Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2013, Az. 1 C 9/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 3781

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Gegenstand

Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus; familiäre Lebensgemeinschaft mit Kind deutscher Staatsangehörigkeit; Verhältnismäßigkeit von Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen; Unionsbürgerschaft; Festsetzung der Sperrfrist


Leitsatz

1. Eine Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus im Vorfeld nach § 54 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann auch dann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer mit einem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und ihm Unterhalt leistet. Die Behörde kann in geeigneten Einzelfällen die Verhältnismäßigkeit einer solchen Ausweisung durch eine Duldung aus familiären Gründen für den Zeitraum, in dem das Kind auf den Ausländer angewiesen ist, sicherstellen.

2. Die kraft Gesetzes bestehenden Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG müssen in jedem Einzelfall dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Deshalb muss die Ausländerbehörde Anordnungen nach § 54a AufenthG insbesondere in Fällen, in denen eine Ausweisung voraussichtlich während eines längeren Zeitraums nicht vollstreckt werden kann, unter Kontrolle halten.

Tatbestand

1

Der 1969 geborene Kläger [X.] Staatsangehörigkeit reiste 1995 in die [X.] ein. Er ist verheiratet und hat inzwischen sieben Kinder, von denen mehrere - u.a. ein im Jahre 2005 geborener [X.] - die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Eines der anderen Kinder hat eine bis 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, die übrigen sowie seine Ehefrau verfügen über eine Niederlassungserlaubnis. Nach Beschäftigungen in unterschiedlichem Umfang und bei wechselnden Arbeitgebern ist der Kläger seit Juli 2009 bei einer Gebäudereinigung tätig.

2

Der Kläger wurde im Januar 1997 in den Vorstand des [X.] gewählt, im Dezember 1998 in den Vorstand des Gebetshauses [X.] und wurde in dieser Funktion mehrfach bestätigt. Neben seinem Engagement für diese Vereine sowie für Nachfolgeorganisationen nach Auflösung der Vereine nahm er u.a. an Veranstaltungen [X.] Organisationen teil, wurde wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt und unterzeichnete die Erklärung "[X.] ein [X.]'ler".

3

Am 17. Juli 2007 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis. In einer sich anschließenden Sicherheitsbefragung gab er an, "nur [X.]" zu sein und sich nicht für die [X.] oder den [X.] zu interessieren. Im Mai 2009 erhob er Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ der Beklagte am 10. Juni 2010 den streitgegenständlichen Bescheid, durch den der Kläger ausgewiesen (Ziffer 1) und ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 2) wurde; außerdem wurde sein Antrag auf Erlass einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Ziffer 3) und eine wöchentliche Meldepflicht verbunden mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 4) angeordnet. Später hob der Beklagte Ziffer 2 des Bescheids auf, während Ziffer 3 nach Rücknahme der Klage bestandskräftig wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Ziffern 1 und 4 des Bescheids auf, weil die exilpolitischen Aktivitäten des [X.] für die [X.] nicht erkennen ließen, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehe. Am 2. Dezember 2011 wurde dem Kläger "bis auf weiteres" eine Duldung aus familiären Gründen mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 7. Dezember 2011 geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG. Die [X.] sei als den Terrorismus unterstützende Vereinigung einzustufen. Der Kläger habe sie u.a. durch Vorstandstätigkeiten in [X.]-nahen Vereinigungen und durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen unterstützt. Die Ausweisung sei auch unter [X.] nicht zu beanstanden. [X.] stehe dem Kläger im Hinblick auf sein jüngstes Kind zwar zu. Ein Verstoß gegen Art. 8 [X.] oder Art. 6 GG liege aber schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zur Wahrung der Familieneinheit bis auf Weiteres geduldet werde. Gegen ihn spreche im Übrigen seine nach wie vor mangelhafte Integration in die Lebensverhältnisse in [X.]. Der Umstand, dass sein jüngstes Kind die [X.] Staatsangehörigkeit besitze, ändere daran nichts. Denn seine Ausweisung werde nicht dazu führen, dass dieses Kind faktisch zur Ausreise gezwungen sei. Vielmehr könne es auch unabhängig von der Duldung des [X.] mit Mutter und Geschwistern, die entweder [X.] Staatsangehörige seien oder eine Niederlassungserlaubnis hätten, in [X.] bleiben und versorgt werden.

5

Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass auch die Ausweisung eines von zwei unterhaltsverpflichteten Elternteilen einen Eingriff in den Unionsbürgerstatus des betroffenen Kindes darstelle. Zudem verletze das Berufungsurteil § 54 Nr. 5 AufenthG. Es fasse den Begriff der Unterstützung des Terrorismus schon objektiv zu weit, weil es darunter schon eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von bloßen Sympathiekundgebungen verstehe. In subjektiver Hinsicht sei erforderlich, dass der Unterstützer in seinen Willen die Absicht aufnehme, mit seinem Handeln auch die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung unterstützen zu wollen. Als [X.] rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Vereinigungen, denen der Kläger angehört hat, den Terrorismus unterstützten. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob der Kläger die Eignung seines Verhaltens als Unterstützung des Terrorismus in seinen Willen aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei die Ausweisung rechtswidrig; hilfsweise sei sie mit sofortiger Wirkung zu befristen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er hat im Verlauf des Revisionsverfahrens die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre befristet.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das [X.]erufungsgericht hat die Ausweisung des [X.] und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung ohne Verstoß gegen [X.] Recht als rechtmäßig eingestuft. Weder liegt ein Verstoß gegen § 54 Nr. 5 (1.) oder § 54a [X.] (2.) vor noch widerspricht die Handhabung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall dem Recht der [X.] (3.). Erfolg hat die Revision nur, soweit sie die [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren durch den [X.]n angreift (4.).

8

Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten sofortigen [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]erufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (st[X.]pr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 19.11 - [X.]VerwGE 143, 277 = [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 9 jeweils Rn. 12 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die [X.]estimmungen des [X.]es i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des [X.] infolge des [X.]eitritts der [X.] zur [X.] vom 17. Juni 2013 ([X.]), zugrunde zu legen. Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der entscheidungserheblichen [X.]estimmungen aber nicht geändert.

9

1. Die Ausweisung des [X.] ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 5, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 [X.].

1.1 Das [X.] ist anwendbar. Es wird nicht durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern ([X.]/[X.]) verdrängt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), da dieses Gesetz auf den Kläger keine Anwendung findet. Nach § 1 [X.]/[X.] regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der [X.] sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 [X.]/[X.] (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 [X.]/[X.]), ihrer Familienangehörigen. Der Kläger ist zwar Vater mehrerer Kinder, die die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um als Familienangehöriger die Rechte nach dem [X.]/[X.] zu erhalten. Hierfür wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]/[X.] vielmehr Voraussetzung, dass ihm die Kinder (als die stammberechtigten Unionsbürger) Unterhalt gewähren. Das ist indes nicht der Fall.

1.2 Die Ausweisung des [X.] ist auch nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des [X.]eschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats [X.]/[X.] über die Entwicklung der Assoziation ([X.] 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Seine zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 31. Mai 2009 liegenden [X.]eschäftigungszeiten konnten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen [X.]eschäftigung vorgelegen haben - im Hinblick auf den mehrfachen Arbeitgeberwechsel bestenfalls eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 [X.] 1/80 vermitteln, die jedoch durch den jeweils nächstfolgenden Arbeitgeberwechsel erloschen wäre. Auch aus seiner im Juli 2009 begonnenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt andauernden [X.]eschäftigung kann der Kläger eine assoziationsrechtliche Position nicht ableiten, da er vor Ablauf eines Jahres seit Arbeitsbeginn durch den streitgegenständlichen [X.]escheid vom 10. Juni 2010 ausgewiesen worden ist und damit nicht mehr über eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 1990 - [X.]. [X.]/89, [X.] - NVwZ 1991, 255 Rn. 27 ff. <32>).

1.3 Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 [X.] sind gegeben. Nach dieser Vorschrift liegt ein [X.] vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer [X.] angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige [X.] unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "[X.], die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der [X.] oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale [X.]eweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte [X.]eweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der [X.] tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. Urteile vom 15. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 26.03 - [X.]VerwGE 123, 114 = [X.] 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 und vom 25. Oktober 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.10 - [X.]VerwGE 141, 100 Rn. 16).

1.3.1 Eine [X.] unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die [X.]egehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 [X.] der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (Urteil vom 25. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 20 f.).

Für die [X.] und ihre Nachfolgeorganisationen hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass es sich um [X.]en in diesem Sinne handelt, weil sie seit 1997 ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolgt haben und zudem in der vom Rat der [X.] erstellten Liste terroristischer Organisationen (vgl. Ziff. 2.15 des Anhangs zu der Durchführungsverordnung <[X.]> Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011) erfasst sind. Dies ist von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2010 - [X.]. [X.]-57/09 und [X.]-101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 90; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] - juris Rn. 4).

1.3.2 Die individuelle Unterstützung einer terroristischen [X.] oder einer eine solche unterstützenden [X.] im Sinne des § 54 Nr. 5 [X.] erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der [X.] auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden [X.] ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche [X.] ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 [X.] missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte [X.]etätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der [X.] gerichtet sind (Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.] S. 124 ff. bzw. S. 18 ff.).

Das [X.]erufungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.] Recht festgestellt, dass der Kläger individuelle Unterstützung in diesem Sinne geleistet hat, indem er u.a. im Vorstand zweier [X.] [X.]en tätig war und an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat, die nach ihrem Anlass und Inhalt der Unterstützung der [X.] dienten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, dass die [X.] als Dachverband [X.] Vereine den Terrorismus unterstütze, greift nicht durch. Das [X.]erufungsgericht hat als Grundlage für diese Feststellung eine Stellungnahme des [X.] als plausibel eingeschätzt und sich ihre Aussage zu eigen gemacht, nachdem in der mündlichen Verhandlung ein Mitarbeiter des Landesamtes gehört worden war. Damit hat das [X.]erufungsgericht eigene Feststellungen getroffen. Die Aufklärungsrüge der Revision greift im Übrigen schon deshalb nicht durch, weil der Kläger sein [X.]egehren, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, nicht hinreichend - etwa mit Mängeln der genannten Stellungnahme - begründet und zudem die Möglichkeit versäumt hat, durch einen [X.]eweisantrag in der [X.]erufungsinstanz sein [X.]egehren zu verfolgen. Dem [X.]erufungsgericht musste sich die Erforderlichkeit einer weiteren [X.]eweisaufnahme nicht aufdrängen.

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.]erufungsgericht sich für seine Feststellungen auch auf länger zurückliegende Aktivitäten des [X.] gestützt hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von diesen Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass sie zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des [X.] im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 [X.] noch beitragen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 6.08 - [X.]VerwGE 134, 27 = [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52 jeweils Rn. 34 f.).

1.3.3 Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der [X.], ihrer [X.]estrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.] S. 125 bzw. S. 19 f.). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an.

Dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das [X.]erufungsgericht ohne Verstoß gegen [X.] Recht für den Kläger daraus abgeleitet, dass ihm aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und durch die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen mit offenkundiger die [X.] unterstützender Zielrichtung der [X.]ezug der von ihm unterstützten [X.]en zur [X.] ebenso wenig entgangen sein kann wie die mögliche [X.] seines eigenen Verhaltens. Entgegen der insoweit erhobenen Verfahrensrüge waren deshalb weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger versehenen Tätigkeiten und den einzelnen besuchten Veranstaltungen nicht erforderlich. Die Erkennbarkeit der [X.]-Nähe der von ihm unterstützten Vereine sowie der Eignung seines eigenen Verhaltens als Unterstützung folgt im Übrigen auch aus seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht, in der der Kläger keinerlei Zweifel an seiner Verehrung für [X.] und an seiner Anhängerschaft zur [X.] - möge sie als terroristisch eingestuft werden oder nicht - gelassen hat.

1.4 Die Ausweisung ist trotz des dem Kläger zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] nicht zu beanstanden. Insbesondere wahrt die Entscheidung das Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist frei von Ermessensfehlern.

1.4.1 Dem Kläger kommt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] zu Gute, weil er in familiärer Lebensgemeinschaft mit [X.]n Familienangehörigen lebt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf er deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen in der Regel vor, wenn der Tatbestand des § 54 Nr. 5 [X.] erfüllt ist (§ 56 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des [X.] unterhalb der Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegen und damit ein atypischer Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat das [X.]erufungsgericht wegen der Hartnäckigkeit des [X.] bei seiner exilpolitischen Tätigkeit und seiner in der [X.]erufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Nähe zur [X.] und Verehrung für [X.] nicht gesehen. Dies ist auch wegen der mehrjährigen Tätigkeit des [X.] in den Vorständen zweier [X.] Vereine und seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten nicht zu beanstanden.

1.4.2 Als Folge des besonderen Ausweisungsschutzes muss über eine Ausweisung in den Fällen des § 54 [X.] nach Ermessen entschieden werden, § 56 Abs. 1 Satz 5 [X.]. Dabei sind zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unter [X.]erücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen [X.]elange und die privaten Interessen an einem Verbleib des Ausländers in [X.] gegeneinander abzuwägen (Urteil vom 14. Februar 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.11 - [X.]VerwGE 142, 29 Rn. 25). Neben den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden familiären und ehelichen [X.]elangen müssen auch alle anderen gewichtigen persönlichen Interessen in die Entscheidung einbezogen werden, insbesondere soweit sie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 [X.] geschützten Privatleben zuzuordnen sind.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des [X.] als verhältnismäßig. Dabei kann offenbleiben, ob sie den hohen Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung genügt (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 24), denn jedenfalls liegen gewichtige spezialpräventive Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die Ausweisung rechtfertigen. Der Kläger ist über lange Zeit im Vorfeld des Terrorismus unterstützend tätig gewesen und hat sich hiervon auch im für die [X.]erufungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht distanziert, sondern seine Haltung nochmals bestätigt. Dabei umfasst seine Tätigkeit zwar keine eigenen Gewaltakte und keine unmittelbare Verstrickung in terroristische Aktivitäten. Durch seine mehrjährige Vorstandstätigkeit in zwei [X.]en und die vom [X.]erufungsgericht im Übrigen festgestellten Aktivitäten unterscheidet er sich allerdings auch deutlich von einem einfachen Unterstützer, der durch bloße Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen zwar ebenfalls den Tatbestand des § 54 Nr. 5 [X.] erfüllt, dabei jedoch ein eher niedriges Profil aufweist. Im Hinblick auf diese Feststellungen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des [X.] von hohem Gewicht.

Das [X.]erufungsgericht hat die schützenswerten [X.]elange des [X.] und seiner Familie unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, dass dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hinreichend gewichtige private Interessen des [X.] an einem dauerhaften Verbleib in [X.] nicht gegenüberstehen. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat sich der Kläger trotz seiner langjährigen Anwesenheit in [X.] wegen seiner nach wie vor schlechten Sprachkenntnisse und seiner starken Hinwendung auf die kurdische Exilgemeinschaft kaum in die [X.] Gesellschaft integriert. Für seinen Verbleib in [X.] spricht hingegen, dass er in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt und die Familie durch seine Erwerbstätigkeit unterhält. Mehrere Kinder, darunter sein sechsjähriger [X.], sind [X.] Staatsangehörige, seine Ehefrau und die übrigen Kinder - bis auf eines - sind daueraufenthaltsberechtigt. Dem durch Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 [X.] geschützten Interesse des [X.] und seines jüngsten unterhaltsberechtigten [X.]es, die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können, solange der [X.] auf den Kläger angewiesen ist, hat der [X.] dadurch Rechnung getragen, dass er den Aufenthalt des [X.] im Hinblick auf diesen Umstand aus familiären Gründen bis auf Weiteres duldet. Dem Wortlaut der erteilten Duldung entnimmt der Senat, dass diese langfristig, nämlich für den Zeitraum, in dem der jüngste [X.] des [X.] auf diesen angewiesen ist, erteilt worden ist. Dies führt dazu, dass der Aufenthalt des [X.] zwar rechtswidrig und er selbst ausreisepflichtig ist (§ 60a Abs. 3 [X.]), dass jedoch die Ausweisung vorläufig - solange sich die Umstände, die bei Erteilung der Duldung gegeben waren, nicht ändern - nicht vollstreckt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist dies nicht zu beanstanden. Die in der fortbestehenden Ausreisepflicht des [X.] liegende Einschränkung seiner Rechte ist erforderlich und geeignet, der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen, trägt aber durch die Aussetzung der Vollstreckung dem Übermaßverbot hinreichend Rechnung.

Klarzustellen ist allerdings, dass aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht das Erfordernis abgeleitet werden kann, dass in jedem durch das Vorhandensein eines Kindes [X.]r Staatsangehörigkeit gekennzeichneten Fall eine Duldung aus familiären Gründen erteilt werden müsste, um die Vollstreckbarkeit der Ausweisung aufzuschieben. Vielmehr können sich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe je nach ihrem Gewicht und je nach dem Gewicht gegenläufiger Gründe in einer derartigen Konstellation auch ohne Erteilung eines Vollstreckungsaufschubs durchsetzen mit der Folge, dass die sofortige Vollstreckung der Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, muss angesichts der dem Kläger erteilten Duldung nicht entschieden werden.

Auch die Ermessensausübung des [X.]n lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der [X.] hat die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und deren gesetzliche Grenzen beachtet.

1.5 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der [X.] die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 [X.] in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.]-Visakodex vom 22. November 2011 ([X.]) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die [X.] befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 19.11 - [X.]VerwGE 143, 277 = [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 9 jeweils Rn. 30). Fehlt die notwendige [X.]efristung der Ausweisung, hat das aber nicht zur Folge, dass eine als solche rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der [X.]estätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen [X.]efristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] jeweils Rn. 39 und vom 14. Mai 2013 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.12 - juris Rn. 24; [X.]eschluss vom 14. März 2013 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 9 ff.).

2. Auch die Anordnung einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a [X.] durch Ziffer 4 des streitgegenständlichen [X.]escheids sind nicht zu beanstanden.

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 [X.] besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den [X.]ezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften ([X.]TDrucks 15/3479 [X.]) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b [X.] ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist ([X.]R, [X.]. vom 9. Juli 2004, [X.] ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten.

Der angegriffene [X.]escheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, weder von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit noch von der Aufenthaltsbeschränkung auf den [X.]ezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 [X.] ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 [X.] aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Der Umstand, dass der Kläger über eine Duldung von voraussichtlich mehrjähriger Dauer verfügt, musste zu einer Verlängerung der Meldefrist keinen Anlass geben, da der Grund für die Duldung unabhängig von der vom [X.]erufungsgericht festgestellten starken Neigung des [X.] ist, seine Unterstützungstätigkeit weiterzuführen.

3. Die Auslegung der Rechtsgrundlagen für die Ausweisung des [X.] und ihre Handhabung im vorliegenden Einzelfall sind unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Anordnung einer Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung.

3.1 Die Richtlinie 2004/38/[X.] und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) ist auf den Kläger nicht anwendbar. Sie regelt die [X.]edingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen können, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die [X.]eschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und gilt für jeden Unionsbürger, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, sowie seine Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie sind Verwandte in gerade aufsteigender Linie jedoch nur dann, wenn ihnen von den stammberechtigten Unionsbürgern Unterhalt gewährt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts haben die Kinder des [X.], die [X.] Staatsangehörige sind, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht. Zudem gewähren sie ihm keinen Unterhalt.

3.2 Die Ausweisungsentscheidung ist auch im Hinblick auf Art. 20, 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) nicht zu beanstanden. Art. 20 Abs. 1 A[X.]V verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines [X.]. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 a), Art. 21 A[X.]V das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

3.2.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] steht dieser grundlegende Status der Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des [X.] der Rechte, die ihnen der [X.]tatus verleiht, verwehrt wird. Dies gilt auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf auch durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des [X.] oder auch gegen andere [X.]ezugspersonen richtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrechtzuerhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv völlig abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Lebt er hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2004 - [X.]. [X.]-200/02, [X.] und [X.] - Slg. 2004, [X.] Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - [X.]. [X.]-34/09, [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 41 ff.; vom 5. Mai 2011 - [X.]. [X.]-434/09, [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 44 ff.; vom 15. November 2011 - [X.]. [X.]-256/11, [X.] - NVwZ 2012, 97 Rn. 59 - 69; vom 8. November 2012 - [X.]. [X.]-40/11, [X.] - NVwZ 2013, 357 Rn. 66 ff.; vom 6. Dezember 2012 - [X.]. [X.]-356/11, [X.] und S. - NVwZ 2013, 419 Rn. 52 ff. mit dem Hinweis auf Rn. 44 der Anträge des Generalanwalts in dieser Sache; und vom 8. Mai 2013 - [X.]. [X.]-87/12 , [X.] - [X.] 2013, 259 Rn. 34 ff.).

Jede nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen drittstaatsangehörige [X.]ezugspersonen minderjähriger Unionsbürger muss sich daher an dem Verbot messen lassen, einen derartigen Zwang zum Verlassen des [X.] auszulösen und die [X.]chaft dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Die [X.]erufung auf Art. 20 und 21 A[X.]V ist allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ([X.], Urteil vom 8. November 2012 a.a.[X.] Rn. 71). Zu prüfen sind jeweils alle Umstände des konkreten Falles ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.[X.] Rn. 53). Ob eine nationale Maßnahme den Kernbestand der [X.]chaft in diesem Sinne beeinträchtigt, hat das mitgliedstaatliche Gericht zu entscheiden.

3.2.2 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar wendet sich der Kläger gegen seine Ausweisung, während den genannten Entscheidungen des [X.] Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugrunde lagen; soweit zusätzlich Ausweisungsentscheidungen getroffen waren, bildeten sie nicht den Streitgegenstand (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. November 2011 [X.]eckRS 2011, 81625 Rn. 27). Doch der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine Situation der Familienzusammenführung geht, sondern um eine durch Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgelöste [X.]eendigung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen, ändert grundsätzlich nichts an der aufgeworfenen Frage, ob eine mitgliedstaatliche Maßnahme dazu führen kann, einen Unionsbürger faktisch zu einem Verlassen des [X.] zu zwingen. Diese Frage stellt sich auch dann, wenn eine Ausweisung ausgesprochen worden ist. Denn auch in einem solchen Fall müssen die aus der [X.]chaft folgenden Rechte betroffener Unionsbürger berücksichtigt werden, auch wenn das Gewicht der für die Aufenthaltsbeendigung der [X.]ezugsperson des [X.] sprechenden Gründe regelmäßig stärker sein wird als in Fällen der Familienzusammenführung. Ob und in welcher Weise dies den unionsrechtlichen Maßstab, an dem die mitgliedstaatliche Maßnahme zu prüfen ist, beeinflusst, muss aus den sogleich auszuführenden Gründen im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

3.2.3 Schon nach den sich aus der vorzitierten Rechtsprechung des [X.] zu Fällen der Familienzusammenführung ergebenden Grundsätzen scheitert die angegriffene Ausweisung im vorliegenden Fall nicht an Art. 20, 21 A[X.]V. Zwar übt der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Sorgerecht für seinen jüngsten [X.] aus, der die [X.] Staatsangehörigkeit und damit die [X.]chaft besitzt. Auch leistet er ihm Unterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit. Auf der anderen Seite verfügen die - ebenfalls sorgeberechtigte - Mutter und fünf Geschwister des jüngsten [X.]es des [X.] über ein Daueraufenthaltsrecht oder über die [X.] Staatsangehörigkeit. Sie sind also rechtlich nicht zur Ausreise gezwungen, sondern dürfen mit ihrem Kind bzw. [X.]ruder dauerhaft in [X.] bleiben, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Sollte sich etwa die Ehefrau des [X.] dennoch zu einer Ausreise zusammen mit ihrem jüngsten [X.] entscheiden, läge darin nicht ein Fall des gegen den Unionsbürger gerichteten unionsrechtswidrigen Zwangs zur Ausreise, sondern eine Folge der freien Entscheidung seiner Mutter (Schlussanträge des Generalanwalts [X.]ot vom 27. September 2012 in der Sache [X.]-356/11, [X.] und S. Rn. 42). Selbst wenn der Kläger das Unionsgebiet verlassen müsste, wäre er im Übrigen nicht gehindert, weiterhin Unterhaltsleistungen zu erbringen; sein jüngster [X.] könnte ggf. einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geltend machen. Umstände, aus denen sich eine affektive Abhängigkeit des Kindes vom Kläger in einem Ausmaß ableiten ließe, das über die genannten Umstände hinaus einen vom Unionsrecht missbilligten Zwang zum Verlassen des [X.] auslösen könnte, hat das [X.]erufungsgericht nicht festgestellt.

3.2.4 Zudem spricht viel dafür, dass die Ausweisung selbst bei Annahme eines beachtlichen Abhängigkeitsverhältnisses des minderjährigen [X.]n Kindes zum Kläger mit [X.]lick auf die diesem bis auf Weiteres erteilte Duldung in der Deutung, die sie durch den Senat erfahren hat, mit Art. 20 und 21 A[X.]V im Einklang stehen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass in Fällen der Familienzusammenführung die Erteilung einer bloßen Duldung anstelle eines Aufenthaltstitels den Anforderungen der [X.]-Rechtsprechung zum Unionsbürgerrecht nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Sprechen keine gewichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von erheblichem Gewicht für eine [X.]eendigung des Aufenthalts der [X.]ezugsperson eines minderjährigen [X.], wird dem Verbot, den Unionsbürger einem unausweichlichen Ausreisedruck auszusetzen, regelmäßig nur durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus Genüge getan. Im vorliegenden Fall einer Ausweisung wegen Unterstützungshandlungen im Vorfeld des Terrorismus dürfte hingegen mit [X.]lick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die auf ein tatsächliches [X.]leiberecht durch eine Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Erteilung einer unbefristeten Duldung mit Arbeitserlaubnis verhältnismäßig und deshalb ausreichend sein, zumal dem Kläger hierdurch nicht "der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden" (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2011 a.a.[X.] Rn. 43, Hervorhebung nicht im Original) und damit sein minderjähriges [X.]s Kind auch aus diesem Grund keinem unausweichlichem Ausreisezwang ausgesetzt wird. Dies bedarf nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung. Von daher bedarf es auch keiner Vorlage an den [X.] zur weiteren Klärung der Grenzen, die Art. 20 und 21 A[X.]V aufenthaltsbeendenden nationalen Maßnahmen setzen in Fällen, in denen von der [X.]ezugsperson eines minderjährigen [X.] Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

4. Soweit die Revision hilfsweise die vom [X.]n nachträglich vorgenommene [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre angreift, hat sie teilweise Erfolg.

4.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag des [X.], mit dem dieser die sofortige [X.]efristung der Wirkungen der Ausweisung begehrt, ist zulässig (vgl. [X.]eschluss vom 14. März 2013 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10 und Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 19.11 - [X.]VerwGE 143, 277 = [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 9 jeweils Rn. 28). Er verfolgt den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das [X.]erufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat.

4.2 Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nachdem der [X.] während des Revisionsverfahrens eine [X.]efristung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist hat. Dies ist der Fall. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das [X.]gebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese [X.] eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf [X.]efristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf höchstens fünf Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier zwar fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts besteht in der Person des [X.] weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 [X.]) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. [X.]ei der [X.]emessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des [X.]es und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des [X.], das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der [X.] abzusehen.

Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 [X.], messen lassen. Sie ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des [X.]etroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] genannten schutzwürdigen [X.]elange des Ausländers in den [X.]lick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhält und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und dass mehrere seiner Kinder die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen, so dass er über starke familiäre [X.]indungen in [X.] verfügt. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren ist unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher verhältnismäßig. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der [X.]n festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten.

Meta

1 C 9/12

30.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Dezember 2011, Az: 11 S 897/11, Urteil

Art 20 AEUV, Art 21 AEUV, § 54 Nr 5 AufenthG 2004, § 54a Abs 1 AufenthG 2004, § 54a Abs 2 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG 2004, Art 8 MRK, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2013, Az. 1 C 9/12 (REWIS RS 2013, 3781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3781

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8 L 212/23 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)


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