Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2816

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:051115UIZR182.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

5. November 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Durchgestrichener Preis II
[X.] § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im [X.]handel und auf einer Handelsplattform wie [X.] erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.
[X.], Urteil vom 5. November 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5.
November 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.] Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
[X.] und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien vertreiben über das [X.] Waren.
Zu ihrem [X.] gehören Fahrradanhänger, die sie über die Handelsplattform [X.] absetzen.
Am 5.
November 2012
bewarb die Beklagte -
wie nachstehend im Klage-antrag wiedergegeben
-
auf der [X.]seite [X.] Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter
gesetzten niedri-geren Preis.
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend. Soweit für das Revisi-onsverfahren von Bedeutung, hat sie
nach erfolgloser Abmahnung
beantragt,
der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im ge-schäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform [X.] Waren anzubieten und dabei mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
1
2
3
-
3
-

Außerdem begehrt die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung nicht als irrefüh-rend angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die durchgestrichene Preisangabe sei nicht mehrdeutig. Der Verkehr [X.] darin klar und eindeutig den früher von der [X.] verlangten Preis. Das gelte auch im [X.]handel. Soweit die Klägerin andeute, die Beklagte 4
5
6
7
-
4
-
habe den durchgestrichenen Preis nie verlangt, sei dies vom Klageantrag nicht umfasst.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg.
Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nach §
8 Abs.
1 Satz
1, §
5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
2, §§
9, 12 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
242 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Auch im [X.]handel
ist
die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie [X.] nicht schon allein
irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 [X.] und
deshalb wettbewerbswidrig, weil der [X.] nicht
durch einen gesonderten Hinweis
klarstellt, um welchen
Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
1. Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegen-übergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum
es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt ([X.], Urteil vom 17.
März 2011

I
ZR
81/09, [X.], 1151 Rn.
22 =
[X.], 1587
Original
[X.]). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung
be-zeichne
aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der von der Klägerin verlangten Klar-stellung, um welchen
Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach richtet, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
September 2013
I
ZR
65/12, [X.], 494 Rn.
14 =
[X.], 559
Diplomierte Trainerin, mwN). In diesem Zusammenhang
kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Si-8
9
10
-
5
-
tuation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1999
I
ZR
167/97, [X.], 619, 621 =
[X.], 517

Orient-Teppichmuster; Urteil vom 30.
Juni 2011
I
ZR
157/10, [X.], 184 Rn.
19 =
[X.], 194
Branchenbuch Berg). Irreführend ist eine Wer-bung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Ver-kehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von
ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu be-einflussen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2009
I
ZR
219/06, [X.], 888 Rn.
18 =
[X.], 1080
[X.]; Urteil vom 8.
März 2012

I
ZR
202/10, [X.], 1053 Rn.
19 =
[X.], 1216
Marktführer Sport).
b)
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte das maßgeb-liche [X.] nicht selbst feststellen dürfen. Das trifft nicht zu.
Das Berufungsgericht konnte das [X.] aufgrund eigener Sachkunde ermitteln. Es hat dargelegt, dass [X.] des [X.] als Verbrau-cher das [X.] nutzen und damit den von der beanstandeten Werbung ange-sprochenen Verkehrskreisen angehören.
Das reicht aus. Dass die Mitglieder des Berufungsgerichts auch die hier in Rede stehende [X.]plattform nutzen, brauchte das Berufungsgericht nicht gesondert anzuführen.
c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenom-men, bei der beanstandeten Werbung erkenne der Verkehr in dem durchgestri-chenen Preis den früher von der [X.] verlangten Preis. Die Werbung sei nicht für einen erheblichen Teil des Verkehrs mehrdeutig.
Für die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts spricht, dass ein Unternehmer
nur eigene Preise für ungültig erklären kann. Das ist für den Verbraucher erkennbar. Den durch die Werbung der [X.] angesproche-nen Verkehrskreisen sind
aus Einkäufen im stationären Handel
zudem
Preiseti-11
12
13
-
6
-
ketten bekannt, auf
denen durchgestrichene Preise niedrigeren Angebotsprei-sen gegenübergestellt werden. Sie
können
dabei
ohne weiteres
erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für diese Ware von dem Händler verlangten Preis handelt (vgl. [X.], WRP 1996,
791, 794
f.; [X.], Urteil vom 29.
Juni 2010
20
U
28/10, juris Rn.
15). Soll der Preisvergleich
dagegen
mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor ver-langten Preis erfolgen, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder
dem Preis eines Wettbewerbers, so liegt es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden muss.
Dementsprechend hat der [X.] bei einer Werbung mit ei-nem "Einführungspreis", dem ein durchgestrichener Preis gegenübergestellt wird, angenommen, der Verbraucher werde vermuten, bei dem durchgestriche-nen Preis
handele
es sich
um den nach Ende des Einführungsangebots von dem Unternehmer verlangten Normalpreis, so dass Bezugspunkt der Werbung mit dem durchgestrichenen Preis ein eigener Preis des Werbenden
sei
(vgl. [X.], [X.], 1151 Rn.
22
Original [X.]). Ebenso
wird
auch
im
neueren
Schrifttum
angenommen, durchgestrichene Preise würden jedenfalls heute allgemein als die früheren eigenen Preise des Werbenden verstanden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., §
5 Rn.
7.100; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
660; MünchKomm.[X.]/Busche, 2.
Aufl., §
5 Rn.
453; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 4.
Aufl., §
59 Rn.
376).
d) Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurtei-lung keinen Anlass.

14
15
-
7
-
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf ein Urteil des Oberlandesge-richts
Hamm ([X.], 1073), das
die Werbung einer sogenannten [X.] mit durchgestrichenen "[X.] als mehrdeutig und irreführend an-gesehen
hat, weil nicht klargestellt wurde, um welchen
Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelte, und nicht alle in Betracht kommen-den Bedeutungen der Werbeaussage zutrafen.
Auch das Oberlandesgericht
Hamm geht davon aus, dass der Verbraucher
in einem durchgestrichenen Preis im Regelfall den früher vom Werbenden selbst geforderten,
nunmehr
aber
ge-genstandslosen Preis
sieht
([X.], [X.], 1073, 1076).
Lediglich aufgrund der den Verbrauchern
bekannten Besonderheiten des Geschäftsmo-dells einer Postenbörse hat das [X.] angenommen, ein erheblicher Teil der Verbraucher könne davon ausgehen, bei den durchgestri-chenen Preisen handele es sich um die vom regulären Einzelhandel üblicher-weise oder früher geforderten höheren Preise, die den Preisen in einer Filiale der Postenbörse gegenübergestellt würden. Das Oberlandesgericht
Hamm hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass "[X.]" nach landläu-figem Verständnis Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmo-delle sowie Überschussware zu gegenüber dem regulären Einzelhandel äu-ßerst niedrigen Preisen anbieten. Auf diese
besondere
Preisgünstigkeit lege der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert. Der von jener Werbung angesprochene "Schnäppchenjäger" gehe bei Angebotspreisen der Postenbörse, die um mehr als 50% und sogar bis zu 93% unter den durchge-strichenen Preisen lägen, davon aus, hier werde ihm der enorme Preisvorteil gegenüber dem üblichen oder vorherigen Preis des Einzelhandels vor Augen geführt. Der Verbraucher erwarte nicht, die
Postenbörse
könne
bei
ihrem
erwar-tungsgemäß ohnehin sehr niedrigen Preisniveau einen zunächst verlangten Preis nochmals derart eklatant senken.
16
-
8
-
Mit den vom [X.] angenommenen
Besonderheiten
der Werbung einer Postenbörse ist der Streitfall nicht vergleichbar. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Kostenvor-teile des [X.]handels eine allgemeine Erwartung der Verbraucher besteht, im [X.] günstiger als im stationären Handel einkaufen zu können.
Jedenfalls
ist
nicht ersichtlich, warum der Verbraucher sein Verständnis des Angebots [X.] ohne besondere Anhaltspunkte auf bei der Handelsplattform [X.] eingestellte Angebote regulärer
neuer
Waren sollte beziehen [X.]. Ohne konkreten Anlass wird der Verbraucher von Anbietern auf [X.] nicht die Preisstruktur einer Postenbörse erwarten. Selbst
wenn der Verbraucher sich bei einem Kauf über die Handelsplattform [X.] einen günstigeren Preis als im stationären Einzelhandel versprechen sollte, hat er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen
Preis je nach Vertriebsform -
[X.]handel oder stationärer Handel
-
eine unterschied-liche Bedeutung beizumessen. Soweit die Revision
bei der
Beurteilung der [X.] ein abweichendes Ergebnis für richtig hält, versucht sie le-diglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
bb) Der Umstand, dass dem verständigen Verbraucher Preissuchma-schinen im [X.] bekannt sind, ist unerheblich. Rückschlüsse darauf, wie der Verbraucher die Werbung mit einem durchgestrichenen höheren Preis
für ein konkretes Produkt
eines bestimmten
Unternehmens versteht, ergeben sich dar-aus nicht.
cc) Ein besonderes Verbraucherverständnis
für die
Werbung mit durch-gestrichenen Preisen gerade auf der Handelsplattform [X.] ergibt sich ferner
nicht aus der von der Revision angeführten Möglichkeit, dass sich Unter-nehmer
dort
an das Angebot eines Wettbewerbers "anhängen" können. [X.] davon, ob das Berufungsgericht zutreffend erfasst
hat, worum es sich 17
18
19
-
9
-
bei
dieser
Verfahrensweise
handelt, ist jedenfalls seine Beurteilung rechtsfeh-lerfrei, diese
Händlern eröffnete Option
sei
nur einem kleinen Teil der ange-sprochenen Verbraucher bekannt und
könne daher
keinen erheblichen Einfluss auf das maßgebliche [X.] haben. Entgegen der Ansicht der Revision konnten die
als Verbraucher
mit dem [X.] vertrauten Richter des Berufungsgerichts diese Frage aus eigener Sachkunde beurteilen, ohne aus-drücklich darzulegen, dass sie auch die Handelsplattform [X.] nutzen.
2. Vergeblich versucht die Revision, eine Irreführung der beanstandeten Werbung unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin zu begründen, die Beklag-te
habe
monatelang mit dem Preisvorteil geworben, so dass der günstigere Preis zum Normalpreis geworden sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend [X.], dass
der Klageantrag
eine solche Irreführung nicht umfasst.
Das Charakteristische der von der Klägerin beanstandeten Verletzungs-form ist die Werbung
mit einem durchgestrichenen Preis ohne klarzustellen, um welchen
Preis es sich dabei handelt. Für
den auf
diese Verletzungsform
be-schränkten Antrag
ist es unerheblich, ob und wie lange der durchgestrichene Preis vom Werbenden tatsächlich gefordert worden ist.
3. Ist der Unterlassungsantrag unbegründet, so stehen der Klägerin die Folgeansprüche ebenfalls nicht zu.
20
21
22
-
10
-
II[X.] Die Kostentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
36 O 31/13 KfH -

[X.], Entscheidung vom 17.07.2014 -
2 [X.] -

23

Meta

I ZR 182/14

05.11.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14 (REWIS RS 2015, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2816

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 U 1/02 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

4 U 173/20

Zitiert

I ZR 182/14

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