Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2017, Az. X ZR 116/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6577

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150817UXZR116.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 116/15
Verkündet am:
15. August 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
August 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Grabinski und [X.] sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5.
Senats ([X.]) des [X.] vom 4.
Mai 2015 abgeändert.
Das [X.] Patent 1
752
373 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgen-de Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:
1.
A bicycle derailleur apparatus comprising:
a derailleur (97f) including a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and a chain guide (14f) [X.] (12f) and driven by an [X.] so [X.] (14f) moves relative to the mounting member (12f); and
a power storing unit (20) providing operative voltage for the electrical drive unit,
characterized in that the power storing unit (20) is exclusively supported by the derailleur (97f) and comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) with a power stor-ing element (32) that is detachably coupled to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) and that is config-ured as a battery comprising unit, wherein an electrical con-nector
(36) is coupled to the mounting bracket (30) and struc-tured to electrically couple to the power storing element (32) so [X.] (32) without loosening the derailleur
(97f) from the bicycle frame, wherein a
lock unit (38) selectively locks the power storing element (32) to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30).
2.
The apparatus according to claim 1 wherein the power storing unit
(20) is stationary relative to the mounting member (12f), in
particular attached to the mounting member.
-
3
-
3.
The apparatus according to claim 1 or 2 wherein the mounting member (12f) is structured to be immovably mounted to the bicycle frame (102).
4.
The apparatus according to any one of claims 1 to 3 wherein the mounting member (12f) is structured to be mounted to the bicycle frame by a fastener (92), and wherein the power stor-ing unit (20) is supported to the derailleur
(97f) by the fastener.
5.
The apparatus according to any one of claims 1 to 4 wherein the mounting member (12f) comprises an attachment band.
6.
The apparatus according to any one of claims 1 to 5 wherein the chain guide (14f) is structured to move a bicycle chain (95) among a plurality of front sprockets attached to a pedal crank (96).
7.
The apparatus according to any one of claims 1 to 6 wherein the power storing unit (20) is disposed above the chain guide.
8.
The apparatus according to any one of claims 1 to 7 further comprising a coupling unit (16f) that couples the chain guide (14f) to the mounting member (12f) so [X.] (14f) moves relative to the mounting member (12f), and wherein the power storing unit (20) is disposed forward of the coupling unit (16f).
9.
The apparatus according to any one of claims 1 to 7 wherein the power storing unit (20) is supported by the derailleur
(97f) so that the bicycle frame is disposed between the power stor-ing unit (20) and the chain guide (14f).
10.
The apparatus according to any one of claims 1 to 9 wherein the electric drive unit (18f) is supported by the derailleur
(97f).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8.
August
2006 unter In-anspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 9.
August
2005 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 1
752
373 (Streitpatent), das 15
Ansprüche umfasst. Patentanspruch
1 lautet in der [X.] (mit den hinzuge-fügten Durch-
bzw. Unterstreichungen in der vor dem Patentgericht in erster Linie verteidigten Fassung):
"1.
A bicycle derailleur apparatus comprising:
a derailleur
(97f) including a mounting member
(12f) adapted to be mounted to a bicycle frame
(102) and a chain guide
(14f) [X.]
(12f) and driven by an electrical drive unit
so [X.]
(14f) moves relative to the mounting mem-ber
(12f); and
a power storing
supply
unit
(20) providing operative voltage for the
electrical drive unit,
characterized in that
the power storing
supply
unit
(20) is support-ed by the derailleur
(97f) and comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket)
(30) with a power supply
(32) detachably coupled there to and uses an electrical connector so as to allow charging and replacement by disconnecting and dismounting the power supply
(32) without loosening the derailleur from the bicycle frame."
Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-nommen.
Die
Klägerin hat das Streitpatent mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Um-fang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent in der vorstehend wiedergegebenen Fassung und hilfsweise weiter beschränkt verteidigt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
1
2
3
-
5
-
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dage-gen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, vertei-digt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung eines vor dem Patentgericht gestellten [X.] (im Folgenden nur Patentanspruch
1) und hilfsweise [X.] beschränkt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft
eine elektrisch angetriebene Fahrrad-Ketten-gangschaltung.
1.
Der Streitpatentschrift zufolge waren solche Schaltungen im Stand der Technik
bekannt, beispielsweise aus der [X.] [X.] 2002-2571 (K2), wobei die Stromversorgungseinheit typischerweise zur Monta-ge zusammen mit einer Trinkflaschenhalterung am Rahmen vorgesehen gewe-sen sei. Daran kritisiert das Streitpatent, dass die langen [X.] zwischen der [X.] und den übrigen Komponenten als unansehnlich
empfunden werden konnten und dass damit erhöhter elektrischer Widerstand und dementsprechend gesteigerter Stromverbrauch einherging. Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent, das keine Aufgabe formuliert,
mit Patentanspruch
1 eine Fahrrad-Gangschaltungsvorrichtung ("bicycle derailleur apparatus")
vor, welche die folgenden, in Anlehnung an die patentgerichtliche Merkmalsgliederung bezifferten Merkmale umfasst:
1.
...
2.
einen Umwerfer
97f, der umfasst:
a derailleur
97f including

2.1
ein für die Montage an einem Fahrradrahmen
102 ange-passtes Montageelement
12f und
a mounting member
12f adapted to be mounted to a bicycle frame
102 and
4
5
6
-
6
-
2.2
eine mit dem Montageelement
12f verbundene Ketten-führung
14f, die von einer elektrischen Antriebseinheit angetrieben wird und sich relativ zum Montageele-ment
12f bewegt, und
a chain guide
14f [X.]
12f and driven by an electrical drive unit so [X.]
14f moves relative to the mounting member
12f, and
3.
eine Stromversorgungseinheit
20,
a power storing unit
20
3.1
mit welcher die elektrische Antriebseinheit mit Strom ver-sorgt wird.
providing operative voltage for the electrical drive unit.
4.
Die Stromversorgungseinheit
20 wird ausschließlich vom [X.] gestützt und
the power storing unit
20 is exclusively supported by the derail-leur
97f and
5.
umfasst einen
mechanischen
Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebügel)
30 und eine Speiseeinheit
32,
die mit dem
Bügel
30 lösbar verbunden ausgestaltet
und
comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket)
30
with (and) a power storing element
32, [X.] bracket
30,
and
5.1
als [X.] ausgelegt ist,
is configured as a battery comprising unit,
5.2
wobei ein elektrisches [X.]teil
36 mit dem
mecha-nischen Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebügel)
30
verbunden und
wherein an [X.] (mounting bracket)
30
and
5.3
für den elektrischen [X.] an die Speiseeinheit
32 ausgestaltet ist,
structured to electrically couple to the power storing ele-ment
32,
5.3.1
um Aufladen und Austausch durch Trennen und Abnahme der Speiseeinheit
32 zu ermöglichen, ohne den Umwerfer vom Rahmen lösen zu müs-sen,
-
7
-
so as to allow charging and replacement by discon-necting and dismounting the power storing element
32 without loosening the derailleur from the bicycle frame,
5.3.2
wobei die Speiseeinheit
32 ausschließlich durch eine Verriegelungseinheit
38 mit den
mechani-schen Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebü-gel)
30
zusammengeschlossen ist.
wherein a lock unit
38 selectively locks the power stor-ing element
32
to the mechanical supporting bracket (mounting bracket)
30.
2.
Vor dem Hintergrund der am Stand der Technik geübten Kritik betrifft Patentanspruch
1 nach der Gesamtheit seiner Merkmale das Problem, die Stromversorgung für den elektrischen Antrieb
der
Schaltmechanik ("derailleur")
rationell und vereinfacht in der Handhabung zu gestalten.
3.
Die
Lösung des Streitpatents ergibt sich im Wesentlichen aus den Vorgaben in Merkmal
4 und der Merkmalsgruppe
5 betreffend die Gestaltung und Anordnung der die Stromversorgung betreffenden Vorrichtungselemente mit den Bezugszeichen
32 und 20.
a)
Bei diesen Vorrichtungselementen handelt es sich zum einen um die
als "power storing element
32"
bezeichnete Speiseeinheit
32
(Merkmal
5) und zum anderen um die "power storing
unit
20"
genannte Stromversorgungsein-heit
20
(Merkmal
3); in der Beschreibung

wie in den ursprünglichen Anmel-dungsunterlagen, denen die [X.] Patentanmeldung (K21) entspricht

werden dafür synonym auch die Bezeichnungen "power supply
32" und "power supply unit
20"
verwendet.
Die Speiseeinheit ist nach Merkmal
5.1 als [X.] für die Auf-nahme von Primär-
oder Sekundärspeicherzellen (Batterien, Akkus) ausgelegt ("

configured as a battery
comprising unit"). Diese Speicherelemente können als einheitlicher Block von Behältnis und Zellen ("Akkupack")
vorkonfektioniert sein.
7
8
9
10
-
8
-
Der Begriff Stromversorgungseinheit ("power storing unit") bezeichnet eine Sachgesamtheit, die aus der Speiseeinheit
32
und einem
für deren Anbringung speziell ausgestalteten Vorrichtungselement
30
besteht.
b)
Die
Einheit
20 stützt sich nach Merkmal
4 ausschließlich am Umwer-fer
97f, ab, mit dem
die Kette von einem der an der Tretlagerachse angebrach-ten Kettenräder
auf ein anderes geschaltet werden kann. Der Fachmann ver-steht Merkmal
4
dahin, dass das Vorrichtungselement
30 das ausschließliche Verbindungsglied für die Speiseeinheit
32 zum Umwerfer und damit mittelbar auch zum Rahmen des Fahrrads ist.
Die Anforderungen an die konstruktiv-gegenständliche Ausgestaltung des Elements
30 sind infolge dieser Zwecksetzung im Anspruch stark konkreti-siert.
Es ist als "mechanical supporting bracket (mounting bracket)
30"
gestaltet. Da-runter ist
nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebügel) zu verstehen. Die
Ausformung als ein sol-cher Bügel entspricht den
technisch-konstruktiven Anforderungen an dieses Anbringungselement im Rahmen der von der streitpatentgemäßen Lehre
ange-strebten vereinfachten Handhabbarkeit der Stromversorgung des Schaltungs-antriebs (oben Rn. #), derzufolge die Speiseeinheit
32 zum Aufladen oder [X.] einfach im Ganzen trenn-
und abnehmbar sein soll (vgl. Merkmal
5.3.1).
Konstruktiv wird dies dadurch umgesetzt, dass die Speiseeinheit
32 zur Herstellung einer elektrischen Verbindung mit einem elektrischen [X.]-teil
36 verbunden wird (Merkmal
5.3), welches dafür gehaltert werden muss. Als Halterung ist im Rahmen der streitpatentgemäßen Lehre in zweierlei Hinsicht das Element
30 vorgesehen. Es soll einerseits als Stütze für das [X.]-teil
36 dienen, mit dem die Speiseeinheit verbunden werden soll, damit Strom fließen kann (Merkmale
5.2, 5.3),
andererseits soll die Speiseeinheit über die-ses Element am Umwerfer abgestützt werden (Merkmal
4). Diese [X.] erfüllt es in der Ausgestaltung als ein Trag-
und Befestigungsbügel (Monta-gebügel), wie dies die nachstehend eingefügten Figuren
4 (links) und 5 (rechts) aus seitlicher und rückwärtiger Perspektive exemplarisch zeigen.
11
12
13
14
-
9
-

Der
Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebügel)
30 besteht aus einem Körper
34, der in mehrere gegeneinander versetzt gegeneinander angeordnete Abschnitte
34a-34e aufgegliedert
ist. Die Speiseeinheit lagert auf einem zentra-len Sockelabschnitt
34a und einer daran angebrachten Tellerfeder
42. Über eine Lasche
34c ist der Bügel
30 mit dem Bolzen
40 am Anbauelement
12f des [X.] angeschraubt. Am Abschnitt 34b ist das für die Herstellung der Stromversorgung dienende [X.]teil
36 ("connector")
mit der Schraube
44 fixiert. Dieses Teil weist für den komplementären Eingriff mit dem [X.]-element
32a der Speiseeinheit ein Vorsprungselement
36a und elektrische
Kon-takte
36b und 36c auf.
Die Speiseeinheit besteht aus der Aufnahme
32a, die so bemessen ist, dass darin mehrere Sekundärakkumulatoren oder Batterien Platz finden [X.], und dem [X.]teil
32b, das die Aufnahme
32a
nach oben abschließt und bei der Montage über eine Steckverbindung mit dem an dem Bügel
30 fest angebrachten [X.]teil
36 verbunden wird, so dass Strom fließen kann. Das Verriegelungselement
38 schließt das [X.]element
32b mit dem Bü-15
16
-
10
-
gel
30 zusammen
(Merkmal
5.3.2), wodurch insbesondere verhindert
wird, dass die zwischen der Speiseeinheit
32 und dem [X.]teil
36 bestehende Steckverbindung sich während der Fahrt durch Erschütterungen oder Ähnliches lösen und die Aufnahme abfallen könnte. Wird die Verriegelung durch Betäti-gung des Elements
50 aufgehoben, kann die Speiseeinheit
32 leicht vom An-schlussteil
36 abgezogen werden.
II.
Das Patentgericht hat, soweit dies zur Beurteilung der [X.] Patentanspruch
1 von Bedeutung ist, im Wesentlichen Folgendes aus-geführt:
Ein Gegenstand, der die Merkmale 1 bis 5 umfasse und außerdem ein [X.]teil
36 vorsehe, um Trennen und Aufladen der Speiseeinheit zu er-möglichen, ohne den Umwerfer vom Rahmen lösen zu müssen (Merkmal
5.3 teilweise und Merkmal
5.3.1) sei dem Fachmann durch die [X.] Offenle-gungsschrift Hei
6-48368 ([X.]) nahegelegt. Die dortigen Figuren
5, 6 und 7 zeigten einen elektrisch zu schaltenden Umwerfer mit den Merkmalen
1 bis 3.1 und mit einem der Stromversorgungseinheit
20 entsprechenden Behälter. [X.] könne für sich als Halterung i.
S.
von Merkmal
5 gelesen werden, wobei der Fachmann voraussetze, dass der Halter in [X.] dort zu den Polkappen der dar-gestellten Batterien bzw. Akkus komplementäre [X.] für die elektri-sche Verbindung aufweise; die
Batterien selbst stellten insoweit die lösbar ge-koppelte und mit einem elektrischen [X.]element an der Halterung
30 angebrachte Speiseeinheit (Merkmal
5) dar. Diese Stromversorgungseinheit werde i.
S.
von Merkmal
4 vom Umwerfer getragen und sei, wie Figur
7 von [X.] zeige, angeschraubt. Eine entsprechende Schraubverbindung für Halte-rung
30 und Umwerfer sehe auch das Streitpatent in dem in Figur
8 gezeigten Ausführungsbeispiel vor.
Soweit der in [X.] gezeigte [X.] zusätzlich durch eine im
obe-ren Bereich angebrachte Schelle mit dem Sitzrohr verbunden sei, möge der darauf verzichtende Gegenstand von Patentanspruch
1 neu sein, angeregt durch den insoweit durch [X.] selbst aufgezeigten Weg der Substitution einer 17
18
19
-
11
-
gesonderten Befestigung der Speiseeinheit mittels Schelle
durch eine Befesti-gung an Bestandteilen der [X.] habe es jedoch im konstrukti-ven Ermessen des Fachmanns gelegen, diese offensichtlich der Baugröße bzw. dem Gewicht der Speiseeinheit (bei [X.]
mit vier Batterien oder Akkus) ge-schuldete, von der [X.] unabhängige zusätzliche Befestigung wegzulassen.
Die Präzisierung des Gegenstands von Patentanspruch
1 durch die Merkmale
5.2 und 5.3.2 und seine Ergänzung um die Merkmale
5.1 und 5.3.2 rechtfertige eine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit nicht.
Neben der [X.] [X.] 101
22
130 ([X.]) zeige die US-Patentschrift 6
669
220 ein elektrisches Ansteuerungssystem für Umwerfer mit einer i.
S.
der Merkmale
5 und 5.1 Batterien einschließenden Speiseeinheit
32. [X.] ersetze dabei das in [X.] noch vorgesehene Kabel mit endseitiger Steckver-bindung zur Bereitstellung der Speisespannung, wie aus den nachfolgend ein-gefügten Figuren
1 und 2 ersichtlich,

20
21
-
12
-
durch am [X.] angebrachte Kontaktringe
12, 14 und am Montage-halter für diesen Behälter vorgesehene Kontaktstifte
17,18.
III.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben Erfolg.
1.
Das Patentgericht hat allerdings zu Recht in [X.] den [X.] Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung des Stands der Technik ge-sehen. Das beruht darauf, dass der der Speiseeinheit
32 entsprechende Batte-riebehälter bei [X.] bereits am Umwerfer vorgesehen ist, wodurch der in der Beschreibung kritisierte lange Verdrahtungsweg zu dieser Schaltungskompo-nente hin entfällt und der Stromverbrauch infolge des verkürzten [X.] entsprechend reduziert ist.
2.
Entgegen der Ansicht des Patentgerichts kann jedoch nicht die [X.] getroffen werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 dem Fach-mann durch [X.] nahegelegt gewesen wäre.
a)
Wie aus den nachfolgend eingefügten Figuren
5 und 7
des [X.]

22
23
24
25
-
13
-
ersichtlich ist, ist in [X.] für die Aufnahme der Batterien
69 ein Gehäuse
67 (casing) mit Abdeckung
68
vorgesehen, das zum einen mit einer Schraube am Umwerfer und zum anderen mit einer zusätzlichen Schelle am Sitzrohr
2a des Rahmens befestigt ist.
Damit ist der [X.] in [X.], wie das Patentge-richt an sich nicht verkannt hat, nicht ausschließlich am Umwerfer abgestützt (Merkmal
4). [X.] zeigt aber auch keinen Trag-
und Befestigungsbügel (Monta-gebügel)
30
zur Halterung eines solchen Elements
i.
S.
von Merkmal
5 und in der Folge auch keine dem Merkmal
5.2 und der Merkmalsgruppe
5.3 entspre-chende Anordnung.
b)
Danach bot [X.] dem Fachmann keinen hinreichend konkreten An-lass dafür, die Weiterentwicklung des Stands der Technik auf dem mit der [X.] von Patentanspruch
1 beschrittenen Weg zu suchen.
Der Fachmann mag, wie die Klägerin meint, am [X.] Anlass ge-sehen haben, die in [X.] beschriebenen vier einzelnen Batterien (Beschreibung Abs.
37) durch eine einzige Einheit ("Akkupack") zu ersetzen. Um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, musste er aber zusätzlich statt des Gehäu-ses
67,
68 einen Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebügel)
30 als alleiniges Bindeglied zwischen Umwerfer und Stromversorgungseinheit
20 und zugleich als Träger für das [X.]teil
36
und zudem eine
mit dem [X.]teil
36 komplementär zusammenfügbare Speiseeinheit
32
vorsehen, um diese beiden Elemente
allein mit einem Verriegelungselement
38 zusammenschließen. Das
machte so komplexe konstruktiv
ineinander greifende Maßnahmen erforderlich, dass dies nicht mehr als eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähig-ten Fachmann mögliche
Weiterentwicklung des von [X.] repräsentierten Stands der Technik bewertet werden
kann.
c)
Die zusätzliche Berücksichtigung von [X.] und [X.] rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
[X.] zeigt mit der eingefügten Figur
6
26
27
28
29
-
14
-

zwar eine Ausführungsform,
bei der die Halterung
111 des dortigen Batteriebe-hälters
113 an der Unterseite des [X.] angeschraubt wird, so dass der stabförmige [X.] im Wesentlichen parallel zum Schrägrohr des Rahmens formschlüssig auf die zylindrische Halterung
112 gesteckt wer-den kann. Wie aus dieser Ausführungsform in naheliegender Weise der Gegen-stand von Patentanspruch
1 insbesondere mit einer Verriegelung
38 entwickelt werden kann, zeigt das Patentgericht aber nicht nachvollziehbar auf und dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
IV.
Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich im Umfang von Patentanspruch
1 auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
1.
Die Verteidigung des Streitpatents mit dem Hauptantrag ist aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen zulässig.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist auch im Lichte der [X.] vorbenutzten Gangschaltungskomponente "Mavic Mectronic" (Anla-ge
[X.]) patentfähig.
Dieses Modell betrifft ein elektrisch angetriebenes Schaltwerk (entspre-chend dem "derailleur
97r"). Es mag die Merkmale
1, 2, 2.1, 2.2, 3, 3.1, 4, 5.3.1 und 5.3.2 offenbaren. Die Aufnahme für die zur Stromversorgung vorgesehene 30
31
32
33
-
15
-
Knopfzelle mag auch noch als zur Batterieaufnahme ausgelegtes Behältnis i.
S.
von Merkmal
5.1 aufgefasst werden können. Jedoch zeigt [X.] keine Lö-sung, bei der ein der Stromversorgungseinheit
20 entsprechendes
Vorrich-tungselement gemäß Merkmal
5
lösbar mit einem Trag-
und Befestigungsbügel (Montagebügel)
30 verbunden wäre.
Ebenfalls nicht offenbart sind die Merkmale
5.2 und 5.3. Die aus einer Knopfzelle bestehende Speiseeinheit kann zwar ohne Lösen des Schaltwerks entnommen werden und der zu ihrer Befestigung dienende Deckel mag als Ver-riegelungseinheit im Sinne von Merkmal
5.3.2 anzusehen sein. Die elektrische Verbindung wird aber nicht allein mittels
eines
über einen Trag-
und Befesti-gungsbügel (Montagebügel)
30 mit dem Schaltwerk verbundenen
An-schlussteils
hergestellt.
[X.] unterscheidet sich somit signifikant von der mit Patentanspruch
1 vorgeschlagenen Lösung. Eine hinreichend konkrete Anregung zu deren [X.] kann in dieser Vorbenutzung deshalb nicht gesehen werden.
3.
Die übrigen [X.] liegen, wie die Klägerin nicht ver-kennt, weiter ab und bedürfen keiner näheren Erläuterung.
4.
Die Unteransprüche haben mit Patentanspruch
1 Bestand.
34
35
36
37
-
16
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 Satz
2 PatG i.V.m. §
92 Abs.
1 Satz 1, 1.
Hs. ZPO.
[X.]
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2015 -
5 Ni 60/12 (EP) -

38

Meta

X ZR 116/15

15.08.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2017, Az. X ZR 116/15 (REWIS RS 2017, 6577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6577

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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