Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. VI ZB 12/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14397

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218BVIZB12.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 12/17
vom

6. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterinnen von [X.], [X.] und Dr.
Roloff sowie [X.] Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500

.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die
Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, weil der "Streitwert"

nicht übersteige und die Berufung deshalb nicht statthaft sei. Gegen [X.] Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
1
-
3
-
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO).
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; [X.] sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 -
VI
ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19.
März 2013 -
VI [X.]/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013
-
VI [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 26. April 2016 -
VI [X.], NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 21. Juli 2016 -
I [X.], juris Rn. 7).
Das
Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachver-halt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz
1, 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht
zu einer rechtlichen [X.] nicht in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die [X.] verwirft, weil die [X.] nicht erreicht sei. Denn die Wertfest-setzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden,
ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Er-messens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 -
II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn.
5; 2
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4
-
Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 -
VI
[X.]/12, aaO; vom 12. April 2011 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 1079).

b) So verhält
es sich hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tat-sächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entneh-men. Er enthält weder eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) [X.], aus denen sich mit hinrei-chender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Berufungsge-richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch die Anträge des [X.] sind nicht wiedergegeben.

III.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer des [X.] unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach-
und

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6
7
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5
-
Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
Galke
von [X.]
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2016 -
3 C 479/16 (IV) -

LG Stade, Entscheidung vom 27.02.2017 -
4 S 1/17 -

Meta

VI ZB 12/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. VI ZB 12/17 (REWIS RS 2018, 14397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14397

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VI ZB 12/17

VI ZB 68/12

VI ZB 50/12

II ZB 20/09

VI ZB 31/10

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