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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120117BIIIZA35.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 35/16
vom
12. Januar 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Pohl
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil-senats des [X.] vom 5. Januar 2015
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4 W 69/14
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wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Soweit das [X.] Prozesskostenhilfe für den [X.] (Freistellung von Verfahrenskosten) versagt
hat, ist die Rechtsbe-schwerde nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Soweit Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2 (Unterlassung bzw. [X.] amtlicher Äußerungen in [X.]) mit der Begründung ab-gelehnt worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzuläs-sig, hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Sie ist jedoch unzu-lässig, da das am 23. November
2016 beim [X.] eingegangene 1
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Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingereicht worden ist. Ausweislich der Zustel-lungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 22. Januar 2015 in der [X.] durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hätte somit spätestens bis zum Ablauf des 23. Februar 2015 (Montag) beantragt wer-den müssen. Dies
hat der Antragsteller unterlassen. [X.] sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
15 O 15/14 -
O[X.], Entscheidung vom 05.01.2015 -
4 W 69/14 -
4
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZA 35/16 (REWIS RS 2017, 17524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17524
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