Bundespatentgericht, Urteil vom 01.07.2015, Az. 6 Ni 33/14 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2015, 8817

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 792 077

([X.] 697 33 678)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015 durch [X.], die Richterin [X.] sowie die Richter [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.] und Dipl.- Ing. Matter

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 792 077 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche 1 bis 4 folgende Fassung erhalten:

1 [X.] mobile station (1) which comprises means (42) for connecting by radio to a telecommunication network for using typical mobile communication services, including a speech service, [X.] that the multi-service mobile station comprises:

 means (41, 40, 47) for processing different information processing services ([X.], [X.]) simultaneously by the user,

 a user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) for selecting an information processing service ([X.], [X.]) [X.], a first service ([X.]) and a second service ([X.]), the user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) comprises a display (11, 15),

 a first memory (40) for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services, which is some service other than speech service,

 a second memory (47) that is suitable for storing information without power; and

means (40, 41, 47) for automatically storing the status information related to said service ([X.], [X.]) [X.] in said display (11, 15), [X.], when shifting from said service in use ([X.], [X.]) over to the speech service.

2. [X.] mobile station according to claim 1, [X.] [X.] (40, 41, 47) comprise a central processing unit (41) controlling the operation of the multi-service mobile station and memory means (40, 47) for storing said information, and that when a service ([X.], [X.]) is started said central processing unit (41) has been arranged to restore the status information related to said service ([X.], [X.]) and the information which was in the display (11,15) from said memory means (40, 47) to the display (11, 15) of the multi-service mobile station in the form in which said status data and the information in the display were when said service ([X.], [X.]) was last exited.

3. [X.] mobile station according to claim 2, [X.] that said central processing unit (41) is arranged to start the last active service ([X.], [X.]) and to restore the status information related to said last active service ([X.], [X.]) and the latest information in display (11, 15) from said memory means (40, 47) to said display (11, 15) of the multi-service mobile station, when said first section (10) and second section (20) are unfolded apart from each other.

4. [X.] mobile station according to any of the preceding claims, characterized by the first memory (40) [X.].

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10%, die  Beklagte 90%.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien in Höhe von 120% des jeweils zu  vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 792 077 ([X.]), das am 27 Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Anmeldung 960 859 vom 23. Februar 1996 angemeldet worden ist. Das in der [X.] veröffentlichte [X.] trägt die Bezeichnung „[X.] mobile station (Mobiltelefon mit einer Vielzahl von Servicefunktionen)“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 697 33 [X.] geführt. Es umfasst nach der [X.]schrift (EP 0 792 077 [X.]) 14 Ansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 14 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

3

[X.] that the multi-service mobile station comprises:

4

means (41, 40, 47) for processing different information processing services ([X.], [X.]) simultaneously,

5

a user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) for selecting an information processing service ([X.], [X.]) [X.], a first service ([X.]) and a second service ([X.]),

6

a first memory (40) for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services,

7

a second memory (47) that is suitable for storing information without power; and

8

means (40, 41, 47) for automatically storing information related to said service ([X.], [X.]) in [X.], when a predetermined criterion is met.”

9

In [X.] Übersetzung nach der [X.]schrift lautet Patentanspruch 1 wie folgt:

dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrfachdienst-Mobilstation umfasst:

Mittel (41, 40, 47) zum gleichzeitigen Verarbeiten unterschiedlicher informationsverarbeitender Dienste ([X.], [X.]),

eine Nutzer-Schnittstelle (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) zum Auswählen eines informationsverarbeitenden Dienstes ([X.], [X.]) zwischen mindestens zwei gleichzeitig verarbeiteten Diensten, einem ersten Dienst ([X.]) und einem zweiten Dienst ([X.]),

einen ersten Speicher (40) zum Speichern von Information, wenn einer der mindestens zwei gleichzeitigen informationsverarbeiteten Dienste verwendet wird,

einen zweiten Speicher (47), der zum Speichern von Information ohne Strom geeignet ist; und

Mittel (40, 41, 47) zum automatischen Speichern von Information, die sich auf den in Verwendung stehenden Dienst ([X.], [X.]) bezieht, und Information, die durch den Nutzer verarbeitet wird, von dem ersten Speicher zu dem zweiten Speicher, wenn ein vorherbestimmtes Kriterium erfüllt ist.“

Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das [X.] sei bereits wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstands (Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) für nichtig zu erklären. Es sei ferner wegen fehlender Neuheit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 54 EPÜ) nicht patentfähig, jedenfalls aber durch den vorgelegten Stand der Technik für den Fachmann nahegelegt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 56 [X.] EPÜ).

Hierbei macht sie vier Vorbenutzungen in der Öffentlichkeit geltend und nennt hierzu folgende Unterlagen

[X.]: [X.] Newton MessagePad 120

[X.]-1: „[X.] MessagePad Handbook", Benutzerhandbuch zur [X.], Copyright 1995,

[X.]-2: „[X.]", Copyright 1995,

[X.]-3: „[X.]", Copyright 1996,

[X.]-4: „[X.] Facts 10.95", veröffentlicht im Oktober 1995.

[X.]-5: „[X.]" vom April 1995, Band 1, Ausgabe 2.

NK16: [X.]: „[X.] Betriebssystem 2.0“. In: [X.], Ausgabe 12/95.

[X.]: [X.] Personal Wireless Communicator

[X.]-1: „[X.]® Wireless Communicator User's Guide“, Copyright 1994,

[X.]-2: „[X.]“, Copyright 1994.

Ohne Bezeichnung: Mobiltelefon IBM Simon

D3: Benutzerhandbuch: „[X.] „Here’s How!“, First Edition (July 1994),

[X.]: [X.] 3a

[X.]-1: Benutzerhandbuch „[X.] 3a [X.]“, v 1.0 Jul 93.

[X.]-2:  [X.]: „My [X.] 3a pocket Computer“, veröffentlicht in: 16 Inc. Magazine 108 (1994) und im [X.] unter http://www.inc.com/magazine/19940615/3289.html.

[X.]-3:  [X.], [X.]: „[X.] Serie 3A (512 kB). Teil I: 12 Monate Erfahrungsbericht“, in: [X.] edu45(1995), S. 52-55.

[X.]-4:  Hellaker u. a.: „[X.]? – a pilot test using hand-portable GSM terminals”. In: [X.] (Hrsg.), Vehicle Navigation and Information Systems Conference Proceedings, [X.] 1993, S. 49-52.

Über die vier behaupteten Vorbenutzungen hinaus verweist die Klägerin u. a. auf die Druckschriften:

NK6, [X.]: “[X.] (2. Aufl. 1994), S. 32, 33, 56.

D5:  [X.] 44 96 561 T1

D6: [X.] 33 23 435 C2.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 792 077 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 0a bis 0f, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 5 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 30. April 2015,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 6a bis 6e gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2015,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 6 bis 9 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 30. April 2015 und

weiter hilfsweise nach Maßgabe des [X.] gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015 in dieser Reihenfolge.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0a vom 1. Juli 2015 lautet mit gegenüber der erteilten Fassung hervorgehobenen Änderungen:

, including a such as speech and data services, [X.] that the multi-service mobile station comprises:

by the user,

simultaneously processed services simultaneously processed by the user, a first service ([X.]) and a second service ([X.]), the user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) comprises a display (11,15),

which is some service other than speech service,

a second memory (47) that is suitable for storing information without power; and

status information related to said service ([X.], [X.]) in use and information processed by the user used and the information in said display (11, 15) from the first memory to the second memory, when a predetermined criterion is met shifting from said service in use ([X.], [X.]) [X.].

Wegen der Fassung des Hilfsantrag 0a im Übrigen sowie des Wortlauts der Fassungen nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des [X.]s sei weder durch die [X.], deren öffentliche Zugänglichkeit vor dem [X.] sie bestreitet, noch durch die weiteren behaupteten Vorbenutzungen [X.] bis [X.] vorweggenommen oder nahegelegt. Das [X.] sei, jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen, auch im Übrigen neu und erfinderisch. Es treffe auch nicht zu, dass das im [X.] geänderte [X.] gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert worden sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen einschließlich der vorgelegten Unterlagen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der [X.] hat den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen qualifizierten Hinweis vom 23. März 2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Streitpatent war in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ). In der Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 0a hat das Streitpatent jedoch Bestand, denn dieser Gegenstand ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu (Art. 54 EPÜ) als auch erfinderisch (Art. 56 EPÜ).

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Mehrfachdienst-[X.], die über Funk mit einem Mobilkommunikationsnetz verbunden ist. Eine solche [X.] sei - zusätzlich zu den typischen Kommunikationsfunktionen wie [X.]rach- und Datendiensten – auch als vielseitiges Datenkommunikations-Endgerät geeignet und biete z. B. Telefax-, Kalender- und Notizfunktionen sowie Funkverbindungen mit anderen Datenkommunikationsnetzen, beispielsweise mit dem [X.] (Patentschrift, Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist erwähnt, dass viele Nutzer bereits über schnurlose [X.]en verfügen, diese aber hauptsächlich zur [X.]rachkommunikation verwenden würden; daneben seien so genannte elektronische Notizbücher (PDAs – Personal Digital Assistant), [X.] (Personal Communication Devices) und [X.] ([X.]) entwickelt worden, um Termine und Verabredungen so einfach wie möglich unterwegs verwalten zu können. Die Kombination einer [X.] mit einem Computer und einem PDA in einer kompakten Größe führe zu einem vielseitigen schnurlosen Datenkommunikationsendgerät (Patentschrift, Abs. [0002]-[0005]).

Im Stand der Technik bekannte Geräte wiesen jedoch Nachteile aufgrund des verwendeten Betriebssystems auf, das lange Initialisierungs- und Ladezeiten benötige; zudem müsse der Nutzer beim Umschalten von einem Dienst auf einen anderen selbständig Informationen speichern, um diese nicht zu verlieren. Zudem müssten bei der erstmaligen Initialisierung alle neuen Dienste separat in den [X.]eicher geladen werden, bevor sie verwendet werden können, dies sei kein handliches Verfahren zum Austausch der Informationen zwischen den einzelnen Diensten. Zudem gestatte das im Stand der Technik verwendete Betriebssystem [X.] es nicht, mehrere Dienste gleichzeitig zu verwenden. Schließlich sehe der Stand der Technik nur eine [X.]eicherung im flüchtigen [X.]eicher vor, was bei [X.]annungsabfall oder Unterbrechung der Stromversorgung zu Datenverlust führe (Patentschrift, Abs. [0006]-[0009]).

Diese Nachteile sollen durch die erfindungsgemäße Mehrfachdienst-[X.] mit automatischer [X.]eicherung unter Verwendung eines nichtflüchtigen [X.]eichers vermieden werden.

Das Streitpatent wendet sich somit an einen Ingenieur (Univ.) der Elektrotechnik, der Erfahrungen bei der Entwicklung von Schaltungskonzepten für multifunktionale Endgeräte in Mobilfunknetzen hat und im Team mit einem Softwareentwickler mit Hochschulausbildung und Erfahrung bei der Entwicklung von Betriebssystemen für diese Endgeräte zusammenarbeitet.

Zur Lösung der angesprochenen Problemstellungen schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung eine Mehrfachdienst-[X.] mit folgenden Merkmalen in der Gliederung des [X.]s vor (Änderung gegenüber Fassung vom Anmeldetag gekennzeichnet):

 A multi-service mobile station (1) which comprises

the device by radio to the a telecommunication network for using typical mobile communication services, such as speech and data services,

characterized in that [X.] mobile station comprises:

and means (41, 40, 47) for using data processing different information processing services ([X.], [X.]) simultaneously,

and a user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) for selecting an [X.] ([X.], [X.]) between at least two simultaneously processed services, a first service ([X.]) and a second service ([X.]),

characterized by that it comprises

a first memory (40) for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services,

a second memory (47) that is suitable for storing information without power; and

, and storing said information processed by the user from the first memory to the second memory,

criterium criterion is met.

2. Die nachfolgenden Angaben im erteilten Anspruch 1 bedürfen der Auslegung:

Mehrfachdienst-[X.] (multi-service mobile station):

Die [X.] umfasst nach den Angaben in den Merkmalen 1 und 1.1 des Anspruchs 1 mehrere [X.]el: [X.]el zum Verbinden mit einem Telekommunikationsnetzwerk über Funk und [X.]el zum gleichzeitigen Verarbeiten unterschiedlicher informationsverarbeitender Dienste.

Die Angaben im Anspruch 1 lassen offen, ob die in den Merkmalen 1 und 1.1 genannten [X.]el in einem Gehäuse integriert sind oder nicht. Weder die Bezeichnung als [X.] noch die Beschreibung des Standes der Technik in den Abs. [0005], [0008] der [X.] noch die Ausführungsbeispiele führen insoweit zu einer Beschränkung des [X.]. Der Fachmann versteht unter einer [X.] z. B. auch ein Notebook, das mit einem Mobilfunkmodem oder einem Handy verbunden ist, und in dieser Konfiguration Zugang zu einem Mobilfunknetz hat. Eine derartige Konfiguration entspricht der lehrbuchmäßigen Aufteilung einer [X.] in eine Endeinrichtung (terminal equipment) und in ein [X.]eisegerät der [X.] (mobile terminal), welche durch eine Anpassungseinrichtung (terminal adapter) miteinander verbunden sind. So sieht demgemäß auch ein Ausführungsbeispiel des Streitpatents vor ([X.], [X.]. 2, Abs. [0028], [0043]), dass die Dienste bzw. die diese bereitstellenden [X.]el in einem sehr kompakten Gerät integriert oder diesem mit separaten Zusatzmodulen (separate add-on modules) hinzugefügt werden können.

Informationsverarbeitende Dienste ([X.]s):

Im erteilten Anspruch 1 werden einerseits typische Mobilkommunikationsdienste (typical mobile communication services), wie [X.]rach- und Datendienste und andererseits informationsverarbeitende Dienste ([X.]s) angesprochen. In welcher Weise sich informationsverarbeitende Dienste von Mobilkommunikationsdiensten abgrenzen sollen, ist im Streitpatent jedoch nicht bestimmt. In Abs. [0001] der Patentschrift erfährt der Fachmann lediglich, dass zusätzlich zu den typischen [X.]sfunktionen, wie [X.]rach- und Datendiensten, eine Mehrfachdienst-[X.] als vielseitiges Datenkommunikations-Endgerät (data communication terminal) geeignet sei. Eine Mehrfachdienst-[X.] biete z. B. Telefax, Kalender- und [X.] an und erlaube eine Funkverbindung zu anderen Datenkommunikationsnetzen, beispielsweise dem [X.]. Auch in Abs. [0029] der [X.] ist dargelegt, dass eine Mehrfachdienst-[X.] zusätzlich zu [X.]rach- und Datendiensten, die von üblichen Mobiltelefonen bekannt sind, wie [X.] ([X.]-Dienst, [X.]), auch mehrere zusätzliche Dienste [X.] bis Pn anbiete. Derartige Dienste seien z. B. die Möglichkeit, Telefax- und elektronische Post-Nachrichten zu übertragen und zu empfangen, die Möglichkeit das [X.] zu kontaktieren, die Möglichkeit, eine Mehrfachdienst-[X.] als ein elektronisches Notizbuch zu verwenden, oder sogar die speziellen Dienste des [X.] zu verwenden, wie einen Anruf weiterzuleiten oder Gruppengesprächs-Dienste.

Der Begriff der informationsverarbeitenden Dienste ist daher nicht auf solche Dienste beschränkt, die über ein [X.] angeboten werden, wie Telefax oder [X.], sondern umfasst auch Dienste, wie Kalender, Notizbuch oder Taschenrechner, bei denen allein das Endgerät vom Nutzer eingegebene Informationen verarbeitet (vgl. auch Streitpatenschrift Abs. [0004], „from which the device interprets the information given”).

[X.]el zum gleichzeitigen Verarbeiten unterschiedlicher informationsverarbeitender Dienste (means for processing different [X.]s simultaneously):

Die Patentschrift stellt hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar ([X.], 910 (911) - [X.]annschraube; [X.], 133 (134) - Kunststoffaufbereitung; [X.], 444 - Autowaschvorrichtung; [X.], 896 - [X.]; [X.] 1975, 422 (424) - [X.]), wobei der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Patentanspruch verwendeten Begriffe auch dann maßgebend ist, wenn dieser von dem allgemeinen technischen [X.]rachgebrauch abweicht ([X.], 909, 912 - [X.]annschraube; [X.] 2005, 754 – Knickschutz).

durch den Nutzer (Anspruch 1, Merkmal 1.5, Beschreibung, [X.]. 5, [X.] 32, [X.]. 6, [X.] 58 bis [X.]. 7, [X.] 1: „processed by the user“) und im Zusammenhang mit dem Verarbeiten durch die [X.] verwendet ([X.]. 3, [X.] 28, 29, [X.]. 4, [X.] 7, 8: “to be processed by [X.] mobile station”). Ein Verarbeiten von dienstebezogener Information durch den Nutzer umfasst nicht lediglich eine aktive Eingabe durch diesen, sondern liegt bereits dann vor, wenn er Informationen der [X.] bzw. der Dienste liest oder sonstwie optisch oder akustisch wahrnimmt.

So kann eine gleichzeitige Verarbeitung zweier Dienste in der [X.] vorliegen, ohne dass die beiden Dienste vom Nutzer gleichzeitig verarbeitet bzw. genutzt werden, oder der Nutzer kann zwei Dienste gleichzeitig nutzen, ohne dass diese beiden Dienste gleichzeitig von der [X.] verarbeitet werden. Die erste Alternative ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auch solche Dienste von der [X.] gerade aktuell verarbeitet werden können, die der Nutzer nicht verwendet, etwa Dienste, die im Hintergrund ablaufen und dem Nutzer gar nicht angeboten werden. Die zweite Alternative, dass ein Nutzer auch mehrere Dienste gleichzeitig nutzen kann, wenn die [X.] diese Dienste nicht gleichzeitig verarbeitet, ergibt sich dann, wenn die [X.] beispielsweise lediglich zum sogenannten präemptiven Multitasking fähig ist, also die Verarbeitungsprozesse im Endgerät in so kurzen Abständen immer abwechselnd aktiviert, dass dem Nutzer der Eindruck von Gleichzeitigkeit entsteht.

Es kann im Übrigen dahinstehen, ob, wie die Beklagte eingewendet hat, der Einsatz von mehreren Prozessoren oder Mehrkernprozessoren in Mobiltelefonen zum [X.] des Streitpatents abwegig war oder nicht, denn der [X.] ist nicht auf Mobiltelefone beschränkt, sondern umfasst – wie vorstehend ausgeführt – etwa auch ein Notebook, das mit einem Mobilfunkmodem oder einem Handy verbunden ist.

Die beanspruchten [X.]el zum gleichzeitigen Verarbeiten wird der Fachmann daher so verstehen, dass entweder ein gleichzeitiges Verarbeiten der Dienste in der [X.], etwa durch entsprechende Ausgestaltung des Prozessors der [X.], oder ein gleichzeitiges Nutzen der Dienste durch den Nutzer möglich ist, etwa durch entsprechende Ausgestaltung der Benutzeroberfläche der [X.].

Information, die sich auf den in Verwendung stehenden Dienst bezieht, und Information, die durch den Nutzer verarbeitet wird (information related to said service in use and information processed by the user):

[X.] sein (vgl. Patentschrift, Anspruch 2), beispielweise die Information, welche Datei geöffnet war und an welcher Stelle der Nutzer die Datei bearbeitet hat (Patentschrift, [X.]. 9, [X.] 4-7).

Anzeige der [X.] sein (Patentschrift, Anspruch 2, Patentschrift [X.]. 8, [X.] 31) oder eine Nutzereingabe (Patentschrift, [X.]. 3, [X.] 16, 17, [X.]. 8, [X.] 32).

Die Beklagte möchte dagegen den Angaben in Merkmal 1.5 zwei verschiedene und komplementäre Klassen von Information entnehmen. Dieser Sichtweise kann sich der [X.] nicht in vollem Umfang anschließen. Vielmehr sind die Menge von Information, die sich auf den in Verwendung stehenden Dienst bezieht, und die Menge von Information, die vom Nutzer verarbeitet wird, nicht disjunkt, d. h. eine Information kann einer oder beiden in Merkmal 1.5 genannten Mengen von Information angehören. So geht beispielsweise die [X.], an welcher Stelle der Nutzer die Datei bearbeitet hat, offensichtlich auf eine Nutzereingabe zurück und stellt somit auch eine Information dar, die – in der [X.]rache des Patents – durch den Nutzer verarbeitet wird.

[X.]s Kriterium (predetermined criterion):

Nach den Ausführungsbeispielen (Patentschrift, Abs  [0033]) bzw. gemäß den Ansprüchen 4, 6 und 8) wird die Information vom ersten [X.]eicher zum zweiten [X.]eicher gespeichert, wenn beispielweise eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

- beim Drücken der [X.] 21,

- beim Umschalten von einem ersten Dienst zu einem zweiten Dienst,

- in Fünf-Minuten-Intervallen,

- beim Abschalten der Anzeige,

- wenn die [X.] in einem Stromsparmodus umschaltet.

Die Beklagte vertritt sinngemäß die Auffassung, dass das [X.] Kriterium kein beliebiges Kriterium sein könne, denn das [X.]eichern erfolge automatisch (automatically storing), was ausschließe, dass der Vorgang des [X.]eicherns vom Nutzer eingeleitet werde. Gegen ein solches Verständnis spricht schon das Beispiel aus der [X.], wonach das Kriterium auch das Drücken der nicht näher bestimmten [X.] 21 sein kann.

II.

Zur erteilten Fassung des Streitpatents

1. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären.

2.   [X.] geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1lit. c) EPÜ).

2.1 Die Änderungen, die im Erteilungsverfahren in den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1 vorgenommen wurden, haben den Gegenstand der Anmeldung erweitert.

gleichzeitig genutzt werden (using said first service ([X.]) and said second service ([X.]) simultaneously). Weiterhin ist auf S. 4, [X.] 8-12 der Beschreibung vom Anmeldetag ausgeführt, dass es möglich ist, die [X.] in einem automatischen [X.] zu setzen, in welchem Modus [X.]rachdienst oder jeweiliger Telefax-Dienst automatisch bei einer eingehenden Nachricht aktiviert werden. Ein Verwenden anderer Dienste während des [X.]rachdienstes sei auch möglich.

gleichzeitigen Verarbeiten der Dienste (processing different [X.]s ([X.], [X.]) simultaneously). Darunter versteht der Fachmann – wie vorstehend ausgeführt – zwei Alternativen: [X.]el, die es dem Nutzer ermöglichen, mehrere Dienste gleichzeitig zu nutzen, oder [X.]el zum gleichzeitigen Verarbeiten der Dienste in der [X.].

Entgegen der Einlassung der Beklagten sind [X.]el zum gleichzeitigen Verarbeiten von Diensten in der [X.] keiner Stelle der Anmeldeunterlagen entnehmbar. Die gleichzeitige Verarbeitung der Dienste in der [X.] ist auch nicht in der [X.]. 4, BZ [X.]‘[X.]Pn‘ vom Anmeldetag und der dazugehörenden Beschreibung (S. 7, zweiter Abs.) offenbart, wonach in separaten [X.]eichersegmenten des [X.]eichers 40 die Information [X.]' bis Pn' gespeichert ist, die durch den Nutzer verarbeitet wird. Denn ein derartiger [X.]eicherschutz-Mechanismus ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber weder eine hinreichende Bedingung für eine gleichzeitige [X.]eicherung noch für eine gleichzeitige Verarbeitung von Information unterschiedlicher Dienste in der [X.].

Im Hinblick auf die Änderung in Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 („simultaneously processed“) gelten vorstehende Überlegungen gleichermaßen.

2.2 Auch die Änderung, die im Erteilungsverfahren im Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 vorgenommen wurde, hat den Gegenstand der Anmeldung erweitert.

Mit der Streichung der Angabe „storing said“ im Merkmal 1.5 des erteilten Anspruchs 1 wurde der Bezug der Information, die vom Nutzer verarbeitet wird, auf dienstebezogene Information aufgelöst. Mit dem erteilten Anspruch 1 wird nunmehr die [X.]eicherung von zwei Informationsmengen „information related to said service“ und „information processed by the user“ beansprucht. Diese Mengen sind für den Fachmann unterscheidbar, da wie vorstehend dargelegt, eine Information entweder einer oder beiden in Merkmal 1.5 genannten Mengen angehören kann.

[X.] ist etwa in den Ansprüchen 2 und 3 vom Anmeldetag insoweit die [X.]eicherung von [X.] (the status information related to said service) und Informationen in der Anzeige (the information in said display). Die Angabe im Merkmal 1.5 des erteilten Anspruchs 1 „information processed by the user“ ist jedoch allgemeiner, sie umfasst auch den nicht ursprungsoffenbarten Fall der [X.]eicherung einer beliebigen durch den Nutzer verarbeiteten Information, ohne dass diese etwa auf dem Bildschirm des Endgeräts angezeigt oder sonstwie mit dem genutzten Dienst in Verbindung stehen müsste.

2.3 Die weiteren Änderungen im erteilten Anspruch 1 (Merkmale 1.3 und 1.4) gehen in zulässiger Weise auf die Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zurück. Der [X.] folgt insoweit dem Vortrag der Beklagten.

3.   Im Übrigen ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art  52, 54, 56 EPÜ), denn ihm fehlt die Neuheit gegenüber der Druckschrift [X.], [X.] 44 96 561 T1. Darüber hinaus beruht die Lehre des Anspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften [X.]-3, [X.]: „[X.] Serie 3A (512 kB)“, und [X.]-1, „[X.] series 3a [X.]“, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik der Druckschrift [X.], [X.] 44 96 561 [X.] neu:

Die Druckschrift [X.] betrifft ein Mobiltelefon, das gemäß den [X.]-[X.]ezifikationen zur Verwendung des [X.]dienstes ([X.]) eingerichtet ist und welches – wie üblich – u. a. einen internen [X.]eicher 30 und einen entfernbaren, anschließbaren externen [X.]eicher 45 in Form einer Teilnehmeridentitätsmodul (TIM)-Karte 40 umfasst (S. 1, erster Abs. bis S. 2, zweiter Abs., [X.]. 1).

Abbildung

[X.]. 1 aus der [X.]

Die [X.] offenbart, dass einlaufende [X.], die von der Antenne in dem zellularen mobilen Endgerät empfangen werden, direkt an den internen [X.]eicher 30 geschickt werden (S. 7, erster Abs., [X.]. 1). Der Nutzer wird alarmiert und kann die Nachricht lesen, wenn er wählt dieses zu tun (S. 7, erster Abs.). Eine ungelesene Nachricht wird nach der [X.] durch einen „Lesen-Merker“ gekennzeichnet (S. 8, zweiter Abs., S. 13, letzter Abs.). Entscheidet sich der Nutzer, keine der einlaufenden Nachrichten zu lesen, und läuft der interne [X.]eicher 30 voll, speichert gemäß einer Ausführungsform der [X.] das Endgerät automatisch den Überlauf von ungelesenen Nachrichten in dem externen TIM-[X.]eicher 40 (S. 13, vorletzter Abs.). Da der interne [X.]eicher 30 als FIFO-[X.]eicher organisiert ist (S. 7, zweiter Abs.), werden die zuerst gespeicherten, d. h. die ältesten Nachrichten aus dem internen [X.]eicher entnommen und als Überlauf in dem externen [X.]eicher gespeichert. Die Druckschrift [X.] lehrt somit das automatische [X.]eichern von Nachrichten, die durch den „Lesen-Merker“ gekennzeichnet sind, in den externen [X.]eicher, wenn ein [X.]s Kriterium erfüllt ist.

Die Nachricht mit dem gesetzten „Lesen-Merker“ aus der [X.] ist eine dienstebezogene Information im Sinne des Streitpatents. Denn wie die Nachricht selbst bezieht sich auch der „Lesen-Merker“ ausschließlich auf den [X.]dienst und auf keinen anderen Dienst, etwa dem [X.]. Der „Lesen-Merker“ ist darüber hinaus mit der im Streitpatent beanspruchten [X.] (Streitpatent, Anspruch 2) vergleichbar, die angibt, welche Datei geöffnet war und an welcher Stelle der Nutzer die Datei bearbeitet hat ([X.], Abs. [0034]). Nach Überzeugung des [X.]s muss der Dienst zum Empfang von [X.] auf der [X.] nach der [X.] bereits dann als in Verwendung gelten, wenn eine einlaufende Nachricht von dem Mobiltelefon empfangen und gespeichert wird, denn beim Empfang der Nachricht wird dem Nutzer beispielweise das Wort „[X.]“ auf dem Bildschirm angezeigt ([X.], S. 11, letzter Abs.). Eine Verwendung des [X.]dienstes durch den Nutzer setzt somit nicht voraus, dass der [X.] auf dem Gerät aus der [X.] aktiviert worden ist und der Nutzer sich den Inhalt der eingehenden [X.] auch tatsächlich anzeigen lässt.

Weiterhin stellt auch die ungelesene Nachricht aus der [X.] eine durch den Nutzer verarbeitete Information dar, denn der Nutzer lässt sich zwar nicht den Inhalt der Nachricht am Bildschirm anzeigen, beim Empfang der Nachricht wird jedoch – wie bereits ausgeführt – beispielweise das Wort „[X.]“ auf dem Bildschirm angezeigt ([X.], S. 11, letzter Abs.). Eine ungelesene Nachricht beinhaltet daher auch eine vom Nutzer verarbeitete Information im Sinne des Streitpatents.

Aus der Druckschrift [X.], [X.] 44 96 561 T1, ist in Worten des erteilten Anspruchs 1 ausgedrückt, somit Folgendes bekannt:

A multi-service mobile station (Bezeichnung) which comprises

1 means for connecting by radio to a telecommunication network for using typical mobile communication services, such as speech and data services (auf Grund [X.], S. 1, letzter Abs. bis S. 2, erster Abs.),

Das zellulare mobile Endgerät aus der [X.] bietet dem Nutzer zwei typische mobile Kommunikationsdienste an: [X.] (vgl. S. 2, dritte Zeile) und [X.]dienst (S. 2, erste Zeile).

whereat [X.] mobile station comprises:

1.1 means for processing different [X.]s simultaneously,

S. 20, dritter Abs.: „Wenn es einen ankommenden Anruf während des Lesens einer Nachricht gibt, verlässt das Endgerät den [X.] und kehrt in den Bereitschaftsmodus zurück.“

S. 16, zweiter Abs.: „Wenn eine Nachricht während eines Anrufs empfangen wird[X.]“

1.2 a user interface (Mensch-Maschine-Schnittstelle, Tastatur, Menüaufforderungen, S. 9, letzter Abs.) for selecting an [X.] [X.], a first service and a second service (liest der Fachmann ohne Weiteres mit),

1.3 a first memory (interner [X.]eicher 30) for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services,

S. 7, erster bis dritter Abs.: „[X.]werden alle einlaufenden Nachrichten, die von der Antenne in dem zellularen mobilen Endgerät empfangen werden, direkt an den internen [X.]eicher geschickt.“

1.4 a second memory (einen externen, entfernbar verbindbaren [X.]eicher auf einer TIM-Karte oder einer anderen entfernbaren Karte, S. 6, vorletzter Abs.) that is suitable for storing information without power (EEPROM, S. 10, zweiter Abs.); and

1.5 means for automatically storing information related to said service in use

 [X.], S. 13, vorletzter Abs.: „Wenn der interne [X.]eicher voll ist und keine der Nachrichten gelesen worden ist, wird gemäß einer Ausführungsform der Nutzer aufgefordert werden, wenigstens eine der ungelesenen Nachrichten zu lesen und zu löschen oder in dem externen TIM-[X.]eicher zu speichern. Mit einer weiteren Ausführungsform wird das System automatisch den Überlauf in dem externen TIM-[X.]eicher speichern.“

and information processed by the user

 [X.], S. 7, erster Abs., [X.] 3, 4: “Der Benutzer wird alarmiert“, [X.], letzter Abs., wird das Wort "[X.]" geblinkt[X.]“

from the first memory to the second memory,

[X.], S. 13, vorletzter Abs.: “[X.] in den externen TIM-[X.]eicher speichern[X.]”

1.5.1 when a predetermined criterion is met.

[X.], S. 13, vorletzter Abs.: „Wenn der interne [X.]eicher voll ist[X.]“

[X.] ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] nicht neu.

3.2 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht weiterhin gegenüber dem Stand der Technik nach einer Zusammenschau der Druckschriften [X.]-3, [X.]: „[X.] Serie 3A (512 kB)“ und [X.]-1, „[X.] series 3a [X.]“ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der vor dem [X.] des Streitpatents veröffentlichte Erfahrungsbericht [X.]-3, [X.]: „[X.] Serie 3A (512 kB)“, und das Benutzerhandbuch [X.]-1, „[X.] series 3a [X.]“, sind zwar von der Klägerin im Zusammenhang mit dem als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Gerät [X.], [X.] Series 3a, eingereicht worden. Unabhängig davon stellen die Druckschriften [X.]-3 und [X.]-1 eigenständige, in sich geschlossene Entgegenhaltungen dar.

Die [X.]-3 beschreibt ein dort als Palmtop-Organizer bezeichnetes mobiles Gerät [X.] Serie 3a, also einen kompakten und tragbaren Computer. Dieser zeichne sich durch Kommunikationsoptionen wie Fax und E-Mail über [X.] und [X.] aus (S. 52, linke [X.]alte erster bis dritter Abs.). Eine dieser Kommunikationsoptionen werde durch ein Faxmodem namens [X.] 3Fax bereitgestellt, das auch auf [X.]Handys mit Nokia[X.]MCIAKarte funktioniere (S. 54, linke [X.]alte, vierter Abs.).

Die [X.]-3 offenbart somit ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes mobiles Gerät, umfassend das Grundgerät [X.] Serie 3a, das Faxmodem [X.] 3Fax und ein Nokia-Mobiltelefon. Eine derartige nichtintegrierte Konfiguration sieht der Fachmann aus den bereits im Abschnitt I.2 genannten Gründen als [X.] im Sinne des Streitpatents an.

Neben den Kommunikationsdiensten Fax und E-Mail weist der [X.] verschiedene Anwendungsprogramme zum Verarbeiten von Dateien auf: Textverarbeitung, [X.]readsheet, Datenbank, Personal Information Manager (S. 53, linke [X.]alte, [X.]e). Sowohl die angebotenen Kommunikationsdienste als auch die genannten Anwendungen stellen informationsverarbeitende Dienste im Sinne des Streitpatents dar, die gleichzeitig verarbeitet werden können, denn der [X.] besitzt ein Multitasking-Betriebssystem (S. 52, 53, seitenübergreifender Satz).

Aus der Druckschrift [X.]-3, [X.]: „[X.] Serie 3a (512 kB)“, ist in Worten des erteilten Anspruchs 1 ausgedrückt, somit Folgendes bekannt (Unterschiede gekennzeichnet):

A multi-service mobile station which comprises

Grundgerät [X.] series 3a, Faxmodem [X.] 3Fax, [X.]-Handy, S. 54, linke [X.]alte, vierter Abs.

speech and data services,

[X.]-3, S. 52, linke [X.]alte, dritter Abs.: „Kommunikationsoptionen wie Fax und E-Mail (auch über [X.] und [X.])[X.]“

whereat [X.] mobile station comprises:

1.1 means for processing different [X.]s

S. 53, linke [X.]alte, [X.]e: „Textverarbeitung „[X.]“ [X.]. [X.]readsheet „Tabelle“ [X.] Flatfile-Datenbank „Tabelle“ [X.] Personal Information Manager „Agenda“[X.] Taschenrechner[X.]“

 simultaneously,

S. 52, 53, seitenübergreifender Satz: „Das Betriebssystem ist [X.], d. h. man kann z. B. während des Backups auf einen [X.] mit nicht zu sichernden Programmen und Daten weiterarbeiten.“

1.2 a user interface

Auf dem Foto auf S. 52, linke [X.]alte, ist ersichtlich, dass der [X.] einen Bildschirm und eine Tatstatur aufweist.

for selecting an [X.] [X.], a first service and a second service.

S. 53, linke [X.]alte, dritter Abs.: „[X.]durch Drücken eines der [X.] auf der Folientastatur ist man direkt in der laufenden Applikation [X.]“

1.3 a first memory for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services,

S. 52, rechte [X.]alte, zweiter Abs.: [X.]“doppelt soviel [X.] (512 kB, die kleinere Version mit 256 kB empfiehlt sich nur für vertikale Applikationen)“

1.4 a second memory that is suitable for storing information without power; and

S. 54, linke [X.]alte, erster Abs.: „[X.]eichererweiterungen[X.]Flash[X.] ist zwar billiger und kommt ohne Batterie aus[X.]“

1.5 means (40, 41, 47) for automatically storing information related to said service ([X.], [X.]) in [X.],

1.5.1 when a predetermined criterion is met.

Der Erfahrungsbericht [X.]-3 weist zwar darauf hin, dass die meisten Anwendungen auf dem [X.] keine [X.]eichern-Funktion kennen würden, denn es werde beim Beenden automatisch gespeichert (S. 53, linke [X.]alte, dritter Abs.). Ein automatisches [X.]eichern von Information, die sich auf den in Verwendung stehenden Dienst bezieht, und Information, die durch den Nutzer verarbeitet wird, von dem ersten [X.]eicher zu dem zweiten [X.]eicher gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.5.1 des Streitpatents, ist der Druckschrift [X.]-3 jedoch nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.]-3 neu.

Der Fachmann wird sich aber über den Erfahrungsbericht [X.]-3 hinaus - wegen der dort als ungewöhnlich bezeichneten Features (S. 53, linke [X.]alte, dritter Abs.) genauer über den [X.] informieren wollen und dazu ein Handbuch des Geräts heranziehen, zumal der Erfahrungsbericht [X.]-3 sich als Quellen u. a. auf nicht näher bestimmte „[X.] Handbücher“ beruft ([X.]-3, S. 54, rechte [X.]alte, Abschnitt „Quellen“) und ein solches Handbuch in der Regel die umfassendste Herstellerinformation darstellt.

Das Benutzerhandbuch [X.]-1, „[X.] Series 3a [X.]“, [X.], das gegenüber dem Erfahrungsbericht [X.]-3 betreffend ein Gerät mit der Betriebssystemversion „3.22F – [X.]“ ([X.]-3, S. 53, Abb. „Versionsinfo“) zwar offensichtlich eine abweichende, da englischsprachige Version des [X.] betrifft, stellt jedenfalls eine geeignete Informationsquelle dar. Der Fachmann geht dabei davon aus, dass eine [X.] Version des Handbuchs eines Geräts der [X.] Firma [X.] Plc. ([X.]-3, S. 52, linke [X.]alte, letzter Abs.) lediglich eine Lokalisierung bzw. Übersetzung der englischsprachigen Urfassung darstellt und im Übrigen nicht bei jeder [X.] neue [X.] erstellt und gedruckt werden.

Die Druckschriften [X.]-3 und [X.]-1 mögen somit zwar nicht als ein einziges, zusammengehörendes Dokument gelten, ausgehend von dem Erfahrungsbericht [X.]-3 hat der Fachmann jedoch wie gezeigt Veranlassung, das Handbuch [X.]-1 heranzuziehen, in welchem beispielsweise das automatische [X.]eichern in dem Abschnitt „[X.]“ auf S. 209, letzter Abs. bis S. 210, dritter Abs., näher beschrieben ist.

Aus der vorveröffentlichten [X.]-1, [X.] series 3a [X.], ist in Worten des geltenden Anspruchs 1 ausgedrückt, Folgendes entnehmbar (Unterschiede gekennzeichnet):

which comprises

1 means for connecting by radio to a telecommunication network for using typical mobile communication services, such as speech and data services,

whereat [X.] mobile station comprises:

1.1 means for processing different [X.]s simultaneously,

 [X.]-1, S. 250, Abschnitt “Internal memory”: “[X.], windowing operating system [X.]”

1.2 a user interface for selecting an [X.] [X.], a first service and a second service,

 [X.]-1, S. 5, Abschnitt “[X.]”: “[X.] between the screen and keyboard allows you to move between different applications on your Series 3a - the [X.], [X.] Processor and so on. [X.], if you want to check your daily agenda, [X.][X.]”

1.3 a first memory for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services,

 Beim Starten einer Anwendung werden Informationen in den internen [X.]eicher geladen (z. B. [X.]: 256 or 512k, S. 250, Abschnitt: „Internal memory:“):

 [X.]-1, S. 15, erster und vierter Abs: „[X.][X.] The internal disk is a part of the overall internal memory of the Series 3a. [X.], each application needs some in order to get started.”

 [X.]-1, S. 198, Abschnitt “Internal memory and open files”: “Every time you open a file a certain amount of internal memory is used up[X.]”

  [X.]-1, S. 97, Abschnitt “[X.]”: “[X.]; it loads the information from the file into memory, and it is this “in memory” working version which you edit.”

1.4 a second memory that is suitable for storing information without power; and

 [X.]-1, S. 206, Abschnitt “Fitting an SSD”: SSDs fit in one of two SSD drives[X.]

 [X.]-1, S. 206, Abschnitt “[X.]”: [X.]s do not rely on any form of battery power[X.]

1.5 means for automatically storing information related to said service in use and information processed by the user

Nach der Druckschrift [X.]-1, S. 210, erster bis fünfter Abs. werden Änderungen bzw. Eingaben des Benutzers in einer mit den Anwendungen [X.] Processor, [X.]readsheet, [X.] oder Agenda geöffneten Datei automatisch gespeichert:

„In the [X.] Processor and [X.]readsheet, any changes since the file was last opened or saved[X.]”

“In the [X.] and Agenda, [X.], when you enter them [X.]”

Derartige Eingaben des Nutzers stellen sowohl eine Information dar, die sich auf den in Verwendung stehenden Dienst, d. h. auf die in Verwendung stehende Anwendung, bezieht, als auch Information, die durch den Nutzer verarbeitet wird, d. h. von ihm eingegeben wird.

Darüber hinaus offenbart die [X.]-1 für den Fachmann, dass zu jeder Datei neben dem Dateinamen und der Dateierweiterung auch die Dateigröße und ein Zeitstempel gespeichert werden. Denn in der [X.] auf S. 214 der [X.]-1 ist ersichtlich, dass unterschiedliche Dateien unterschiedliche Dateigrößen und unterschiedliche Zeitstempel aufweisen können. Auch diese Daten stellen eine Information im Sinne des Streitpatents dar, die sich auf die in Verwendung stehende Anwendung bezieht.

Abbildung

from the first memory to the second memory,

Beim Wechsel zu einer anderen Datei wird die gerade im [X.] bearbeitete Datei geschlossen und z. B. auf [X.] automatisch gespeichert (auto-saving of files).

[X.]-1, S. 209, 210, Abschnitt „auto-saving of files“: [X.] an “[X.]” option [X.] the file you were using is exited. Any changes you had made to it are automatically saved[X.].If you are not careful, auto-saving can use up space on a [X.].

1.5.1 when a predetermined criterion is met.

Eine automatische [X.]eicherung der Datei erfolgt nach der [X.]-1 beim Verlassen der Anwendung durch Auswahl der Option „Exit“ durch den Nutzer oder beim Wechsel zu einer anderen Datei entweder mittels der Option „[X.]“ oder durch Wechsel zum Systembildschirm und Auswahl einer Datei aus der Dateiliste.

[X.]-1, S. 98, erster Abs.: [X.]“ option, or if you change to a different file, [X.][X.]“ option on the „File“ menu, or from the file list in the system screen.

Der Einwand der Beklagten, die “auto-saving”-Funktion aus der [X.]-1 sei ein manuelles und kein automatisches [X.]eichern, da der Nutzer die Bearbeitung manuell beende, geht schon aus dem Grund fehl, da die in der [X.] genannten Beispiele für vorbestimmte Kriterien vergleichbare manuelle Eingriffe des Nutzers betreffen ([X.], Abs. [0033], Drücken der Menü-Taste 21, Umschalten zu einem zweiten Dienst).

Das Benutzerhandbuch [X.]-1 offenbart nicht die [X.]el im Merkmal 1 des erteilten Anspruchs 1, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist daher zwar gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.]-1 neu, die naheliegende Zusammenschau der Dokumente [X.]-3 und [X.]-1 führt jedoch zu allen Merkmalen des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents.

Es mag zwar zutreffen, wie die Beklagte einwendet, dass die [X.]-1 ausdrücklich davon abrate, [X.] für das automatische [X.]eichern zu verwenden, weil einmal beschriebener [X.]eicherplatz auf einer Flash-SSD-Karte nur durch eine vollständige Formatierung der Karte wiedererlangt werden könne (vgl. [X.]-1, S. 210, die beiden Absätze nach der Aufzählung) und sich eine Flash-SSD-Karte daher bei Nutzung der "[X.] des [X.] 3a [X.] ([X.]-1, S. 210, die beiden Absätze nach der Aufzählung). Jedoch stellt auch die Empfehlung, eine in dem Gerät [X.] vorhandene Funktion nicht zu nutzen, eine Offenbarung der Funktion an sich dar.

Der Einwand der Beklagten, Verwaltungsdaten auf [X.] des Betriebs- und Dateisystems, die zum Zweck der richtigen Darstellung und des korrekten Aufrufs technisch zwingend erforderlich sind, sagten nichts über den aktuellen Status des Dienstes aus, geht jedoch fehl, denn mit dem erteilten Anspruch 1 wird insoweit jede (beliebige) Information erfasst, sofern sie sich auf den in Verwendung stehenden Dienst bezieht.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht daher gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]

Zur Fassung nach Hilfsantrag 0a

Mit der Fassung nach Hilfsantrag 0a hat das Streitpatent Bestand.

1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0a vom 1. Juli 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteilter Fassung gekennzeichnet):

 A multi-service mobile station (1) which comprises

0a means (42) for connecting by radio to a telecommunication network for using typical mobile communication services, such as speech and data services including a speech service,

characterized in that [X.] mobile station comprises:

0a means (41, 40, 47) for processing different [X.]s ([X.], [X.]) simultaneously by the user,

0a a user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) for selecting an [X.] ([X.], [X.]) between at least two simultaneously processed services simultaneously processed by the user, a first service ([X.]) and a second service ([X.]),

0a the user interface (11, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 23) comprises a display (11, 15),

0a a first memory (40) for storing information when using one of the at least two simultaneous information processed services, which is some service other than speech service,

1.4 a second memory (47) that is suitable for storing information without power; and

0a means (40, 41, 47) for automatically storing the status information related to said service ([X.], [X.]) in use used and the information processed by the user in said display (11, 15) from the first memory to the second memory,

0a when a predetermined criterion is met shifting from said service in use ([X.], [X.]) over to the speech service.

2.  In der Fassung gemäß Hilfsantrag 0a kann das Streitpatent in zulässiger Weise verteidigt werden, denn die vorgenommenen Änderungen gehen auf die ursprünglich eingereichte sowie auf die erteilte Fassung zurück:

0a, wonach die informationsverarbeitenden Dienste durch den Nutzer gleichzeitig verarbeitet werden, wurde die Anweisung auf die ursprüngliche Offenbarung zurückgeführt.

durch den Nutzer verarbeitet wird (ursprünglicher Anspruch 1). [X.] ist weiterhin, dass der erste und der zweite Dienst gleichzeitig genutzt werden (ursprünglicher Anspruch 9). Unter dem beanspruchten gleichzeitigen Verarbeiten von Diensten durch den Nutzer versteht der Fachmann nichts anderes als das gleichzeitige Nutzen von Diensten durch den Nutzer.

0a ursprungsoffenbart.

0a und 1.20a erweitern den Schutzbereich des Patents nicht, denn die Angabe des gleichzeitigen Verarbeitens wurde im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 0a auf die bereits von der erteilten Fassung umfasste Alternative des gleichzeitigen Verarbeitens durch den Nutzer beschränkt (vgl. I.2). Somit führt die Beschränkung des Merkmals 1.10a gegenüber der erteilten Fassung zu einem Gegenstand, bei dem die [X.]el zum gleichzeitigen Verarbeiten so ausgestaltet sein müssen, dass gleichzeitiges Nutzen der Dienste durch den Nutzer möglich ist.

0a, wonach die Status-Information, die auf den genannten Dienst bezogen ist und die Information im genannten Display gespeichert wird, entspricht der Ausgestaltung gemäß des ursprünglichen Anspruchs 2.

0a entspricht insoweit dem erteilten Anspruch 2.

0a, 1.30a und 1.5.10a) gehen in zulässiger Weise auf die Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zurück (vgl. Beschreibung vom Anmeldetag, S. 3, vorletzter Abs. und S. 5, erster Abs.) und beschränken den [X.] gegenüber der erteilten Fassung. Nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es der Patentinhaberin frei, nicht sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch zu übernehmen ([X.], 123 - [X.]leißkammer; [X.] [X.]. 2012, 344 - Antriebseinheit für [X.]; [X.] 2015, 249 - Schleifprodukt).

3.   [X.] nach Hilfsantrag 0a ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

[X.], [X.] 44 96 561 T1, neu.

Die Schrift [X.] beschreibt zwar wie der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 0a einen Dienstwechsel vom Lesen einer [X.] hin zu einem [X.]rachdienst ([X.], S. 20, dritter Abs.: „Wenn es einen ankommenden Anruf während des Lesens einer Nachricht gibt[X.]“). Die [X.] lehrt jedoch lediglich, dass dabei die Nachricht, die auf dem Bildschirm angezeigt wurde, als ungelesenen betrachtet wird (S. 20, dritter Abs.). Beim Dienstwechsel gemäß der Schrift [X.] wird somit weder die Nachricht selbst von dem internen zu dem externen [X.]eicher umgespeichert noch wird dann eine [X.] oder eine Information in der Anzeige gespeichert, denn die Druckschrift [X.] lehrt gerade im Gegenteil, dass der Status der Nachricht als gelesen (S. 20, dritter Abs.: „[X.]während des Lesens einer Nachricht[X.]“) verworfen wird (S. 20, dritter Abs.: [X.]“ Die Nachricht wird als ungelesen betrachtet.“).

0a und 1.5.10a des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0a, dass dienstebezogene [X.] und Information in der Anzeige vom ersten zu dem zweiten [X.]eicher umgespeichert wird, wenn zu dem [X.]rachdienst gewechselt wird.

[X.]-3, [X.]: „[X.] Serie 3A (512 kB)“, oder [X.]-1, „[X.] series 3a [X.]“, neu.

0a, 1.5.10a). Im Übrigen gelten die zum Hauptantrag genannten Gründe sinngemäß.

3.3 [X.] nach Hilfsantrag 0a beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

0a und 1.5.10a vorzusehen. Denn alleiniger Auslöser für das automatische [X.]eichern im externen [X.]eicher ist nach der Lehre der Druckschrift [X.] das Überlaufen des internen [X.]eichers durch eingehende [X.] ([X.], S. 2, dritter Abs.: „Wenn der Benutzer die Nachricht nicht löscht, sobald sie gelesen wird, erreichen die [X.]eicher ihre Kapazitätsgrenzen.“). Mit dem [X.]eichern in dem externen [X.]eicher soll verhindert werden, dass keine neuen [X.] mehr empfangen werden können ([X.], S. 2, dritter Abs.: „Dies macht es unmöglich, irgendwelche neuen [X.]-Nachrichten zu erhalten.“). Ein Dienstwechsel zum [X.]rachdienst kann einen solchen Überlauf des internen [X.]eichers mit eingehenden [X.] offensichtlich nicht bewirken. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung, auch bei einem Wechsel zum [X.]rachdienst [X.] oder eine andere Information in der Anzeige umzuspeichern.

Darüber hinaus wird nach der Lehre der Druckschrift [X.] der Status einer Nachricht auf dem Bildschirm (S. 20, dritter Abs.: „[X.]während des Lesens einer Nachricht[X.]“) verworfen (S. 20, dritter Abs.: [X.]“ Die Nachricht wird als ungelesen betrachtet.“). Der Fachmann mag in Betracht ziehen, den Status der Nachricht, die auf dem Bildschirm des Mobiltelefons angezeigt wird, wenn der Nutzer zum [X.]rachdienst wechselt, entgegen der Lehre der Druckschrift [X.] nicht zu verwerfen, sondern den Status etwa als gelesen zu kennzeichnen. Eine solche Maßnahme würde jedoch lediglich dazu führen, dass der Lesen-Merker der Nachricht entfernt (vgl. [X.], [X.], zweiter Abs., sechstletzte Zeile), d. h. der Wert einer [X.]eicherzelle verändert wird, jedoch nicht dazu, den Lesen-Merker der Nachricht als [X.] vom ersten in den zweiten [X.]eicher umzuspeichern.

[X.] nach Hilfsantrag 0a beruht daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

0a und 1.5.10a des [X.] nach Hilfsantrag 0a vorzusehen.

Die Druckschrift [X.]-1 vermittelt die Lehre, dass ein automatisches [X.]eichern einer in Bearbeitung befindlichen Datei („[X.]“, S. 209, letzter Abschnitt) erfolgt, wenn

- die Datei geschlossen wird („the normal „Exit“ option will always save the current document to file“, [X.]-1, S. 97, vorletzter Abschnitt) oder

- eine andere Datei zur Bearbeitung geöffnet wird (“by using an „[X.]“ option or by choosing a file from the file list in the system screen the file you were using is exited”, [X.]-1, S. 209, letzter Abs.).

dateiverarbeitenden Anwendung zu einer anderen dateiverarbeitenden Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus S. 6, letzter Abs. der Druckschrift [X.]-1 nicht anderes, denn dort ist nur die prinzipielle Eigenschaft eines Multitasking-Betriebssystems angesprochen, dass beim Wechsel von einer Anwendung zu einer anderen die Anwendung nicht beendet werden muss (You don’t have to finisch with one application before moving to another…). [X.]eichervorgänge zu einem Flash-[X.]eicher beim Wechsel zwischen Anwendungen sind dort gerade nicht angesprochen.

Es mag zwar das Bestreben der Fachwelt gewesen sein, in Geräte des Typs „Palmtop Organizer“, wie die gemäß der Druckschrift [X.]-1, auch einen [X.]rachdienst zu integrieren, etwa den gemäß der Entgegenhaltung [X.], Mobiltelefon [X.]. Eine solche Maßnahme mag somit zu einem Gerät führen, welches sowohl Dienste zur Dateiverarbeitung als auch einen [X.]rachdienst umfasst und welches automatisch eine in Bearbeitung befindliche Datei beim Öffnen einer anderen Datei speichert.

Bei einem Wechsel zum [X.]rachdienst besteht jedoch keinerlei Veranlassung, eine neue Datei zur Bearbeitung zu öffnen. Der [X.] hat daher Zweifel, dass der Fachmann Veranlassung hatte, ein automatisches [X.]eichern einer in Bearbeitung befindlichen Datei auch beim Wechsel zu dem [X.]rachdienst vorzusehen.

Bestehen Zweifel daran, dass die Erfindung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, kann nicht vom Vorliegen des behaupteten [X.] ausgegangen werden.

3.3.3 Auch ausgehend von den übrigen Entgegenhaltungen oder einer Zusammenschau aller Entgegenhaltungen kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0a.

Die als offenkundig vorbenutzt behaupteten Gegenstände [X.], [X.] Newton [X.] 120, und [X.], [X.] Series 3a, sind kein Stand der Technik.

[X.] Newton [X.] 120, sei ein von Oktober 1994 bis Juni 1996 vertriebener Personal Digital Assistant (PDA) (Klageschrift, S. 3) und spätestens seit Oktober 1994 auch in [X.]land vertrieben worden und mithin der Öffentlichkeit zugänglich gewesen (Klageschrift, S. 7).

Nach Überzeugung des [X.]s kann das Gerät [X.] nur in Verbindung mit der von der Klägerin konkret beschriebenen Betriebssystemversion (vgl. [X.] auf S. 4 der Replik vom 27. Mai 2013)

„[X.] (535334)  ©1993, 1995 [X.], Inc.  Alle Rechte vorbehalten.“

die behaupteten Funktionen entfalten. Es kommt daher darauf an, wann Geräte des Typs [X.] mit der [X.] mit dem [X.] „535334“ der Öffentlichkeit zugänglich waren. Die [X.]©1993, 1995 [X.], Inc.“ weist zwar darauf hin, dass die auf dem Gerät vorhandene Betriebssystemversion im [X.] erstellt wurde. Eine derartige Copyright-Angabe ist nach Überzeugung des [X.]s jedoch grundsätzlich nicht dazu geeignet, den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit eines Betriebssystems zu belegen, denn nach dem softwaretechnischen Erstellungsprozess (Build) schließen sich üblicherweise noch [X.], Test- und Freigabeprozesse an. Erst danach kann die technische Dokumentation fertiggestellt, das Betriebssystem dem [X.] zugeführt und auf die produzierten Geräte aufgespielt werden. Nach Auslieferung, Transport und Verteilung gelangen die Geräte zu einem späteren Zeitpunkt über die Vertriebskanäle an die Öffentlichkeit. Weiterhin lässt sich im konkreten Fall zudem nicht ausschließen, dass die mit der Angabe „D-2.0 (535334)“ identifizierbare Betriebssystemvariante sogenannte Updates enthält, die erst nach der Vertriebszeit der [X.] vom Hersteller bereitgestellt worden sind und welche in Verbindung mit dem Streitpatent relevante Systemfunktionen oder Funktionen des Akkumanagements der [X.] verändert oder fehlerbereinigt haben, so dass diese erst nach Aufspielen des Updates fehlerfrei nutzbar waren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Artikel [X.], [X.]: „[X.] Betriebssystem 2.0“, kein hinreichender Nachweis, dass das Gerät [X.] mit der konkret beschriebenen Betriebssystemvariante als offenkundig vorbenutzt gelten kann. Der Aufsatz [X.] stellt lediglich eine Vorankündigung dar, auch der konkrete [X.] „535334“ der Betriebssystemversion „D-2.0“ wird dort nicht genannt.

Da die Klägerin über Zeit und Ort der Auslieferung bzw. den Empfänger des in ihren Schriftsätzen konkret beschriebenen Geräts [X.] keinerlei Angaben gemacht hat, kann von der öffentlichen Zugänglichkeit des Geräts [X.] vor dem [X.] des Streitpatents nicht ausgegangen werden. Die [X.] musste daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents außer Betracht bleiben.

[X.], [X.] Series 3a, folgt der [X.] weitgehend den Einwänden der Beklagten.

Die Klägerin greift zur Vorbenutzung [X.], [X.] Series 3a, auf ein Konvolut unterschiedlicher Quellen zurück, die [X.]-Geräte in unterschiedlichen Versionen, Ausgestaltungen, Funktionsumfängen und Erweiterungen betreffen, nämlich:

- ein Gerät [X.] 3a in der Version "3.22F [X.]" und einen sich auf diese Version beziehenden Artikel [X.]-3;

- ein Handbuch [X.]-1 in der Version "[X.] 93 English“;

- einen englischsprachigen Artikel [X.]-2 aus dem Jahr 1994, wobei hier unklar bleibt, auf welche Version eines [X.] 3a sich dieser Beitrag bezieht;

- den Aufsatz [X.]-4 aus dem [X.], der sich jedoch auf ein Vorgängermodell des [X.] 3a, nämlich den [X.] 3 bezieht ([X.]-4, S. 51, rechte [X.]. [X.]e), welcher sich sowohl hinsichtlich seiner Hardware-Ausstattung als auch hinsichtlich seines Betriebssystems vom [X.] 3a unterscheidet (vgl. [X.]-3, S. 52, linke [X.]alte letzter Abs. bis S. 53, rechte [X.]alte, zweiter Abs.);

- die [X.]-4 beschreibt darüber hinaus ein Pilotgerät des [X.] 3 mit einer speziellen Funktionsausstattung im Rahmen des Forschungsprojektes „[X.]“ ([X.]-4, S. 49, linke [X.]alte, erster Abs., S. 51, rechte [X.]alte, [X.]e, [X.]. 3).

Es bleibt jedoch offen, wie sich diese Puzzlestücke aus verschiedenen Entgegenhaltungen betreffend verschiedene Versionen unterschiedlicher Geräte zu einer einheitlichen Quelle fügen sollen ([X.], [X.], 283, 284 f. Terephthalsäure).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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6 Ni 33/14 (EP)

01.07.2015

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.07.2015, Az. 6 Ni 33/14 (EP) (REWIS RS 2015, 8817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8817

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