Bundespatentgericht, Urteil vom 03.05.2021, Az. 6 Ni 30/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 31/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 6269

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Anordnung zur Aufrechterhaltung der Synchronisation beim Zurücksetzen einer Kommunikationsverbindung (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 273 199
([X.] 601 30 110)

hat der [X.] (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 3.Mai2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie [X.]. [X.] und [X.]. Flaschke

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 273 199 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. A method for resetting a communication connection between a first communication device and a second communication device in a cellular radio system, comprising:

- detecting (201, 404) the need for resetting the communication connection,

- transmitting (202, 219, 408) from the first communication device to the second communication device a reset protocol data unit, [X.] PDU, (203, 210, 220) indicating the need for resetting the communication connection,

- performing a resetting procedure (205, 422) at the second communication device, and

- transmitting (206, 213, 424) from the second communication device to the first communication device a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU, (207, 214) [X.],

characterized in that it comprises inserting [X.] (203, 210) a reset sequence number, which is configured to establish an indication of an effective number of certain resetting operations associated with a certain detected need for resetting the communication connection, setting a limit for maximum number of times of attempting the resetting procedure means for increasing a hyper frame number, [X.], value if a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU, is received at the first communication device from the second communication device or a reset protocol data unit, [X.] PDU, is received at the second communication device from the first communication device, but not if the Reset Protocol Data Unit, [X.] PDU, has a reset sequence number the value of which is the same as the value of the reset sequence number of a last already received reset protocol data unit, [X.] PDU.

2. A method according to claim 1, wherein it comprises inserting [X.] said reset sequence number so that its value remains the same, after the need for resetting the communication connection has been detected, [X.], at the first communication device, a reset acknowledgement protocol data unit from the second communication device.

3. A method according to claim 2, [X.], [X.], is a single reset sequence number bit, the value of which remains the same, after the need for resetting the communication connection has been detected, from the first step of transmitting from the

first communication device to the second communication device said reset protocol data unit to the next step of faultlessly receiving, at the first communication device, a reset acknowledgement protocol data unit from the second communication device.

4. A method according to claim 2, wherein it comprises:

- at the second communication device, checking whether a reset protocol data unit, [X.] PDU, which is received at the second communication device from the first communication device and indicates the need for resetting the communication connection, [X.] an already received reset protocol data unit, which was received at the second communication device from the first communication device, and

- only as a response to a negative finding in [X.], performing a complete resetting procedure at the second communication device.

5. A method according to claim 4, wherein it comprises:

- only as a response to a negative finding in [X.], [X.] device.

6. A communication device for communicating with another communication device within a cellular radio system over a communication connection, comprising:

- means for detecting a need for resetting the communication connection,

- transmission means for transmitting to the other communication device reset protocol data units, [X.] PDUs, indicating the need for resetting the communication connection and reset acknowledgement protocol data units, [X.] ACK PDUs, indicating the completion of the resetting procedure,

- receiving means for receiving reset protocol data units and reset acknowledgement protocol data units from the other communication device, and

- resetting means for performing a resetting procedure for the communication connection,

characterized in that it comprises:

- means for inserting a reset sequence number into a reset protocol data unit transmitted to the other communication device, said reset sequence number being configured to establish

an indication of an effective number of certain resetting operations associated with a certain detected need for resetting the communication connection,

- means for setting a limit for maximum number of times of attempting the resetting procedure, and

- means for increasing a hyper frame number, [X.], value if a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU, or a reset protocol data unit, [X.] PDU, is received at the communication device from the other communication device, but not if the reset protocol data unit, [X.] PDU, has a reset sequence number the value of which is the same as the value of the reset sequence number of a last already received reset protocol data unit, [X.] PDU.

I[X.] Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch die Hälfte, und die andere Hälfte der Gerichtskosten trägt die Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 3 jeweils ein Sechstel.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 bis 3 trägt die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.

[X.] Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 273 199 (Streitpatent), das auf die internationale [X.] PCT/FI 2001/000353, die am 10. April 2001 eingereicht und am 18. Oktober 2001 als [X.] 2001/078437 offengelegt worden ist, zurückgeht. [X.] nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] vom 10. April 2000 in Anspruch. Der Hinweis auf Erteilung des Patents ist am 22. August 2007 veröffentlicht worden. Im Einspruchsverfahren ist das Streitpatent in eingeschränkter Form aufrechterhalten worden. Es ist durch Zeitablauf am 10. April 2021 erloschen.

2

[X.] wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60130110.2 geführt. Es trägt die Bezeichnung

3

„[X.] AND ARRANGEMENT FOR MAINTAINING SYNCHRONIZATION IN ASSOCIATION WITH [X.] A COMMUNICATION CONNECTION“

4

(auf [X.] laut Streitpatentschrift:

5

„[X.] ZUR [X.] DER [X.] BEIM [X.] EINER KOMMUNIKATIONSVERBINDUNG“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche, die die Klägerinnen zu 1 und 2 [6 Ni 30/19 (EP)] insgesamt und die Klägerin zu 3 [6 Ni 31/19 (EP)] im Umfang des erteilten Patentanspruchs 9 angreifen.

7

Die angegriffenen erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 lauten:

8

 in der [X.]:

 auf [X.] laut Streitpatentschrift EP 1 273 199 B2

 1. A method for resetting a communication connection between a first communication device and a second communication device in a cellular radio system, comprising:

 1. Verfahren zum Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung zwischen einer ersten Kommunikationsvorrichtung und einer zweiten Kommunikationsvorrichtung in einem Mobilfunksystem, die Schritte umfassend:

 - detecting (201, 404) the need for resetting the communication connection,

 - Erkennen (201, 404) der Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung,

 - [X.] (202, 219, 408) from the first communication device to the second communication device a reset protocol data unit, [X.] PDU, (203, 210, 220) [X.],

 - [X.] (202, 219, 408), von der ersten Kommunikationsvorrichtung zu der zweiten Kommunikationsvorrichtung, einer Rücksetzprotokoll-Dateneinheit, [X.] PDU, (203, 210, 220), die die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung anzeigt,

 - performing a resetting procedure (205, 422) at the second communication device, and

 - Ausführen eines Rücksetzvorgangs (205, 422) an der zweiten Kommunikationsvorrichtung, und

 - [X.] (206, 213, 424) from the second communication device to the first communication device a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU, (207, 214) [X.],

 - [X.] (206, 213, 424), von der zweiten Kommunikationsvorrichtung zu der ersten Kommunikationsvorrichtung einer Rücksetzbestätigungsprotokoll-Dateneinheit, [X.] ACK PDU, (207, 214), die die Fertigstellung des Rücksetzvorgangs in Bezug auf die zweite Kommunikationsvorrichtung anzeigt,

 characterized in that it comprises inserting [X.] (203, 210) a reset sequence number, which is configured to establish an indication of an effective number of certain resetting operations associated with a certain detected need for resetting the communication connection, and setting a limit for maximum number of times of attempting the resetting procedure.

 dadurch gekennzeichnet, dass es den Schritt umfasst: Einfügen, in die Rücksetzprotokoll-Dateneinheit (203, 210), einer Rücksetzlaufnummer, die konfiguriert ist zum Herstellen einer Anzeige einer tatsächlichen Anzahl von bestimmten Rücksetzabläufen in Verbindung mit einer bestimmten erkannten Notwendigkeit zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung und Setzen einer Grenze für eine maximale Häufigkeit des Versuchens des Rücksetzvorgangs.

 9. A communication device for communicating with another communication device within a cellular radio system over a communication connection, comprising:

 9. Kommunikationsvorrichtung zum Kommunizierer mit einer anderen Kommunikationsvorrichtung in einem Mobilfunksystem über eine Kommunikationsverbindung, umfassend:

 - means for detecting a need for resetting the communication connection,

 - Mittel zum Erkennen einer Notwendigkeit zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung,

 - transmission means for [X.] to the other communication device reset protocol data units, [X.] PDUs, [X.] and reset acknowledgement protocol data units, [X.] ACK PDUs, indicating the completion of the resetting procedure,

 - [X.] zum [X.] von Rücksetzprotokoll-Dateneinheiten, [X.] PDUs, an die andere Kommunikationsvorrichtung, die die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung anzeigen, und von Rücksetzbestätigungsprotokoll-Dateneinheiten, [X.] ACK PDUs, die die Fertigstellung des Rücksetzvorgangs anzeigen,

 - receiving means for receiving reset protocol data units and reset acknowledgement protocol data units from the other communication device, and

 - Empfangsmittel zum Empfangen von [X.], und von Rücksetzbestätigungsprotokoll-Dateneinheiten von der anderen Kommunikationsvorrichtung und

 - resetting means for performing a resetting procedure for the communication connection, characterized in that it comprises:

 - Rücksetzmittel zum Ausführen eines Rücksetzvorgangs für die Kommunikationsverbindung, dadurch gekennzeichnet, dass sie Folgendes umfasst:

 - means for inserting a reset sequence number into a reset protocol data unit transmitted to the other communication device, [X.] an indication of an effective number of certain resetting operations associated with a certain detected need for resetting the communication connection, and

 - Mittel zum Einsetzen einer Rücksetzlaufnummer in eine zu der anderen Kommunikationsvorrichtung gesendeten Rücksetzprotokoll-Dateneinheit, wobei die Rücksetzlaufnummer konfiguriert ist zum Herstellen einer Anzeige einer tatsächlichen Anzahl von bestimmten Rücksetzabläufen in Verbindung mit einer bestimmten erkannten Notwendigkeit zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung, und

 - means for setting a limit for maximum number of times of attempting the resetting procedure.

 - Mittel zum Setzen einer Grenze für eine maximale Häufigkeit des Versuchens des Rücksetzvorgangs.

9

Die ebenfalls von den Klägerinnen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen, die Patentansprüche 6 und 10 sind nebengeordnete Ansprüche und die Patentansprüche 7 und 8 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 6 rückbezogen.

Die Klägerin zu 3 sieht eine Schutzbereichserweiterung, und mit den Klägerinnen zu 1 und 2 ist sie der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, mangelnder Neuheit und insbesondere mangelnder erfinderischer Tätigkeit für nichtig zu erklären sei.

Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützen die Klägerinnen auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageverfahren):

D1 / [X.] (1999),
D2:3[X.] RAN 25.322 V1.3.0 (1999-09),
D3 / [X.] 322 V3.1.2 (2000-01),
D3a:3[X.] 25.322 [X.] (1999-10)
D4 / BP12:TSG[X.]#5(99)613,
D5:Tannenbaum, A.S.: [X.], 3rd ed. [X.], [X.] (1996),
D6 / [X.] 5 926 468 A,
[X.] 301 V3.3.0 (2000-01),
D8:ETSI [X.] 105 V3.2.0 (2000-01),
BP14:US 5 610 585 A,
[X.][X.] 25.301 [X.] (2000-03) und
D9:3[X.] 25.331 V3.1.0 (2000-01), [X.]-000498.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2019 hat die Klägerin zu 2 ihren [X.] zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 vom 31. Juli 2019 unter Hinweis auf die ihr gegenüber von der hiesigen Klägerin zu 1 erklärte [X.] im Verletzungsrechtsstreit der Parteien vor dem [X.] ([X.].: ) erklärt. Die Klägerin zu 1 hat dem [X.] bereits vorab in ihrer Klageschrift zugestimmt.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen,

das [X.] Patent 1 273 199 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 3 beantragt,

das [X.] Patent 1 273 199 im Umfang des Patentanspruchs 9 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent zunächst in der erteilten Fassung verteidigt und sodann in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Fassung des Streitpatents nach dem Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 28. April 2021 richtet,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 3 aus dem Schriftsatz vom 28. April 2021 richtet,

wobei die Anträge in der nummerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.

Wegen des Wortlauts des [X.] aus dem Schriftsatz vom 28. April 2021 wird auf den [X.] Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin zu 3 hat sodann klargestellt, dass sich ihr Antrag gegen Patentanspruch 6 im geänderten Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw. Patentanspruch 2 in den [X.] 2 und 3 richtet.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Schutzbereich des Streitpatents in der verteidigten Fassung nicht für erweitert und den Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge, für schutzfähig.

Die Beklagte hat die Klägerin zu 1 vor dem [X.] ([X.].:) wegen behaupteter Verletzung des Streitpatents durch Kraftfahrzeuge der Klägerin zu 1, die bestimmte Mobilfunkkommunikationsstandards implementieren, in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 1 hat der Klägerin zu 2 als ihrem Zulieferer in dem Verletzungsverfahren den Streit verkündet. Ein konzernverbundenes Unternehmen der Klägerin zu 3 ist dem Verletzungsrechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu 1 beigetreten.

Der [X.] hat die [X.] mit den [X.]. 6 Ni 30/19 (EP) und [X.]. 6Ni31/19 (EP) mit Beschluss vom 12. Januar 2021 verbunden unter dem führenden Verfahren mit den [X.]. 6 Ni 30/19 (EP). Der [X.] hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 20. Januar 2021, ausgefertigt am 29.Januar2021, zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klagen sind zulässig, haben in der Sache aber nur teilweise Erfolg, und zwar soweit das erteilte [X.] Patent 1 273 199 über die Fassung nach dem geänderten Hauptantrag hinausgeht. Denn über die Fassung nach dem geänderten Hauptantrag hinaus hat die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt.

In der Fassung nach dem geänderten Hauptantrag erweist sich das Streitpatent insgesamt als schutzfähig, so dass die Klagen, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richten, teilweise abzuweisen sind. Auf die weitere Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach [X.] Bestand hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I. Zur Zulässigkeit der Klagen

Die Klagen sind zulässig.

1.Der Beitritt der Klägerin zu 2 zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 ist als subjektive Klagehäufung zulässig, nachdem die Klägerin zu 1 dem zugestimmt hat und der [X.] auch sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO i. V. m. § 99 [X.] ist.

Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen beider Parteien sowie der Rechtspflege an. Die Parteierweiterung verzögert die Erledigung des Prozesses nicht. Die weitere Klägerin konnte das Streitpatent zum [X.]punkt der Beitrittserklärung auch noch aus eigenem Recht mit einer eigenen Nichtigkeitsklage angreifen. Im Verfahren kann hier unter vollständiger Verwertung des gesamten Prozessstoffs geklärt werden, ob das angegriffene Patent für nichtig zu erklären ist; dies erspart ein weiteres, gesondertes Nichtigkeitsverfahren der weiteren Klägerin.

2.Die Klägerinnen haben nach Erlöschen des [X.] durch [X.]ablauf am 10. April 2021 ein sodann erforderliches Rechtschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens.

a)Wer die Nichtigerklärung eines erloschenen Patents anstrebt, kann sich nicht mehr auf das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung berufen. Er muss vielmehr ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis dartun (st.Rspr., s. etwa [X.], Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.], [X.], 42 Rn. 28 - Signalübertragungssystem). Das Erfordernis des besonderen eigenen Rechtsschutzinteresses ist dabei jedoch nicht so zu verstehen, dass an dieses Interesse besonders strenge, den Rechtsschutz einengende Anforderungen zu stellen wären. Es muss sich um ein spezielles, in der Person des Klägers liegendes, aus seiner Beziehung zu dem angegriffenen Schutzrecht ableitbares Interesse handeln. Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht, wenn ein Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2020 - XZR90/18, [X.], 42 Rn. 28- Signalübertragungssystem).

b)Die Beklagte hat die bereits anhängige Verletzungsklage gegen die Klägerin zu 1 auf das Streitpatent in erteilter Fassung gestützt. Etwaige Erklärungen über einen Verzicht nach Erlöschen des [X.] sind dem Senat nicht bekannt. Der Klägerin zu 1 kann in dieser Situation nicht zugemutet werden, die damit begründete Unsicherheit hinsichtlich einer weiteren Inanspruchnahme aus dem Streitpatent hinzunehmen. Vor dem Hintergrund der bisher geführten Auseinandersetzung kann weder die Klägerin zu 1 noch die im Weg der [X.] in das Verletzungsverfahren einbezogene Klägerin zu 2 noch die durch ein konzernverbundenes Unternehmen dem Verletzungsrechtsstreit beigetretene Klägerin zu 3 ausschließen, dass die Nichtigkeitsbeklagte die Verletzungsklage gegebenenfalls doch auf die erteilte, unbeschränkte Fassung des [X.] stützen könnte. Sie haben demnach ein berechtigtes Interesse daran, den im [X.]punkt des Erlöschens des [X.] bereits anhängigen Rechtsstreit um den Rechtsbestand des Schutzrechts weiterzuführen.

II. Zum Gegenstand des [X.]

1.Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung die Technologie des Erhaltens der Funktionsfähigkeit der Kommunikationsverbindungen zwischen Basisstationen und Endgeräten eines Mobilfunksystems. Insbesondere betreffe die Erfindung die Aufgabe des [X.] bestimmter Synchronisationseinstellungen während des Vorgangs des Rücksetzens einer Kommunikationsverbindung (vgl. Patentschrift [X.], Abs. 1, sowie [X.] Übersetzung gemäß DE60130110T3).

Die [X.]ezifikationen von Mobilfunksystemen definierten bestimmte Protokollstapel (protocol stacks), die aus Protokollschichten bestünden, welche die Kommunikationsvorrichtungen einsetzen müssten. Bestimmte Protokollschichten dienten als gleichrangige Einheiten zueinander in einem Paar von Vorrichtungen, die eine Kommunikationsverbindung zwischen sich aufweisen. Die [X.]ezifikationen definierten ebenfalls bestimmte Vorgänge zum Einrichten, Aufrechterhalten und Abbauen der Kommunikationsverbindungen zwischen solchen gleichrangigen Einheiten (vgl. Patentschrift, Abs. 2 sowie [X.] Übersetzung gemäß DE60130110T3).

Als ein Beispiel würden die [X.]ezifikationen der [X.] ([X.]) und insbesondere der [X.]en ([X.]) einer [X.] (Mobile Station) und einem [X.] ([X.]) betrachtet, welche gleichbedeutende Einheiten zueinander seien. Für den Betrieb im [X.] würde gemäß einer veröffentlichten technischen [X.]ezifikation [X.] 322 V3.1.2 (2000-01) ([X.]/[X.]) ein [X.] für die [X.] definiert. Der [X.] werde benutzt, um gleichrangige RLC-Einheiten in dem [X.] und der [X.] in einer Situation zurückzusetzen, wo ein Protokollfehler durch eine der gleichbedeutenden RLC-Einheiten entdeckt wurde. Die Aufgabe des [X.]s sei, alle entsprechenden [X.] in beiden gleichrangigen Einheiten zurückzusetzen, um die [X.] zu lösen und um die [X.] durch Benutzung derselben Netzbetriebsmittel und der ursprünglichen [X.] fortzuführen. Zur selben [X.], wenn die [X.] zurückgesetzt seien, müsse die [X.] den Wert der [X.] (Hyper Frame Number) um Eins erhöhen, um zu verhindern, dass die [X.] dieselbe [X.] zu bald wiederbenutze (vgl. Patentschrift, Abs. 3).

Der bekannte [X.] stütze sich auf den Austausch von bestimmten [X.] (Protocol Data Units) zwischen den gleichrangigen RLC-Einheiten und arbeitete gut, wenn sich die [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] ohne Probleme bewegten. Allerdings versage der bekannte [X.] in einer Situation, wo mindestens eine PDU aufgrund eines Kommunikationsfehlers verloren gehe (vgl. Patentschrift, Abs. 4).

Im Stand der Technik gemäß [X.]/21220 werde vorgeschlagen, einen bestimmten Wert zu benutzen, der dem [X.] von [X.] entnommen werde, um anzuzeigen, dass die PDU eine Reset PDU ist (vgl. Patentschrift, Abs.8).

[X.]ur 1, die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung als lediglich firmeninterner Stand der Technik bezeichnet wird, stelle eine Situation dar, bei der die kommunizierenden Einheiten als Sender und Empfänger benannt würden gemäß der Bewegungsrichtung der ersten auf den [X.] bezogenen PDU.

Abbildung

In Schritt 101 bemerke der Sender einen Protokollfehler auf der [X.], was bedeute, dass ein [X.] eingeleitet werden müsse. Dies wird in der Patentschrift im Zusammenhang mit einer sogenannten [X.] (Hyper Frame Number) erläutert.

Zur Erläuterung wird in der Patentschrift angenommen, dass die momentane [X.] (Hyper Frame Number) zum [X.]punkt der Entdeckung des Protokollfehlers M sei. Der Sender leite in Schritt 102 den [X.] durch Senden einer bestimmten [X.] (vgl. [X.]. 1, Bezugszeichen 103) an den Empfänger ein. Zur selben [X.] stelle der Sender einen [X.]schalter ein, der als der [X.] bekannt sei. Die [X.] zwischen dem Einstellen und dem Ablaufen des [X.]schalters werde in [X.]ur 1 als eine Linie schwarzer Punkte gezeigt (vgl. Patentschrift, Abs. 4 und [X.]. 1).

In Schritt 104 empfange der Empfänger die [X.] und erkenne dadurch die Notwendigkeit des Rücksetzens des Betriebsablaufs der [X.]. In Schritt 105 setze er alle [X.] zurück und erhöhe den momentanen Wert der [X.] um Eins auf [X.]. Nach dem Abschließen dieser Aufgaben sende der Empfänger in Schritt 106 eine Bestätigung 107, die als [X.] ACK PDU bekannt sei. Der Zweck der Bestätigung 107 sei, den Sender darüber zu informieren, dass das Rücksetzen der [X.] im Empfänger abgeschlossen wurde (vgl. Patentschrift, Abs. 5 und [X.]. 1). In [X.] gehe die Bestätigung 107 verloren oder werde aufgrund eines Kommunikationsfehlers beschädigt. Die Bestätigung hätte damit niemals den Sender erreicht - daher erkenne der Sender nicht, dass die Bestätigung 107 überhaupt gesendet wurde. In Schritt 109 laufe der [X.] ab, was den Sender veranlasse, eine neue [X.] 110 zu senden und den [X.] nochmals einzustellen. Die Punkte, die in [X.]ur 1 leicht nach links verschoben sind, stellten den neuen [X.]ablauf des [X.] dar. Der momentane [X.]-Wert am Sender sei immer noch M (vgl. Patentschrift, Abs. 6 und [X.]. 1).

In [X.] empfange der Empfänger die letzte [X.] 110. Er hätte keine Mittel, um zu wissen, dass die Bestätigung 107 verloren ging, was bedeute, dass nach Empfangen der zweiten [X.] 110 der Empfänger nochmals alle [X.] in Schritt 112 zurücksetze und nochmals den momentan Wert der [X.] um Eins erhöhe, diesmal auf M+2. Nach dem Abschließen dieser Aufgaben sende der Empfänger in Schritt 113 eine Bestätigung 114. Diesmal gehe die Bestätigung zum Sender durch, der sie im Schritt 115 empfange und alle [X.] für seinen Teil in Schritt 116 zurücksetze und den momentanen Wert der [X.] um Eins auf [X.] erhöhe. Die Folge davon, dass ein [X.] ACK PDU 107 ohne eine Fehlerprotokollierung verloren gegangen ist, sei, dass nach Schritt 116 die [X.]-Werte im Sender und dem Sendegerät unterschiedlich seien. Mit anderen Worten ginge die Synchronisation zwischen dem Sender und dem Empfänger verloren. Dies wiederum verursache, dass das Entschlüsseln in der weiteren [X.] derart fehlschlage, dass die einzige Möglichkeit sei, den entsprechenden Funküberträger abzulösen und einen neuen einzurichten, was Verzögerung und unnötige Signalübertragungsbelastung verursache (vgl. Patentschrift, Abs. 7 und [X.]. 1).

2.Aufgabe

In der Patentschrift wird als Aufgabe genannt, ein Verfahren und eine Anordnung zum Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung mit guter Robustheit gegen das Verschwinden von gesendeter Information in Bezug auf den [X.] bereitzustellen (vgl. Patentschrift, Abs. 9, sowie [X.] Übersetzung gemäß [X.]). Dies stellt nach Auffassung des Senats das dem Streitpatent zugrundeliegende technische Problem zutreffend dar.

[X.]

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik mit der Fachrichtung Nachrichtentechnik an, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Mobilfunksystemen, Mobilfunkstandards und Kommunikationssystemen verfügt und mit Protokollen vertraut ist, wie sie bei [X.]-Mobilfunksystemen zum Einsatz kommen.

4.Patentansprüche und [X.]

Zur Lösung der Aufgabe ist ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen, wobei sich der Anspruch nach dem geänderten Hauptantrag vom 28. April 2021 in der [X.] Fassung wie folgt gliedern lässt:

1.A method for resetting a communication connection between a first communication device and a second communication device in a cellular radio system, comprising:

1.1- detecting (201, 404) the need for resetting the communication connection,

1.2- [X.] (202, 219, 408) from the first communication device to the second communication device a reset protocol data unit, [X.], (203, 210, 220) [X.] connection,

1.3- performing a resetting procedure (205, 422) at the second communication device, and

1.4- [X.] (206, 213, 424) from the second communication device to the first communication device a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU, (207, 214) [X.] device,

characterized in that

1.5 it comprises inserting into said reset protocol data unit (203, 210) a reset sequence number,

1.5.1 which is configured to establish an indication of an effective number of certain resetting operations

1.5.2 associated with a certain detected need for resetting the communication connection,

1.6 setting a limit for maximum number of times of attempting the resetting procedure means

1.7 for increasing a hyper frame number, [X.], value

1.7. 1if a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU, is received at the first communication device from the second communication device

1.7.2 or a reset protocol data unit, [X.], is received at the second communication device from the first communication device,

1.7.3 but not if the Reset Protocol Data Unit, [X.], has a reset sequence number the value of which is the same as the value of the reset sequence number of a last already received reset protocol data unit, [X.].

Zur Lösung der Aufgabe ist zudem eine Kommunikationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 6 vorgesehen, wobei sich dieser Anspruch nach dem geänderten Hauptantrag vom 28. April 2021 in der [X.] Fassung wie folgt gliedern lässt:

6. A communication device for communicating with another communication device within a cellular radio system over a communication connection, comprising:

6.1- means for detecting a need for resetting the communication connection,

6.2- transmission means

6.2.1 for [X.] to the other communication device reset protocol data units, [X.] [X.], [X.] connection and

6.2.2reset acknowledgement protocol data units, [X.] ACK [X.], indicating the completion of the resetting procedure,

6.3- receiving means for receiving reset protocol data units and reset acknowledgement protocol data units from the other communication device, and

6.4- resetting means for performing a resetting procedure for the communication connection,

characterized in that it comprises:

6.5- means for inserting a reset sequence number into a reset protocoldata unit transmitted to the other communication device,

6.5.1 [X.] an indication of an effective number of certain resetting operations

6.5.2 associated with a certain detected need for resetting the communication connection,

6.6- means for setting a limit for maximum number of times of attempting the resetting procedure, and

6.7- means for increasing a hyper frame number, [X.], value

6.7.1 if a reset acknowledgement protocol data unit, [X.] ACK PDU,

6.7.2 or a reset protocol data unit, [X.], is received at the communication device from the other communication device,

6.7.3 but not if the reset protocol data unit, [X.], has a reset sequence number the value of which is the same as the value of there set sequence number of a last already received reset protocol data unit, [X.].

5.Zur Auslegung

Der Fachmann versteht die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 des [X.] in der Fassung nach Hauptantrag wie folgt:

Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung zwischen einer ersten Kommunikationsvorrichtung und einer zweiten Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems. In einem ersten Schritt (Merkmal1.1) wird die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung erkannt. Gemäß Patentschrift kann sich die Notwendigkeit des Rücksetzens ([X.] procedure) aufgrund eines Protokollfehlers ergeben (vgl. Patentschrift, [X.]. 2 und Abs. 20: [X.] 201 the sender notes a protocol error).

Abbildung

Im nächsten Verfahrensschritt (Merkmal 1.2) wird eine [X.] ([X.]) von der ersten Kommunikationsvorrichtung (Sender) zu der zweiten Kommunikationsvorrichtung gesendet, wobei die gesendete [X.] der zweiten Kommunikationseinheit (Empfänger) die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung anzeigt (vgl. [X.]. 2, Schritte 202, 219, 408, sowie Abs. 4 und Abs. 20). Daraufhin erfolgt das Ausführen eines [X.]s an der zweiten Kommunikationsvorrichtung (vgl. Merkmal 1.3 sowie [X.]. 2, Schritte 205, und 422). Von der zweiten Kommunikationsvorrichtung erfolgt das Senden einer Bestätigung zu der ersten Kommunikationsvorrichtung. Die Bestätigung wird dabei gemäß Merkmal 1.4 in Form einer Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU) gesendet (207, 214), welche die Fertigstellung des [X.]s in Bezug auf die zweite Kommunikationsvorrichtung anzeigt (vgl. [X.]. 2, Schritte 207 und 214, sowie Abs. 21 und 22).

Merkmal 1.5 im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 betrifft das Einfügen einer [X.] (k) in die Rücksetzprotokoll-[X.] bzw. [X.](vgl. [X.]. 2, Schritte 203, 210). Dieses Merkmal bedarf einer genaueren Betrachtung bzw. Auslegung. Die [X.] ist anspruchsgemäß zum Herstellen einer Anzeige einer tatsächlichen Anzahl von bestimmten Rücksetzabläufen konfiguriert (vgl. Merkmal 1.5.1). Die Anzeige wird dabei ausgehend von einer bestimmten erkannten Notwendigkeit zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung hergestellt (Merkmal 1.5.2). In der Patentschrift wird eine solche [X.] als [X.]/ R[X.] bezeichnet (vgl. Abs. 21, erster Satz sowie [X.]. 3 und zugeh. Text). Dazu wird erläutert, dass lediglich zwei unterschiedliche Werte k - zumindest in Form eines Bits - einer [X.] ausreichen würden, um seitens des Senders und damit der ersten Kommunikationsvorrichtung anzuzeigen, ob es ich um einen ersten oder um einen weiteren Versuch einer Informationsübermittlung handelt (vgl. Abs. 27 und 28 sowie auch Abs. 30: [X.]] 0 or 1 is enough). Der Fachmann entnimmt der Patentschrift zudem, dass es ausreicht, wenn die in die Rücksetzprotokoll-[X.] bzw. [X.] eingefügte Laufnummer auch eine Zahl oder ein Bit zur Unterscheidung von einem ersten [X.] und weiteren Rücksetzvorgängen ist, wobei die Rücksetzvorgänge durch die [X.] [X.] mitgeteilt werden (vgl. Patentschrift, Abs. 27, [X.]tzter Satz: […] the sequence number value soft he [X.] [X.] 203 and 220;itsufficesthatthetwoare different).

Gemäß Merkmal 1.6 wird eine Grenze für eine maximale Häufigkeit des Versuchens des [X.]s gesetzt (vgl. auch Patentschrift, Abs. 26, letzter Satz).

Merkmal 1.7 beinhaltet eine Erhöhung des [X.]-Wertes, wobei der Fachmann unter [X.] (Hyper Frame Number) eine Zahl bzw. Nummer versteht, die zur Maskierung bzw. Verschlüsselung und Entschlüsselung von Nachrichten zwischen einem Sender und einem entsprechenden Empfänger) verwendet wird. Für eine erfolgreiche Entschlüsselung muss die [X.] bzw. deren Wert M auf beiden Seiten (Sender - Empfänger) gleich sein (synchroner Fall). Die Erhöhung des [X.]-Wertes geschieht gemäß Merkmal 1.7.1 oder Merkmal 1.7.2, wenn an der ersten Kommunikationsvorrichtung eine Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU) von der zweiten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird (vgl. [X.]. 2, Schritt 216: [X.]. [X.] / [X.] = [X.] / Merkmal 1.7.1), oder wenn an der zweiten Kommunikationsvorrichtung eine Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) von der ersten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird (vgl. [X.]. 2, Schritt 206: [X.] = [X.] / Merkmal 1.7.2). Eine Erhöhung der [X.] geschieht gemäß Merkmal 1.7.3jedoch nicht, wenn die Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) eine [X.] (R[X.] /Zahl k) aufweist, deren Wert der gleiche ist wie der Wert der [X.] einer letzten bereits empfangenen Rücksetzprotokoll-[X.] [X.] (vgl. [X.]. 2, Schritt 211: [X.] R[X.]).

Im Ergebnis erkennt man in [X.]ur 2 der Patentschrift, dass der [X.]-Wert auf Seiten des Empfängers im Schritt 213 ([X.] = [X.]) durch die Verwendung einer zusätzlichen R[X.] bzw. [X.] k - welche zur Verhinderung einer eigentlich noch nicht notwendigen Erhöhung des [X.]-Wertes im Zusammenhang mit einer lediglich im Schritt 208 verloren gegangenen Bestätigung ([X.] ACK PDU 207) dient -- mit dem [X.]-Wert des Senders übereinstimmt (vgl. Schritt 216, [X.] = [X.]). Die mit einer jeweiligen [X.] in den Schritten 203 und 210 der [X.]ur2 von dem Sender übermittelte [X.] k hat sich dabei noch nicht verändert, sodass der [X.]-Wert auch noch nicht zu ändern war (vgl. Merkmal 1.7.3).

Damit wird verhindert, dass ein zur Entschlüsselung von Nachrichten notwendiger (und synchron zu haltender) [X.]-Wert im Zusammenhang mit einer vom Sender übermittelten Benachrichtigung ([X.]) zu einem senderseitig festgestellten Protokollfehler (vgl. [X.]. 2, Schritt 201, NOTICE PROTOCOL [X.]) aufgrund

- einer verloren gegangenen Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU 207) des Empfängers sowie

- einer nach Ausbleiben der Bestätigung erneut vom Sender übermittelten Benachrichtigung ([X.])

auf Seiten des Empfängers erhöht wird, obwohl dies noch nicht erforderlich ist, da die Benachrichtigung ([X.]) beim Empfänger angekommen und der ursprüngliche [X.]-Wert noch zu verwenden ist (vgl. [X.]. 2, Schritte 204, 205 und 211).

Im Unterschied zum Verfahren gemäß Anspruch 1 ist bei dem in der Patentschrift im Zusammenhang mit einer verloren gegangenen Bestätigung des [X.]s beschriebenen und nach Angaben der [X.] firmeninternen Stand der Technik (vgl. [X.]. 1, [X.] ACK PDU 107 und Bezugszeichen 108) der [X.]-Wert auf der Empfängerseite mit M+2 (vgl. Schritt 113) nicht mehr synchron zum [X.]-Wert auf der Senderseite (vgl. [X.]. 1, nach Schritt 116 gilt noch [X.] = [X.]).

Der nebengeordnete Anspruch 6 betrifft eine Kommunikationsvorrichtung zum Kommunizieren mit einer anderen (zweiten) Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems über eine Kommunikationsverbindung. Die Kommunikationsvorrichtung weist Mittel zum Erkennen der Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung auf (Merkmal 6.1). Des Weiteren weist die Kommunikationsvorrichtung Mittel zum Senden von Rücksetz-Protokoll-[X.]en ([X.] [X.]) auf, welche die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung anzeigen (Merkmale 6.2 und 6.2.1). Außerdem sind Mittel zum Senden von Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.]en ([X.] ACK [X.]) vorhanden, welche die Fertigstellung des [X.]s anzeigen (Merkmale 6.2 und 6.2.2). Gemäß Patentschrift kann sich - wie vorstehend in Bezug auf Anspruch 1 ausgeführt - die Notwendigkeit des Rücksetzens ([X.] procedure) aufgrund eines Protokollfehlers ergeben (vgl. Patentschrift, [X.]. 2 und Abs. 20: [X.] 201 the sender notes a protocol error). Gemäß Merkmal 6.3 weist die Kommunikationsvorrichtung zudem Empfangsmittel zum Empfangen der Rücksetzprotokoll-[X.]en ([X.] [X.]) und der Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.]en ([X.] ACK PDU) von der anderen Kommunikationsvorrichtung auf (vgl. [X.]. 2, Schritte 203 und 207 bzw. Schritte 210 und 214). Außerdem weist die Kommunikationsvorrichtung Mittel zum Ausführen eines [X.]es ([X.]/resettingprocedure) auf (vgl. Patentschrift, Abs. 17 sowie [X.]. 2 und Abs. 20 bis 22 / Merkmal 6.4).

Merkmal 6.5 im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 6 betrifft Mittel zum Einsetzen einer [X.] (k) in die Rücksetzprotokoll-[X.] bzw. [X.] der anderen Kommunikationsvorrichtung (vgl. Patentschrift, [X.].2, Schritte 203, 210). Diese Maßnahme bedarf - wie das vorstehend abgehandelte Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 - einer genaueren Betrachtung. Bezüglich der [X.] wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Gemäß Merkmal 6.6 sind auch Mittel zum Setzen einer Grenze für eine maximale Häufigkeit des Versuchens des [X.]s vorgesehen (vgl. auch Patentschrift, Abs. 26, letzter Satz). Des Weiteren weist die Kommunikationsvorrichtung Mittel zur Erhöhung des bereits vorstehend im Zusammenhang mit [X.] genannten [X.]-Wertesauf,wobei der Fachmann darunter in gleicher Weise eine Zahl bzw. Nummer versteht, die zur Maskierung bzw. Ver- und Entschlüsselung von Nachrichten zwischen einem Sender und einem entsprechenden Empfänger) verwendet wird (vgl. Ausführungen zu Anspruch 1). Für eine erfolgreiche Entschlüsselung muss diese [X.] bzw. deren Wert M wiederum auf beiden Seiten (Sender - Empfänger) gleich sein (synchroner Fall). Es ist ein Mittel zur Erhöhung des [X.]-Wertes entsprechend Merkmal 6.7.1 oder Merkmal 6.7.2 vorgesehen, wobei dieser Wert erhöht wird, wenn an der ersten Kommunikationsvorrichtung eine Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU) von der zweiten Kommunikationsvorrichtung empfangen wird (vgl. Patentschrift, [X.]. 2, Schritt 216: [X.]. [X.] / [X.] = [X.] / Merkmal 6.7.1) oder wenn an der zweiten Kommunikationsvorrichtung eine Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) von der ersten Kommunikationsvorrichtung, empfangen wird (vgl. [X.]. 2, Schritt 206: [X.] = [X.] / Merkmal 6.7.2). Die Erhöhung des [X.]-Wertes geschieht gemäß Merkmal 6.7.3allerdings nicht, wenn die Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) eine [X.] (R[X.] /Zahl k) aufweist, deren Wert der gleiche ist wie der Wert der [X.] einer letzten bereits empfangenen Rücksetzprotokoll-[X.] [X.] (vgl. [X.]. 2, Schritt211: [X.] R[X.]).

In Entsprechung zum Verfahren gemäß Anspruch 1 wird damit bei der Kommunikationsvorrichtung verhindert, dass ein zur Maskierung bzw. Entschlüsselung von Nachrichten notwendiger [X.]-Wert erhöht wird, obwohl noch der anfängliche [X.]-Wert des Senders gilt.

III. Zur Verteidigung nach (geändertem) Hauptantrag

In der Fassung des [X.] gemäß Schriftsatz vom 28. April 2021 kann die Beklagte ihr Patent erfolgreich beschränkt verteidigen, weil insoweit keine Schutzbereichserweiterung vorliegt und keine anderen Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.

1.Zur Schutzbereichserweiterung

Entgegen der von der Klägerin zu 3 vertretenen Auffassung liegt keine Schutzbereichserweiterung vor.

In dem von der Klägerin zu 3 angegriffenen Anspruch 6 nach Hauptantrag kommt zum Ausdruck, dass eine [X.] in die Rücksetzprotokoll-[X.] (203, 210) eingesetzt wird, die konfiguriert ist zum Herstellen einer Anzeige einer tatsachlichen Anzahl von bestimmten Rücksetzabläufen.

Der vor dem Einspruchsverfahren erteilte Anspruch 17, auf dem der Anspruch 6 nach Hauptantrag basiert, weist in der [X.] Fassung folgendes Merkmal auf (vgl. EP1273199B1):

characterized in that it comprises means for inserting into a certain piece of information transmitted between it and the other communication device an indication of an effective number of certain resetting operations associated with a certain detected need for resetting the communication connection.“

Demgegenüber lautet Merkmal 6.5 des Anspruchs 6 nach Hauptantrag mit den [X.] und 6.5.2:

characterized in that it comprises:

- means for inserting a reset sequence number into a reset protocol data unit transmitted to the other communication device, [X.] an indication of an effective number of certain resetting operations associated with a certain detected need for resetting the communication connection,“

Dies beinhaltet die Einschränkung gegenüber dem zuvor erteilten Anspruch 17, dass anstelle einer nicht weiter präzisierten Information (a certain piece of information) nun konkret eine Rücksetzprotokoll-[X.] (reset protocol data unit) im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 nach Hauptantrag genannt wird, in die eine [X.] ( [X.]) eingesetzt wird, welche zum Herstellen einer Anzeige einer tatsächlichen Zahl von bestimmten Rücksetzabläufen konfiguriert ist. Die hier in einschränkender Weise aufgeführte [X.], die gemäß der Beschreibung des [X.] eine minimale Länge von einem Bit (1 bit) aufweist und eine Nummer bezüglich Rücksetzvorgängen darstellt, dient dabei der Anzeige (indication) einer tatsächlichen Anzahl an bestimmten Rücksetzvorgängen (effective number of certain resetting operations) und ist dabei auch konfiguriert, eine solche Anzeige herzustellen (vgl. vorstehende Ausführungen zur Merkmalsauslegung).

Die vorstehenden Ausführungen zur Merkmalspräzisierung im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 nach Hauptantrag, die keine Schutzbereichserweiterung darstellt, gelten in Analogie auch für den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Die dort eingefügte Merkmalspräzisierung in Bezug auf das Einsetzen einer [X.] ( [X.]) in eine Rücksetzprotokoll-[X.] (reset protocol data unit), welche konfiguriert ist zur Herstellung einer Anzeige der tatsächlichen Anzahl von bestimmten Rücksetzvorgängen, ist ebenfalls nicht als Schutzbereichserweiterung anzusehen.

2. Zur Patentfähigkeit

Den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 6 des [X.] in der Fassung des [X.] gemäß Schriftsatz vom 28. April 2021 stehen keine Nichtigkeitsgründe entgegen.

a) Zur Neuheit

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hauptantrag gelten als neu gegenüber dem Stand der Technik.

Den Nichtigkeitsklagen ist gemeinsam, dass Patentanspruch 6 angegriffen wird, der auf eine Kommunikationsvorrichtung gerichtet ist. Von daher wird zunächst zum Gegenstand des Patentanspruchs 6 ausgeführt, der durch die funktionellen Merkmale des auf ein Verfahren zum Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung gerichteten Anspruchs 1 im Zusammenhang mit Mitteln zu deren Durchführung charakterisiert ist.

Dokument [X.] / [X.] offenbart eine Kommunikationsvorrichtung zum Kommunizieren zwischen einer Funknetzwerk-Steuereinrichtung / [X.] ([X.]) und sogenanntem User Equipment (UE), welches der Fachmann ohne Weiteres als [X.] erkennt (vgl. [X.], [X.] (Discussion), erster und zweiter Aufzählungspunkt / einleitendes Merkmal des Anspruchs 6). Dabei ist auch ein Mittel zum Erkennen einer Notwendigkeit zum Rücksetzen ([X.]) der Kommunikationsverbindung zwischen dem Funknetzwerk und der [X.] (bzw. UE) aufgrund eines Protokollfehlers (protocol error) vorhanden (vgl. [X.]. 11.4 bzw. 3.1.2 und 3.1.3, jeweils erster Abs. / Merkmal6.1). Des Weiteren weist die Kommunikationsvorrichtung auch ein Mittel zum Senden von zugehörigen [X.]en in Form einer jeweiligen Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) von einem Sender der Kommunikationsvorrichtung (sender) an die andere Kommunikationsvorrichtung als Empfänger (receiver) auf, wobei durch eine solche [X.] ([X.]) die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung angezeigt wird (vgl. [X.]. 3.1.3, erster bis dritter Satz / Merkmal 6.2.1). Ebenso wie im Streitpatent sind Rücksetz-Bestätigungen durch eine jeweilige Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU) vorgesehen, welche zur Anzeige der Fertigstellung eines jeweiligen [X.]s dient (vgl. [X.]. 3.1.3, dritter Abs., und [X.]. 11-4, [X.]/Merkmal 6.2.2). Der Fachmann liest hier mit, dass gesendete Rücksetz-Bestätigungen ([X.] ACK PDU) durch entsprechende Empfangsmittel empfangen werden, und Mittel zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung gemäß den weiteren Merkmalen 6.3 und 6.4 im Oberbegriff des Anspruchs 6 gegeben sind (vgl. a.a.[X.], insbes. [X.]. 11-4, reset procedure).

Entsprechend Merkmal 6.5 im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 ist offensichtlich auch ein Mittel vorhanden zum Einsetzen einer Rücksetzlaufnummer ([X.] [X.], Length 1 bit) in Form eines einzelnen Bits in eine zu der gegenseitigen Kommunikationsvorrichtung (receiver) gesendeten Rücksetzprotokolldateneinheit, die der vorgenannten Bestätigung des Rücksetzens (reset procedure) dient (vgl. [X.]. 0-1 und zugehörigen Text zur [X.], wie nachfolgend wiedergeben).

In 9.2.1.6 Formats

3.1.1 [X.], [X.] ACK PDU

Abbildung

[X.]ure 0-1, [X.], [X.] ACK PDU

In 9.2.2 Parameters

VR(R)

Length 12 bits

This parameter indicates the [X.] of the next in-sequence PU expected to be received. [X.](R) to the [X.] RLC.

[X.] ([X.])

Length 1 bit

This parameter indicates the sequence number of [X.]. [X.] [X.] and a new [X.]. [X.] time a new [X.] is sent.

Die [X.] ist dabei so konfiguriert, dass eine Anzeige einer tatsächlichen Anzahl von bestimmten Rücksetzabläufen bzw. -vorgängen (reset procedure) hergestellt werden kann (vgl. [X.]. 3.1.1: [X.] ([X.]) […] This parameter indicates the sequence number of [X.] […] is needed to differentiate a retransmitted [X.] and a new [X.] […] / Merkmal 6.5.1). Dies geschieht offensichtlich in Verbindung mit einer bestimmten erkannten Notwendigkeit zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung (vgl. a.a.[X.], insbesondere [X.]. 3.1.3, zweiter Abs., [X.]. Zeile: [X.][…] Reset Type RT / Merkmal 6.5.2).

Darüber hinaus wird ein Mittel zum Setzen einer Grenze für die maximale Anzahl an Rücksetzversuchen ([X.]) entsprechend Merkmal 6.6 bereitgestellt (vgl. [X.]. 3.1.1 [X.]. [X.]. 3.1.6.2).

Entsprechend der klägerseitig vertretenen Auffassung gibt es in Dokument [X.] / [X.] einen Hinweis auf Verschlüsselungselemente (Ciphering Elements) im Zusammenhang mit einem [X.] bzw. [X.] (vgl. Tabelle 0.1, [X.]tzte Zeile bzgl. CRLC-CONFIG). Der Fachmann entnimmt dem Dokument [X.] / [X.] aber nicht, dass ein [X.]-Wert dann erhöht wird, wenn entsprechend Merkmal 6.7.1 eine [X.] ACK PDU oder entsprechend Merkmal 6.7.2 eine [X.] empfangen wird, und eine Erhöhung des [X.]-Wertes nicht stattfindet, wenn die [X.] eine [X.] aufweist, die entsprechend Merkmal 6.7.3 den gleichen Wert der [X.] einer letzten bereits empfangenen [X.] hat. In Dokument [X.] / [X.]ist auch an keiner Stelle von einer Hyper Frame Number bzw. [X.] die Rede.

Dies gilt in gleicher Weise für Patentanspruch 1 mit den Verfahrensmerkmalen 1.1 bis 1.7.3, die den Merkmalen 6.1 bis 6.7.3 inhaltlich entsprechen und die dem Dokument [X.] / [X.] nicht zu entnehmen sind.

[X.] / [X.] ist dabei als eine Dokumentation der Weiterentwicklung bzw. Verbesserung des nachfolgend abgehandelten Stands der Technik gemäß Dokument [X.] / [X.] bzw. [X.]a anzusehen (vgl. [X.], letzte Seite, letzter Abs., Ref. [1]).

Dokument [X.]/[X.] beschreibt eine Kommunikationsvorrichtung zum Kommunizieren zwischen sogenanntem User Equipment (UE) und einem Funknetzwerk (network) in einem [X.]-Mobilfunksystem entsprechend dem einleitenden Merkmal des Anspruchs 6 (vgl. Titel und S. 42, [X.]. 11.4 und [X.]. 11.4). Die Kommunikationsvorrichtung weist ebenfalls ein Mittel zum Erkennen einer Notwendigkeit zum Rücksetzen ([X.]) der Kommunikationsverbindung zwischen dem Funknetzwerk und einer [X.] (bzw. UE) aufgrund eines Protokollfehlers (protocol error) auf (vgl. [X.], [X.]. 11.4.2 / Merkmal6.1). Dazu ist auch ein Mittel zum Senden von einer zugehörigen Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) von einem Sender der Kommunikationsvorrichtung (sender) an die andere Kommunikationsvorrichtung als Empfänger vorhanden. Durch die [X.] ([X.]) wird die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung angezeigt (vgl. a.a.[X.] / Merkmal 6.2.1). Des Weiteren sind Bestätigungen durch eine jeweilige Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU) vorgesehen, die zur Anzeige der Fertigstellung eines jeweiligen [X.]s dienen (vgl. a.a.[X.] und insbes. [X.]. 11.4, [X.]/ Merkmal 6.2.2). Dass gesendete Rücksetz-Bestätigungen ([X.] ACK PDU) in diesem Zusammenhang durch entsprechende Empfangsmittel empfangen werden und Mittel zu Rücksetzen der Kommunikationsverbindung gemäß den weiteren Merkmalen 6.3 und 6.4 im Oberbegriff des Anspruchs 6 vorhanden sind, liest der Fachmann mit (vgl. a.a.[X.] und insbesondere [X.]. 11.4, [X.]). Zudem wird eine Grenze für die maximale Anzahl von Rücksetzversuchen ([X.]) gesetzt (vgl. S. 34, Aufzählungspunkt e / Merkmal 6.6).

Das Einsetzen einer [X.] in eine zu der (anderen) Kommunikationsvorrichtung (receiver) gesendeten Rücksetzprotokolldateneinheit bzw. Mittel zum Einsetzen derselben - wie in Merkmal 6.5 bzw. den [X.] und 6.5.2 gefordert - ist in Dokument [X.] nicht offenbart. Ebenso ist das Merkmal 6.7 mit den Teilmerkmalen 6.7.1 und 6.7.2 dem Dokument [X.] nicht zu entnehmen.

Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren nach Anspruch 1 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.7.3, die den Merkmalen 6.1 bis 6.7.3 inhaltlich entsprechen.

Gleiches gilt auch in Bezug auf Dokument [X.]a, welches unstreitig gleichen Inhalts wie der durch [X.] dokumentierte Stand der Technik ist und als Referenz [1] auf der letzten Seite des Dokuments [X.] neben drei weiteren Dokumenten angegeben ist. Die Klägerin zu 1 hat in Bezug auf den mit [X.] 6.7 eingeschränkten Anspruch 6 zudem auf die in Dokument [X.] auf Seite 7 als Referenz [3] genannte [X.]ezifikation gemäß Dokument [X.] verwiesen, welches sich u.a. mit der Ver- und Entschlüsselung von Nachrichten im Zusammenhang mit der Initialisierung von [X.] bzw.[X.]-Werten befasst (vgl. S. 42, [X.]. 8.2.2, Abschnitt 8.2.2.1 zu [X.]/ [X.]). Dazu wird dem Fachmann gelehrt, dass bei einem Verbindungsaufbau - der keinen [X.] darstellt - ein Parameter [X.] im Rahmen einer Verschlüsselung (ciphering) verwendet wird, der aus einer langen [X.] (‘long‘ sequence number […] [X.]) und kurzen [X.] (‘short‘ sequence number) besteht (vgl. S. 42, Abschnitt 8.2.2.1, erster Abs.). Eine Inkrementierung bzw. Erhöhung des [X.]-Wertes wird vorgenommen, wenn die kurze [X.] (‘short‘ sequence number)einen Zyklus durchlaufen hat (vgl. Abschnitt 8.2.2.1, zweiter Abs.). Wie dagegen im Falle eines [X.]s bzw. des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung mit [X.]-Werten zu verfahren ist, wird in Dokument [X.] nicht beschrieben (vgl. insbes. a.a.[X.]). Dementsprechend ist aus dieser Druckschrift auch nicht die [X.] 6.7 mit den [X.] 6.7.1 bis 6.7.3 bekannt.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 6 neu gegenüber der Lehre des Dokuments [X.] wie auch den jeweils referenzierten Dokumenten [X.] bzw. [X.]a und [X.]. Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren nach Anspruch 1 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.7.3, die den Merkmalen 6.1 bis 6.7.3 entsprechen.

Im Zuge der Nennung des Dokuments [X.] hat die Klägerin zu 1 zudem auf Druckschrift [X.] hingewiesen, die sich ebenfalls mit der Ver- und Entschlüsselung von Nachrichten im Zusammenhang mit einer [X.] FRAME NUMBER ([X.]) befasst (vgl. [X.]8, [X.]. 5.3.7.2). Das Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung bzw. ein sogenannter Reset im Zusammenhang mit [X.]-Werten wird in Dokument [X.] jedoch auch nicht thematisiert. Dementsprechend sind die [X.] 6.7 bzw. die Teilmerkmerkmale 6.7.1 bis 6.7.3 auch nicht aus [X.] bekannt; gleiches gilt in Bezug auf die Merkmale 1.7 und 1.7.1 bis 1.7.3.

Das weitere, im Verfahren befindliche Dokument [X.] offenbart eine Kommunikationsvorrichtung zum Kommunizieren zwischen sogenanntem User Equipment (UE) und einem Funknetzwerk ([X.] / Terrestrial Radio Access Network) in einem [X.]-Mobilfunksystem (vgl. [X.], [X.]. 11.3 und 11.4 / einleitendes Merkmal des Anspruchs 6).

Abbildung

Auch hier geht der Fachmann davon aus, dass ein Mittel zum Erkennen einer Notwendigkeit zum Rücksetzen ([X.]) der Kommunikationsverbindung zwischen dem Funknetzwerk und einer [X.] (bzw. UE) aufgrund eines Protokollfehlers (protocol error) vorhanden ist (vgl. [X.]8, [X.]. 9, Elements of peer-to-peer communication; [X.], [X.]. 11.3, [X.]. 11-4 und zugehörigen Text, sowie [X.]. 11.4 / Merkmal6.1). Dazu weist die Kommunikationsvorrichtung ein Mittel zum Senden von zugehörigen [X.]en in Form einer jeweiligen Rücksetzprotokoll-[X.] ([X.]) von einem Sender der Kommunikationsvorrichtung (sender) an die andere Kommunikationsvorrichtung als Empfänger (receiver) auf. Durch eine solche [X.] ([X.]) wird die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung angezeigt (vgl. [X.], [X.]. 9.3.3.1 / Merkmal 6.2.1). Des Weiteren sind Rücksetz-Bestätigungen durch eine jeweilige Rücksetzbestätigungsprotokoll-[X.] ([X.] ACK PDU) vorgesehen, die zur Anzeige der Fertigstellung eines jeweiligen [X.]s dienen (vgl. a.a.[X.] und insbes. [X.]. 11-4, [X.]/ Merkmal 6.2.2). Der Fachmann erkennt hier ebenfalls, dass gesendete Rücksetz-Bestätigungen ([X.] ACK PDU) durch entsprechende Empfangsmittel empfangen werden und Mittel zum Rücksetzen der Kommunikationsverbindung gemäß den weiteren Merkmalen 6.3 und 6.4 im Oberbegriff des Anspruchs 6 ausgebildet sind (vgl. a.a.[X.] und insbesondere [X.]. 11-4, [X.]). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dem Dokument [X.] noch ein Mittel zum Setzen einer Grenze für die maximale Häufigkeit von Rücksetzversuchen ([X.]), entsprechend Merkmal 6.6 (vgl. S. 34, Aufzählungspunkt e).

Das Einsetzen einer [X.] in eine zu der (anderen) Kommunikationsvorrichtung (receiver) gesendeten Rücksetzprotokolldateneinheit bzw. Mittel zum Einsetzen derselben sind der Druckschrift [X.] jedoch nicht zu entnehmen. Eine laufende [X.] einer Nutzlasteinheit ([X.] / Sequence Number of the payload unit), die in einer [X.] bzw. einer [X.] ACK enthalten ist, kann nicht als eine [X.], bzw. eine Zahl im Zusammenhang mit Rücksetzvorgängen entsprechend Merkmal 6.5 in Verbindung mit den [X.] und 6.5.2 angesehen werden (vgl. S. 22, [X.]. [X.]). Vielmehr stellt die zitierte [X.] der Nutzlasteinheit ([X.] / Sequence Number of the payload unit) eine Stapel- bzw. Laufnummer zu gesendeten Datenpaketen dar und bezieht sich nicht auf Rücksetzvorgänge bei der Kommunikationsverbindung.

Dokument [X.] ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass ein [X.]-Wert dann erhöht wird, wenn entsprechend Merkmal 6.7.1 eine [X.] ACK PDU oder entsprechend Merkmal 6.7.2 eine [X.] empfangen wird. Auch das Merkmal 6.7.3, dementsprechend ein [X.]-Wert nicht erhöht wird, wenn die [X.] eine [X.] aufweist, die den gleichen Wert der [X.] einer letzten bereits empfangenen [X.] hat, ist Dokument [X.] nicht zu entnehmen. Die Merkmale 6.5 und 6.7 bzw. 6.7.1 und 6.7.2 sind damit nicht offenbart, zumal auch dort an keiner Stelle von einer Hyper Frame Number bzw. [X.] oder von einer damit zusammenhängenden Ver- bzw. Entschlüsselung die Rede ist.

Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 6 auch neu gegenüber der Lehre der [X.]. Dies gilt wiederum in gleicher Weise für das Verfahren nach Anspruch 1 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.7.3, die den Merkmalen 6.1 bis 6.7.3 des Anspruchs 6 nach Hauptantrag entsprechen.

In Dokument [X.] / [X.] werden Erfordernisse der RLC-Rücksetzprozedur ([X.]) bezüglich des Rücksetzens einer Kommunikationsverbindung erörtert, wie es in [X.] aufgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein korrekter [X.]-Wert auf beiden Seiten (peer entities) einer Kommunikationsverbindung gegeben sein muss, damit es nicht zu einem Datenverlust kommt (vgl. [X.]. 1: it has to be ensured that the correct value of [X.] maintained at both peer entities and no data is lost). Ein Mittel zum Erhöhen eines [X.]-Wertes entsprechend Merkmal 6.7 bzw. den Teilmerkmalen 6.7.1 und 6.7.2 kann Dokument [X.] / [X.] nicht entnommen werden. Insbesondere ist Dokument [X.] nicht zu entnehmen, dass ein [X.]-Wert gemäß Merkmal 6.7.3 dann nicht erhöht wird, wenn die Rücksetzprotokoll-[X.] / [X.] eine [X.] aufweist, deren Wert der gleiche ist wie der Wert einer [X.] einer letzten bereits empfangenen Rücksetzprotokoll-[X.] / [X.].

Die vorherigen Ausführungen zum Stand der Technik gemäß [X.] gelten analog auch für den auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruch 1.

Das Lehrbuch [X.] gibt ebenfalls keinen Hinweis auf eine Rücksetzlaufnummer- hier wird lediglich eine Sequenznummer (sequence number) erläutert (vgl. u.a. [X.], [X.]tzter und letzter Abs.). Diese Sequenznummer stellt lediglich eine Stapel-/Laufnummer bezüglich gesendeter Datenpakete dar, wie sie auch aus Dokument [X.] bekannt ist. Eine solche Sequenznummer ([X.]) steht damit nicht im Zusammenhang mit Rücksetzvorgängen entsprechend Merkmal 6.5. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die Ausführungen zu [X.] und einer Sequenznummer [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Vorstehende Ausführungen zu Lehrbuch [X.] gelten in Analogie auch für den auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.

Druckschrift [X.]/[X.] offenbart eine Kommunikationsvorrichtung zum Kommunizieren zwischen zwei Einheiten (apparatus (system) for communicating between first and second entities) entsprechend dem einleitenden Merkmal des Anspruchs6 (vgl. [X.]. 1 zum allgemeinen Stand der Technik und [X.]. 5, [X.] 54 ff). Hier ist auch ein Mittel zum Erkennen einer Notwendigkeit zum Rücksetzen (reset) der Kommunikationsverbindung vorgesehen (vgl. [X.]. 2, [X.] 41-45, sowie [X.]. 5 und 6A/B mitsamt zugehörigem Text in [X.]. 5, [X.] 54 ff / Merkmal6.1). Des Weiteren ist auch ein Mittel zum Kommunizieren und damit auch dem Senden von zugehörigen [X.]en in Form einer jeweiligen Rücksetzprotokoll-[X.] von einem Sender der Kommunikationsvorrichtung an die andere Kommunikationsvorrichtung als Empfänger ausgebildet, wobei durch eine solche [X.] die Notwendigkeit des Rücksetzens der Kommunikationsverbindung angezeigt wird (vgl. [X.]. 2, [X.] 51-60, sowie [X.]. 5 und zugehörigen Text / Merkmal 6.2.1). Dazu gibt es eine Bestätigung ([X.]), die zur Anzeige der Fertigstellung eines jeweiligen [X.]s dient (vgl. a.a.[X.]/ Merkmal 6.2.2). Der Fachmann liest hier mit, dass gesendete Rücksetz-Bestätigungen durch entsprechende Empfangsmittel empfangen werden und Mittel zu Rücksetzen der Kommunikationsverbindung gemäß den weiteren Merkmalen 6.3 und 6.4 im Oberbegriff des Anspruchs 6 vorhanden sind (vgl. [X.]. [X.] und zugehörigen Text sowie a.a.[X.]).

Druckschrift [X.] / [X.] enthält jedoch ebenfalls keinen Hinweis auf eine [X.], sondern offenbart lediglich eine Sequenznummer (vgl. [X.].7, [X.] 3-11, und [X.]. 6A, Block 650). Diese Sequenznummer entspricht allerdings auch nur einer Laufnummer gesendeter Datenpakete ohne einen Zusammenhang mit Rücksetzvorgängen entsprechend Merkmal 6.5.

Die weiteren Merkmale 6.6 und 6.7 bzw. 6.7.1 und 6.7.2 des Anspruchs 6 nach Hauptantrag im Zusammenhang mit einer Erhöhung einer [X.] bzw. Hyper Frame Number sind Druckschrift [X.] ebenfalls nicht zu entnehmen. Ein [X.]-Wert oder dergleichen wird in der [X.] nicht erwähnt. Dies gilt für die Merkmale des [X.] nach Hauptantrag in gleicher Weise.

Dokument [X.] lehrt die Nutzung zweier separater [X.] ([X.]-[X.] / [X.]-[X.]) in Verbindung mit einem Parameter ([X.]) für die Initialisierung eines Verschlüsselungs- und eines Integritätsschutzes (vgl. [X.]. 1, Introduction:[…] for both ciphering and integrity protection; vgl. auch [X.]. 4, Proposal). Dies bedeutet für den Fachmann den Gebrauch von [X.]-Werten im Zusammenhang mit einem sogenannten [X.] ([X.]) und einem Packet-Switch ([X.]) bezüglich Datenpaketen. Dazu wird ausgeführt, dass der [X.]-Wert niemals verringert und damit verändert werden soll - es sei denn, dass sich ein Schlüssel (key), mit dem die [X.] genutzt wurde, verändert hat (vgl. [X.], [X.]. 3, Discussion: the value of [X.] […] should never decrease unless the key with which the [X.] issued, is changed). Ein Hinweis auf eine Erhöhung des [X.]-Wertes unter den in der [X.] 1.7 bzw. 6.7 genannten Bedingungen im Zusammenhang mit Merkmal 6.5 bzw. 1.5 bezüglich einer [X.] bzw.  [X.] oder [X.] ist nicht offenbart.

Druckschrift [X.] beschreibt eine Kommunikationsvorrichtung entsprechend dem einleitenden Merkmal des Anspruchs 6 (vgl. [X.]. 1 und [X.]. 4, [X.] 31 ff). Das Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung oder ein [X.]-Wert werden in der Druckschrift [X.] nicht thematisiert - dementsprechend sind die weiteren Merkmale des Anspruchs 6 nach Hauptantrag auch nicht aus [X.] bekannt.

Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Merkmale des auf ein Verfahren zum Rücksetzen einer Kommunikationsverbindung in einer Kommunikationsvorrichtung gerichteten Anspruchs 1 nach Hauptantrag, dessen Merkmale 1.1 bis 1.7.3 den Merkmalen 6.1 bis 6.7.3 der Kommunikationsvorrichtung gemäß Anspruchs 6 nach Hauptantrag entsprechen.

b) [X.] Tätigkeit

Wie vorstehend dargelegt, gibt es weder in Dokument [X.] noch im Stand der Technik gemäß [X.], [X.]a, [X.], [X.] oder [X.] einen Hinweis, einen [X.]-Wert im Rahmen eines [X.]s zu ändern, wie es in den Merkmalen 6.7.1 bis 6.7.3 des [X.] 6 nach Hauptantrag bzw. den entsprechenden damit korrespondierenden Merkmalen 1.7.1 bis 1.7.3 des Verfahrensanspruchs 1 nach Hauptantrag aufgeführt wird. Eine Erhöhung des [X.]-Wertes ist dabei für den Fachmann auch nicht als „zwingend“ bzw. als „zwingende Implementierung“ anzusehen, wie es von Seiten der Klägerinnen behauptet wird. Der [X.] ist diesbezüglich zuzustimmen, dass im Stand der Technik vielmehr unterschiedliche Lösungsansätze entwickelt werden.

In Dokument [X.] wird dazu eine Berücksichtigung des [X.]-Wertes im Rahmen des [X.]s in Erwägung gezogen. Es wird dabei jedoch lediglich gelehrt, die [X.] im Falle eines [X.]s beizubehalten (vgl. [X.]. 1: […] it has to be ensured that the correct value of [X.] is maintained […]). Gleichzeitig wird gelehrt, jeweils die letzte Laufnummer ([X.](latest)) in eine Rücksetz-[X.] ([X.]) einzusetzen, von der ausgehend die Kommunikation dann fortgesetzt wird (vgl. [X.]. 3).

In Dokument [X.] wird zur Vermeidung einer Wiederverwendung des [X.]-Wertes vorgeschlagen, zwei separate [X.]-Werte ([X.]-[X.] / [X.]-[X.]) in Verbindung mit einem Parameter ([X.]) für die Initialisierung eines Verschlüsselungs- und eines Integritätsschutzes einzuführen und im Rahmen der unterschiedlichen Kommunikationsverfahren zu verwenden (vgl. [X.]. 1).

Beide Lösungsansätze aus dem Stand der Technik gemäß [X.] und [X.] führen von der Erfindung im Zusammenhang mit den Merkmalen 6.7 und 6.7.1 bis 6.7.3 des [X.] 6 nach Hauptantrag bzw. den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 bis 1.7.3 des Verfahrensanspruchs 1 nach Hauptantrag weg.

Auch eine Zusammenschau mit den weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 6 mit der [X.] 6.7 bzw. den Merkmalen 6.7.1 bis 6.7.3. Auch handelt es sich bei diesen Merkmalen nicht um fachübliche Maßnahmen, die aufgrund von Fachwissen naheliegen.

Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 6 nach Hauptantrag beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

Dies gilt ebenfalls für das Verfahren nach Patentanspruch 1 mit der [X.] 1.7 bzw. den Merkmalen 1.7.1 bis 1.7.3.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 5 in der Fassung des [X.] erfüllen ebenfalls die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Schutzfähigkeit.

3.Da sich die beschränkte Verteidigung in der Fassung nach Hauptantrag somit als zulässig und schutzfähig erweist, waren die Klagen gegen das Streitpatent in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hauptantrag abzuweisen und mangels Verteidigung durch die Beklagte für die darüber hinaus gehende Fassung das Patent für nichtig zu erklären.

B. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, §100 Abs. 1 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in dem Streitpatent in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hauptantrag mit Schriftsatz vom 28. April 2021 die in der erteilten Fassung nebengeordneten Ansprüche 6 und 10 fallen gelassen worden sind. Nach Auffassung des Senats machten sie den hälftigen Wert des [X.] aus, so dass die [X.] insoweit die hälftigen Kosten zu tragen hat.

Darüber hinaus sieht der Senat den Wert des [X.] im Wesentlichen durch den das Verfahren nach Patentanspruch 1 umfassenden Patentanspruch 6 (nach geänderten Hauptantrag mit Schriftsatz vom 28. April 2021) bestimmt. Obwohl die Klägerinnen zu 1 und 2 das gesamte Patent angreifen und die Klägerin zu 3 sich ausschließlich gegen Patentanspruch 6 (nach geänderten Hauptantrag mit Schriftsatz vom 28. April 2021) wendet, sind ihre Angriffe nach Ansicht des Senats gleichwertig, so dass die mit den Angriffen verbundene Kostenlast jeweils gleich zu beurteilen ist.

In diesem Verhältnis waren daher die hälftigen Gerichtskosten, für die die Klägerinnen gesamtschuldnerisch haften, und die hälftigen außergerichtlichen Kosten der [X.], für die die Klägerinnen nach Kopfteilen und damit jeweils zu einem Sechstel (3 x ein Sechstel = ein Halb) haften, den Klägerinnen aufzuerlegen. Demgegenüber hat die Beklagte entsprechend ihrem Unterliegen die hälftigen Gerichtskosten und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 30/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 31/19 (EP)

03.05.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 03.05.2021, Az. 6 Ni 30/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 31/19 (EP) (REWIS RS 2021, 6269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6269

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