Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZB 69/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17526

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116BVIZB69.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 69/14
vom

19. Januar
2016

in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Januar
2016
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], den
Ri[X.]hter [X.] und die Ri[X.]hterinnen von [X.],
Dr. Oehler
und Müller
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Oktober 2014 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren wird auf bis zu 500

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Beklagte war bis Ende Juni 2013 Mieter einer Wohnung in einem zu-letzt im Eigentum der Klägerinnen
stehenden Haus. Na[X.]h Beendigung des Mietverhältnisses kam es zu einem Briefwe[X.]hsel der Parteien. Zudem wandte si[X.]h der Beklagte s[X.]hriftli[X.]h an die anderen Mieter. Deswegen haben die Kläge-rinnen
beantragt, ihn zur Unterlassung näher benannter Äußerungen und zur Zahlung vorgeri[X.]htli[X.]her Anwaltskosten zu verurteilen.
Das Amtsgeri[X.]ht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,
wörtli[X.]h oder sinngemäß zu behaupten:
1
2
-
3
-

a)
Es gab meines Wissens kein Gesprä[X.]h, in dem i[X.]h ni[X.]ht von den Klägerinnen belogen wurde; sobald diese mit der [X.] zur Verteidigung ihrer Interessen ni[X.]ht mehr weiterkom-men, wird von ihnen leider sofort auf Lügen zurü[X.]kgegriffen.
b)
Von [X.] [Na[X.]hname der Klägerinnen] sei glei[X.]h die nä[X.]hste Lüge gekommen, nämli[X.]h niemals behauptet zu haben, Vermieter zu sein.
[X.]) Die Klägerin zu
2 habe Hausfriedensbrü[X.]he begangen.

d)
Die Klägerin zu
1 habe vor Zeugen voller Stolz erzählt, wie der Mieters[X.]hutz umgangen werde, ohne dass es s[X.]heinbar für sie Folgen habe."
Zudem hat es den Beklagten verurteilt, an die [X.] Anwaltskosten in Höhe von 272,57

3.000

Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil nur hinsi[X.]htli[X.]h der Unter-lassungsgebote
zu b) und [X.])
angegriffen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den [X.] für das Berufungsverfahren auf bis zu 500

Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Bes[X.]hwer-degegenstandes 600

511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).

II.
1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist zwar statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sa[X.]he weder grund-sätzli[X.]he Bedeutung hat no[X.]h eine Ents[X.]heidung des Re[X.]htsbes[X.]hwerdege-ri[X.]hts zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]ht-spre[X.]hung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
3
4
5
-
4
-

2. Insbesondere erfordert die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre-[X.]hung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO) eine Ents[X.]heidung des Re[X.]htsbes[X.]hwer-degeri[X.]hts ni[X.]ht.
a) Die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erfordert eine Ent-s[X.]heidung des Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]hts u.a., wenn die Anforderungen, die das Berufungsgeri[X.]ht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zu-gang zu der an si[X.]h gegebenen Berufung unzumutbar ers[X.]hweren (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZB 29/14, [X.], 471 Rn.
7 mwN). Eine unzumutbare Ers[X.]hwerung des Zugangs zu der an si[X.]h gegebenen Beru-fung kann au[X.]h in einem Fehler bei der Bemessung der Bes[X.]hwer liegen. Die Bemessung der Berufungsbes[X.]hwer steht gemäß §§
2, 3 ZPO im freien Ermes-sen des Berufungsgeri[X.]hts, das dabei ni[X.]ht an den in erster Instanz festgesetz-ten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Bes[X.]hlüsse vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZB 1/11, [X.], 1272 Rn.
10 mwN; vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZB 29/14, aaO). Der vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Wert kann von der Revisions-
oder Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz nur bes[X.]hränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgeri[X.]ht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Be-tra[X.]ht zu ziehenden Umstände ni[X.]ht umfassend berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die Grenze des Ermessens übers[X.]hritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat (Senat, Be-s[X.]hluss vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZB 29/14, aaO mwN).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass si[X.]h die Bes[X.]hwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei dana[X.]h ri[X.]htet, in wel[X.]her Weise si[X.]h das ausgespro[X.]hene Verbot zu ihrem Na[X.]hteil auswirkt. Maßgebli[X.]h sind die Na[X.]hteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspru[X.]hs ent-stehen (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZB 29/14, aaO Rn.
8; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 26.
Oktober 2006 -
III
ZR 40/06, [X.], 37; vom 6
7
8
-
5
-

8.
Januar 2009 -
IX
ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn.
3; vom 25.
September 2013 -
VII
ZB 26/11, [X.], 81 Rn.
9). Außer Betra[X.]ht bleiben dabei die Na[X.]hteile, die ni[X.]ht mit der Befolgung des [X.], sondern mit einer Zuwiderhandlung -
etwa dur[X.]h die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder dur[X.]h die Bestellung einer Si[X.]herheit
-
verbunden
sind (vgl. Senat, Be-s[X.]hluss vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZB 29/14, aaO; [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
ZR 174/11, [X.], 1067 Rn.
10; Bes[X.]hluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZR 107/08, aaO Rn.
4).
[X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbes[X.]hwer dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz ni[X.]ht zu bean-standen.
aa) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend ma[X.]ht, na[X.]h der Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] entspre[X.]he das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar ni[X.]ht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des [X.] an dieser [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
ZR 174/11, aaO Rn.
12; Be-s[X.]hluss
vom 24.
Februar 2011 -
I
ZR 220/10, [X.], 261 Rn.
5) können [X.] im wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verfahren entwi[X.]kelten Grundsätze im Streitfall ni[X.]ht herangezogen werden. Eine na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für diese Fälle für die Bes[X.]hwer maßgebende Eins[X.]hränkung der wirts[X.]haftli-[X.]hen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
ZR 174/11, aaO Rn.
15; Bes[X.]hluss vom 24.
Februar 2011 -
I
ZR 220/10, aaO Rn.
7) ist im Streitfall mangels einer betroffenen wirts[X.]haftli[X.]hen oder gewinn-orientierten Tätigkeit des Beklagten ni[X.]ht gegeben. Demgemäß hat das Beru-fungsgeri[X.]ht darauf abgestellt, dass dieser kein erkennbares re[X.]htli[X.]hes, wirt-s[X.]haftli[X.]hes oder sonstiges Interesse von einigem Gewi[X.]ht geltend gema[X.]ht habe. In diesem Zusammenhang hat es mit Re[X.]ht au[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der 9
10
-
6
-

Beklagte im Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgeri[X.]hts nur teilweise ange-fo[X.]hten hat. Au[X.]h deswegen ist von vornherein die Bes[X.]hwer ni[X.]ht mit dem Streitwert des angefo[X.]htenen Urteils glei[X.]h zu setzen.
bb) Bei der Bewertung der Na[X.]hteile für den Beklagten bei Befolgung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht verkannt, dass die beanstandete Äußerung vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art.
5 Abs.
1 GG erfasst wird. Es hat indes darauf abgestellt, dass dem Beklagten ledigli[X.]h eng um-grenzte Äußerungen untersagt werden, diese in Zusammenhang mit einem be-reits seit längerem beendeten Mietverhältnis stehen und au[X.]h na[X.]h einem
Hin-weis des
Geri[X.]hts
weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h ist, dass der [X.] situativ oder örtli[X.]h mit der ehemaligen Mietsa[X.]he oder den Klägerinnen weiterhin befasst sei oder er mit den Äußerungen weitergehende bere[X.]htigte Interessen zu verfolgen beabsi[X.]htige. Zudem sei der Eingriff in seine Meinungs-freiheit
unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von ihm ni[X.]ht angegriffenen [X.] gering zu bewerten. Es handelt si[X.]h dabei um eine das Grund-re[X.]ht des Beklagten berü[X.]ksi[X.]htigende sa[X.]hbezogene Argumentation, die kei-nen Anhaltspunkt für die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde vertretene Auffassung gibt, das Berufungsgeri[X.]ht habe übersehen, dass es für den S[X.]hutz der Meinungs-äußerung ni[X.]ht darauf ankommt, ob die Meinung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährli[X.]h oder harmlos einges[X.]hätzt wird (vgl. [X.] 90, 241, 247).
d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es vor Verwerfung des Re[X.]htsmittels mangels ausrei[X.]hender Bes[X.]hwer eine Zulassungsprüfung na[X.]hholen musste, weil das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht davon ausgegangen ist, dass die Bes[X.]hwer der unterlegenen Partei 600

keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (vgl. Senat, Be-s[X.]hlüsse vom 12.
April 2011 -
VI
ZB 31/10, [X.], 1199 Rn.
10
ff., vom 11
12
-
7
-

29.
Oktober 2013 -
VI
ZB 2/13, [X.], 350 Rn.
11; [X.], Urteil vom 14.
November 2007 -
VIII
ZR 340/06, [X.], 218 Rn.
12; Bes[X.]hlüsse vom 21.
April 2010 -
XII
ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn.
18; vom 16.
August 2012 -
I
ZB 2/12, [X.], 169 Rn.
8). Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass es die Zulassung der Berufung ni[X.]ht na[X.]h §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO als gebo-ten angesehen hat.
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 05.06.2014 -
304 C 344/13 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 16.10.2014 -
25 [X.]/14 -

Meta

VI ZB 69/14

19.01.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZB 69/14 (REWIS RS 2016, 17526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17526

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