekunden zur Verfügung (vgl. [[X.].]. 13.1, Tabelle, letzte Zeile).

Der [[X.].]n ist zuzustimmen, dass Druckschrift [[X.].] keinen zweiten [[X.].] offenbart, ein solcher ist aber nicht Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I.

Aus Druckschrift [[X.].] ist daher eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I entnehmbar. Deshalb ist die beanspruchte Vorrichtung auch in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I nicht patentfähig.

[[X.].]. Zu den Hilfsanträgen Ia und [[X.].]

Die mit den jeweiligen Patentansprüchen 17 nach den [[X.].] Ia und [[X.].] verteidigten Vorrichtungen stellen gem. Art II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [[X.].], Art. 138 Abs. 1 lit. d) i. V. m. Art. 2 Abs. 2 EPÜ, § 22 [[X.].] eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Patents, nämlich ein [[X.].] dar. Die entsprechenden Anspruchsfassungen sind daher nicht zulässig.

1. Hinsichtlich der Frage, ob diese erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hilfsanträge – wie von den Klägerinnen beantragt – nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [[X.].] als verspätet zurückzuweisen sind, wird auf die obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 0a und 0b verwiesen.

2. Hilfsantrag Ia unterscheidet sich von Hilfsantrag I darin, dass Anspruch 17 laut Hilfsantrag I bei Hilfsantrag Ia um die oben bei Hilfsantrag 0a beschriebenen und unterstrichenen Zusätze ergänzt ist (vgl. Merkmale [[X.].]*, [[X.].].2*, [[X.].].1*, [[X.].].2*). Hilfsantrag [[X.].] wurde zusätzlich um das oben bei Hilfsantrag 0b genannte Merkmal [[X.].].3 H0b ergänzt.

3. Im Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia wird konkretisiert, dass das Kommunikationsmittel Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit für eine erste [[X.].]spanne sowie Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit für eine zweite [[X.].]spanne umfasst. Zudem wird beansprucht, dass die Kommunikationsvorrichtung ein Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit aufweist, welches einen ersten [[X.].] zur Steuerung der ersten [[X.].]spanne umfasst, sowie ein Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit aufweist, welches einen zweiten [[X.].] zur Steuerung der zweiten [[X.].]spanne umfasst.

Eine solche Kommunikationsvorrichtung ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht als erfindungsgemäß offenbart. Insbesondere lässt sich nicht finden, dass das Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten bzw. zweiten Ablaufzeit, welches – wie im Abschnitt [[X.].]) ausgeführt – in der einzigen dem Streitpatent entnehmbaren technischen Realisierung als [[X.].]speicher (vgl. [[X.].] 511 in [[X.].]. 5) zu identifizieren ist, einen ersten und einen zweiten [[X.].] umfasst. Dass ein einziges Mittel, das – wie zum Hilfsantrag I gezeigt – geeignet ist, zwei [[X.].] zu bestimmen, zwei [[X.].] umfasst, ist in der ursprünglich eingereichten Fassung ebenfalls nicht beschrieben. Auch eine Auslegung dahingehend, dass das im Anspruch aufgeführte Mittel (511, 515, 605) als Steuerblock (vgl. [[X.].] 507 in [[X.].]. 5) der Kommunikationsvorrichtung zu verstehen sei, trifft nicht zu. In diesem Fall wäre die Detektionseinheit (vgl. [[X.].] 512 in [[X.].]. 5) zum Feststellen des Ausfalls in einer Funkverbindung gemäß Merkmal [[X.].] nicht vom Steuerblock (vgl. [[X.].] 507 in [[X.].]ur 5) umfasst. Wie aber in [[X.].]ur 5 gezeigt, weist der [[X.].] sowohl die Detektionseinheit 512 zum Feststellen des Ausfalls in einer Funkverbindung als auch den [[X.].]speicher 511 sowie den [[X.].]nehmer-Block 510 auf.

4. Der [X.] teilt deshalb die Rechtsauffassung der Klägerinnen zu 1) und 2), dass der Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag Ia gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzulässig erweitert ist. Auch folgt der [X.] der weiteren Folgerung, insoweit liege nicht nur eine unzulässige Aufnahme eines nicht offenbarten einschränkenden Merkmals vor, sondern eine andere technische Lehre (ein [[X.].]). Insofern ist zur Abgrenzung maßgeblich, ob durch das eingefügte Merkmal lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in diesen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der daraus weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([[X.].], Wundbehandlungsvorrichtung, a. a. [[X.].]). Letzteres ist vorliegend der Fall, da durch die Änderungen das ursprünglich offenbarte und beanspruchte Mittel in seiner Funktionalität geändert wird. Die Änderung der Merkmale [[X.].].2* und [[X.].].2* bezüglich der Aufnahme eines ersten und eines [[X.].] in das Mittel zum Bestimmen der [[X.].], also den [[X.].] 511, führt dazu, dass der Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia eine andere Vorrichtung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche eingereichte Anmeldung. Damit umfasst der Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia ein [[X.].].

5. Der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].] enthält ebenfalls die unzulässig geänderten Merkmale [[X.].].2* und [[X.].].2* gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia und das zusätzlich aufgenommene Merkmal [[X.].].3H0b, was dem Anspruch nicht zu einer zulässigen Fassung verhilft. Damit scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [[X.].] aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag Ia aus.

6. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Gegenstände des jeweiligen nebengeordneten Anspruchs 17 nach den Hilfsanträgen Ia und [[X.].] patentfähig sind, was von den Klägerinnen zu 1) und 2) ebenfalls in Frage gestellt wurde.

V[[X.].] Zum Hilfsantrag II

In der Fassung des [[X.].] erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 17 den Schutzbereich des Patents, so dass auch diesem Hilfsantrag nicht gefolgt werden kann.

1. Hilfsantrag II unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag II lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

[[X.].].3 HII said active [[X.].] being associated with a signalling connection

 characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 which are used to provide a service or services of a first category is allowable;

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 which are used to provide a service or services of a second category;

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] HII [X.] being different to said first expiry time, [[X.].] further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling connection is allowable.

2. Wie im Abschnitt [[X.].] in Verbindung mit Abschnitt [[X.].] ausgeführt, ergibt sich das Merkmal [[X.].] laut Anspruch 17 des Streitpatents (Hauptantrag), wonach sich die zweite Ablaufzeit (grundsätzlich) von der ersten Ablaufzeit unterscheidet, für den Fachmann nicht aus den Anmeldeunterlagen, so dass die Aufnahme dieses Merkmals in den Anspruch eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung darstellt. Ausgehend von diesem Merkmal wird nach Hilfsantrag II mit Merkmal [[X.].] HII eine Vorschrift abgeleitet, um die Dauer bestimmen zu können, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist. Durch diese Ergänzung, wonach die aktiven Funkträger, die gemäß dem Vorrichtungsanspruch 17 verwendet werden, um Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitzustellen, nunmehr mit den Funkträgern assoziiert werden, welche sich auf die Steuerebene beziehen, kann die unzulässige Erweiterung nicht geheilt werden. Vielmehr sind diese Änderungen im Merkmal [[X.].] HII unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in der geltenden [[X.].] in eine andere Lehre geändert wird ([[X.].]).

3. Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber im [[X.].] frei, den Umfang zu bestimmen, innerhalb dessen er sein Schutzrecht verteidigen will ([[X.].] in: Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Auflage, 2016, Rdnr. 308). Der Patentinhaber darf dabei aber weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Patents erweitern noch dessen Gegenstand durch einen anderen ([[X.].]) ersetzen. Insbesondere dürfen einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch nicht beliebig kombiniert werden ([[X.].] – [X.] ZR 226/02, Urteil vom 16. Oktober 2007, [[X.].], 60 – [[X.].]). Das Patentnichtigkeitsverfahren dient allein der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter [[X.].] vorliegt, und bietet nur in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient dagegen nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen ([[X.].], [X.] ZR 149/01, Urteil vom 14. September 2004, [[X.].], 145, I.2. – elektronisches Modul).

Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents schützen jeweils nur Verfahren und Mittel zum Bestimmen von [[X.].] für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitzustellen. Der Gegenstand, für den die [[X.].] im Weg einer geänderten Verteidigung nach dem Hilfsantrag II Schutz beantragt, bezieht sich demgegenüber auf [[X.].], welche mit einer Signalisierungsverbindung (signalling connection) verknüpft sind und sich somit auf die Steuerebene der Funkverbindung beziehen. Selbst wenn solche [[X.].] in der Patentschrift offenbart sein sollten (vgl. Streitpatent, Abs. [0020] u. [0030]), sind sie vom Schutzumfang der geltenden B2-Patentansprüche nicht umfasst. Ein Gegenstand, der durch das Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden ([[X.].], elektronisches Modul, a. a. [[X.].]).

[[X.].][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [[X.].] und I[[X.].]

In der Fassung nach den [[X.].] [[X.].] und I[[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Denn der jeweilige Patentanspruch 17 gemäß den [[X.].] [[X.].] und I[[X.].] umfasst neben anderen auch die Merkmale [[X.].].2* und [[X.].].2*, die, wie zu den [[X.].] Ia und [[X.].] ausgeführt, zu einem [[X.].] führen. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale [[X.].].3HII und [[X.].]HII, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht, sondern führen vielmehr, wie zum Hilfsantrag II vorstehend ausgeführt, zu einem (weiteren) [[X.].].

I[X.]. Zum Hilfsantrag III

Auch in der Fassung des [[X.].]I erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 17 den Schutzbereich des Patents, so dass es auch mit diesem Hilfsantrag nicht erfolgreich verteidigt werden kann.

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III basiert auf dem Patentanspruch 17 in der [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2HI, [[X.].].2HI und [[X.].]HII nach den Hilfsanträgen I bzw. II und unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HII nach Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag III das unzulässige Merkmal [[X.].] HII gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag II enthält, wonach die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag III aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag II aus.

[X.]. Zu den Hilfsanträgen I[[X.].] und II[[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] I[[X.].] und II[[X.].], welche die Änderungen der [[X.].] Ia und [[X.].] bzw. [[X.].] und I[[X.].] zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].] und I[[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand – wie zu den [[X.].] Ia und [[X.].] bzw. [[X.].] und I[[X.].] bereits dargelegt – jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.]I. Zum Hilfsantrag IV

Auch der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag IV beansprucht Schutz für ein [[X.].].

1. Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

[[X.].].3 HIV said active [[X.].] comprising signalling [[X.].]

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 which are used to provide a service or services of a first category is allowable;

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 which are used to provide a service or services of a second category is allowable;

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] HIV [X.] being different to said first expiry time, [[X.].] further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling radio [[X.].] allowable.

2. Im Anspruch 17 des von der [[X.].]n eingereichten [[X.].] wurde das Merkmal [[X.].].3HII des [[X.].] dahingehend geändert, dass die aktiven Funkträger nunmehr Signalisierungsfunkträger umfassen. Ferner wurde das Merkmal [[X.].] HII des [[X.].] derart abgewandelt, dass nach dem Wortlaut des Anspruchs 17 des [[X.].] eine Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf Signalisierungsfunkträger erfolgen soll.

3. Auch der Patentanspruch 17 des [[X.].] enthält die im Abschnitt [[X.].]1 beschriebene unzulässige Erweiterung, da das Merkmal [[X.].] als solches für beliebige Kategorien von Diensten gelten soll, ohne dass dies durch die ursprünglich eingereichte Anmeldung gestützt ist. Die Angabe im Merkmal [[X.].].3 HIV , dass die aktiven Funkträger Signalisierungsfunkträger umfassen (comprising) sollen, schränkt die [[X.].] nicht auf bestimmte Kategorien von Diensten ein. Auch die Abänderung des Merkmals [[X.].] in das Merkmal [[X.].] HIV kann die unzulässige Erweiterung nicht ausräumen. Vielmehr führt die Änderung analog zu der im Abschnitt zu Hilfsantrag II vorgebrachten Ausführung zu einem [[X.].]. Denn die geltenden Ansprüche des Streitpatents ([[X.].]) befassen sich nicht mit der Bestimmung einer [[X.].]spanne, während der der Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger (signalling [[X.].]) zulässig ist.

[X.][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [[X.].] und [[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] und [[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale [[X.].].3HIV und [[X.].]HIV, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht, sondern führen vielmehr in Bezug auf Merkmal [[X.].]HIV, wie zum Hilfsantrag IV vorstehend ausgeführt, zu einem (weiteren) [[X.].] .

[[X.].]. Zum Hilfsantrag V

Auch in der Fassung des [[X.].] erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 17 den Schutzbereich des Patents, so dass auch diesem Hilfsantrag nicht gefolgt werden kann.

1. Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag V basiert auf dem Patentanspruch 17 in der [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2HI, [[X.].].2HI und [[X.].]HIV laut den Hilfsanträgen I bzw. IV sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HIV laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag V das unzulässige Merkmal [[X.].] HIV gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV enthält, wonach die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag V aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag IV aus.

[X.][[X.].] Zu den Hilfsanträgen Va und [[X.].]

In der Fassung nach den [[X.].] Va und [[X.].], welche die Änderungen der [[X.].] Ia und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].] und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand – wie zu den [[X.].] Ia und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] bereits dargelegt – jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.]V. Zum Hilfsantrag [[X.].]

Der Gegenstand des Patentanspruchs 17 nach Hilfsantrag [[X.].] geht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

1. Hilfsantrag [[X.].] unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].] lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

 characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 H[[X.].] which are used to provide a service or services of a first category is allowable, wherein said first category comprises services conveyed over real time [[X.].], [[X.].] or acknowledged mode [[X.].]; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 H[[X.].] which are used to provide a service or services of a second category is allowable, wherein said second category comprises services conveyed over non-real time [[X.].], packet-switched domain [[X.].] or unacknowledged mode [[X.].];

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] [X.] being different to said first expiry time.

2. Anspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].] sieht in den Merkmalen [[X.].].2 H[[X.].] und [[X.].].2 H[[X.].] vor, dass die erste Kategorie Dienste umfasst (comprising), die über Echtzeit-[[X.].], [[X.].] der leitungsvermittelten Domäne oder [[X.].] des quittierten Modus übertragen werden, und dass die zweite Kategorie Dienste umfasst, die über Nicht-Echtzeit-[[X.].], [[X.].] der paketvermittelten Domäne oder [[X.].] des unquittierten Modus übertragen werden.

Eine unzulässige Erweiterung ist hier darin zu sehen, dass [[X.].]-Paare beansprucht werden, die in dieser Form in den ursprünglichen Unterlagen nicht als erfindungsgemäß offenbart sind. Von der [[X.].] ist beispielsweise auch die Variante umfasst, dass die erste Kategorie Dienste umfasst, die über Echtzeit-[[X.].] übertragen werden, und die zweite Kategorie Dienste, die über paketvermittelte [[X.].] bereitgestellt werden. Weiterhin soll das Merkmal [[X.].] als solches für beliebige Kategorien von Diensten gelten, ohne dass dies durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt ist. Hingegen wird in den Anmeldeunterlagen nur das Ausführungsbeispiel beschrieben, wonach sich die zweite Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der [[X.].] -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Echtzeitdienst bereitzustellen, von der ersten Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der N[[X.].] -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Nicht-Echtzeitdienst bereitzustellen, unterscheidet (vgl. [[X.].]. 2a). Die mit Anspruch 17 in der Fassung des [[X.].] beanspruchte Vorrichtung betrifft in der Gesamtheit ihrer Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([[X.].], Urteil vom 5. Juli 2005 – [X.] ZR 30/02, [[X.].], 1023, Amtlicher Leitsatz – Einkaufswagen II).

3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 17 nach Hilfsantrag [[X.].] auch, wie von den Klägerinnen zu 1) und 2) ebenfalls geltend gemacht wurde, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist.

[X.][[X.].]. Zu den Hilfsanträgen [[X.].] und V[[X.].]

In der Fassung nach den [[X.].] [[X.].] und V[[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale [[X.].].3H[[X.].] und [[X.].]H[[X.].], beheben die Schutzbereichserweiterung nicht. Wie zum Hilfsantrag [[X.].] vorstehend ausgeführt, führen die weiteren Änderungen in Hilfsantrag [[X.].] zu einer weiteren unzulässigen Erweiterung des Anspruchs 17.

[X.]V[[X.].] Zum Hilfsantrag [[X.].]I

Ebenso ist den Anmeldeunterlagen der Gegenstand des Patentanspruchs 17 in der Fassung des [[X.].]I nicht entnehmbar.

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].]I basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2H[[X.].], [[X.].].2H[[X.].] und [[X.].]HII laut den Hilfsanträgen II bzw. [[X.].] sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HII laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].]I das unzulässige Merkmal [[X.].] HII gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag II enthält, wonach die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [[X.].]I unter anderem aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag II aus.

[X.][[X.].][[X.].] Zu den Hilfsanträgen V[[X.].] und [[X.].][[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] V[[X.].] und [[X.].][[X.].], welche die Änderungen der [[X.].] [[X.].] und [[X.].] bzw. V[[X.].] und I[[X.].] zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], I[[X.].], [[X.].] und V[[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.]I[X.]. Zum Hilfsantrag [[X.].]II

[[X.].]II ist unzulässig, da auch hier der Patentanspruch 17 Schutz für ein [[X.].] beansprucht.

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].]II basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2H[[X.].], [[X.].].2H[[X.].] und [[X.].]HIV laut den Hilfsanträgen IV und [[X.].] sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HIV laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag [[X.].]II das unzulässige Merkmal [[X.].] HIV gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV enthält, wonach die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [[X.].]II unter anderem aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag IV aus.

[X.][X.]. Zu den Hilfsanträgen [[X.].][[X.].] und [[X.].]I[[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [[X.].][[X.].] und [[X.].]I[[X.].], welche die Änderungen der [[X.].] [[X.].] und [[X.].] bzw. [[X.].] und V[[X.].] zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].] und V[[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.][X.]I. Zum Hilfsantrag I[X.]

Die im Rahmen des [[X.].] verteidigte Fassung des Patentanspruchs 17 ist unzulässig, denn sie verlässt den Rahmen der ursprünglichen [[X.].].

1. Hilfsantrag I[X.] unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag I lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] unterstrichen):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 HI[X.] which are used to provide a service or services of a first category is allowable, wherein said first category are services conveyed over [[X.].]; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 HI[X.] which are used to provide a service or services of a second category is allowable, wherein said second category are services conveyed over packet-switched domain [[X.].];

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].] [X.] being different to said first expiry time.

2. Auch der Patentanspruch 17 des [[X.].] enthält die oben unter Abschnitt [[X.].]1 beschriebene unzulässige Erweiterung. Denn das isoliert aus der [[X.].]ur 2a der Anmeldeunterlagen herausgegriffene Merkmal [[X.].] soll als solches nunmehr für Funkträger von [[X.].] der [[X.].] und der [[X.].] gelten, ohne dass dies durch die [[X.].] gestützt ist.

Das Merkmal, dass sich die zweite Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf [[X.].] einer paketvermittelten Domäne zulässig ist, von der ersten Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne unterscheidet, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf [[X.].] einer leitungsvermittelten Domäne zulässig ist, ergibt sich auch nicht aus der von der [[X.].]n zitierten Passage auf Seite 11, Zeilen 29 bis 35 der Anmeldeunterlagen, nach welcher das [[X.].] entsprechend der leitungs- und paketvermittelten Natur der Verbindung angepasst werden soll ([[X.].]). Auch den von der [[X.].]n zitierten Textstellen auf Seite 3, Zeilen 16 bis 18 und Seite 5, Zeilen 12 bis 18 kann nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, grundsätzlich unterschiedliche [[X.].] vorzusehen. Wie im Abschnitt [[X.].] ausgeführt, werden unterschiedliche [[X.].] nur im Ausführungsbeispiel von [[X.].]ur 2a gezeigt, dort aber für [[X.].]- und N[[X.].]-Dienste.

3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I[X.] auch, wie von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemacht wurde, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sind.

[X.][X.][[X.].] Zu den Hilfsanträgen I[X.]a und [[X.].]

In der Fassung nach den [[X.].] I[X.]a und [[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale [[X.].].3HI[X.] und [[X.].].2HI[X.], beheben die aufgrund des Merkmals [[X.].] bestehende Schutzbereichserweiterung nicht, wie zum Hilfsantrag I[X.] vorstehend ausgeführt.

[X.][[X.].]. Zum Hilfsantrag [X.]

Auch mit der Merkmalskombination gemäß Hilfsantrag [X.] ist das Patent gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert.

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag [X.] basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2HI[X.], [[X.].].2HI[X.] und [[X.].]HII laut den Hilfsanträgen II bzw. I[X.] sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HII laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag [X.] das unzulässige Merkmal [[X.].] HII gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag II enthält, wonach die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [X.] aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag II aus.

Darüber hinaus kann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass eine erste Ablaufzeit bezüglich der Dienste festgelegt wird, die über [[X.].] [[X.].] übermittelt werden und eine zweite Ablaufzeit für Dienste, die über [[X.].] [[X.].] übermittelt werden, wobei die längere der beiden [[X.].] ausschlaggebend für die Festlegung sein soll, ob eine Wiederherstellung der Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung noch zulässig ist. Die gesamte Anmeldung offenbart nicht, dass die Ablaufzeit für den [[X.].]-[[X.].] oder für den [[X.].]-[[X.].] bei der Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung maßgeblich sein soll, welche eben gerade länger ist.

[X.][X.][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [X.]a und [X.]b

In der Fassung nach den [[X.].] [X.]a und [X.]b, welche die Änderungen der [[X.].] I[X.]a und [[X.].] bzw. [[X.].] und I[[X.].] zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], I[[X.].], I[X.]a und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.][X.]V. Zum Hilfsantrag [X.]I

In der Fassung des Hilfsantrags [X.]I wird Schutz für einen vom Streitpatent nicht umfassten Gegenstand beansprucht.

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag [X.]I basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2HI[X.], [[X.].].2HI[X.] und [[X.].]HIV laut den Hilfsanträgen IV bzw. I[X.] sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HIV laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag I[X.] das unzulässige Merkmal [[X.].] HIV gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV enthält, wonach die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [X.]I aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag IV aus.

Darüber hinaus kann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass eine erste Ablaufzeit bezüglich der Dienste festgelegt wird, die über [[X.].] [[X.].] übermittelt werden und eine zweite Ablaufzeit für Dienste, die über [[X.].] [[X.].] übermittelt werden, wobei die längere der beiden [[X.].] ausschlaggebend für die Festlegung sein soll, ob eine Wiederherstellung der Funkverbindung mit Bezug auf die [[X.].] noch zulässig ist.

[X.][X.][[X.].]. Zu den Hilfsanträgen [X.]Ia und [X.][[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.]Ia und [X.][[X.].], welche die Änderungen der [[X.].] I[X.]a und [[X.].] bzw. [[X.].] und [[X.].] zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], [[X.].], I[X.]a und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.][X.]V[[X.].] Zum Hilfsantrag [X.]II

Der Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag [X.]II geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

1. Hilfsantrag [X.]II unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag [X.]II lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] gekennzeichnet):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 H[X.]II which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category comprising real time services, and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 H[X.]II which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category comprising non-real time services,

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].]* [X.] being longer than different to said first expiry time.

2. Der Patentanspruch 17 des Hilfsantrags [X.]II konkretisiert in den Merkmalen [[X.].].2 H[X.]II und [[X.].].2 H[X.]II , dass die erste Kategorie [X.] und die zweite Kategorie [X.] umfasst (comprising). Damit umfasst die erste Kategorie neben den Echtzeitdiensten noch weitere beliebige Dienste unabhängig von ihrer physikalischen Übertragungsart. Auch die zweite Kategorie kann neben den N[[X.].]-Diensten weitere beliebige Dienste umfassen. Das Merkmal [[X.].]*, wonach die zweite Ablaufzeit länger ist als die erste Ablaufzeit, soll somit für beliebige Kategorie-Paare gelten können, ohne dass dies durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt ist. Wie bereits im Abschnitt [[X.].]1 zum Hauptantrag und im Abschnitt [X.]V.2 zu Hilfsantrag [[X.].] ausgeführt, wird in den Anmeldeunterlagen nur das Ausführungsbeispiel beschrieben, wonach sich die [[X.].] für die [[X.].] -Funkträger und N[[X.].] -Funkträger voneinander unterscheiden (vgl. [[X.].]. 2a). Nur für dieses konkrete Ausführungsbeispiel ist Merkmal [[X.].]* ursprünglich offenbart.

Der Auffassung der [[X.].]n, der Fachmann könne den Passagen auf den Seiten 9, Zeile 17 bis Seite 10, Zeile 23 in Verbindung mit Seite 11, Zeilen 21 bis 29 der Anmeldeunterlagen entnehmen (vgl. WO 01/63955 [X.]), dass es für den Erfolg der Erfindung darauf ankommt, dass die Dienste, die den jeweiligen Kategorien zugeordnet sind, neben beliebigen Diensten jeweils zumindest einen [[X.].]- und N[[X.].]-Dienst umfassen, kann sich der [X.] nicht anschließen. Denn damit geht der mit der Erfindung verfolgte Effekt, nämlich die Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen von Diensten, verloren.

[X.][X.][[X.].][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [X.][[X.].] und [X.]I[[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.][[X.].] und [X.]I[[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale [[X.].].3H[X.]II, [[X.].].2H[X.]II und [[X.].]*, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht; sie führen vielmehr, wie zu Merkmal [[X.].]* nach Hilfsantrag [X.]II vorstehend ausgeführt, zu einer weiteren unzulässigen Erweiterung.

[X.][X.]I[X.]. Zum Hilfsantrag [[X.].]

Auch der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag [[X.].] ist unzulässig erweitert.

1. Hilfsantrag [[X.].] unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 7, 13 und 16, wobei Anspruch 16 auf der [[X.].] von Anspruch 17 gemäß Hauptantrag basiert. Anspruch 16 nach Hilfsantrag [[X.].] lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] gekennzeichnet):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

[[X.].].3 HII said active [[X.].] being associated with a signalling connection

 characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 H[X.]II which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category comprising real time services; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 H[X.]II which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category comprising non-real time services,

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].]* H[[X.].] [X.] being longer than different to said first expiry time, [X.] further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling connection is allowable.

2. Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag [[X.].] die unzulässigen Merkmale [[X.].].2 H[X.]II und [[X.].].2 H[X.]II nach Hilfsantrag [X.]II enthält, wonach die erste Kategorie [X.] und die zweite Kategorie [X.] umfasst, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [[X.].] aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag [X.]II aus. Darüber hinaus ist die Änderung im Merkmal [[X.].]* H[[X.].] vergleichbar zu Merkmal [[X.].]HII in Hilfsantrag II auf eine Signalisierungsverbindung (signalling connection) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf [[X.].], die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag II im Abschnitt V[[X.].]).

[X.][X.][X.]. Zu den Hilfsanträgen [X.]I[[X.].] und [X.]II[[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.]I[[X.].] und [X.]II[[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], I[[X.].], [X.][[X.].] und [X.]I[[X.].] nicht erfolgreich beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Das anstelle Merkmal [[X.].] aufgenommene Merkmal [[X.].]*H[[X.].] kann die unzulässigen Änderungen nicht beheben.

[X.][X.][X.]I. Zum Hilfsantrag [X.]IV

Auch der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag [X.]IV ist unzulässig erweitert.

1. Hilfsantrag [X.]IV unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 7, 13 und 16, wobei Anspruch 16 auf der [[X.].] von Anspruch 17 gemäß Hauptantrag basiert. Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]IV lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] gekennzeichnet):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

[[X.].].3 HIV said active [[X.].] comprising signalling [[X.].]

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 H[X.]II which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category comprising real time services; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 H[X.]II which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category comprising non-real time services,

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].]* H[X.]IV [X.] being longer than different to said first expiry time, [X.] further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling radio [[X.].] allowable.

2. Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]IV die unzulässigen Merkmale [[X.].].2 H[X.]II und [[X.].].2 H[X.]II nach Hilfsantrag [X.]II enthält, wonach die erste Kategorie [X.] und die zweite Kategorie [X.] umfasst, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [X.]IV aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag [X.]II aus. Darüber hinaus ist die Änderung im Merkmal [[X.].]* H[X.]IV vergleichbar zu Merkmal [[X.].]HIV in Hilfsantrag IV auf Signalisierungsfunkträger (signalling [[X.].]) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf [[X.].], die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag IV im Abschnitt [X.]I.2.).

[X.][X.][X.][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [X.][[X.].] und [X.][[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.][[X.].] und [X.][[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], [[X.].], [X.][[X.].] und [X.]I[[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Das anstelle Merkmal [[X.].] aufgenommene Merkmal [[X.].]*H[X.]IV kann die unzulässigen Änderungen nicht beheben.

[X.][X.][[X.].]. Zum Hilfsantrag [X.]V

Der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]V beruht gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [[X.].] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ob darüber hinaus der weitere [[X.].] der unzulässigen Erweiterung gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

1. Hilfsantrag [X.]V unterscheidet sich von der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 7, 13 und 16, wobei Anspruch 16 auf der [[X.].] von Anspruch 17 gemäß Hauptantrag basiert. Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]V lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der [[X.].] gekennzeichnet):

[[X.].] A communications device of a cellular radio system, comprising

[[X.].] means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

[[X.].].1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

[[X.].].2 belonging to a radio resource control connection,

characterized in that it comprises:

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

[[X.].] for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable]

[[X.].].2 H[X.]V which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category being real time services; and

[[X.].] means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

[[X.].].1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said [[X.].] [is allowable],

[[X.].].2 H[X.]V which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category being non-real time services,

[[X.].] said second category of services being different to said first category of services and

[[X.].]* [X.] being longer than different to said first expiry time.

2. Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]V legt fest, dass die aktiven Funkträger konkret dafür verwendet werden, um [X.] und [[X.].] bereitzustellen. In den Merkmalen [[X.].].2 H[X.]V und [[X.].].2 H[X.]V wird definiert, dass es sich bei der ersten Kategorie um [X.] und bei der zweiten Kategorie um [X.] handelt.

Analog zum Anspruch 17 nach Hilfsantrag I fordert aber auch Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]V lediglich Mittel zur Bestimmung – also zur Festlegung – zweier verschiedener [[X.].], ein Messen der verschiedenen [[X.].] ist nicht Gegenstand des Anspruchs (vgl. Merkmale [[X.].] und [[X.].]: means […] for determining). Druckschrift [[X.].] offenbart ein Mittel zur Vorgabe solcher [[X.].]. Insbesondere ist das die [[X.].] bestimmende Mittel gemäß Druckschrift [[X.].], bei dem es sich – wie im Abschnitt V.2. zum Hilfsantrag I ausgeführt – um ein Timer-Register handelt, in der Lage, beliebige [[X.].] für beliebige Anwendungen vorzugeben. Denn die [[X.].] für den [[X.].] [[X.].] können zwischen 0 und 4095 Sekunden betragen (vgl. Ziffer 13.1, insb. Tabelle auf S. 254). Somit ist das Mittel auch in der Lage, eine zweite Ablaufzeit für eine [[X.].]spanne zu bestimmen, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig ist, welche länger ist als eine erste Ablaufzeit (Merkmal [[X.].]*). Wie bereits im Abschnitt V.2. zum Hilfsantrag I ausgeführt, befasst sich die Druckschrift [[X.].] mit der Übertragung von leitungsvermittelten und paketvermittelten Diensten ([[X.].], [[X.].]; vgl. Ziffer 10.2.1.1). Dem Fachmann ist bekannt, dass die [[X.].] der [[X.].] verwendet werden, um Echtzeitdienste leitungsvermittelt bereitstellen zu können. Dabei wird ein Übertragungskanal hergestellt, der während der gesamten Kommunikationsverbindung aufrechterhalten bleiben soll (z. B. Sprachtelefonie). Im Gegensatz dazu werden bei Diensten der [[X.].] die Daten in Pakete aufgeteilt, welche beim empfangenden Endgerät wieder zusammengeführt werden (z. B. Email-Anwendung). Eine Verbindungswiederherstellung darf hier eine längere [[X.].]spanne in Anspruch nehmen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Druckschrift [[X.].] ein Mittel offenbart, welches dazu in der Lage ist, [[X.].] für eine [[X.].]spanne zu bestimmen, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die [[X.].] zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer ersten Kategorie und Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen (teilweise Merkmale [[X.].].2 H[X.]V , [[X.].].2 H[X.]V , ohne explizite Nennung von Echtzeit- und [X.]n). Dabei wird der Fachmann die Dienste der ersten, leitungsvermittelten Kategorie aufgrund ihrer üblichen Verwendung [X.]n zuordnen und die Dienste der zweiten, paketvermittelten Kategorie aufgrund ihrer üblichen Verwendung [X.]n zuordnen.

Wegen der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Anspruch 17 nach Hilfsantrag I in Abschnitt V.2. zum Hilfsantrag I verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Die [[X.].] ist der Auffassung, dass ein einziger [[X.].]nehmer nicht gleichzeitig für zwei Dienste unterschiedlicher Kategorie ablaufen kann. Dies wird aber im Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]V nicht verlangt. Zum einen muss es sich bei dem Mittel gemäß den Merkmalen [[X.].] und [[X.].] nicht zwingend um einen [[X.].]nehmer handeln. Vielmehr versteht der Fachmann darunter einen [[X.].]geber (z. B. Speicher), der geeignet ist, die Ablaufzeit vorzugeben bzw. festzulegen. Zum anderen ist die Lehre des Streitpatents auch so auszulegen, dass die erste und die zweite Ablaufzeit nacheinander ablaufen können (vgl. [[X.].]. 2b des Streitpatents), was der in Druckschrift [[X.].] offenbarten Ausgestaltung entspricht, etwa wenn der einzige Timer [[X.].] zweimal aufeinanderfolgend gestartet wird.

Aus Druckschrift [[X.].] ist daher eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag [X.]V mit Ausnahme der explizit festgelegten Dienst-Kategorien (vgl. Merkmale [[X.].], [[X.].]), denen der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die in Druckschrift [[X.].] genannten Kategorien anhand ihrer typischen Verwendung zuordnet, entnehmbar. Deshalb ist die beanspruchte Vorrichtung auch in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.]V nicht patentfähig.

[X.][X.][X.][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [X.]Va und [X.][[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.]Va und [X.][[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia und [[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale [[X.].].3H[X.]V, [[X.].].2H[X.]V und [[X.].]*, beheben nicht die unzulässigen Änderungen hinsichtlich eines Mittels zum Bestimmen von [[X.].], das [[X.].] umfasst.

[X.][X.][X.]V. Zum Hilfsantrag [X.][[X.].]

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.][[X.].] ist der Gegenstand des Patentanspruchs 16 unzulässig erweitert.

Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag [X.][[X.].] basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2H[X.]V, [[X.].].2H[X.]V und [[X.].]*H[[X.].] laut den Hilfsanträgen [[X.].] bzw. [X.]V sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HII laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.][[X.].] das unzulässige Merkmal [[X.].]* H[[X.].] gemäß Anspruch 16 nach Hilfsantrag [[X.].] enthält, wonach die zweite Ablaufzeit als die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [X.][[X.].] aus. Denn die Änderung im Merkmal [[X.].]* H[[X.].] ist vergleichbar zu Merkmal [[X.].]HII in Hilfsantrag II auf eine Signalisierungsverbindung (signalling connection) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf [[X.].], die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag II im Abschnitt V[[X.].]).

[X.][X.][X.][[X.].]. Zu den Hilfsanträgen [X.][[X.].] und [X.]V[[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.][[X.].] und [X.]V[[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], I[[X.].], [X.]I[[X.].], [X.]II[[X.].], [X.]Va und [X.][[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.][X.][X.]V[[X.].] Zum Hilfsantrag [X.][[X.].]I

Auch in der Fassung des Hilfsantrags [X.][[X.].]I ist der Gegenstand des Patentanspruchs 16 unzulässig erweitert.

Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag [X.][[X.].]I basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden [[X.].] des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale [[X.].].2, [[X.].].2 und [[X.].] durch die Merkmale [[X.].].2H[X.]V, [[X.].].2H[X.]V und [[X.].]*H[X.]IV laut den Hilfsanträgen [X.]IV bzw. [X.]V sowie unter Einfügen des Merkmals [[X.].].3HIV laut Hilfsantrag [[X.].] Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.][[X.].]I das unzulässige Merkmal [[X.].]* H[X.]IV gemäß Anspruch 16 nach Hilfsantrag [X.]IV enthält, wonach die zweite Ablaufzeit als die längere der beiden [[X.].] eine [[X.].]spanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag [X.][[X.].]I aus. Denn die Änderung im Merkmal [[X.].]* H[X.]IV ist vergleichbar zu Merkmal [[X.].]HIV in Hilfsantrag IV auf Signalisierungsfunkträger (signalling [[X.].]) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf [[X.].], die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag IV im Abschnitt [X.]I.3.).

[X.][X.][X.][[X.].][[X.].] Zu den Hilfsanträgen [X.]V[[X.].] und [X.][[X.].][[X.].]

Auch in der Fassung nach den [[X.].] [X.]V[[X.].] und [X.][[X.].][[X.].] kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den [[X.].] Ia, [[X.].], [[X.].], [[X.].], [X.][[X.].], [X.][[X.].], [X.]Va und [X.][[X.].] nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

[X.][X.][X.]I[X.].

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent explizit mit jeweils veränderten, geschlossenen Anspruchssätzen nach den [[X.].] 0a bis [X.][[X.].][[X.].]. Eine darüber hinausgehende Verteidigung des Patents im Hinblick auf einzelne nebengeordnete oder untergeordnete Ansprüche dieser [[X.].] ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Mit dem nicht schutzfähigen Anspruch 17 nach den [[X.].] 0a bis [X.]I[[X.].] und dem nicht schutzfähigen Anspruch 16 nach den [[X.].] [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] sind daher auch die nebengeordneten Ansprüche und die untergeordneten Ansprüche der [[X.].] nicht schutzfähig (vgl. [[X.].], Urteil vom 13. September 2016 – [X.] ZR 64/14, [X.], 57, erster Leitsatz – Datengenerator).

Da sich somit das Streitpatent im angegriffenen Umfang weder in der aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangenen, geltenden [[X.].] noch in der Fassung eines der 53 [[X.].] als schutzfähig erweist, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [[X.].] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [[X.].] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 15/15 (EP) verb. mit 6 Ni 56/16 (EP), 6 Ni 15/15 (EP), 6 Ni 56/16 (EP)

14.02.2018

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 28. April 2020, Az: X ZR 35/18, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.02.2018, Az. 6 Ni 15/15 (EP) verb. mit 6 Ni 56/16 (EP), 6 Ni 15/15 (EP), 6 Ni 56/16 (EP) (REWIS RS 2018, 13998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13998

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