Aktenzeichen V ZR 136/13

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RCNQHL2EJAWX37ZR2J

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.09.2013

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

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