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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der [X.] geltend zu machende Beschwer 20.000 • übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 • unterlegen ist. 2 Schlick [X.]: [X.], Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 - - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -
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29.05.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. III ZA 9/08 (REWIS RS 2008, 3712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3712
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