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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 254/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 167.448,81 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Rechtsunkenntnis des [X.] infolge unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage könne den Verjährungsbeginn hinausschieben, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. [X.], Urt. v. 15. Oktober 1992 - [X.] ZR 43/92, NJW 1993, 648, 2 - 3 - 653; v. 25. Februar 1999 - [X.] ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042). Selbst wenn die Rechtslage, wie die Beschwerde meint, im vorliegenden Fall nicht unüber-sichtlich oder zweifelhaft gewesen sein sollte, baut das Berufungsurteil nicht auf einem unrichtigen Obersatz auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 35 O 386/04 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 16 U 28/06 -
Meta
15.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 254/06 (REWIS RS 2007, 846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 846
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