Aktenzeichen VI ZB 68/12

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RCN7N5TJEJHLFQPPU9

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.03.2013

(Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch: Notwendigkeit eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags; Höchstfrist für Wiedereinsetzungsantrag)

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