Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8517

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNLAUTERER WETTBEWERB WERBUNG GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

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Gegenstand

Unlauterer Wettbewerb: Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen mittels Gegenüberstellung mit durchgestrichenen Normalpreisen – Original Kanchipur


Leitsatz

Original Kanchipur

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte, der mit der Klägerin auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Orientteppichen in Wettbewerb steht, warb in einem der "[X.]" vom 17. April 2007 beiliegenden Werbeprospekt unter anderem für eine Teppichkollektion "Original [X.]" mit [X.], denen bei den jeweils einzeln beworbenen Teppichen durchgestrichene Preise gegenübergestellt waren. Im laufenden Text der nachfolgend wiedergegebenen Werbung wurde erläutert, dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung der Beklagte als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Abbildung

2

Die Klägerin hält diese Werbung für unzulässig, weil die Angabe fehlt, bis wann der Einführungspreis gelten soll. Sie hat deswegen gegen den Beklagten Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,

den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisgegenüberstellungen für eine Kollektion von "Original [X.]"-Teppichen zu werben, wenn dies wie folgt geschieht:

(es folgt die Wiedergabe der vorstehend dargestellten Werbung)

und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestrichenen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens.

3

Hinsichtlich eines ursprünglich gestellten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit nach Auskunftserteilung in der Hauptsache für erledigt erklärt und insofern die Fest-stellung der Erledigung beantragt.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, dem Unterlassungsantrag allerdings mit dem weiteren Zusatz, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Beklagte konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe ihres datumsmäßigen Endpunkts auf ihre Dauer hinweist.

5

Im zweiten Rechtszug haben beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, den Unterlassungsanspruch auf die Berufung der Klägerin auch ohne den vom [X.] hinzugefügten Zusatz für begründet erachtet sowie den von der Klägerin dort gemachten Zusatz als verzichtbar angesehen.

6

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung der konkreten Werbung gerichtete Klage als zulässig und wegen eines Verstoßes gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

8

Die vom [X.] in der Entscheidung "[X.]" vertretene Ansicht, dass es bei [X.] keine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung gebe, sondern nur auf eine tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen sei, leuchte bei [X.] und bei Restpostenverkäufen ein, da das Ende der Verkaufsveranstaltung dort für den Verbraucher nach sachlichen Kriterien bestimmbar und dem Unternehmer die kalendermäßige Festlegung häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dagegen blieben die angesprochenen Verbraucher bei einer Werbung mit einem Einführungspreis, bei der der vergleichend genannte Normalpreis in keiner Weise erläutert werde, über die sachlichen Kriterien für die Begünstigung gänzlich im Unklaren. Eine derartige Werbung suggeriere zwar eine Kalkulation, nach der der Einführungspreis nur für eine begrenzte Dauer oder bis zum Absatz bestimmter Mengen gelten und anschließend ein fest bestimmter regulärer Preis verlangt werden solle. Anders als bei einem Räumungsverkauf fehle aber jeder dem Käufer erkennbare Anhaltspunkt für das Ende der Sonderveranstaltung. Die Grundsätze der Wahrheit und Rechtsklarheit sowie das [X.] verlangten aber, dass in der Werbung angegeben sei, unter welchen Bedingungen der höhere Preis in [X.] treten solle.

9

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, überhaupt keine Kriterien für die Inanspruchnahme seines Sonderpreises festgelegt zu haben. In diesem Fall wäre die Werbung zudem schon deshalb irreführend, weil die Bezeichnung als "Einführungspreis" und die Preisgegenüberstellung bestimmte Sonderveranstaltungskriterien erwarten ließen. Außerdem hielte sich der Unternehmer danach je nach dem Erfolg seiner Einführungsaktion offen, ob er überhaupt auf den höheren Preis übergehen oder auf Dauer beim "Einführungspreis" bleiben wollte. Auch hierin liege eine ohne erläuternde Angaben kaum zu überprüfende und zu ahndende Täuschung des Käufers.

Auf die Frage, ob die Werbung zudem wegen einer mehrdeutigen Preisgegenüberstellung irreführend sei, komme es danach nicht mehr an.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht sowohl den von der Klägerin ihrem auf die Werbung des Beklagten für seine Teppichkollektion "Original [X.]" und damit auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag hinzugefügten Zusatz

und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestrichenen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens

als auch den vom [X.] gehaltenen Zusatz

und nicht konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe deren datumsmäßigen Endzeitpunkts auf die Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme hinweist

als verzichtbar und den Klageantrag damit als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.

a) Der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag zielt, soweit er sich auf die bildlich wiedergegebene Werbung bezieht, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Die beiden von der Klägerin bzw. dem Landgericht hinzugefügten Zusätze können, da sie dieses Verbot unter zusätzliche Bedingungen stellen, naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Sie stellen daher im Blick auf das von der Klägerin erstrebte Verbot der konkreten Verletzungsform eine ebenso unschädliche wie auch verzichtbare Überbestimmung des [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 24 = [X.], 459 - [X.] Butter).

b) Die Bestimmtheit eines [X.] ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 1075 Rn. 10 = [X.], 1377 - Betriebsbeobachtung; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 36 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.], jeweils mwN). So verhält es sich insbesondere dann, wenn die [X.] - wie im Streitfall - das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enthält ([X.], [X.], 1075 Rn. 10 - Betriebsbeobachtung). Wird der beklagten [X.] in einem solchen Fall untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.], [X.], 453, 454 = [X.], 400 - TCM-Zentrum).

2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu auf eine am 17. April 2007 erschienene Werbeanzeige des Beklagten Bezug genommen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, [X.], 352 Rn. 15 = [X.], 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN). Im Streitfall sind beide Voraussetzungen erfüllt.

Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch das am 30. Dezember 2008 in [X.] getretene Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949), mit dem die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken in das [X.] Recht umgesetzt worden ist, keine Änderung erfahren. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von [X.] zu informieren, steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2009 - [X.], [X.], 1064 Rn. 14 ff. = [X.], 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.], 247 Rn. 10 = [X.], 237 - Solange der Vorrat reicht; Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 649 Rn. 15 = [X.], 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der beanstandeten Ankündigung von Rabatten aus Anlass der Markteinführung der Teppichkollektion "Original [X.]" um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne eines in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannten Preisnachlasses handelte.

4. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Die Werbung des Beklagten stellt sich im Übrigen auch als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG dar.

a) Der [X.] hat allerdings in drei Entscheidungen, in denen es um die Beurteilung von [X.] ging, ausgesprochen, dass weder § 4 Nr. 4 noch § 5 UWG eine Verpflichtung begründet, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr hat der Unternehmer lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2008 - [X.], [X.], 1114 Rn. 13 = [X.], 1508 - [X.]; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 1183 Rn. 11 = [X.], 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 1185 Rn. 13 und 15 = [X.], 1503 - Totalausverkauf). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Räumungsverkäufe, soweit sie zeitlich unbefristet sind, bis zum (mehr oder weniger vollständigen) Abverkauf der Ware durchgeführt werden und damit nach der Natur der Sache durch die Erschöpfung der noch vorhandenen [X.] auch zeitlich begrenzt sind (vgl. [X.], [X.], 1185 Rn. 15 - Totalausverkauf).

b) In der beanstandeten Werbung liegt dagegen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG und gegen das [X.] des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG.

Die Frage, ob in der Werbung für eine Verkaufsveranstaltung aus Anlass einer Geschäftseröffnung oder aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts generell die Dauer der Aktion angegeben werden muss, lässt sich nicht generell beantworten. Es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bezieht sich die Verkaufsförderungsmaßnahme nicht auf das Angebot selbst, also insbesondere nicht auf den geforderten Preis, hat die Dauer der Aktion für den Verbraucher nicht dieselbe Bedeutung wie etwa bei einer Werbung mit einem während der [X.] geforderten günstigen Preis. Wird beispielsweise im Rahmen einer Geschäftseröffnung als besonderer Anreiz ein Unterhaltungsprogramm oder eine kostenlose Bewirtung geboten, muss nicht zwingend angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt dieses besondere Angebot besteht. Aber auch ein in der Werbung herausgestellter Einführungspreis bedarf nicht stets einer Angabe der zeitlichen Begrenzung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 7.114; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 436). Wird der beworbene Preis keinem anderen Preis gegenübergestellt, kann es der Unternehmer unter Umständen von der Nachfrage oder von den Einkaufskonditionen abhängig machen, wie lange er den günstigen Einführungspreis gewährt. Solange die Dauer des Angebots nicht kürzer ist, als es der [X.] entspricht, rechnet der Verkehr auch bei der Angabe eines als günstig herausgestellten Preises damit, dass sich der Preis in der Zukunft ändern kann.

Die im Streitfall beanstandete Anzeige wirbt indessen nicht allein mit Einführungspreisen; sie stellt diese Preise vielmehr auch durchgestrichenen Preisen gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1980 - [X.], [X.], 306, 307 = [X.], 330 - [X.]; Urteil vom 12. Dezember 1980 - I ZR 158/78, [X.] 1981, 654, 656 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 7.57 f. und 7.87). Hierüber gibt die beanstandete Anzeige keine Auskunft. Bei der Werbung mit einem "Einführungspreis" und mit "hohen Rabatten zur Markteinführung" wird der Verbraucher zwar vermuten, dass es sich bei den durchgestrichenen und rabattierten Preisen offenbar um die Preise handelt, die der Unternehmer nach Ende des Einführungsangebots als [X.] verlangt. Unabhängig davon ist eine solche Werbung aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, wenn die Werbung keinen Hinweis darauf enthält, ab wann die [X.] gefordert werden (vgl. [X.], Urteil vom 24.1.1985 - [X.], [X.] 1995, 929 = [X.], 690 - Späterer Preis). Denn ihr fehlt die gebotene Transparenz (§ 4 Nr. 4 UWG); den Verbrauchern werden außerdem für den Kaufentschluss wesentliche Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG). Im Übrigen kann auf diese Weise der - auch im Streitfall nicht fernliegenden - Gefahr begegnet werden, dass in der Werbung im Markt nicht durchsetzbare Fantasiepreise ("Mondpreise") als [X.] angegeben werden, die allein die Funktion haben, über die besondere Preiswürdigkeit des aktuellen Angebots zu täuschen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 7.72; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 451; [X.], WRP 2003, 1301, 1309 f.).

5. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich den lauterkeitsrechtlichen Verstoß des Beklagten als nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG 2004 und als zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher geeignet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen.

III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]                                       Pokrant                                     Schaffert

                           Kirchhoff                                       [X.]

Meta

I ZR 81/09

17.03.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Mai 2009, Az: 4 U 49/08, Urteil

§ 4 Nr 4 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09 (REWIS RS 2011, 8517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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