Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2017, Az. 1 C 12/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 7470

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Gegenstand

Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich vorrangig gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

2

Der 1956 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit. Er lebt seit 1989 mit seiner Ehefrau und mit inzwischen acht gemeinsamen Kindern, von denen sieben die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen und zwei - beide [X.] Staatsangehörige - noch minderjährig sind, in der [X.]. Auf seinen Asylantrag wurde er durch das [X.] (heute: [X.] - [X.]) in Umsetzung eines Urteils des [X.] mit Bescheid vom 24. Juni 1993 als Asylberechtigter anerkannt; ferner wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach dem seinerzeitigen § 51 Abs. 1 [X.] 1990 zuerkannt. Ein im Wesentlichen mit geänderten Verhältnissen in der [X.] begründeter Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] vom 21. August 2006 wurde am 30. November 2007 durch das Verwaltungsgericht aufgehoben. Seit dem 7. Oktober 1993 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, seit dem 17. August 2007 einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 [X.]. Weder der Kläger noch dessen Ehefrau waren zu irgendeinem Zeitpunkt abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig.

3

Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium [X.] mit Bescheid vom 27. März 2012 den Kläger aus der [X.] aus (Ziffer 1) und stützte sich dabei auf §§ 55, 56 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] (a.F.). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, sowie sein Aufenthalt auf den Bereich der Stadt M. begrenzt (Ziffer 2). Die Ausweisung sei gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Vereinigungen unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstützten. Bei der [X.] und deren Nachfolgeorganisationen [X.] und [X.] handle es sich um Vereinigungen im Sinne des § 54 Nr. 5 [X.]. Die Aktivitäten des [X.] wie insbesondere das Eintreiben von Spenden, der Verkauf der [X.]-Zeitung "[X.]" und die ständige Teilnahme an Veranstaltungen der [X.] bzw. [X.]-naher Vereine seien als Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei sei auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit auszugehen. Schließlich seien bis weit ins [X.] Unterstützungshandlungen nachgewiesen. Dem Interesse des [X.] an seinem Verbleib im [X.], das sich aus den bestehenden persönlichen und familiären Bindungen ergebe, werde durch Duldungen Rechnung getragen werden. Während des Berufungsverfahrens wurde die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung mit Bescheid des Regierungspräsidiums [X.] vom 28. März 2013 auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet.

4

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage mit Urteil vom 7. August 2012 abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hatte der Kläger zusätzlich zu seinem Anfechtungsantrag hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] bezeichneten Wirkungen der Ausweisung unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums [X.] vom 28. März 2013 auf sofort zu befristen bzw. später geändert in "aufzuheben". Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hatte der [X.]hof das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zur Auslegung der Art. 21 und 24 der Richtlinie 2004/83/[X.] eingeholt, der die Vorlagefragen in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 (- [X.]/13 -) beantwortet hat.

5

Mit Urteil vom 2. März 2016 hat der [X.]hof die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Er hat die angefochtene Ausweisungsverfügung an der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des [X.] gemessen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Im Fall des [X.] liege ein besonders schwerwiegendes [X.] im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, weil er in qualifizierter Weise die [X.] und damit eine terroristische oder den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt habe. Eine dem Kläger [X.], herausgehobene Unterstützung der [X.] ergebe sich insbesondere aus den tatrichterlichen Feststellungen des [X.], nach denen der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 in Kenntnis des Verbots der [X.] Spenden für diese gesammelt habe, um die [X.] aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen. Dabei sei der Kläger für die Eintreibung der Spenden im [X.] zuständig und unmittelbar dem Gebietsverantwortlichen der [X.] unterstellt gewesen. Soweit sich der Kläger im hiesigen Verfahren darauf beschränkt habe, diese Aktivitäten sowie jegliche konkrete Verbindung zur [X.] pauschal zu bestreiten, sei diese Einlassung unglaubhaft. Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass er Gewaltanwendung nicht gutheiße, habe sich dies in [X.] nicht niedergeschlagen. Im Gegenteil sprächen bei ihm aufgefundene Fotos, auf denen er mutmaßlich im türkisch-irakischen Grenzgebiet mit einem Schnellfeuergewehr posiere, eine andere Sprache. Auch liege es fern anzunehmen, dass dem Kläger bis in das [X.] hinein nicht bewusst gewesen sein soll, durch das Sammeln von [X.] für die [X.] und durch die Teilnahme an [X.]-nahen Veranstaltungen auch deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Der Senat sei zu der positiven Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach wie vor ideologisch vorbehaltlos hinter der [X.] stehe und seine gegenwärtige Zurückhaltung hinsichtlich seiner Aktivitäten einzig dem Ausweisungsverfahren geschuldet sei. Der hilfsweise erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] bezeichneten Wirkungen der Ausweisung aufzuheben, sei als Klageerweiterung wegen des Sachzusammenhangs zulässig, habe aber ebenfalls keinen Erfolg.

6

Die Ausweisungsverfügung werde auch dem erhöhten Ausweisungsschutz gerecht, der dem Kläger als anerkanntem Flüchtling nach § 53 Abs. 3 [X.] zustehe. Denn es lägen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] vor, wonach ein einem Flüchtling erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden könne. Dem besonders schwerwiegenden [X.] stehe ein gleichfalls besonders schwerwiegendes [X.] des [X.] gegenüber. Denn er habe eine Niederlassungserlaubnis besessen, die gerade durch die Ausweisungsverfügung betroffen sei. Er lebe mit [X.]n Familienangehörigen (sechs seiner Kinder) in familiärer Lebensgemeinschaft und übe sein Personensorgerecht für seine minderjährigen Kinder aus. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiege jedoch das [X.] das [X.] des [X.].

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht. Der [X.]hof habe die Ausweisung des [X.] nicht allein am Maßstab des § 53 Abs. 3 [X.], sondern auch am Maßstab von §§ 54, 55 [X.] gemessen. Diese Regelungen seien jedoch - der Prüfungsstruktur des neuen Rechts nach - im Anwendungsbereich von § 53 Abs. 3 [X.] nicht einschlägig. Der [X.]hof habe zudem die sich aus der Entscheidung des im Vorabentscheidungsverfahren angerufenen Gerichtshofs der [X.] ergebenden Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie verkannt. § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] werde verletzt, weil der [X.]hof den Unterstützungsbegriff im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] und des Gerichtshofs der [X.] zu weit gefasst habe. Der Kläger verweist weiterhin darauf, dass Vereinigungen wie die [X.] (Kurdische Volksverteidigungseinheiten), denen eine Zusammenarbeit, also eine Unterstützung, mit der als "terroristisch" "gelisteten" [X.] zugeschrieben werde, logistisch, finanziell und mit Waffenlieferungen von zahlreichen westlichen [X.], auch der [X.], im Kampf gegen islamistische Organisationen, deren Bekämpfung Anlass für die Resolution der [X.] war, u.a. in [X.] unterstützt und gefördert und damit in einem Maß unterstützt würden, das weit über das ihm vorgeworfene Maß hinausgehe. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei er - der Kläger - auch nie in herausgehobener Funktion für [X.] und [X.] tätig gewesen.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.

Entscheidungsgründe

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des [X.] und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung im Ergebnis ebenso zu Recht als rechtmäßig eingestuft wie die zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergangene Entscheidung.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des [X.] auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheids) sowie der Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 2 des Bescheids); der Streit über die mit Bescheid vom 28. März 2013 nachträglich ausgesprochene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls durch den hilfsweise gestellten Antrag im Wege der [X.] im Berufungsverfahren und anschließend im Revisionsverfahren angefallen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 9.12 - [X.]E 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]) zugrunde zu legen, zuletzt geändert durch das am 22. Juli 2017 in [X.] getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 ([X.] I S. 2429).

B. Die Ausweisung des [X.] ist rechtmäßig. Weil der Kläger anerkannter Flüchtling ist, findet sie ihre - mit Assoziationsrecht vereinbare ([X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 60 ff.) - Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 [X.]. Es liegt ein besonders schwerwiegendes [X.] vor (1.), das auch den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 [X.] genügt (2.) und bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden, ebenfalls besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen überwiegt (3.).

1. Der Kläger erfüllt ein besonders schwerwiegendes [X.].

1.1 Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 22. Februar 2017 (- 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 20 ff.) geklärt. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.] wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der [X.] gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im [X.] ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.] erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 [X.] von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im [X.] und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer [X.] verhalten hat, zu berücksichtigen.

1.2 Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat nach neuerlicher Prüfung festhält, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ein besonders schwerwiegendes [X.] im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der [X.] gefährdet, wobei hiervon u.a. dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er (jedenfalls) eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Dabei richtet sich die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nach den vom [X.] zu § 54 Nr. 5 [X.] entwickelten Maßstäben. Insbesondere gilt weiterhin jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (s. dazu [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 28 ff., 34). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die [X.] als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung qualifiziert ([X.] ff.; s.a. [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 37), die Handlungen des [X.] als relevante Unterstützungshandlungen gewertet (1.2.1) und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat (1.2.2).

1.2.1 Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der rechtserheblichen individuellen Unterstützungshandlungen zutreffend auf die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe zu § 54 Nr. 5 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgestellt ([X.]), die unverändert fortgelten ([X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 40). Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Einwand des [X.], die [X.] nicht unmittelbar unterstützt zu haben, sondern sich in legalen Vereinigungen betätigt zu haben, die ihrerseits die [X.] im Wissen um deren [X.]harakter gewollt und gezielt unterstützen. Denn es stellt keine verminderte Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus dar, wenn die Unterstützung terroristischer Vereinigungen nicht durch isolierte Einzelhandlungen, sondern in Vereinigung mit anderen erfolgt. Hierin liegt auch kein Fehlen der Unmittelbarkeit der Unterstützungshandlungen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht sodann nach Auswertung der ihm vorliegenden umfangreichen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden festgestellt, dass der Kläger die [X.] und damit den Terrorismus unterstützt hat ([X.] ff.). So habe der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 in Kenntnis des Verbots der [X.] Spenden für diese gesammelt, um die [X.] aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen. Zu den Aktivitäten des [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, deren berufungsgerichtlicher Bewertung dieser zwar im Revisionsverfahren entgegen getreten ist, die er aber nicht mit (beachtlichen) Revisionsrügen angegriffen hat.

Der Kläger war in den 1990er-Jahren in vielfältiger Weise für die durch Verfügung des [X.] vom 22. November 1993 mit einem Betätigungsverbot belegte [X.] und [X.] bzw. für deren Neben- oder Nachfolgeorganisationen aktiv. 1992 wurde der Kläger in den Vorstand des "A." gewählt. Der Verein wurde 1993 als Teilorganisation der [X.] verboten. Im Asylverfahren hatte der Kläger selbst angegeben, er besuche alle Veranstaltungen und Demonstrationen der [X.]. Dabei sei er teilweise als Ordner eingesetzt. Diese exilpolitischen Aktivitäten setzte der Kläger auch nach seiner Asylanerkennung fort. Es kam deshalb zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. [X.] beteiligte er sich an der Unterschriftenaktion im Rahmen der sogenannten "[X.]" der [X.] und unterzeichnete die Erklärung "[X.] ein [X.]'ler". Nach Erkenntnissen des [X.] nahm der Kläger in den folgenden Jahren, auch nach dem Umzug seiner Familie aus dem Raum B. nach [X.], weiter regelmäßig an Demonstrationen und Veranstaltungen teil, bei welchen es um die Rechte der [X.], um die [X.] und/oder deren Generalsekretär [X.] ging, darunter auch solche mit einer besonderen [X.]-Nähe, wie Veranstaltungen aus Anlass des [X.] der [X.], des Geburtstags und des [X.] [X.], sogenannte "Märtyrergedenkfeiern" (Feiern zum Gedenken an gefallene [X.]-Kämpfer und Selbstmordattentäter) und "Volksversammlungen". Im Juni 2006 reiste der Kläger in den [X.]. Er hielt sich dort zwei Monate lang auf und besuchte Verwandte sowie diverse Orte bzw. Stationen im Grenzgebiet zur [X.]. 2007 unternahm er mit seinem [X.] eine weitere Reise in den [X.]. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des [X.] am 10. Januar 2007 wegen des Verdachts eines durch Betätigung für die [X.] begangenen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wurden unter anderem eine handschriftlich verfasste [X.] mit 16 Namen und Beträgen zwischen 100 und 1 000 € sowie eine mit dem [X.]omputer im Jahr 2006 erstellte [X.], welche in vier Ortsbezirke unterteilt war und auf der hinter 29 der insgesamt 48 aufgeführten Namen monatliche Spenden im [X.]raum von Januar bis Mai in Höhe von 10 bis 30 € pro Monat vermerkt waren, aufgefunden, außerdem ein Zettel und ein Notizbuch mit Vermerken zu eingesammelten Beträgen, Ausdrucke eines Vordrucks für eine [X.], vier Hefte der der [X.] zugehörigen [X.]schrift "[X.]", Fotos mit [X.], darunter eines mit der Aufschrift "[X.]" im Scheckkartenformat im Geldbeutel des [X.], Fotos des [X.] - mit einem Schnellfeuergewehr posierend, neben weiteren bewaffneten Personen - welche von der Reise des [X.] in den [X.] im Juni 2006 stammten, Flaggen bzw. Fahnen mit dem Emblem der "[X.]" ([X.]), Flaggen mit einer Abbildung von [X.] sowie ein Buch [X.]s. Bei der Durchsuchung wurde in der Wohnung des [X.] ein [X.]-Funktionär angetroffen. Der Kläger wurde daraufhin mit Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2008 - 5 Kls 500 Js 58139/06 - wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Nach Verwerfung der Revision durch den [X.] wurde das Urteil am 8. April 2009 rechtskräftig.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Bewertung und Gewichtung der individuell dem Kläger zuzurechnenden Handlungen und Aktivitäten zur Unterstützung der [X.] nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass der Kläger verschiedene Handlungen und Aktivitäten bestritten hat. Es hat dies indes, unter anderem im [X.] an die Ausführungen in einem rechtskräftigen, gegen den Kläger ergangenem Strafurteil, als nicht glaubhaft gewertet. Dem lediglich pauschalen Bestreiten dieser Aktivitäten sowie jeglicher konkreten Verbindungen zur [X.] sei mit den weiteren Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, nach denen die Annahme fernliege, der Kläger sei sich beim organisierten Sammeln von [X.] für die [X.] und bei seinen Teilnahmen an [X.]-nahen Veranstaltungen bis ins [X.] nicht bewusst gewesen, damit auch deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen.

1.2.2 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch verneint, dass nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der [X.] ausscheide, weil der Kläger ernsthaft und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass bei einmal gegebenem [X.] nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dieses nur dann zu verneinen ist, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die der gesetzlichen Festlegung einer Gefahr widersprechen oder die Gefahr beseitigen; hierfür hat es ein rein passives Verhalten nicht ausreichen lassen und stets eindeutige Erklärungen oder Verhaltensweisen verlangt, die eine erkennbare Distanzierung aus innerer Überzeugung glaubhaft zum Ausdruck bringen. Ein solches Verhalten hat das Berufungsgericht gerade nicht feststellen können; es ist vielmehr in nachvollziehbarer Bewertung des Verhaltens und der Äußerungen des [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach wie vor ideologisch vorbehaltlos hinter der [X.] steht und seine Zurückhaltung hinsichtlich weiterer Aktivitäten einzig dem Ausweisungsverfahren geschuldet ist. Dieser nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen Bewertung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Die angefochtene Verfügung des Beklagten erfüllt auch die besonderen Voraussetzungen, die nach § 53 Abs. 3 [X.] an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings zu stellen sind.

2.1 § 53 Abs. 3 [X.] ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.] und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für anerkannte Flüchtlinge. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 [X.] s.a. [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 46 ff.). Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 [X.] unionsrechtskonform nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.] L 337 [X.]) - [X.]-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] - auszulegen. Führt eine Ausweisung - wie hier - nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, sondern nur zum Verlust des Aufenthaltstitels ("inlandsbezogene" Ausweisung), ist Art. 24 Abs. 1 [X.]-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] zu beachten. Danach haben die Mitgliedsstaaten einem Flüchtling so bald wie möglich nach der Anerkennung einen Aufenthaltstitel auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Liegen solche zwingenden Gründe vor, kann ein erteilter Aufenthaltstitel auch nachträglich entzogen werden. Diese Wirkung kommt der hier verfügten Ausweisung zu, die nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führen soll.

Danach umfasst die "öffentliche Sicherheit" sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedsstaats. "Zwingende Gründe" deuten auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Die "öffentliche Ordnung" verlangt, dass außer der [X.] Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Was die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordern, ist von den Mitgliedsstaaten nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen. Für den Fall der Unterstützung des Terrorismus ergibt sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/[X.] bzw. dem 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/[X.], dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" auch für Fälle gilt, in denen der Betroffene einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Handlungen der unterstützten Organisation die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Hierfür ist die Aufnahme der Vereinigung in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([X.] L 344 [X.]3) ein deutlicher Anhaltspunkt. Sodann ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Flüchtling im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat, und der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu Einzelheiten s. auch [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 49 ff., 52).

2.2 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geleisteten und ihm zuzurechnenden Unterstützungshandlungen an dem vom [X.] präzisierten Maßstab für die Auslegung des Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie gemessen und ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieraus zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ergeben, die einen Entzug des Aufenthaltstitels gegenüber dem Kläger rechtfertigen. Seine tatsächlichen Feststellungen tragen die rechtliche Bewertung, bei dem Kläger lägen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 [X.]-Anerkennungsrichtlinie vor.

2.2.1 Das Gericht hat bereits im Rahmen seiner Prüfung des besonders schwerwiegenden [X.]s nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausführlich begründet, warum die [X.] eine terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung darstellt ([X.]). Dabei hat es gewürdigt, dass die [X.] auf der vom [X.] erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt ist und auch weiterhin terroristische Aktivitäten entfaltet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] allein der Umstand, dass eine Person eine terroristische Organisation unterstützt hat, nicht die automatische Aufhebung ihres Aufenthaltstitels zur Folge habe; vielmehr sei im Rahmen einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Rolle zu prüfen, die der Kläger im Rahmen dieser Organisation tatsächlich gespielt habe, und zu untersuchen, ob er selbst terroristische Handlungen begangen habe, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zwecke der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat; dabei sei zu berücksichtigen, dass der Besuch von legalen Versammlungen oder das Sammeln von Spenden für eine Organisation nicht notwendig bedeute, dass ihr Urheber die Auffassung vertreten habe, terroristische Handlungen seien legitim, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und insbesondere zu prüfen sei, ob dem Kläger eine individuelle Verantwortung bei der Durchführung von Aktionen der [X.] zugerechnet werden könne ([X.], Urteil vom 24. Juni 2015 - [X.]-373/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:413], H.T./Land [X.] - Rn. 87, 89 ff.).

2.2.2 Auf der Grundlage dieses rechtlich zutreffenden Ansatzes hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt eingehend dargelegt, warum der Kläger vor allem durch seine Spendensammlungsaktivitäten im organisatorischen Umfeld der [X.] im Wissen um die Bedeutung seiner Aktivitäten für deren ideologischen Zusammenhalt und im Willen, diese vorbehaltlos auch in Bezug auf deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen, in auch gewichtiger Weise unterstützt hat ([X.]). Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Kläger damit die Voraussetzungen für den Entzug seines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie erfüllt, steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] in Einklang. Zwar hat er selbst keine terroristischen Handlungen begangen, auch nicht andere Personen hierzu angeleitet oder sich an der Planung oder Finanzierung terroristischer Aktionen beteiligt, wie das der [X.] als mögliches Unterstützerhandeln erwähnt ([X.], Urteil vom 24. Juni 2015 - [X.]-373/13 - Rn. 90). Unions- oder bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere die Würdigung des Berufungsgerichts, der finanziellen Unterstützung terroristischer Vereinigungen in organisierter Form und unter Einbindung in deren Struktur sei besonderes Gewicht beizumessen. Die Aufzählung des Gerichtshofs ist nämlich nur beispielhaft, macht zugleich aber deutlich, dass der Betreffende eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt haben muss.

Der Hinweis des [X.] im Revisionsverfahren auf eine Unterstützung der [X.] durch Waffenlieferungen unter anderem der [X.] rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil zu der vom Kläger behaupteten Nähe der [X.] zur [X.] tatrichterliche Feststellungen ebenso wenig getroffen worden sind wie zu den Konditionen der Waffenlieferungen.

2.3 Der Senat weist darauf hin, dass ein Flüchtling auch nach Wegfall seines Aufenthaltstitels - solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die die [X.]-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] in [X.] jedem Flüchtling gewährt, hat, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift ([X.], Urteil vom 24. Juni 2015 - [X.]-373/13 - Rn. 95 ff.; [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 55 f.).

3. Dem öffentlichen [X.] stehen gewichtige Bleibeinteressen des [X.] und seiner Familie gemäß § 53 Abs. 1, § 55 [X.] gegenüber. Diese hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt ([X.]). Es hat berücksichtigt, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besessen hat, die durch die Ausweisungsverfügung betroffen ist, er mit [X.] Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und er sein Personensorgerecht für minderjährige ledige [X.] ausübt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.]).

Das Berufungsgericht hat das öffentliche [X.] gegen die Bleibeinteressen des [X.] und seiner Familie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abgewogen und ist unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das [X.] überwiegt ([X.] ff.). Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 [X.] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 [X.]-Anerkennungsrichtlinie genießt, hier allerdings auf absehbare [X.] keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist. Es hat seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seine familiären Bindungen im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 [X.] gewürdigt, diese durch die Verfügung allerdings insoweit nicht als beeinträchtigt angesehen, als keine Aufenthaltsbeendigung erfolgt. Es hat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger in seinen geschützten Bindungen dadurch betroffen ist, dass sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt M. beschränkt und er Meldeauflagen unterworfen ist. Weitere schützenswerte Bindungen hat das Gericht nicht anerkannt und dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts in [X.] kaum deutsch spricht, er in [X.] niemals erwerbstätig und von Beginn seines Aufenthalts in [X.] an von Sozialleistungen abhängig war. Schließlich hat das Berufungsgericht in die Abwägung eingestellt, dass es der Kläger in der Hand hat, durch eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten eine Aufhebung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu erreichen.

[X.]. Die Revision ist auch im Übrigen unbegründet.

1. Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Aufenthaltsbeschränkung und der verfügten Meldeauflagen ist § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Bei einer Ausweisung, die - wie hier - aufgrund eines [X.]s nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] verfügt ist, besteht hiernach die Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Die Anordnung, dass sich der Kläger zweimal wöchentlich zu melden hat, ist hier möglich, ermessensfehlerfrei verfügt und auch nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die auf § 56 Abs. 2 [X.] gestützte Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Stadt M., die in Fällen wie dem vorliegenden - auch unionsrechtlich - gegenüber Flüchtlingen möglich ist ([X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - juris Rn. 59).

2. Der Entscheidung des [X.] vom 28. März 2013, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung auf fünf Jahre ab dem [X.]punkt der Ausreise zu befristen, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die - mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbarende (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 27.16 - juris Rn. 20 ff.) - Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]) über die Länge der Frist für das an die Ausweisung angeknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt hier keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Für diese Bewertung ist nicht zu vertiefen, dass zumindest bei einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - ([X.] L 348 [X.]8) die Befristungsentscheidung als konstitutiv wirkende behördliche Entscheidung zu qualifizieren ist, weil [X.] ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (s.a. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s.a. [X.], Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 [X.] 10.17 - Rn. 23). Auch soweit diese - für den dogmatischen Ausgangspunkt und die Klageart erhebliche - Einordnung jedenfalls dann, wenn die Ausweisungsentscheidung nicht als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/[X.] zu qualifizieren wäre (s. m.w.N. - VGH [X.], Urteil vom 29. März 2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 95), keine Anwendung fände, änderte dies nicht die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 C 12/16

25.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. März 2016, Az: 11 S 1389/15, Urteil

§ 11 AufenthG, § 12 Abs 2 AufenthG, § 53 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 55 AufenthG, § 56 AufenthG, Art 21 Abs 2 EURL 95/2011, Art 24 Abs 1 EURL 95/2011, Art 25 EURL 95/2011, Art 33 EURL 95/2011, Art 6 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2017, Az. 1 C 12/16 (REWIS RS 2017, 7470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7470

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Kein Anspruch auf Aufenthalt für einen Ausländer, der wegen Terrorismusunterstützung verurteilt ist und bei Antragstellung …


Referenzen
Wird zitiert von

W 7 K 23.1353

2 K 2745/16

M 25 K 17.4066

M 25 K 19.5485

25 K 1234/19.A

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