Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 26/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 835

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 26/04 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 27. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.280 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nicht vollzogene Miet- und [X.] erfasst, ist zwi-schenzeitlich durch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 - [X.] ZR 185/06, Z[X.] 2007, 1111 geklärt worden. In verfassungskonformer Auslegung von 2 - 3 - § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO sind nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des [X.] in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgaussichten des Beschwerde-führers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revi-sion ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Be-schwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgaussichten zurückzuweisen ([X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155 f; v. 27. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 438). Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der verfahrensgegenständli-che Mietvertrag unterfällt nach den vom Senat in der angeführten Entscheidung dargelegten Gesichtspunkten mangels Übergabe der Mietsache der allgemei-nen Regelung des § 103 [X.]. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zuläs-siger Auslegung angenommen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 1. November 2001 nicht bestätigt, in den noch nicht vollzogenen Mietvertrag eintreten zu wollen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der vom [X.] vorge- 3 - 4 - nommenen Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die an-derweite Bewertung des Schreibens vom 1. November 2001 offenkundig nicht angeschlossen. Dr. [X.] [X.] [X.]
Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2003 - 3 O 2284/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 14 U 245/03 -

Meta

IX ZR 26/04

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 26/04 (REWIS RS 2007, 835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 835

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