Bundespatentgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. 5 Ni 8/13 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2015, 15654

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Elektrisch angetriebene Vorrichtung für Fahrräder (europäisches Patent)" – zum Vorliegen einer Schutzbereichserweiterung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 473 221

( DE 697 39 365 )

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. [X.]. Geier

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 1 473 221 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 473 221, (Streitpatent), das am 19. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen [X.] 35495796 vom 20. Dezember 1996 und [X.] 24475897 vom 26. August 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht worden und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 697 39 365 geführt. Das Streitpatent trägt in der [X.] die Bezeichnung „Electrical operating device for a bicycle“ – die [X.] Bezeichnung lautet „Elektrisch angetriebene Vorrichtung für Fahrräder“ – und umfasst in der erteilten Fassung 38 Ansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage insgesamt angegriffen werden.

2

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in der [X.] wie folgt:

3

characterised in that the operating device includes:

4

a switching device integrated with the brake control device (2) that outputs electrical signals in response to rotational movement of the switching device along a second path different from the first path.“

5

K1 bezeichnet) lautet er:

6

dadurch gekennzeichnet, dass die Bedienungsvorrichtung Folgendes umfasst:

7

eine Schaltvorrichtung, die in die Bremssteuerungsvorrichtung (2) integriert ist, die als Reaktion auf eine Drehbewegung der Schaltvorrichtung entlang einem sich von dem ersten Pfad unterscheidenden zweiten Pfad elektrische Signale ausgibt.“

8

Wegen des Wortlauts der auf diesen Hauptanspruch jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen [X.] 2 bis 38 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

9

Mit ihrer am 14. Januar 2013 erhobenen Nichtigkeitsklage vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. Ihr Vorbringen hierzu stützt sie auf insgesamt 16 Druckschriften, u. a. auf:

K2 EP 0 371 254 A2

[X.] [X.] 4 143 557.

Die Beklagte hat daraufhin zur Verteidigung des Patents im beschränkten Umfang mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 Sätze neuer, umfänglich geänderter Patentansprüche vorgelegt; zum Beleg der ursprünglichen Offenbarung des jeweils Beanspruchten hat sie hierbei Bezug genommen auf die zum Streitpatent gehörige Offenlegungsschrift

X7 EP 1 473 221 A2.

Hiergegen hat sich die Klägerin – ergänzend mit dem Einwand der unzulässigen Erweiterung sowie der Schutzbereichserweiterung über den Klagegrund der fehlenden Patentfähigkeit hinaus – gewendet.

Der Senat hat den Parteien unter Fristsetzung (Präklusionsfrist) zum 2. Februar 2015 und Belehrung nach § 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 [X.]) einen qualifizierten Hinweis zukommen lassen. Hierin hat er u. a. die vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass eine Verteidigung des einen Hauptanspruch und hiervon abhängige [X.] umfassenden Patents mit – im Gegensatz hierzu – mehreren unabhängigen, formal nebengeordneten Ansprüchen, wie von der Beklagten angestrebt, als unzulässig abzulehnen sein dürfte.

[X.]C als Hauptantrag, sowie sieben Hilfsanträgen laut Anlagen [X.]*, B2C, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], als Reinschrift jeweils vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2015.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 473 221 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

[X.]C zum Schriftsatz vom 14. Januar 2015 erhält,[X.]C angegebenen Ansprüchen als Hauptantrag,[X.]* angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1,B2C angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 2,[X.] angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 3,[X.] angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 4,[X.] angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 5,[X.] angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 6,[X.] angegebenen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 7,

wobei der Hilfsantrag 7 dem jetzigen Hilfsantrag 6 vorgehen soll.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin zur unzulässigen Erweiterung, der Schutzbereichserweiterung und fehlenden Patentfähigkeit sowie der vorläufigen Auffassung des Senats zur Unzulässigkeit einer Anspruchsvermehrung bzw. einer über den vorgegebenen Rahmen einer Beschränkung hinausgehenden Gestaltung des Patents entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in [X.] verteidigten, unabhängigen Anspruchsfassungen jeweils gemäß Haupt- oder einem der Hilfsanträge 1 bis 4, jedenfalls gemäß den jeweils einzigen unabhängigen [X.] nach den [X.] 5 bis 7 für patentfähig.

X7 – ist der Inhalt folgenden Dokuments angesprochen

A4 [X.] 2-225191 A.

Zum Wortlaut der übrigen Ansprüche gemäß den geltenden Anträgen und wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt [X.] Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der zunächst der [X.] mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 56 a EPÜ), geltend gemacht wurde, und mit der im Hinblick auf die von der [X.] verteidigten Fassungen des Patents ergänzend noch die Nichtigkeitsgründe unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. d EPÜ) geltend gemacht wurden, ist begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents in den verteidigten Fassungen gemäß den [X.], 6 und 7 als nicht patentfähig erweist.

Die für die Verteidigung des Patents im Umfang des Haupt- sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 vorgelegten [X.] erweisen sich als patentrechtlich unzulässig und bedürfen daher keiner weiteren Sachprüfung ([X.] 2001, 571, 573; [X.] GRUR 2011, 857, 864), weil mit ihnen das Streitpatent in unzulässiger Weise neu gestaltet wird. Vorliegend bedurfte es daher keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bei den mit den [X.] gemäß dem Haupt- und den [X.] 1 bis 4 unabhängig verteidigten Gegenständen gleichfalls gegeben sind.

Soweit das Streitpatent über die von der [X.] verteidigten Fassungen hinausgeht, war es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären.

[X.]

1. [X.] wurde dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 – in dessen [X.] Übersetzung – gemäß auf eine „Bedienungsvorrichtung für ein Fahrrad“ erteilt. Es betrifft den Angaben der [X.] 0001 zufolge jedenfalls im [X.]eziellen („more particularly“) eine elektrische Bedieneinrichtung für Fahrräder („electrical [X.]“, vgl. [X.] Bezeichnung, bei der der [X.] in noch einer anderen Richtung als zur Bremsbetätigung [X.] ist, wobei durch diese weitere Schwenkbewegung elektrische Steuersignale erzeugt werden können.

A4 hingewiesen, bei der der um eine Achse („rocking axis“) zum Bremsen [X.]e Handbremshebel („[X.]“) gleichermaßen zur Betätigung des Kettenumwerfers („derailleur“) der Kettengangschaltvorrichtung um eine hierzu senkrechte Achse [X.] ist. Die Schwenkbewegungen werden hierbei vom [X.] mechanisch über ein Bremskabel („brake cable“) auf die Bremse bzw. unter Vermittlung eines [X.]s in der Bedieneinrichtung über einen [X.] („derailleur wire“) auf die Kettengangschaltvorrichtung übertragen.

Problematisch soll bei dieser rein mechanischen Lösung („mechanical shifting mechanism“) die Höhe des zum Betätigen einer Kettengangschaltvorrichtung erforderlichen, weil von Hand über den hierfür seitlich zu verschwenkenden [X.] aufzubringenden Drehmoments sein („must be acted with strong torque“). Bei elektrisch hilfskraft-betätigten, d. h. maschinisierten Gangschaltvorrichtungen („automatic shifting devices“) dagegen bestünden solche Einschränkungen der Bedienbarkeit nicht, vgl. Abs. 0003, Zeilen 32 bis 49.

In der Streitpatentschrift wird für diesen Anwendungsfall jedoch eine Anordnung von ansonsten üblichen elektrischen, gesonderten Schaltbedienelementen wie Druckschaltern („button switch“) entfernt vom [X.] als kritisch hinsichtlich der Bedienbarkeit angesehen, weil entweder keine schnelle Bedienung möglich sei oder deren Bedienung das gleichzeitige Umgreifen des [X.]s ausschließe, d. h. ein Loslassen des [X.]s erforderlich mache, vgl. Abs. 0003, Zeilen 47 ff. bis [X.]alte 2, Zeile 14.

[X.] befasst sich im Ausführungsbeispiel mit einer elektrisch hilfskraft-betätigten Gangschaltvorrichtung und schlägt bei einer im Streitpatent beschriebenen und in Figur 7 in ihrer möglichen konkreten Ausgestaltung gezeigten Bedieneinrichtung vor, die Bremssteuerung mittels eines um eine erste Schwenkachse zusammen mit seinem Basisteil 120 („base 120“) [X.]en [X.] 105/109 („control element 105 of the [X.] 109“) rein mechanisch auszuführen über ein an dem Basisteil 120 angreifendes [X.] Mit diesem Handbremshebel kann zudem ein Gangschaltvorgang ausgelöst werden – alternativ mit einem zweiten, kleineren Steuerhebel 177 („control lever 177“). Hierfür ist am Basisteil 120, das um eine erste Schwenkachse 101 („[X.]“) [X.] ist, ein elektrischer Drehschalter angeordnet, der den Handbremshebel trägt und dessen Drehachse senkrecht zur Achse 101 für die Bremsbewegung liegt. Der innere Aufbau (mit dem Bestandteil „plate 122“) des [X.], der auch mittels des kleineren Steuerhebels 177 betätigt werden kann, ist mit seinen notwendigen Schaltkontakten für die Ansteuerung einer elektrisch hilfskraft-betätigten Gangschaltvorrichtung über elektrische Leitungen ausgelegt.

Abbildung

[X.] (freigestellt)

Aufgrund dieser Anordnung schwenkt beim Ziehen des [X.]s 105 auch der elektrische Drehschalter insgesamt zusammen mit dem [X.] um die Achse 101, die senkrecht zur [X.] verläuft. Dabei wird das Bremskabel W gespannt. Darüber hinaus kann der [X.] 105 um die durch den Bolzen 131 („[X.] 131“) gebildete, in der [X.] liegende Achse des elektrischen [X.] verschwenkt werden, wodurch das Schalten der [X.] elektrisch veranlasst wird. Ähnliches gilt für die alternative Betätigung des [X.] durch den kleineren, auf einer ebenfalls in der [X.] liegenden [X.] („support shaft 144“) gelagerten Steuerhebel 177.

als bevorzugt herausgestellte, spezielle Ausführungsform der Erfindung, die gleichermaßen eine Brems- und/oder Schaltoperation wie auch eine elektrische Schaltauslösung mit einer simplen Struktur bei einfacher Bedienbarkeit ermöglicht („preferred embodiments provide an electrical operating device for bicycles that is capable of performing…“, vgl. Abs. 0005, Satz 2). In ihrer weiteren Ausgestaltung ist die Bedieneinrichtung zudem für ein sequentielles Schalten („in a sequentiell manner“, vgl. Abs. 0020, letzter Satz) ausgelegt, bei dem die Schwenkbewegung des [X.]s 105 im Uhrzeigersinn aus einer Mittelstellung heraus einen Hochschaltvorgang, die Schwenkbewegung des kleineren Steuerhebels 177 entgegen dem Uhrzeigersinn dagegen einen Herunterschaltvorgang auslöst (vgl. u. a. Absätze 0059 und 0062).

Eine derartige Ausgestaltung der Erfindung hat jedoch erst (teilweise) in Weiterbildungen des allgemeinen [X.] nach dem erteilten Anspruch 1 gemäß verschiedener [X.] in ihren Rückbezügen Niederschlag gefunden.

2. Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung definiert die Erfindung lediglich mit bestimmten Merkmalen solch einer beschriebenen Ausführungsform in einer Gliederung wie folgt (mit unterlegt korrespondierender [X.] Erläuterung in Kurzform):

[X.] An [X.] (1)

(Bedieneinrichtung)

[X.] comprising a brake control device (2) adapted to be mounted to a handlebar (19) of the bicycle (1),

(Bedieneinrichtung [X.] umfasst Bremssteuervorrichtung)

[X.] wherein the brake control device (2) includes a first operating member that moves along a first path for controlling the operation of a brake;

([X.] enthält erstes Betätigungselement)

[X.] the operating device includes a switching device integrated with the brake control device (2)(Bedieneinrichtung ([X.]) enthält Schalter)[X.].1 the switching device outputs electrical signals in response to rotational movement of the switching device along a second path different from the first path.(der Schalter [X.] ist ein elektrischer Drehschalter).

3. Mit der Entwicklung von Bedieneinrichtungen nach der Lehre des Streitpatents ist ein Mechatroniker befasst. Von einem studierten Maschinenbauingenieur als Fachmann wären in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbene praktische Kenntnisse bei der Entwicklung von [X.] zur Betätigung bzw. Ansteuerung wesentlicher Komponenten eines Fahrrads wie Bremsen und Gangschaltung – einschließlich der abgestimmten Konzeption der für den Betrieb elektrisch angesteuerter Komponenten erforderlichen, signalausgebenden Steuervorrichtungen – zu erwarten; diese deckt der Mechatroniker ab.

4. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns folgt für das Verständnis des dem Streitpatent zu entnehmenden Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, dass sich jedenfalls die patentierte Erfindung darin erschöpft, in einer Bedieneinrichtung für ein Fahrrad ein hierfür in einer Richtung bewegbares Bremsbetätigungselement und einen elektrischen Drehschalter mit demgegenüber abweichender Betätigungsrichtung des Schalters zusammenzufassen.

lever“ als Bestandteil des „operating member“ ([X.]) ist erst Gegenstand einer Weiterbildung nach dem erteilten [X.] 2 – noch überhaupt ein Betätigungselement für den signalausgebenden elektrischen Schalter ([X.].1). Vielmehr sind als Bestandteile der Bedieneinrichtung ([X.]) im erteilten Anspruch 1 allein eine Bremssteuervorrichtung ([X.]), ein Betätigungselement ([X.]) – beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 ist dies das auf der Achse 101 gelagerte, insoweit in vorgegebener Richtung [X.]e Basisteil 120 – und ein elektrischer Drehschalter ([X.] mit [X.].1) vorgegeben.

Das Merkmal [X.].1 definiert hierbei lediglich die Bauweise des Schalters hinsichtlich der Betätigungsart und zu schaltenden Energieform: Ein elektrischer Drehschalter wird durch eine Rotationsbewegung betätigt und dient der selektiven Herstellung elektrischer Verbindungen, insoweit im Unterschied zu einem Druckschalter, der durch eine Translationsbewegung betätigt wird. Auch bleibt offen, für welche Ansteuerung der signalausgebende elektrische Drehschalter hergerichtet sein soll, dessen Betätigung muss nicht zwingend der Auslösung von Getriebeschaltungen dienen – eine Herrichtung hierfür ist vielmehr erst Gegenstand der Weiterbildung nach dem erteilten [X.] 29. Vielmehr schlägt das Patent die Anwendung der elektrischen Schaltfunktion auch für die Auswahl unter verschiedenen Anzeigemodi eines [X.] vor, vgl. Abs. 0005, Satz 2.

Bedieneinrichtung („operating device“, [X.]) der Drehschalter angeordnet sein soll – allein dessen Betätigungsrichtung ist als unterschiedlich von der Betätigungsrichtung des Betätigungselements für die Bremse vorgegeben. Eine Integration im Sinne des Ausführungsbeispiels in die [X.] ([X.] oder [X.]) – wie vorstehend im Abschnitt 1 mit Bezug auf die Figur 7 ausgeführt – ist nicht zwingend.

Mithin ist ein die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweisender Gegenstand nur insoweit hinsichtlich einer Überwindung der genannten Probleme qualifiziert - eine Aufgabenstellung benennt das Patent nicht ausdrücklich –, als genau die beanspruchte, unterstellt von einer daran angreifenden Hand bzw. den Fingern einer Hand betätigbare Bedieneinrichtung mit vorgegebenem [X.] für die Bremsbetätigung auch einen durch eine – einen anderen [X.] vorgebende – Drehung mit demgegenüber geringeren Kräften betätigbaren, weil elektrischen Drehschalter aufweist.

Weil das Patent eine Bedieneinrichtung mit einem gleichermaßen zum Bremsen und zur Gangschaltauslösung verwendeten [X.] dagegen lediglich als mögliche Ausgestaltung der Erfindung herausstellt, wird der Fachmann die erfindungsgemäß mit dem erteilten Patent gemäß Anspruch 1 beanspruchte Lehre daher auch nicht dahingehend einschränkend verstehen. Dies ändert nichts daran, dass es für das maßgebliche Verständnis der erfindungsgemäß beanspruchten Lehre auf die Gesamtoffenbarung der Patentschrift ankommt und dass eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Patentansprüche auch dann nicht in Betracht kommt, wenn diese den Inhalt der Beschreibung verallgemeinern ([X.] 2010, 602, [X.]. 29 – Gelenkanordnung) oder wenn die Ausführungsbeispiele des Patents sich ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, insbesondere wenn der Beschreibung eine Schutzbereichsbeschränkung auf diese nicht zu entnehmen ist ([X.] 2007, 309, [X.]. 17 – Schussfädentransport).

Andererseits ist der geschützte Gegenstand im erteilten Anspruch 1 durch die generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung – hier die Zusammenfassung einer Bremssteuervorrichtung und eines elektrischen [X.] in einer Handbedieneinrichtung – auch nicht so weit verallgemeinert, dass der Patentschutz über den geleisteten Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht ([X.] 2010, 901, [X.]. 36 – Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414, [X.]. 23 – Thermoplastische Zusammensetzung).

I[X.]

1. Die mit dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Anspruchssätze waren bereits deshalb als unzulässig abzulehnen, weil mit diesen das Streitpatent in unzulässiger Weise neu gestaltet wird.

Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber im [X.] frei, den Umfang zu bestimmen, innerhalb dessen er sein Schutzrecht verteidigen will; dabei muss er nicht auf das Beschränkungsverfahren nach § 64 [X.] (oder auf das zentrale Beschränkungsverfahren nach Art. 105 EPÜ) ausweichen ([X.] in: Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Auflage, 2014, Rdnr. 273). Der Patentinhaber darf dabei aber weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Patents erweitern noch dessen Gegenstand durch einen anderen (aliud) ersetzen ([X.], [X.], a. a. O; [X.], Urteil vom 22. Mai 2007, [X.], GRUR 2008, 56 - [X.]; [X.], elektronisches Modul, a. a. [X.]; [X.], [X.], a. a. [X.]). Das bedeutet, dass aus der Freiheit des Patentinhabers, sein Patent nach Belieben einzuschränken ([X.], [X.]uss vom 23. Januar 1990 - [X.], GRUR 1990, 432 - [X.]), folgt, dass ein angegriffener Patentanspruch in den Grenzen dessen, was zur Erfindung gehörig ist, ursprünglich offenbart ist und dessen, was durch das Patent unter Schutz gestellt ist, beschränkt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob das beschränkende Merkmal in einem Patentanspruch enthalten ist ([X.], [X.], a. a. [X.]). Dies ist auch durch Aufnahme einzelner Merkmale aus einem [X.] möglich ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 – [X.], GRUR 2008, 60 – [X.]), selbst wenn dieser in einem anhängigen, nicht angegriffenen Patentanspruch enthalten ist ([X.], a. a. [X.]. 277). Der Patentinhaber ist auch nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (vgl. [X.], - [X.], a. a. [X.] und [X.], Urteil vom 15. November 2005 – [X.], GRUR 2006, 316, 319 – Koksofentür). Bei all dem ist aber zu beachten, dass das Patentnichtigkeitsverfahren allein der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom [X.] geltend gemachter [X.] vorliegt, dient, und nur in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, es aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents dient. Diese Funktion ist allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen ([X.], elektronisches Modul, a. a. [X.]; [X.], Urteil vom 23. Februar 1989, [X.], GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer).

Indes ist dieses vorliegend jedoch der Fall.

Der [X.] sieht vorliegend eine unzulässige Änderung des Patents im Umfang der hierfür vorgelegten [X.] gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 4, weil die Patentinhaberin hierbei unterschiedliche Ausgestaltungen der allgemeinen Lehre nach dem erteilten Patentanspruch 1 – d. h. der gleichen Erfindung – mit formal nebengeordneten Ansprüchen verteidigt, die insoweit jedoch keine unabhängigen, selbständigen Erfindungen enthalten. Mag sich aus der Aufnahme von Weiterbildungen der Erfindung betreffenden Merkmalen auch jeweils eine Beschränkung ergeben, steht diese Art der Beschränkung, die zu einer Aufteilung des Patents – über eine reine Beschränkung hinaus – führt, nicht in einem sachlichen Zusammenhang zum Angriff des Klägers, denn die Selbstbeschränkung kann nur der Verteidigung gegenüber dem Klagebegehren - hier der Vernichtung des Patents im Umfang auch aller [X.] – und nicht der Gestaltung eines Patents anlässlich einer Nichtigkeitsklage dienen. Die Umgestaltung des Patents – beispielsweise durch die Möglichkeit der Teilung - ist allein dem Patenterteilungsverfahren vorbehalten ([X.] 2005, 145 – elektronisches Modul).

Diese Rechtsauffassung hatte der [X.] bereits mit seinem Hinweis gemäß § 83 [X.] vom 28. November 2014 den Parteien mitgeteilt, dem eine ähnliche – vorläufige – Antragstellung der [X.] als Einlassung auf die Klage zugrunde lag.

vom Schutzbereich des Patentanspruchs erteilter Fassung umfassten Ausführungsformen bestehe und ihr von daher das Recht für eine selektive Verteidigung zustehen müsse, zumal der Weg über eine Teilung des Patents nicht bestehe, verkennt die [X.], dass für die Selbstbeschränkung im [X.] die Vorschriften des Beschränkungsverfahrens nach § 64 [X.] sinngemäß gelten, das eine Beschränkung des Patents zum Gegenstand hat – mit einer Schutzbereichseinschränkung als Folge und nicht als Grundlage. Die erstrebte Änderung muss daher nicht nur eine Verminderung des bisherigen Umfangs des [X.] haben. Vielmehr müssen etwaige darüber hinaus geänderte Ansprüche auch u. a. den Anforderungen des § 34 Abs. 5 [X.] genügen, wobei von der geltenden Fassung des Patents, also der erteilten Fassung der Ansprüche auszugehen ist. Hierbei hat es die Patentinhaberin in der Hand, ihr Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale in den [X.] zu beschränken ([X.] – [X.]leißkammer, a. a. [X.]), wobei die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen muss, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.], [X.]uss vom 11. September 2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung).

der Gegenstand des von der Klage betroffenen [X.] nach Aufgabe und Lösung bereits mehrere unabhängige und selbständige, d. h. eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichende Gruppe von Erfindungen enthielt, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr ist der einzige [X.] durch den erteilten Anspruch 1 definiert, wobei die zusammen mit dem [X.] erteilten, auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche dessen mögliche Ausgestaltungen betreffen.

B1C betreffen insoweit Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Lehre, als der Gegenstand dieser Ansprüche jeweils die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 des erteilten Anspruchs 1 aufweist, ergänzt um insoweit die gleiche Erfindung betreffende Merkmale, die den [X.] weiterbildende Maßnahmen zum Inhalt haben.

B1*.

B2C, in dessen Umfang das Patent demnach mit zwei unabhängigen, wiederum auf Ausgestaltungen der gleichen Erfindung gerichteten Ansprüchen und entsprechend angepassten Unteransprüchen verteidigt wird.

B3C enthält neben einem [X.] – der Patentanspruch 1 entspricht dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unverändert – noch den formal nebengeordneten Anspruch 29, der identisch mit dem Anspruch 29 gemäß Hilfsantrag 1 ist. Von daher wird auch im Umfang dieses [X.] das Patent mit geänderten, jedoch die gleiche Erfindung in unterschiedlichen Ausgestaltungen betreffenden, unabhängigen Ansprüchen verteidigt.

B4C wird das Patent dahingehend verteidigt, dass der Anspruch 1 dem Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht, der formal nebengeordnete Anspruch 27 dagegen dem Anspruch 29 des [X.] 1. Auch diese Ansprüche weisen daher für sich die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 des erteilten Anspruchs 1 auf, ergänzt jeweils um insoweit die gleiche Erfindung betreffende, den [X.] weiter ausbildende Merkmale.

Dieses verdeutlichen auch folgende Ausführungen zum Gegenstand der Hauptansprüche nach den [X.] bis 7, denn die zur Beschränkung ergänzten Merkmale der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 bis 4 wurden in ähnlichen Kombinationen bzw. Fassungen auch zur Definition des Beanspruchten gemäß der jeweiligen Hauptansprüche (Ansprüche 1) gemäß der Hilfsanträge 5, 6 und 7 ergänzt.

Vorliegend haben auch die vermeintlich unabhängigen Ansprüche des [X.] bzw. der Hilfsanträge 1 bis 4 insoweit jeweils den einzigen, weil durch die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 des erteilten Anspruchs 1 definierten, allgemeinen Erfindungsgedanken zur Grundlage. Die formal auf eigenständigen Schutz gerichteten, unabhängigen Ansprüche mögen sich hierbei jeweils als eine zulässige Beschränkung des erteilten Patents darstellen und auch in dessen Schutzbereich liegen, was sich aus der Zusammenfassung jeweils einzelner, unterstellt zur Erfindung gehörig [X.] Merkmale mit den Merkmalen des Gegenstands gemäß dem erteilten Anspruch 1 ergeben mag. Die Voraussetzung für eine Aufspaltung in mehrere [X.] besteht daher jedoch nicht. Mithin fehlt die Veranlassung für die Änderung, die voraussetzt, dass die Änderung nur der Ausräumung von [X.] und nicht sonstigen Gründen dient, und welche in der Regel 80 [X.] generell für jede Änderung gefordert wird (vgl. Singer/Stauder, EPÜ, 5. Aufl. § 101, Rd. 105; Rspr. der Beschwerdekammern des [X.], 6. Aufl., 2010 S. 909).

2. [X.] ist in der nach dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig.

2.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 entsprechend Anlage [X.] enthält über die den Gegenstand des erteilten Patents definierenden Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 hinaus folgende Merkmale, die in dieser Fassung auch Grundlage der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren – abweichend von der ausgehändigten [X.] als Anlage zum Protokoll (Merkmale der erteilten Fassung aus Gründen der Übersichtlichkeit mit aufgeführt, ergänzte Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben):

[X.] An [X.] (1)[X.] comprising a brake control device (2) adapted to be mounted to a handlebar (19) of the bicycle (1),[X.] wherein the brake control device (2) includes a first operating member that moves along a first path for controlling the operation of a brake;[X.] the operating device includes a switching device integrated with the brake control device (2)[X.].1 the switching device outputs electrical signals in response to rotational movement of the switching device along a second path different from the first path.[X.].2 the switching device is structured to move together with the first operating member along the first path, if the first operating member moves along the first path[X.].2.1 wherein the integration of (the) switching device into the brake control device is such that the switching device is mounted on the first operating member.

Hieran schließen sich rückbezogene [X.] 2 bis 38 an.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränken die Änderungen das Streitpatent in zulässiger Weise. Weder ist der Schutzgegenstand unzulässig erweitert, noch führen die Änderungen zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs.

X7.

X7 - wortidentisch mit deren erteilter Fassung – bei einer an der Gesamtoffenbarung orientierten Auslegung des Wortlauts. Denn wenn der in diesen Ansprüchen ausdrücklich benannte „[X.] 23“ gleichzeitig Bestandteil des „operating member“ und des „switching devices“ sein soll, bewegt sich das „switching device“ zwangsläufig zusammen mit dem „operating member“, wenn es auf diesem montiert ist – so wie u. a. in Figur 7 für das Ausführungsbeispiel gezeigt ist, weil der Drehschalter am Basisteil 120 montiert ist. Solchermaßen ist die Integration des [X.] in die Bremssteuervorrichtung in der beanspruchten Kombination als mögliche Ausgestaltung der Erfindung durch die ergänzten Merkmale [X.].2 und [X.].2.1 gegenüber der Vorgabe durch das Merkmal [X.] allein näher definiert und der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auch beschränkt.

Die Zulässigkeit der Anspruchsfassung ist auch im Übrigen gegeben, auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt I 1 und I 4 zum gebotenen Verständnis bereits des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung wird verwiesen. Weitergehende Ausführungen zu dem Vortrag der Klägerin, auf den sich die [X.] in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat, sind auch deshalb entbehrlich, weil der Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.

2.2 Die im Umfang des [X.] 5 beanspruchte Bedieneinrichtung ist zwar neu gegenüber dem Inhalt der hinsichtlich dieses Patenthinderungsgrundes berücksichtigten [X.], jedoch ergibt sich der Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der [X.].

[X.] beschreibt vor dem Hintergrund konventioneller Bedieneinrichtungen für ein Fahrrad, die neben dem [X.] gesondert einen weiteren Hebel zum Bedienen der Gangschalteinrichtung aufweisen („the change speed lever is specially provided besides the brake lever, vgl. [X.]. 1, Zeilen 20 bis 29), einen Aufbau, bei der die Getriebeschaltvorrichtung gleichermaßen durch die Bewegung der [X.]einrichtung ansteuerbar ist („wherein the change speed mechanism is controllable by movement of at least a portion of the brake lever assembly“, vgl. [X.]. 1, Zeilen 42 bis 49). Als besonderer Vorteil wird die Möglichkeit der Gangwahl ohne Loslassen des [X.]s herausgestellt ([X.]. 2, Zeilen 15 bis 20), ohne Gefahr der Verletzung der Finger wie bei den konventionellen Bedieneinrichtungen ([X.]. 1, Zeilen 34 bis 41).

A4 (s. o. eingangs im Abschnitt I 1), bei der der [X.] in eine Richtung [X.] ist, um ein Bremskabel zu ziehen, und in eine andere Richtung senkrecht hierzu [X.] ist, um einen mit der Gangschaltvorrichtung verbundenen [X.] aufzuwickeln, vgl. [X.]. 1, Zeile 54 f. bis [X.]. 2, Zeile 3 i. V. m. Figur 1 in [X.].

Abbildung

[X.] (freigestellt)

Abbildung

[X.] (freigestellt)

[X.] bekannten Bedienvorrichtung die Bremssteuerung mittels eines um eine erste Schwenkachse zusammen mit seinem Basisteil 21 [X.]en [X.] 22 rein mechanisch über einen an dem Basisteil 21 angreifenden Seilzug W. An dem um die eine erste Schwenkachse bildende Achse 3[X.]en Basisteil 21 ist ein mechanischer [X.] („takeup element 5“ auf dem „support shaft 24“, vgl. [X.]. 4, Zeilen 34 bis 44“) angeordnet, der den Handbremshebel trägt und dessen Drehachse senkrecht zur Achse 3 für die Bremsbewegung liegt. Dieser [X.] bildet hierbei einen in die Bedieneinrichtung integrierten Schalter – weil er mechanische Energie selektiv leitet - entsprechend Merkmal [X.] zur Auslösung eines [X.]. Mithin ist bei der aus [X.] bekannten Bedieneinrichtung entsprechend Merkmal [X.], die eine Bremssteuervorrichtung entsprechend [X.] umfasst, welche hierfür auch ein erstes, entlang einer ersten Richtung bewegbares Betätigungselement entsprechend Merkmal [X.] aufweist, der [X.] auch entsprechend Merkmal [X.].2.1 am dem das „first operating member“ bildenden Basisteil 21 montiert, wodurch dieser der Bewegung desselben (beim Bremsen) entsprechend Merkmal [X.].2 folgt.

Abweichend von dieser mechanischen Lösung ist nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Merkmal [X.].1 eine elektrische Ausführung des [X.] gefordert.

[X.] zwar auch noch andere Bedieneinrichtungen mit Druckschaltern für Anwendungsfälle ansprechen, bei denen die Bremsen und Schaltbetätigungsvorrichtungen auch elektrisch betätigt werden – vgl. hierzu [X.]. 2, Zeilen 21 bis 28 („applied to the type of bicycles that drives the brake and change speed mechanisms electrically“), hierauf hatte sich die [X.] berufen –, soll die in [X.] beschriebene, weil mechanische Bedieneinrichtung mit dem einem Ausführungsbeispiel für die Merkmalskombination nach dem geltenden Anspruch 1 ähnlichen Aufbau gerade ohne Druckschalter auskommen, vgl. [X.]. 2, Zeilen 31 bis 34 („the purely mechanical switching system … requires only a lever and no other component such as a push button“).

[X.] gegeben.

[X.] lediglich in der Erzeugung elektrischer Signale. Somit liegt die objektive Aufgabenstellung auch nicht darin, ein anderes Schaltbetätigungsmittel als einen Druckknopf zu wählen, wie von der [X.] in der mündlichen Verhandlung behauptet. Denn welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist allein objektiv danach zu bestimmen, was die in den Patentansprüchen beanspruchte Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet ([X.] 2010, 602, 605, [X.]. 27 – Gelenkanordnung; [X.] 2010, 607, [X.]. 18 - Fettsäurezusammensetzung).

[X.] selbst angesprochenen Möglichkeit der Anordnung von elektrischen Druckschaltern zur Ansteuerung einer [X.] betätigten Gangschaltvorrichtung auch die aus [X.] hervorgehende Bedieneinrichtung bekannt, die für diesen Anwendungsfall einen elektrischen Drehschalter vorschlägt – durch Drehen des Hebels 102 einer im Bedienbereich eines [X.]s angeordneten Schalteranordnung kann dort eine Gangschaltvorrichtung elektrisch angesteuert werden, vgl. u. a. [X.]. 6, Zeile 50 f. bis [X.]. 7, Zeile 3 i. V. m. Figur 2 bzw. 5. Hierbei wird nach dem Verständnis des Fachmanns ein elektrische Kontakte tragendes Element (Rotor) gegenüber einem korrespondierende Schaltstücke tragenden, feststehenden Element (Stator) verdreht, was weitere Figuren der [X.] auch zeigen.

Abbildung

[X.] (Ausschnitt)

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[X.] (freigestellt)

[X.] a. a. [X.] (s. o.) ebenfalls angesprochenen Probleme mechanisch mittels Hebeln betätigter Gangschaltvorrichtungen zugeschrieben, weil die zur Gangschaltung erforderlichen Kräfte nicht mehr von Hand aufgebracht werden müssen, vgl. [X.]. 1, Zeile 31 bis 49. Einen weiteren Vorteil sieht die [X.] auch in der Anordnung des elektrischen [X.] im Griffbereich der Bedieneinrichtung, weil der Fahrer den Handgriff zum Auslösen einer Gangschaltung nicht mehr loslassen muss, denn der Schalter ist dort mittels eines Fingers betätigbar, vgl. [X.]. 2, Zeilen 60 bis 64.

[X.] weiterhin das dort angesprochene Problem einer möglichen Verletzung der Finger durch den zusätzlichen Hebel (vgl. [X.]. 2, Zeilen 36 bis 39 in [X.]), zu dessen Überwindung die [X.] gerade die Integration eines – wenn dort auch mechanischen (s. o.) – [X.] in die Bedieneinrichtung vorschlägt.

[X.] auf ihre Tauglichkeit für die Ansteuerung auch von elektrisch anzusteuernden Gangschaltvorrichtungen hin zu überprüfen. Dem Vorschlag der [X.] folgend, diesem Anwendungsgebiet entsprechend einen elektrischen [X.] anstelle einer mechanischen Lösung zur Schaltwegumsetzung zu verwenden, musste der Fachmann lediglich den mechanischen Drehschalter der Bedieneinrichtung gemäß Figur 7 der [X.] durch einen elektrischen Drehschalter ersetzen. Die [X.] bietet hierbei ein Vorbild für einen solchen Schalter, dessen [X.]e Elemente (Rotor) vom Hebel zu betätigen sind, und dessen feststehende Elemente (Stator) wie beim mechanischen [X.] am Bedienelement für die Bremse zu montieren sind.

Entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kommt es hierbei auf den inneren Aufbau des elektrischen [X.] nicht an, dessen Gestaltung im Einzelnen nicht Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und somit auch kein Unterscheidungsmerkmal ist. [X.] behauptete Schwierigkeiten bei der konstruktiven Ausgestaltung eines in die Bremssteuervorrichtung zu integrierenden elektrischen [X.] oder bloße behauptete Vorurteile wegen der veränderlichen Biegung der notwendigerweise vom bewegten Schalter zum Lenker wegführenden elektrischen Kabel konnten den Fachmann nicht von der Konzeption des allgemeinen [X.] für eine Bedieneinrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 abhalten, dessen Aufbau und Kabelführung das Patent selbst dem Können des Fachmanns in Anpassung an den Anwendungsfall überlässt.

[X.] für eine mechanische Betätigung vorgeschlagene Bedieneinrichtung überhaupt für Abwandlung zur Betätigung auch von elektrisch anzusteuernden Fahrradkomponenten wie hilfskraft-betätigten Gangschaltvorrichtung in Betracht zu ziehen, weil diese selbst hierfür Vorrichtungen mit Druckschaltern vorschlägt, verkennt sie, dass auch Eigenarten des in Rede stehenden Fachgebietes, insbesondere die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion und Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 2001 – X ZB 67/12 Installiereinrichtung II). Im Übrigen gibt es keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend sei ([X.], Urteil vom 18. Februar 1997 – X ZR 25/95). Kommen für den Fachmann Alternativen in Betracht, können auch mehrere naheliegend sein ([X.] Urteil vom 6. Mai 2003 - X ZR 113/00).

ausgehend von der [X.] vorrangig Anlass hatte, den elektrischen Drehschalter der [X.] durch elektrische Druckschalter wie in [X.] a. a. [X.] angesprochen zu ersetzen. Denn gegenüber der [X.] leistet die geltend beanspruchte Bedienvorrichtung die Integration des elektrischen [X.] in die Bedieneinrichtung mehr. Und für diese Integration bietet die [X.] ein Vorbild.

Mithin hat das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 keinen Bestand. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit der Bedieneinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen [X.]n; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

3. [X.] ist auch mit der nach dem Hilfsantrag 7 verteidigten Fassung, die antragsgemäß dem Hilfsantrag 6 vorgeht, nicht rechtsbeständig.

3.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 entsprechend Anlage [X.], der ebenfalls die den Gegenstand des erteilten Patents definierenden Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 enthält, lässt sich in seiner Gesamtheit wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der [X.] des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben):

[X.]* An electrical [X.] (1)

[X.] comprising a brake control device (2) adapted to be mounted to a handlebar (19) of the bicycle (1),

[X.] wherein the brake control device (2) includes a first operating member that moves along a first path for controlling the operation of a brake;

[X.].2 wherein the first operating member comprises a first [X.] (303) that rotates around a first axis for moving along the first path, and wherein rotation of the first [X.] (303) around the first axis controls the operation of the brake,

[X.] the operating device includes a switching device integrated with the brake control device (2)

[X.].1 the switching device outputs electrical signals in response to rotational movement of the switching device along a second path different from the first path;[X.].3 the switching device includes a change gear device that is mountedintegrally with the brake control device (2)

[X.].3.1 the change gear device includes a rotating first member (330) that rotates relative to a second member (320),

[X.].3.2 the switching device further comprises a second [X.] coupled to the first member (330), and wherein the second [X.] moves along the second path for rotating the first member (330) around a second axis;

[X.].2.1 wherein the first axis is substantially perpendicular to the second axis.

Hieran schließen sich rückbezogene [X.] 2 bis 6 an.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränken die Änderungen das Streitpatent in zulässiger Weise. Weder ist der Schutzgegenstand unzulässig erweitert, noch führen die Änderungen zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs.

Soweit die Merkmale der Bedieneinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 mit denjenigen gemäß Hilfsantrag 5 identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen gleichermaßen.

Die ergänzten Merkmale sind in den zur Erteilung eingereichten Unterlagen als solche enthalten und auch in ihrer Kombination als zur Erfindung gehörig offenbart.

X7.

X7 enthalten.

Abbildung

X7 / auch [X.] (freigestellt)

Abbildung

X7 / auch [X.] (freigestellt)

X7 enthalten – folgenden Merkmal [X.].3 soll der elektrische Drehschalter (Merkmale [X.] und [X.].1) für eine Auslösung von [X.] hergerichtet sein, die allerdings mangels näherer Definition im geltenden Anspruch dem Fachmann überlassen bleibt, der u. a. die elektrischen Kontakte entsprechend der notwendigen elektrischen Schaltleistung dimensionieren bzw. entsprechend der geforderten Schaltlogik anordnen wird. Eine Auslegung im Sinne des Ausführungsbeispiels, demnach der Schalter für eine sequentielle Schaltauslösung durch wiederholtes Verschwenken des in seine Ausgangslage federkraftunterstützt zurückbewegten [X.] über mehrere [X.] in Folge (vgl. u. a. [X.]alte 7, Zeilen 47 bis 50) ausgestaltet ist, ist nicht zwingend, zumal eine Ausführung zur Realisierung dieser Schaltlogik erst Gegenstand weiterer Unteransprüche ist.

X7 enthalten – und bezeichnet nach dem Verständnis des Fachmanns zwingend notwendige Bestandteile eines elektrischen [X.], nämlich einen Rotor und einen Stator, die korrespondierende Kontaktstücke tragen, vgl. hierzu Figur 17 in der Streitpatentschrift.

Gemäß Merkmal [X.].3.2, das auf den Anspruch 35 in der erteilten bzw. gleichlautenden ursprünglichen Fassung zurückgeht, kann der Drehschalter noch mittels eines weiteren [X.] („second [X.]“) betätigt werden. Beim Ausführungsbeispiel nach Figur 7 ist dies der kleinere Steuerhebel 177 – in abgebrochener Darstellung auch in Figur 16 gezeigt –, vgl. hierzu auch obige Ausführungen im Abschnitt I 1 zu einer offenbarten Ausführungsvariante zur Realisierung des allgemeinen [X.] nach dem erteilten Anspruch 1. Dieses zweite [X.] ist – wie das erste [X.] – gemäß Merkmal [X.].2.1 als Teil des erteilten wie ursprünglichen Anspruchs 4 um eine Achse [X.], die senkrecht zur Schwenkachse ([X.]. 101 in Figur 7 bzw. bei [X.]. 304 in Figur 16) des ersten „operating member“, d. h. des Basisteils 120/Figur 7 bzw. [X.]. 302/Figur 16 liegt.

3.2 Die hinzugefügten Merkmale vermögen die Patentfähigkeit nach Überzeugung des [X.]s aus den gleichen Gründen wie vorstehend zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 5 ausgeführt nicht herzustellen, weil auch eine derart ausgestaltete Bedieneinrichtung durch die [X.] i. V. m. dem Inhalt der [X.] nahegelegt ist.

[X.] hervorgehenden, dort mechanischen Bedieneinrichtung vorhanden. Der [X.] bei [X.] ist auch dort gleichsam zur Auslösung einer Gangumschaltung entsprechend Merkmal [X.].3 ausgebildet – nur eben mechanisch. Auch dieser weist hierfür relativ bewegte Teile entsprechend Merkmal [X.].3.1 auf – so wie notwendigerweise auch ein elektrischer Drehschalter, wie die [X.] belegt, vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt 2.2 zur Figur 5 in [X.]. Die in [X.] zur Figur 1 beschriebene Bedieneinrichtung weist ebenfalls zwei alternativ auf den mechanischen Drehschalter einwirkende Bedienhebel auf, darin mit den [X.]itionszeichen 22 („lever member 22“) entsprechend dem Merkmal [X.].2 hier bzw. dem [X.]itionszeichen 91 („control lever 91“) gekennzeichnet, wobei (auch) der zweite Bedienhebel 91 dort - genauso wie der kleinere Steuerhebel 177 hier – entlang eines anderen [X.] entsprechend Merkmal [X.].3.2, nämlich senkrecht zur Schwenkrichtung des Basisteils 21 dort - dem „operating member“ [X.]. 120/ Fig. 7 bzw. [X.]. 302/ Figur 16 hier – entsprechend Merkmal [X.].2.1 [X.] ist.

[X.] hinsichtlich seines inneren Aufbaus bzw. der Schaltlogik im Einzelnen beschriebene elektrische Drehschalter unmittelbar für eine Substitution des mechanischen [X.] der aus [X.] bekannten Bedieneinrichtung für eine Betätigung durch zwei Bedienelemente eignet, weil der geltende Anspruch es in das Belieben des Fachmanns stellt, wie der Schalter über die Implikationen der Merkmale [X.], [X.].1, [X.].3 und [X.].3.1 hinaus im Einzelnen gestaltet sein soll, d. h. für wieviel Gänge und für welche Schaltlogik, d. h. [X.] (Winkel, Anzahl, Rückstellung) dieser ausgelegt sein soll.

[X.] aufgezeigte Möglichkeit, noch einen zweiten Steuerhebel mit dem gleichen, bereits mit dem ersten Bedienhebel betätigbaren Drehschalter zu kuppeln beibehalten, und den zur Substitution vorgesehenen elektrischen Drehschalter – nach dem Vorbild der [X.] - zur Ansteuerung einer elektrisch hilfskraft-betätigten Gangschaltvorrichtung ausgestalten.

[X.] bekannten Bedieneinrichtung durch einen elektrischen Drehschalter gelangt der Fachmann daher auch zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

Mithin hat das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 keinen Bestand. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit der Bedieneinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen [X.]n; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

4. [X.] ist auch mit der nach dem Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig.

4.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 entsprechend Anlage [X.], der ebenfalls die den Gegenstand des erteilten Patents definierenden Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].1 enthält, lässt sich in seiner Gesamtheit wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der [X.] des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben):

[X.]* An electrical [X.] (1)

[X.] comprising a brake control device (2) adapted to be mounted to a handlebar (19) of the bicycle (1),

[X.] wherein the brake control device (2) includes a first operating member that moves along a first path for controlling the operation of a brake;

[X.].1 wherein the first operating member comprises a first [X.] (23) that is structured for moving along the first path[X.].1.1 wherein the first [X.] (23) forms part of the switching device and is structured for moving along the second path

[X.] the operating device includes a switching device integrated with the brake control device (2)

[X.].1 the switching device outputs electrical signals in response to rotational movement of the switching device along a second path different from the first path.

Hieran schließen sich rückbezogene [X.] 2 bis 36 an.

Soweit die Merkmale der Bedieneinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 mit denjenigen gemäß Hilfsantrag 5 bzw. Hilfsantrag 7 identisch sind, gelten vorstehende Ausführungen gleichermaßen.

X7 umfasst.

Mit dem Merkmal [X.].1 wird dem der [X.] auf das Bremskabel dienenden „operating member“ des Merkmals [X.] – der „base 120“ beim Ausführungsbeispiel nach Figur 7 bzw. dem gleichen Bauteil „base 29“ beim ähnlichen Ausführungsbeispiel nach Figur 2a – ein [X.] („[X.]“) zugewiesen (beim Ausführungsbeispiel nach Figur 7 ist dies der „[X.] 109).

Abbildung

X7 / auch [X.] (freigestellt)

Abbildung

X7 / auch [X.] (freigestellt)

Weil die Schwenkbewegung dieses Bedienhebels um die Drehachse des elektrischen [X.] dessen Betätigung dient und der Bedienhebel hierfür mit diesem jedenfalls mittelbar mechanisch verbunden sein muss, ist er gleichsam Bestandteil dieses [X.] mit insoweit vorgegebener Bewegungsrichtung entsprechend Merkmal [X.].1.1, die von der Bewegungsrichtung des „operating member“ [X.]. 29 / Figur 2a bzw. [X.]. 120 / Figur 7 beim Bremsen abweicht.

4.2 Die hinzugefügten Merkmale vermögen die Patentfähigkeit nach Überzeugung des [X.]s aus den gleichen Gründen wie vorstehend zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 5 bzw. dem geltenden Hilfsantrag 7 ausgeführt nicht herzustellen, weil auch eine derart ausgestaltete Bedieneinrichtung durch die [X.] i. V. m. dem Inhalt der [X.] nahegelegt ist.

[X.] hervorgehenden, dort mechanischen Bedieneinrichtung vorhanden. Die in [X.] dort zur Figur 1 beschriebene Bedieneinrichtung weist ebenfalls einen mit dem – dort mechanischen – Drehschalter verbundenen Bedienhebel entsprechend dem gebotenen Verständnis der ergänzten Merkmale [X.].1 und [X.].1.1 auf, darin mit den [X.]itionszeichen 22 („lever member 22“) gekennzeichnet. Denn der Bedienhebel 22 / Figur 1 dort ist genauso wie der Bedienhebel 23 / Figur 2a hier zur Betätigung des Schalters entlang eines anderen [X.] entsprechend dem Merkmal [X.].1 i. V. m. dem Merkmal [X.].1.1, nämlich senkrecht zur Schwenkrichtung beim Bremsen [X.]. Auch bei dem aus der [X.] bekannten elektrischen Drehschalter ist das Bedienelement nicht nur dessen Bestandteil; vielmehr ist dessen Bewegungsrichtung ebenfalls durch die Schwenkachse des [X.] vorgegeben, vgl. Figur 5 in [X.].

[X.] bekannten Bedieneinrichtung durch einen elektrischen Drehschalter – nach dem Vorbild der [X.] zur elektrischen Ansteuerung einer hilfskraft-betätigten Gangschaltvorrichtung – auch zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

Mithin hat das Patent auch im Umfang des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 keinen Bestand. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit der Bedieneinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen [X.]n; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

5. Vor diesem Hintergrund war das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

II[X.]

Als Unterlegene hat die [X.] die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZP[X.]

Meta

5 Ni 8/13 (EP)

11.02.2015

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. 5 Ni 8/13 (EP) (REWIS RS 2015, 15654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15654

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