Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 10/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 2630

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[[X.]][[X.]]/05

Verkündet am:

11. Juli 2005

Freitag

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
vom 11. Juli 2005 in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja

[[X.]]Z: nein

[[X.]]R: ja _____________________

[[X.]] § 50 Abs. 1 Nr. 7

Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.

[[X.]], Beschluß vom 11. Juli 2005 - [[X.]] 10/05 - [[X.]]

wegen Amtsenthebung
- 2 - Der [[X.]], [[X.]], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Juli 2005 durch [[X.]], den Richter [[X.]] und die Richterin Dr. [[X.]] sowie die Notare Dr. [[X.]] und [[X.]] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.]s für Notarsachen bei dem [[X.]] vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [[X.]] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe: [[X.]] Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Februar 1979 als Rechtsanwalt bei dem [[X.]] und dem [[X.]]

zugelassen. Am 23. Februar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.]

bestellt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 eröffnete der Antragsgegner dem [X.] (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 [[X.]]), daß er dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen habe, und enthob ihn gleichzeitig vorläufig seines Amts - 3 - als Notar (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 [[X.]]), weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 [[X.]]). Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller am 13. Februar 2004 beim [[X.]] Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 stützte der Antragsgegner die vorläufi-ge Amtsenthebung des Antragstellers nunmehr auch auf § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]], weil dieser nicht nur vorübergehend unfähig sei, sein Amt als Notar ordnungsgemäß auszuüben. Diesen Bescheid focht der [X.] nicht an. Das [X.] verwarf daraufhin mit Beschluß vom 8. September 2004 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Februar 2004 als unzulässig, soweit er sich gegen die mit Verfügung des [X.] vom 8. Januar 2004 angeordnete vorläufige Amtsenthebung des [X.]s richtete; insoweit fehle dem Antragsteller das [X.], seit er aufgrund der Verfügung vom 29. Juni 2004 aus anderen Gründen rechtskräftig vorläufig seines Amtes als Notar enthoben sei. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 [[X.]] vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [[X.]]), stellte das [X.] gleichzeitig zurück bis zur Erledigung des vor dem [X.] anhängigen Verfahrens auf Widerruf der [X.] des Antragstellers sowie des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfah-rens zur endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]]. Das Verfahren vor dem [X.] wurde ohne Sachentschei-dung beendet, nachdem die dortigen Beteiligten die Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt hatten. Mit Bescheid vom 28. September 2004 eröffne-- 4 - te der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er nunmehr dessen endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]] in Aussicht genommen habe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2004 zugestellt. Er hat hiergegen am 29. Oktober 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [[X.]] gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der [X.] ursprünglich die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 [[X.]] beabsichtigt hatte und hiergegen [X.] auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden war. Mit Beschluß vom 21. Februar 2005 hat das [X.] dem Antragsteller die Kosten auf-erlegt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, und im übrigen festgestellt, daß die Voraussetzungen für die end-gültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]] vor-liegen. Der Antragsteller leide an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in der Form einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, die ihn nicht nur vorübergehend daran hindere, sein Notaramt ordnungsgemäß auszuüben. [X.] Störung habe zur Folge, daß der Antragsteller alle von ihm als unangenehm empfundenen Situationen zu vermeiden suche, um keinen Konflikten ausge-setzt zu sein. Aus diesem Grunde komme er in seiner Tätigkeit als Rechtsan-walt und Notar immer wieder seinen beruflichen Mitwirkungspflichten nicht nach, indem er etwa behördliche oder gerichtliche Verfügungen ignoriere, so-gar teilweise nicht einmal zur Kenntnis nehme, da er amtliche Schreiben unge-öffnet lasse. Es bestehe daher die permanente Gefahr, daß der Antragsteller Fristen versäume oder notwendige Verfahrenserklärungen - etwa nach [X.] - nicht abgebe und dadurch die Interessen der von ihm ver-tretenen Rechtsuchenden massiv gefährde. Die psychische Beeinträchtigung - 5 - des Antragstellers werde durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. [X.], sein hieraus resultierendes Verhalten durch die Vielzahl der eh-rengerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren belegt, die in den letzten Jahren gegen den Antragsteller geführt werden mußten und denen entspre-chende Verfehlungen zugrunde lagen. Aufgrund dieses Zustandes sei der [X.] dauerhaft nicht in der Lage, sein Notaramt ordnungsgemäß auszu-üben. Zwar sei die Persönlichkeitsstörung therapierbar, jedoch habe sich der Antragsteller, obwohl sein Leiden über 20 Jahre immer wieder aufgetreten sei und auch ein stationärer Klinikaufenthalt keine Besserung gebracht habe, nicht um eine adäquate Behandlung bemüht. Der oberlandesgerichtliche Beschluß ist dem Antragsteller am 11. März 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24. März 2005 beim [X.] sofortige Beschwerde eingelegt, soweit dieses das Vorliegen der Vor-aussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]] festgestellt hat. Er macht geltend, der Sachverständige Dr. [X.]ver-füge nicht über die erforderliche Sachkunde. I[[X.]] 1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [[X.]] statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [[X.]], § 42 Abs. 4 [X.]). 2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 [[X.]]), daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]] gegeben sind. - 6 - a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. Dies setzt nicht voraus, daß der Notar an einer physischen oder psychischen Krankheit im eigentlichen Wortsinne leidet. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn er in seiner Berufsfähigkeit durch eine psychische Disposition eingeschränkt wird, die im Bereich des Strafrechts der nicht krankheitsbedingten seelischen Abar-tigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen wäre, wie dies bei der vom [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[[X.]], Internationale Klassifikation psychischer [X.] - [X.] Kapitel V -, 4. Aufl., [X.]) der Fall ist (vgl. [X.]/[[X.]], StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 36 f. und 40 f. m. w. N.). Ob eine derartige Persön-lichkeitsstörung als gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [[X.]] einzuordnen ist, ist jedoch autonom nach dem Sinn dieser Vorschrift zu entscheiden. Maßgeblich ist daher nicht, ob sie als "schwere" andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen oder gar geeignet wäre, die strafrechtliche Verantwortlichkeit oder zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des Notars zu beeinträchtigen oder aufzuheben (vgl. §§ 20, 21 StGB, § 104 Nr. 2 BGB), sondern ob durch den geistigen Mangel die ordnungsgemäße Be-rufsausübung und damit das Interesse der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 [[X.]]) ernsthaft gefährdet wird ([X.], Beschluß vom 4. Dezember 1990 - [[X.]] 9/88 - D[[X.]] 1991, 80 f.). b) Das ist hier der Fall. Übereinstimmend mit dem [X.] ist der beschließende [X.] der Überzeugung, daß der Antragsteller an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung leidet. Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, sich bei der Überzeugungsbildung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. [X.] zu stützen. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [[X.]], - 7 - § 40 Abs. 4 [X.], § 12 [X.] hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststel-lung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die [X.] erscheinenden Beweise aufzunehmen. Umfang und Inhalt der Beweisauf-nahme stehen somit in seinem an der Amtsaufklärungspflicht [X.] pflichtgemäßen Ermessen. Hält das Gericht eine sachverständige Begutach-tung für erforderlich, obliegt ihm die Auswahl des Sachverständigen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [[X.]], § 40 Abs. 4 [X.], § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei ist es ihm auch unbenommen, seiner Würdigung ein [X.] zugrunde zu legen, das die Justizverwaltung bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholt hatte. Die Beauftragung eines anderen Gutachters ist nur dann veranlaßt, wenn das bereits vorliegende Gutachten ungenügend erscheint (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend mit dem [X.] zu verneinen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. [X.] vom 24. August 2004 läßt keine inhaltli-chen Mängel erkennen. Solche macht auch der Antragsteller nicht geltend. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, der Sachverständige verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde, weil er "lediglich" Leiter des Gesundheitsamtes des Landkreises [X.] und daher allein in der vorsorgenden Medizin sowie in der Verwaltung tätig sei. Diese Beanstandung ist offensichtlich nicht gerecht-fertigt. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er verfügt damit über die zur Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen erforderli-chen Fachkenntnisse. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß außer-halb des öffentlichen Gesundheitswesens tätigen Medizinern schon aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs eine größere Sachkunde zukäme. Hinzu kommt, daß die Diagnose des Sachverständigen im [[X.]] mit den medizinischen Befunden übereinstimmt, die der Antragsteller selbst mit Schrift-satz vom 25. März 2004 an den [X.] unter Bezugnahme auf die - 8 - fachärztliche Stellungnahme des [X.]

hat vortragen lassen und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt hat. Zum ande-ren entsprechen die Feststellungen des [X.]s zu seinem berufs-widrigen Verhalten exakt solchen Symptomen, die bei einer Persönlichkeitsstö-rung der genannten Art allgemein anzutreffen sind, nämlich (vgl. Dil-ling/[X.]/[[X.]] aaO) - ausgeprägte Sorge, in [X.] Situationen kritisiert oder abgelehnt zu wer-den; - Vermeidung [X.] und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetzen, aus Furcht vor Kritik, Mißbilligung oder Ablehnung; - Überempfindlichkeit gegen Ablehnung und Kritik. Die Feststellungen des [X.]s über die vielfache Vernach-lässigung seiner Berufspflichten hat der Antragsteller nicht beanstandet. Sie werden durch den Inhalt der dem [X.] vorliegenden Akten über die in den letzten Jahren gegen den Antragsteller geführten berufsrechtlichen Verfahren bestätigt. Der [X.] nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen des [X.]s Bezug. c) Zutreffend ist das [X.] auf dieser Grundlage davon aus-gegangen, daß der Antragsteller durch seine psychische Beeinträchtigung an der ordnungsgemäßen Ausübung des [X.] gehindert ist. Er ist nicht in der Lage, die Rechtsuchenden, die seine Dienste in Anspruch nehmen, [X.] zu betreuen. Denn dies setzt voraus, daß er deren Interessen unein-geschränkt wahrzunehmen vermag. Daran fehlt es, wenn er es - wie [X.] - aufgrund seiner psychischen Disposition zur Umgehung von [X.] immer wieder zu vermeiden sucht, eigene Fehlleistungen [X.] 9 - ren zu müssen, wenn er Fristen versäumt oder auf Aufforderung von Gerich-ten bzw. Ämter nicht reagiert, diese teilweise sogar nicht einmal zur Kenntnis nimmt. All dies ist mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege unvereinbar. d) Die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeit des [X.]s zur Ausübung des [X.] ist auch nicht nur eine vorüberge-hende. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Persönlichkeitsstörung des Antragstellers nach Angaben des Sachverständigen Dr. R.

in einer ge-eigneten Einrichtung grundsätzlich therapierbar und damit zumindest die Chance eröffnet wäre, die Amtsfähigkeit des Antragstellers wieder herzustel-len. Mit Recht hat das [X.] darauf hingewiesen, daß der psy-chische Zustand des Antragstellers über viele Jahre immer wieder zu beruflichen Fehlleistungen geführt hat, ohne daß sich dieser mit dem gebotenen Nachdruck um eine adäquate Behandlung bemüht hätte. Selbst der Hinweis des Sachverständigen Dr. [X.] auf eine von den bisherigen Behandlungen abweichende Therapieform in einer bestimmten Klinik hat den Antragsteller erkennbar nicht veranlaßt, dort um einen Therapieplatz nachzusuchen. Entsprechende Behauptungen vor dem [X.] sind ohne Nachweis geblieben und vor dem [X.] nicht wiederholt worden. Der Umstand, daß die mangelnde [X.] gerade auf die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zurückzuführen sein mag, ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang. Nach alledem trifft die Beurteilung des [X.]s zu, daß in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften von einer dauernden "Dienstunfähigkeit" des Antragstellers auszugehen ist, der mit einer Vertreterbestellung nach § 39 Abs. 1 [[X.]] nicht abgeholfen werden kann. Den entsprechenden Ausführungen des [X.]s hat der [X.] nichts hinzuzufügen. - 10 - Bei dieser Sachlage gehen die öffentlichen Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege den Interessen des Antragstellers an der [X.] seiner Notartätigkeit vor, so daß sich der [X.] hier als zulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers erweist. Er ist geeignet und erforderlich, um die durch eine weitere Notartätigkeit des [X.]s drohenden ernsthaften Gefahren für die Interessen der [X.] zu beseitigen, und es ist keine den Antragsteller weniger belastende Maßnahme erkennbar, mit der dies in gleicher Weise sichergestellt werden könnte. Die sofortige Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
[[X.]] [[X.]]

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[[X.]]

Meta

NotZ 10/05

11.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 10/05 (REWIS RS 2005, 2630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2630

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