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PDF anzeigen[X.]R: ja
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS [X.] 30/04
vom 14. März 2005 in dem Verfahren
wegen [X.]estellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 14. März 2005
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin und die Anschluß-beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des Notarse-nats des [X.] vom 6. Dezember 2004 wer-den zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des [X.] hat der [X.] zu tragen; im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 4/5 der im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, im übrigen tragen die [X.]eteiligten ihre Auslagen selbst.
Wert des [X.]: 50.000 •. - 3 - Gründe: [X.]
Der Antragsteller bewarb sich um eine von drei in der [X.] Rechtspflege 2003 S. 203 für den Amtsgerichtsbezirk [X.] ausgeschriebenen Notarstellen (Stichtag: 30. September 2003). Mit [X.]escheid vom 3. Februar 2004 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß sie seiner [X.]ewerbung nicht entsprechen könne. Wegen der Vorfälle, die Gegen-stand des Ermittlungsverfahrens 4 Js 2269/99 [X.] [X.] und des [X.] 5 Js 14352/99 [X.] [X.] gewesen seien, bestünden begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung. In dem Ermittlungsverfahren 4 Js 2269/99 [X.] [X.] war dem Antragsteller vorgeworfen worden, bei einem Verkehrsunfall im Januar 1999 fahrlässig den Tod eines [X.] zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil eine Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem Tod des [X.] nicht festgestellt werden könne. In dem Strafverfahren [X.] erging gegen den Antragsteller am 2. August 1999 ein Strafbefehl wegen einer am 13. Mai 1999 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im [X.]. In dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt.
Der Antragsteller stellte gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das [X.] hob durch [X.]eschluß vom 25. Mai 2004 ([X.]) den vorgenannten [X.]escheid auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. - 4 -
Mit [X.]escheid vom 20. September 2004 lehnte die Antragsgegnerin die [X.]ewerbung des Antragstellers erneut ab, weil die Zweifel an seiner persönli-chen Eignung - ungeachtet einer Periode des "[X.]" von ca. 4½ Jahren - fortbestünden. Obwohl gewarnt durch den Verkehrsunfall im Januar 1999 habe der Antragsteller im Mai 1999 mit mindestens 1,29 g Promille [X.]lut-alkoholgehalt ein Fahrzeug im Verkehr geführt und zugleich verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Gegenüber den wegen der [X.] ermittelnden Polizeibeamten habe er sich achtungswidrig (§ 14 Abs. 3 Satz 1 [X.]) verhalten.
Gegen diesen [X.]escheid hat der Antragsteller wiederum Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt. Er hat begehrt, die Antragsgegnerin zu [X.], ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Das [X.] hat den [X.]escheid aufgehoben und die Antragsgegnerin - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - verpflichtet, die [X.]ewer-bung des Antragstellers unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und dabei von den zur Grundlage des angefochtenen [X.] gemachten [X.]edenken gegen die persönliche Eignung des [X.] abzusehen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der [X.], die um vollständige Zurückweisung des Antrags ersucht. Mit der [X.] verfolgt der Antragsteller seinen [X.] wei-ter.
I[X.] - 5 - Die sofortige [X.]eschwerde ist unbegründet. Die durch [X.]escheid der An-tragsgegnerin vom 20. September 2004 erfolgte Ablehnung, den Antragsteller zum Notar zu bestellen, war rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in sei-nen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Antragsgegnerin hat die per-sönliche Eignung des Antragstellers für das [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu Unrecht verneint.
1. Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des [X.]ewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines ([X.] gewissenhaft erfül-len werde. Mit Rücksicht auf die [X.]edeutung und die Schwierigkeit der Aufga-ben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 [X.]), darf der an die persönlichen Eigenschaften des [X.]ewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der [X.]ewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die Interpretation der persönlichen Eignung für das [X.] durch die Justizverwaltung ist gerichtlich voll überprüfbar. Demgegenüber steht der Justizverwaltung bei der Prognose, ob ein [X.]ewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das [X.] geeignet ist, ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich [X.] nach wie vor darauf, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden [X.]e-griff der Eignung ausgegangen und ihr auch sonst kein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 [X.] unterlaufen ist. Diese Prüfung erfaßt neben den tatsächlichen Grundlagen der Verwaltungsentscheidung auch die rechtli-- 6 - che Zuordnung des Sachverhalts zur gesetzlichen Vorschrift. Dazu gehört die Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von [X.]edeutung ist, welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, ob und in welchem Umfang bei einer Verfehlung ein zwischenzeitliches Wohlverhalten zu berücksichtigen ist und welche Auswirkungen die Einstellung eines straf- oder anwaltsgerichtli-chen Verfahrens hat (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 137, 139 f, 141 f; vom 10. März 1997 - [X.] 19/96 - D[X.] 1997, 891, 892 und [X.] 22/96 - D[X.] 1997, 894, 895 ff). In dem vorbeschriebenen, gerichtlich überprüfbaren [X.]ereich begegnet die von dem Antragsteller angegriffene Verwaltungsentscheidung durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken.
2. a) Allerdings legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Ansatz zu Recht ein Fehlverhalten zur Last, das begründete Zweifel an seiner persönli-chen Eignung rechtfertigte. Der Antragsteller machte sich im Mai 1999 eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StG[X.]) schul-dig, obwohl er wenige Monate zuvor an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen war, der ihm die Gefahren des Straßenverkehrs nachdrücklich vor Augen ge-stellt hatte. Im Anschluß an die Trunkenheitsfahrt trat er - alkoholbedingt ent-hemmt - den pflichtgemäß gegen ihn ermittelnden Polizeibeamten in [X.] Weise entgegen. Ein solches Verhalten widersprach der Pflicht ei-nes Notars, sich innerhalb und außerhalb des Amtes der Achtung und des [X.], die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die [X.]efolgung dieser Pflicht muß aber - sonst fehlt die persönliche Eignung - bei dem [X.]ewerber um ein Notaramt gewährleistet sein.
b) Von Rechts wegen zu beanstanden ist indes, daß der Zeitablauf bei der Gewichtung der früheren Vorgänge nicht die gebotene [X.]erücksichtigung - 7 - gefunden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - [X.] 22/96 - D[X.] 1997, 894, 899). Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der [X.]ewerbungs-frist am 30. September 2003 (vgl. Senatsbeschluß vom 20. November 2000 - [X.] 22/00 - NJW-RR 2001, 1138 m.w.N.), lag das Fehlverhalten des An-tragstellers ca. 4½ Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich der Antragsteller ein-wandfrei verhalten. Mit [X.]lick auf die (damals) schon fast fünfjährige Zeit des "[X.]" können die zurückliegenden Verfehlungen nicht mehr für so erheblich erachtet werden, daß sie weiterhin die persönliche Eignung des An-tragstellers in Frage stellen. Es drängt sich auf, daß die - fahrlässige - Trun-kenheitsfahrt und das sich daran anschließende achtungswidrige Verhalten des Antragstellers eine einmalige Entgleisung und nicht etwa Ausdruck eines Charaktermangels waren.
II[X.]
Die Anschlußbeschwerde ist zulässig (vgl. [X.], 314; [X.], [X.] vom 30. November 1992 - [X.] ([X.]) 37/92 - [X.]RAK-Mitt. 1993, 44 f und [X.]eschluß vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 47/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 169, 170), aber unbegründet. Hinsichtlich des von dem Antragsteller mit der [X.] weiterverfolgten Antrags, die Antragsgegnerin zu verpflich-ten, ihn zum Notar zu bestellen, ist die Sache noch nicht spruchreif (vgl. § 111 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).
Die Antragsgegnerin hat - auf der Grundlage der Entscheidung des [X.]un-desverfassungsgerichts (NJW 2004, 1935) und der neu gefaßten [X.] - die - 8 - fachliche Eignung des Antragstellers zu prüfen und in [X.] zwischen dem Antragsteller und der weiteren [X.]eteiligten einzutreten (§ 6 Abs. 3 [X.]). Hierbei steht der Antragsgegnerin ein [X.]eurteilungsspielraum zu (vgl. insbesondere § 3 Abs. 2 [X.] n.F.).
[X.] [X.] [X.]
Lintz [X.]
Meta
14.03.2005
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 30/04 (REWIS RS 2005, 4542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4542
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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