Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 3 AZR 44/14

3. Senat | REWIS RS 2016, 15787

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT ARBEITSVERTRAG

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente - Anerkennung von Beschäftigungszeiten - Berechnung des rentenfähigen Einkommens - Berücksichtigung von Altersteilzeit - Berechnung von Bonuszahlungen während der Arbeitsphase der Altersteilzeit


Tenor

[X.] Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2013 - 6 [X.]/12 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das die Klage hinsichtlich weiterer Bonuszahlungen für die [X.] und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts richtet.

I[X.] Im Übrigen wird auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2013 - 6 [X.]/12 - im [X.] und insoweit aufgehoben, als es die weiter gehende Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 - 26 [X.]/11 - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

II[X.] Das Berufungsurteil wird im Ausspruch zur Hauptsache hinsichtlich des Tenors zu I[X.] berichtigt und hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs zu I[X.] und II[X.] wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.575,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 138,64 Euro seit dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013 und 1. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro brutto zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen [X.]ltersrente des [X.] sowie über restliche [X.]ansprüche für die [X.] und 2008.

2

Der im Dezember 1947 geborene Kläger war vom 19. Febr[X.]r 1973 bis [X.]nfang 1989 bei der [X.] (im [X.]) tätig. In der [X.] vom 1. [X.]ärz 1989 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin - der [X.] (im [X.]) - beschäftigt. Grundlage des [X.]rbeitsverhältnisses war ein Einstellungsschreiben der [X.] vom 20. Febr[X.]r 1989, in dem es auszugsweise heißt:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf die persönlichen Unterredungen mit Ihnen bestätigen wir Ihnen hiermit, daß [X.]ie ab 1. [X.]ärz 1989 als außertariflicher [X.]ngestellter unserer Firma angehören, wobei Ihre Betriebszugehörigkeit zur Firma [X.]  … ab [X.] mit 50 % angerechnet wird. Über eine 100 %ige [X.]nrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit zur [X.] (ab 19.02.1973) werden wir Ende 1989 endgültig entscheiden. … Es ist Ihnen bekannt, daß die [X.]nrechnungszeit Ihrer [X.]-Betriebszugehörigkeit bei der späteren Ermittlung Ihrer [X.] von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

        

…       

        

[X.]oweit in diesem [X.]nstellungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des [X.]anteltarifvertrags für die [X.]ngestellten der [X.]chmelzkäseindustrie in [X.] sowie die für unsere Firma gültigen Betriebs- und Tarifvereinbarungen.

        

…“    

3

[X.]it [X.]chreiben vom 17. Oktober 1991 erklärte die [X.] dem Kläger Folgendes:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf unser Einstellungsschreiben vom 20. Febr[X.]r 1989 teilen wir Ihnen mit, daß wir aufgrund Ihrer bisherigen Leistungen und Ihrer steten Einsatzbereitschaft übereingekommen sind, Ihre Betriebszugehörigkeit zur [X.] 100%ig anzurechnen. [X.]ie können sich demnach als seit dem 19.2.1973 zum Unternehmen zugehörig betrachten.

        

…“    

4

Bei der Rechtsvorgängerin der [X.] bestand zunächst eine [X.]ltersversorgung für die [X.]itarbeiter auf der Grundlage der von der [X.] erlassenen Richtlinien. Die Richtlinien der [X.] vom 1. Oktober 1970 (im Folgenden [X.]) sahen [X.]. die Gewährung einer [X.]ltersrente vor, wenn das Dienstverhältnis nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres endete. Die [X.]ltersrente betrug nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit 20 % des rentenfähigen Einkommens und erhöhte sich für jedes volle weitere Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr um 2 % sowie vom 26. bis zum 35. Dienstjahr um je 1 %; der Höchstsatz belief sich auf 60 % des rentenfähigen Einkommens. Zudem war die [X.]ltersrente um die Hälfte der Leistungen der gesetzlichen [X.]ozialversicherung zu kürzen.

5

Die [X.] wurden zum 1. Juli 1984 durch die Richtlinien der [X.] ([X.]) (im Folgenden [X.]) sowie die Übergangsrichtlinie der [X.] 1984 (im Folgenden Übergangsrichtlinie 1984) ersetzt. In den Richtlinien 1984 heißt es [X.].:

        

§ 1   

        

Begünstigte, Freiwilligkeit

        

1.    

Die [X.] (nachstehend ‚[X.]‘ genannt) gewährt an regelmäßig beschäftigte [X.]itarbeiter der in ihrer [X.]atzung aufgeführten Gesellschaften (nachstehend ‚Unternehmen‘ genannt) die in diesen Richtlinien genannten Leistungen. …

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungen, Leistungsvoraussetzungen

        

1.    

Die [X.] gewährt satzungsgemäß nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Leistungen:

                          
                          
                 

a)    

Laufende Zuschüsse zur [X.]ltersversorgung an frühere [X.]itarbeiter, wenn das Dienstverhältnis wegen Vollendung des … 65. Lebensjahres (männliche [X.]itarbeiter) oder wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen [X.]ltersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet ([X.]ltersrenten),

                 

…       

        
        

§ 3     

        

[X.]nrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

[X.]ls anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrachten Dienstjahre. [X.]nrechnungsfähig sind höchstens 35 Dienstjahre.

        

2.    

In begründeten [X.]usnahmefällen kann zugunsten des [X.]itarbeiters eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt werden. …

        

…       

        
        

§ 4     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

[X.]ls rentenfähiges Einkommen gilt das Einkommen, das der [X.]itarbeiter im Durchschnitt der letzten 12 [X.]onate vor Eintritt des [X.] erhalten hat. …

        

2.    

Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens bleiben außer [X.]nsatz [X.]onderzuwendungen aller [X.]rt wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachts-, [X.]bschluß- und [X.]ondervergütungen, [X.]ozialzulagen, Jubiläumszuwendungen, vermögenswirksame Leistungen. Überstundenvergütungen, Zuschläge für [X.]ehrarbeit, [X.]chichtarbeit, [X.]onn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen nur dann zum rentenfähigen Einkommen, wenn sie während der letzten 3 Jahre vor Eintritt des [X.] aufgrund eines [X.]chichtplanes oder mit einer der [X.]chichtarbeit vergleichbaren betriebsbedingten Regelmäßigkeit angefallen sind.

        

3.    

Bei [X.]itarbeitern im [X.]ußendienst ist die im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens; jedoch bleiben außerordentliche Prämien wie z. B. Geld- und [X.]achprämien im Rahmen von Wettbewerben unberücksichtigt.

                          
        

§ 5     

        

[X.]lters- und Invalidenrente

        

1.    

Die Höhe der [X.]lters- und Invalidenrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. [X.]ie wird wie folgt ermittelt:

                 

a)    

Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Rente 0,4 % des rentenfähigen Einkommens.

                 

b)    

Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bei Eintritt des [X.] maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, beträgt die Rente zusätzlich 1,6 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr, für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der das Doppelte dieser Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, jedoch nur 1,4 %.

        

2.    

Die so ermittelte [X.]-Rente wird gekürzt, wenn und soweit das Netto-Renteneinkommen aus [X.]-Rente und gesetzlicher [X.]ozialversicherungsrente die Gesamtversorgungsgrenze übersteigt. Diese Gesamtversorgungsgrenze beträgt bei 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren 90 % des Nettobetrages des rentenfähigen [X.]onatseinkommens; ...

        

…       

        
        

4.    

Die sich nach [X.]bsatz 1 und 2 ergebende [X.]-Rente wird für jeden [X.]onat, um den der Rentenbezug vor Vollendung des … 63. Lebensjahres (männliche [X.]itarbeiter) beginnt, um 0,3 %, höchstens jedoch um 10 %, für die Dauer des [X.] gekürzt. …

        

…       

        
        

§ 8     

        

Teilzeitbeschäftigte [X.]itarbeiter

        

1.    

Die Höhe der Rente richtet sich auch für [X.]itarbeiter, die während der anrechnungsfähigen Dienstzeit ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.

                          
                          
                          
        

2.    

Die in § 5 genannten [X.]teigerungssätze verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die [X.]rbeitszeit des [X.]itarbeiters während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu der [X.]rbeitszeit vollbeschäftigter [X.]itarbeiter gestanden hat. Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens wird für [X.]en der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten 12 [X.]onate vor Eintritt des [X.] das rentenfähige Einkommen eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten [X.]itarbeiters zugrunde gelegt.

        

…       

        

§ 13   

        

Inkrafttreten

        

1.    

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in [X.]. Für ihre [X.]nwendung gilt folgendes:

                 

a)    

Für [X.]itarbeiter, die nach dem Inkrafttreten in den Dienst des Unternehmens treten, sind diese Richtlinien in vollem Umfang anzuwenden.

                 

b)    

Für [X.]itarbeiter, die beim Inkrafttreten bereits im Dienst des Unternehmens stehen, sind diese Richtlinien insoweit anzuwenden, als sich aus der ‚Übergangsrichtlinie der [X.] 1984‘ nichts anderes ergibt.

        

2.    

Die Richtlinien der [X.] vom 1. Oktober 1970 treten mit [X.]blauf des 30. Juni 1984 außer [X.], …“

6

Die Übergangsrichtlinie 1984 regelt einen Bestandsschutz für unter der Richtlinie 1970 erworbene [X.]nwartschaften. [X.]ie enthält für ihren [X.]nwendungsbereich folgende Regelungen:

        

„Die Richtlinien der [X.] … vom 1. Oktober 1970 … sind durch die Richtlinien der [X.] vom 1. Juli 1984 … ersetzt worden. Für diejenigen [X.]itarbeiter, die am [X.] bereits bei den in der [X.]atzung der [X.] aufgeführten Gesellschaften … beschäftigt gewesen sind und deren [X.]rbeitsverhältnis am 1.7.1984 fortbesteht, gilt die nachfolgende Übergangsrichtlinie: …“

7

Die [X.] vereinbarte im Jahr 1989 gemeinsam mit dem Betriebsrat eine „Pensionsordnung der [X.] 1989“ (im Folgenden [X.] 1989). Diese bestimmt auszugsweise:

        

§ 1   

        

Begünstigte, Rechtsanspruch

        

(1)     

[X.] … (nachstehend ‘Unternehmen’ genannt) gewährt an regelmäßig beschäftigte [X.]itarbeiter die in dieser Pensionsordnung genannten Leistungen. …

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungen, Leistungsvoraussetzungen

        

(1)     

Das Unternehmen gewährt nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Pensionsleistungen:

                 

a)    

Laufende Zuschüsse zur [X.]ltersversorgung an frühere [X.]itarbeiter, wenn das Dienstverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen [X.]ltersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet ([X.]ltersrente),

                 

…       

        
        

§ 3     

        

[X.]nrechnungsfähige Dienstzeit

        

(1)     

[X.]ls anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrachten Dienstjahre. [X.]nrechnungsfähig sind höchstens 35 Dienstjahre. …

        

(2)     

In begründeten [X.]usnahmefällen kann zugunsten des [X.]itarbeiters eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt werden. …

        

…       

        
        

§ 4     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

(1)     

[X.]ls rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, das der [X.]itarbeiter im Durchschnitt der letzten 12 [X.]onate vor Eintritt des [X.] erhalten hat. …

        

(2)     

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts bleiben außer [X.]nsatz [X.]onderzuwendungen aller [X.]rt, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachts-, [X.]bschluß- und [X.]ondervergütungen, [X.]ozialzulagen, Jubiläumszuwendungen, vermögenswirksame Leistungen. Überstundenvergütungen, Zuschläge für [X.]ehrarbeit, [X.]chichtarbeit, [X.]onn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen nur dann zum rentenfähigen Einkommen, wenn sie während der letzten 3 Jahre vor Eintritt des [X.] aufgrund eines [X.]chichtplanes oder mit einer der [X.]chichtarbeit vergleichbaren betriebsbedingten Regelmäßigkeit angefallen sind.

        

(3)     

Bei [X.]itarbeitern im [X.]ußendienst ist die im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens; jedoch bleiben außerordentliche Prämien, wie z.B. Geld- und [X.]achprämien im Rahmen von Wettbewerben, unberücksichtigt.

        

§ 5     

        

[X.]lters- und Invalidenrente

        

(1)     

Die Höhe der [X.]lters- und Invalidenrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. [X.]ie wird wie folgt ermittelt:

                 

a)    

Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Rente 0,4 % des rentenfähigen Einkommens.

                 

b)    

Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bei Eintritt des [X.] maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, beträgt die Rente zusätzlich 1,6 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr, für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der das Doppelte dieser Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, jedoch nur 1,4 %.

        

(2)     

Die so ermittelte [X.] wird gekürzt, wenn und soweit das Netto-Renteneinkommen aus [X.] und gesetzlicher [X.]ozialversicherungsrente die Gesamtversorgungsgrenze übersteigt. Diese Gesamtversorgungsgrenze beträgt bei 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren 90 % des Nettobetrages des rentenfähigen [X.]onatseinkommens; …

        

…       

        
        

(4)     

Die sich nach [X.]bsatz 1 und 2 ergebende [X.] wird für jeden [X.]onat, um den der Rentenbezug vor der Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,3 %, höchstens jedoch um 10 %, für die Dauer des [X.] gekürzt. …

                          
        

…       

        
        

§ 8     

        

Teilzeitbeschäftigte [X.]itarbeiter

        

(1)     

Die Höhe der [X.] richtet sich auch für [X.]itarbeiter, die während der anrechnungsfähigen Dienstzeit ganz oder zeitweise teilzeitbeschäftigt waren, bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.

        

(2)     

Die in § 5 genannten [X.]teigerungssätze verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die [X.]rbeitszeit des [X.]itarbeiters während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu der [X.]rbeitszeit vollbeschäftigter [X.]itarbeiter gestanden hat. Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens wird für [X.]en der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten 12 [X.]onate vor Eintritt des [X.] das rentenfähige Einkommen eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten [X.]itarbeiters zugrunde gelegt.

        

…       

        
        

§ 11   

        

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

        

(1)     

Diese Pensionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 1989 in [X.].

        

(2)     

Für [X.]itarbeiter des Unternehmens, die am 30. Juni 1984 bereits bei der früheren [X.] GmbH beschäftigt gewesen sind, werden die Leistungen und Bedingungen, die sich aus [X.]nlage 2 zu dieser Pensionsordnung ergeben, in die Pensionsordnung entsprechend übernommen und mit Rechtsanspruch ausgestattet. [X.]oweit sich für diese [X.]itarbeiter aus [X.]nlage 2 Leistungen und Bedingungen ergeben, die von dieser Pensionsordnung abweichen, hat die entsprechende [X.]nwendung der [X.]nlage 2 Vorrang.

        

…“    

        

8

In der „[X.]nlage 2 zur Pensionsordnung 1989 der [X.]“ (im [X.]nlage 2 zur [X.] 1989) sind ebenfalls Bestandsschutzregelungen für vor dem 30. Juni 1984 erworbene [X.]nwartschaften enthalten. Nach ihrem Einleitungssatz gelten die Bestimmungen der [X.]nlage 2 zur [X.] 1989 für diejenigen [X.]itarbeiter, die am 30. Juni 1984 bereits bei der früheren [X.] GmbH beschäftigt gewesen sind.

9

Die Beklagte schloss am 31. Jan[X.]r 2005 mit der [X.] [X.] einen Haustarifvertrag zur [X.]ltersteilzeit (im Folgenden TV [X.]TZ), der zum 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] trat und [X.]. Folgendes regelt:

        

1. Geltungsbereich

        

Die Regelung gilt für alle [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer … der Firma [X.] (im folgenden [X.]rbeitgeber), die das 57. Lebensjahr vollendet haben.

        

…       

        

8. Vergütung

        

1.    

Der [X.]rbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer des [X.]ltersteilzeit-[X.]rbeitsverhältnisses

                 

-       

das [X.]rbeitsentgelt ([X.]) sowie

                 

-       

eine [X.]ufstockungszahlung.

                 

Beides zusammen ergibt das [X.]ltersteilzeit-[X.]rbeitsentgelt.

        

2.1     

Das [X.]rbeitsentgelt ([X.]) beträgt 50 % des monatlichen Vollzeit-Bruttoentgelts.

                 

Hierzu gehören (sofern bisher gezahlt oder in [X.]nspruch genommen):

                 

-       

das Tarifentgelt

                 

-       

übertarifliche Zulage

                 

-       

vermögenswirksame Leistung

                 

-       

1/12 der Weihnachtsgratifikation

                 

-       

1/12 des Urlaubsgeldes

                 

Die [X.]chichtzulage, [X.]amstag-/[X.]onntagarbeit und Prämien werden nur in der passiven Phase dem [X.] zugeschlagen.

        

2.2     

Für die Ermittlung gilt:

                 

Für anteilige Prämien und Zahlungen (Freizeitausgleich wird analog bewertet) für [X.]amstag-/[X.]onntagarbeit und [X.]chichtzulagen wird der monatliche Durchschnitt aus einem [X.]raum von 24 [X.]onaten, der 6 [X.]onate vor Beginn der aktiven [X.]ltersteilzeit-Periode endet, berücksichtigt.

        

…       

        
        

5.    

Die tariflichen Änderungen gelten auch während der Freistellungsphase. Tariferhöhungen werden in aktiver und passiver Phase auf das Tarifentgelt gewährt. Individ[X.]lvertragliche Verrechnungsmöglichkeiten der übertariflichen Zulage bleiben unberührt.

        

…       

        

16. Pensionsordnung(en)

        

[X.](en) der Pensionsordnung(en) des [X.]rbeitgebers gelten unverändert für [X.]ltersteilzeitbeschäftigte. Die bei [X.]ltersteilzeit zu leistenden [X.]ufstockungsbeträge werden für die Ermittlung der Rente gemäß der Pensionsordnung nicht berücksichtigt.“

[X.]m 23. Oktober 2006 vereinbarte der Kläger mit der [X.] „auf der Grundlage des [X.]ltersteilzeitgesetzes ([X.]TG) i.V.m. dem Haustarifvertrag zur [X.]ltersteilzeit vom 31.01.2005“ einen [X.]ltersteilzeitvertrag (im [X.]TZ-Vertrag). Danach sollte das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Jan[X.]r 2007 als [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden. Nach § 3 [X.]bs. 1 [X.]TZ-Vertrag betrug die wöchentliche [X.]rbeitszeit des [X.] mit dem Beginn der [X.]ltersteilzeit die Hälfte der bisherigen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen [X.]rbeitszeit von 38 [X.]tunden, mithin 19 [X.]tunden. Gemäß § 3 [X.]bs. 2 [X.]TZ-Vertrag wurde die [X.]rbeitszeit so verteilt, dass der Kläger in der ersten Hälfte des [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. Jan[X.]r 2007 bis zum 31. Dezember 2008 „in Vollzeit“ tätig sein sollte („aktive Phase“); anschließend erfolgte in der [X.] vom 1. Jan[X.]r 2009 bis 31. Dezember 2010 eine Freistellung von der [X.]rbeitsleistung (Freistellungsphase).

Die Beklagte gewährte dem Kläger seit 2004 jährlich einen [X.], dessen Höhe sowohl von Konzern-, Unternehmens- als auch individuellen Zielen des [X.] abhing. Der [X.] des [X.] belief sich im Jahr 2005 auf 3.719,00 [X.] brutto, im [X.] auf 5.315,00 [X.] brutto, im Jahr 2007 auf 2.685,00 [X.] brutto und im [X.] auf 1.217,00 [X.] brutto. In den Jahren 2009 und 2010 - der Freistellungsphase der [X.]ltersteilzeit - zahlte die Beklagte dem Kläger einen [X.] iHv. monatlich 188,21 [X.].

[X.]eit dem 1. Jan[X.]r 2011 bezieht der Kläger eine gesetzliche [X.]ltersrente. Darüber hinaus gewährt die Beklagte ihm seit [X.]ugust 2012 rückwirkend für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2011 eine monatliche [X.]ltersrente auf Grundlage der [X.] 1989 iHv. 654,00 [X.] brutto. Bei der Berechnung legte sie ein rentenfähiges Einkommen iHv. 5.309,58 [X.] sowie einen Teilzeitfaktor iHv. 0,9485 zugrunde.

[X.]it seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.609,00 [X.] sowie restliche [X.]zahlungen für die [X.] und 2008.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine [X.]ltersrente auf Grundlage der Übergangsrichtlinie 1984 oder jedenfalls der [X.]nlage 2 zur [X.] 1989 zu gewähren. Daher stehe ihm für die [X.] seiner Betriebszugehörigkeit bis zum 30. Juni 1984 eine Besitzstandsrente nach [X.]aßgabe der Richtlinien 1970 zu. [X.]ufgrund des [X.]chreibens vom 17. Oktober 1991 sei er so zu behandeln, als habe sein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] bereits seit dem 19. Febr[X.]r 1973 bestanden. Zumindest berechne sich seine [X.]ltersrente nach den [X.]. Diese hätten zum [X.]punkt seines Eintritts bei der Rechtsvorgängerin der [X.] im [X.]ärz 1989 noch gegolten. Die [X.] 1989 sei erst im Dezember 1989 zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden. [X.]ein rentenfähiges Einkommen belaufe sich auf 5.942,87 [X.]. Bei dessen Ermittlung sei auch ein [X.] iHv. monatlich 376,42 [X.] brutto einzubeziehen. Darüber hinaus dürfe bei der Berechnung seiner Betriebsrente kein Teilzeitfaktor angesetzt werden. Bei der [X.]ltersteilzeit handele es sich nicht um Teilzeit i[X.]d. Versorgungsordnung.

Zudem schulde ihm die Beklagte für die [X.] und 2008 restliche [X.]zahlungen iHv. 5.132,00 [X.] brutto. Nach Nr. 8 TV [X.]TZ müsse ihm die Beklagte auch in der aktiven Phase seiner [X.]ltersteilzeit den [X.] gewähren, den er in den Jahren 2005 und 2006 erhalten habe.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Jan[X.]r 2011 Betriebsrente iHv. 1.609,00 [X.] monatlich nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen [X.]onatsbetrag ab dem [X.], erstmals ab dem 1. Febr[X.]r 2011 zu zahlen,

                          
        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere [X.]zahlungen für 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 [X.] brutto nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten daraus über dem Basiszinssatz seit 24. Febr[X.]r 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat geltend gemacht, die [X.]ltersrente des [X.] richte sich nach den Bestimmungen der [X.] 1989. Bei seinem Eintritt in das Unternehmen hätten die Richtlinien der [X.] nicht mehr gegolten. Bereits im [X.] habe ihre Rechtsvorgängerin die betriebliche [X.]ltersversorgung neu geordnet und das auf Grundlage der Richtlinien bestehende Versorgungswerk zum 30. Juni 1984 geschlossen. Die [X.]nwendung der [X.] sei dem Kläger auch nicht zugesichert worden. Zudem sei sie nicht gehalten, nach der [X.]nlage 2 zur [X.] 1989 eine Besitzstandsrente zu berechnen. Ein [X.]nspruch auf restliche [X.]zahlungen für die [X.] und 2008 stehe dem Kläger nicht zu.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]uf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 4.575,12 [X.] (138,64 [X.] monatlich für die [X.]onate Jan[X.]r 2011 bis [X.]eptember 2013) nebst Zinsen aus jeweils 138,64 [X.] jeweils zum Ersten eines [X.]onats, beginnend mit dem 1. Febr[X.]r 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2013 sowie ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 [X.] zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it der Revision verfolgt der Kläger sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Das [X.] hat zwar zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen restlichen [X.] für die [X.] und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat die Revision jedoch Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem Kläger ein [X.]nspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer [X.]ltersrente ab Januar 2011 iHv. mehr als 792,64 Euro brutto monatlich nicht abgesprochen werden. Ob und in welchem Umfang dem Kläger über die vom [X.] bereits rechtskräftig (§ 322 Z[X.]) ausgeurteilten Beträge hinaus noch ein weiter gehender [X.]nspruch auf Zahlung einer [X.]ltersrente ab Januar 2011 zusteht, kann aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies führt zur teilweisen [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 [X.]bs. 1 Z[X.]) und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 [X.]bs. 1 Z[X.]).

I. Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen restlichen [X.] für die [X.] und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto zu zahlen. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] ergibt sich aus Nr. 8 des im [X.] in Bezug genommenen [X.] keine Verpflichtung der [X.], während der [X.]rbeitsphase der [X.]ltersteilzeit einen [X.] zu zahlen, der auf der Basis der in den Jahren vor Beginn der [X.]ltersteilzeit gewährten [X.]zahlungen zu berechnen ist. Dies ergibt die [X.]uslegung von Nr. 8 [X.] (zu den für die [X.]uslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa [X.] 12. [X.]ugust 2015 - 7 [X.] - Rn. 16).

1. Bereits der Wortlaut von Nr. 8 [X.] bietet keinen [X.]nhaltspunkt für die vom Kläger begehrte Berechnung der [X.]zahlungen während der aktiven Phase der [X.]ltersteilzeit.

Nach Nr. 8 Ziff. 1 [X.] erhält der [X.]rbeitnehmer während der gesamten Dauer des [X.] neben einer [X.]ufstockungszahlung ein [X.]rbeitsentgelt, das [X.]. Die Höhe und Zusammensetzung dieses [X.]rbeitsentgelts bestimmt Nr. 8 Ziff. 2.1 [X.]. Danach beträgt das [X.] 50 % des monatlichen [X.]. Bestandteile des Entgelts sind dabei - sofern auch schon bislang gezahlt - neben dem [X.] die übertarifliche Zulage, vermögenswirksame Leistungen, die anteilige Weihnachtsgratifikation sowie das anteilige Urlaubsgeld. Die [X.]chichtzulage sowie Zulagen für [X.]amstags- und [X.]onntagsarbeit sowie Prämien werden nach Nr. 8 Ziff. 2.1 [X.]atz 3 [X.] nur in der Freistellungsphase der [X.]ltersteilzeit dem [X.] „zugeschlagen“. Eine Regelung für die vom Kläger begehrte Berechnung seines [X.] während der [X.]rbeitsphase der [X.]ltersteilzeit ergibt sich hieraus nicht.

2. Eine solche lässt sich auch nicht Nr. 8 Ziff. 2.2 [X.] entnehmen. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrer systematischen [X.]tellung, ihrem einleitenden Halbsatz („Für die Ermittlung gilt:“) und ihrem Inhalt ausschließlich auf Nr. 8 Ziff. 2.1 [X.]atz 3 [X.] und damit auf die Berechnung der anteilig während der Freistellungsphase zu zahlenden Prämien und Zulagen für [X.]chicht- sowie [X.]amstags- und [X.]onntagsarbeit.

3. [X.]inn und Zweck von Nr. 8 Ziff. 2.1 [X.]atz 3 und Ziff. 2.2 [X.] bestätigen ebenfalls, dass diese Normen nur die Berechnung des während der Freistellungsphase der [X.]ltersteilzeit zu gewährenden [X.] und nicht die Ermittlung der während der [X.]rbeitsphase erworbenen [X.]ansprüche betreffen. Mit diesen Regelungen wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass der [X.]rbeitnehmer in der Freistellungsphase der [X.]ltersteilzeit keine [X.]rbeitsleistung mehr erbringen muss. Das [X.]rbeitsentgelt, das der [X.]rbeitgeber in dieser [X.] an ihn auszuzahlen hat, hat er durch seine Tätigkeit während der [X.]rbeitsphase der [X.]ltersteilzeit bereits grundsätzlich erarbeitet. Um Nachteile der [X.]rbeitnehmer während der Freistellungsphase zu vermeiden, sollen daher diejenigen Vergütungsbestandteile, deren Gewährung entweder von der Lage der erbrachten [X.]rbeitsleistung oder deren Erfolg abhängt, auf Grundlage der Leistungen ermittelt werden, die der [X.]rbeitnehmer während eines vor dem Beginn der [X.]ltersteilzeit liegenden Referenzzeitraums erhalten hat. Dieser [X.]chutzzweck greift nicht, soweit es um die Gewährung der genannten Entgeltbestandteile während der [X.]rbeitsphase geht. Da nach dem [X.] die [X.]ltersteilzeit immer im Blockmodell zu leisten ist (vgl. Nr. 2 [X.]), sind die [X.]rbeitnehmer während der [X.]rbeitsphase ihres [X.]ltersteilzeitverhältnisses in Vollzeit tätig. In diesem Fall richtet sich die Gewährung ua. der in Nr. 8 Ziff. 2.1 [X.]atz 3 [X.] genannten Zulagen und Prämien daher nach der Lage ihrer tatsächlich erbrachten [X.]rbeitsleistung oder deren Erfolg. Entsprechendes gilt für den [X.], den die Beklagte dem Kläger gezahlt hat.

II. Im Übrigen ist die Revision begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem Kläger ein [X.]nspruch auf Zahlung einer [X.]ltersrente ab Januar 2011 iHv. mehr als 792,64 Euro brutto monatlich nicht abgesprochen werden. [X.]uf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s kann der [X.]enat nicht beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die weiter gehende Klage auf Zahlung einer höheren [X.]ltersrente begründet ist.

1. Das [X.] ist allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] weder die Übergangsrichtlinie 1984 noch die [X.]nlage 2 zur [X.] 1989 zugrunde legen muss.

a) Nach ihren einleitenden Bestimmungen finden die Übergangsrichtlinie 1984 sowie die [X.]nlage 2 zur [X.] 1989 nur [X.]nwendung auf [X.]rbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. Juni 1984 bestand. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. [X.]ein [X.]rbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.] begann erst am 1. März 1989.

b) [X.]us dem [X.] vom 20. Februar 1989 sowie aus dem [X.]chreiben vom 17. Oktober 1991 ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass beide [X.]chreiben nur dahin zu verstehen sind, dass damit die Betriebszughörigkeitszeiten des [X.] bei der [X.] anerkannt, nicht jedoch eine frühere Begründung des [X.]rbeitsverhältnisses mit der [X.] fingiert werden sollte.

aa) Die [X.]chreiben vom 20. Februar 1989 und vom 17. Oktober 1991 enthalten atypische und damit individuelle Erklärungen der Rechtsvorgängerin der [X.]. Die [X.]uslegung solcher Willenserklärungen kann der [X.]enat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht [X.]uslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. etwa [X.] 4. [X.]ugust 2015 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN).

bb) Die durch das [X.] vorgenommene [X.]uslegung hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand.

(1) Das [X.] hat - unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen [X.]usführungen des [X.]rbeitsgerichts nach § 69 [X.]bs. 2 [X.]rbGG - angenommen, den [X.]chreiben lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger in allen Bereichen so habe gestellt werden sollen, als ob sein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] bereits seit 1973 bestanden habe. Die verwendete Formulierung „[X.]nrechnung einer früheren Betriebszugehörigkeit“ lasse üblicherweise nur darauf schließen, dass die bei dem früheren [X.]rbeitgeber zurückgelegten Dienstjahre anerkannt und daher bei der Berechnung von [X.]nsprüchen oder Fristen Berücksichtigung finden sollten. Eine fingierte Zurückverlagerung des [X.]rbeitsverhältnisses oder eine Vereinbarung früher geltender Regelungen sei damit normalerweise nicht gewollt. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn die Parteien die Folgen einer solchen Fiktion besprochen hätten. Dies habe der Kläger nicht dargelegt.

(2) Damit hat das [X.] weder [X.]uslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt. [X.] ist, dass sich das [X.] mit dem im [X.]chreiben vom 17. Oktober 1991 enthaltenen [X.]atz, wonach der Kläger „sich demnach als seit dem 19.2.1973 zum Unternehmen zugehörig betrachten“ könne, im Rahmen seiner [X.]uslegung nicht mehr ausdrücklich befasst hat. [X.]uch eine Berücksichtigung dieser Formulierung würde nicht zu einem anderen [X.]uslegungsergebnis führen. Wie der Begriff „demnach“ zeigt, wollte die Rechtsvorgängerin der [X.] mit dem [X.]atz lediglich zusammenfassen, was sich aus dem entsprechenden Inhalt ihrer beiden [X.]chreiben bereits ergab. Dieser betraf aber allein die [X.]nrechnung der früheren Beschäftigungszeit des [X.] bei der [X.].

cc) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass ihm eine Gewährung seiner [X.]ltersrente nach der Übergangsrichtlinie 1984 anderweitig zugesagt wurde.

(1) Der Vortrag des [X.], die damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der [X.] hätten sich anlässlich der Vertragsverhandlungen bei der Konzernmutter in [X.] rückversichert, dass seine Übernahme so abgewickelt werden solle, dass ihm kein Nachteil entstehe und er so behandelt werde, als habe er seit Beginn seiner Tätigkeit bei der [X.] schon zur Rechtsvorgängerin der [X.] gehört, lässt bereits nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung handelt oder lediglich um die Wiedergabe eines ihm mitgeteilten Gesprächs. Unabhängig hiervon ließe eine entsprechende Erklärung noch nicht den [X.]chluss darauf zu, dass dem Kläger damit konkludent die [X.]nwendung der Übergangsrichtlinie 1984 zugesagt werden sollte. Der Kläger hat nicht behauptet, ihm seien durch den Wechsel von der [X.] zur Rechtsvorgängerin der [X.] bei seinem früheren [X.]rbeitgeber erworbene [X.]nwartschaften verloren gegangen, sodass es - zur Vermeidung eines Nachteils - erforderlich gewesen wäre, auf die Übergangsrichtlinie 1984 und damit zumindest teilweise auf die Richtlinien 1970 zurückzugreifen.

(2) [X.]oweit der Kläger behauptet hat, einer der damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der [X.] habe ihm die Richtlinien der [X.] übergeben, ist bereits nicht ersichtlich, ob sich dies auch auf die Übergangsrichtlinie 1984 bezieht. [X.]elbst wenn der Vortrag des [X.] dahin zu verstehen sein sollte, konnte der Kläger aus der Übergabe der Übergangsrichtlinie 1984 nicht die - konkludente - rechtsverbindliche Zusage ableiten, ihm solle unabhängig von der sich aus den Vorgaben der Übergangsrichtlinie 1984 ergebenden Rechtslage eine Versorgungsleistung nach deren Bestimmungen gewährt werden.

(3) [X.]oweit sich die Revision in diesem Zusammenhang erstmals auf den Inhalt eines Gesprächs mit dem damaligen Geschäftsführer der [X.] am 20. [X.]eptember 2011 beruft, kann dahinstehen, ob sie hieraus für die [X.]nwendung der Übergangsrichtlinie 1984 etwas ableiten will. Hierbei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 Z[X.] unbeachtlich ist.

2. Die [X.]nnahme des [X.]s, der Kläger könne von der [X.] eine Berechnung seiner [X.]ltersrente auf der Grundlage der [X.] deshalb nicht verlangen, weil dieses Versorgungswerk von der Rechtsvorgängerin der [X.] Mitte 1984 für neue Beschäftigte geschlossen worden sei, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des [X.]s tragen diese Begründung nicht. [X.]ie sind wegen Widersprüchlichkeit für den [X.]enat nicht nach § 559 [X.]bs. 2 Z[X.] bindend.

a) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht nach § 559 [X.]bs. 2 Z[X.] bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Das gilt nicht nur für tatsächliche Umstände, sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Denn unter diesen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erklärungen über [X.] in das Verfahren eingeführt werden (vgl. etwa [X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.]ZR 487/09 - Rn. 36 mwN, [X.]E 136, 340). Die Bindungswirkung nach § 559 [X.]bs. 2 Z[X.] entfällt jedoch, wenn die Feststellungen des [X.]s unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. [X.]olche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge i[X.]v. § 551 [X.]bs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Z[X.] von [X.]mts wegen zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 10. März 2015 - 3 [X.]ZR 56/14 - Rn. 44). Eine Widersprüchlichkeit kann sich dann ergeben, wenn der im Tatbestand wiedergegebene [X.]achvortrag und die Feststellungen, die das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffen hat, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind (vgl. [X.] 23. [X.]ugust 2006 - 4 [X.]ZR 410/05 - Rn. 16).

b) [X.]o liegt der Fall hier.

Das [X.] hat in den Entscheidungsgründen die Feststellung getroffen, das Versorgungswerk nach den Richtlinien 1984 sei von der Rechtsvorgängerin der [X.] Mitte 1984 für neue Beschäftigte geschlossen worden. Zwar handelt es sich hierbei um eine Rechtstatsache. Denn die [X.]chließung eines Versorgungswerks ist ein einfacher Rechtsbegriff, der im Bereich des Betriebsrentenrechts geläufig ist. Er bringt zum [X.]usdruck, dass Beschäftigte, die ab einem bestimmten [X.]punkt in ein Unternehmen neu eintreten, nicht mehr in ein bislang für die [X.]rbeitnehmer geltendes Versorgungssystem aufgenommen werden.

Die Feststellung des [X.]s, das Versorgungswerk nach den Richtlinien 1984 sei Mitte 1984 geschlossen worden, ist aber für den [X.]enat nicht bindend. Denn sie steht im Widerspruch zu dem vom [X.] im unstreitigen Tatbestand wiedergegebenen [X.]achvortrag der Parteien und dem Inhalt der vom [X.] ausdrücklich in Bezug genommenen Richtlinien 1984. Nach dem vom [X.] als unstreitig festgehaltenen [X.]achvortrag im Tatbestand bestand bei der Rechtsvorgängerin der [X.] eine [X.]ltersversorgung „auf Grundlage der Richtlinien der [X.]“ und damit - ausweislich des nachfolgenden Verweises - auch auf Basis der Richtlinien 1984. Nach § 13 Nr. 1 [X.] traten diese jedoch erst mit Wirkung zum 1. Juli 1984 und damit zu dem vom [X.] angenommenen [X.]chließungszeitpunkt „Mitte 1984“ in [X.].

III. Der Rechtsfehler führt zur teilweisen [X.]ufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 [X.]bs. 1 Z[X.]). Das Urteil des [X.]s stellt sich insoweit nicht aus anderen Gründen als - zumindest dem Grunde nach - richtig dar, § 561 Z[X.].

1. Ein [X.]nspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung einer [X.]ltersrente nach den Regelungen der [X.] scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der Kläger die Gewährung einer Betriebsrente nach diesen Bestimmungen gemäß § 1 Nr. 1 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 nur von der [X.] verlangen könnte. Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der [X.] ggf. um eine Unterstützungskasse handelt - wofür der in § 1 Nr. 1 [X.] enthaltene Hinweis auf die in der „[X.]atzung aufgeführten Gesellschaften“ sowie der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 1 Nr. 2 Richtlinien 1984 sprechen - oder, wie von der [X.] bislang behauptet, um die damalige Muttergesellschaft der Rechtsvorgängerin der [X.]. [X.]ollte es sich um eine Unterstützungskasse handeln, wären den [X.]rbeitnehmern ggf. Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung über einen in § 1b [X.]bs. 4 Betr[X.]VG genannten Versorgungsträger zugesagt worden. Damit hätte für deren Erfüllung auch der die Versorgung versprechende [X.]rbeitgeber nach § 1 [X.]bs. 1 [X.]atz 3 Betr[X.]VG und damit ggf. auch die Beklagte einzustehen.

2. Ein [X.]nspruch des [X.] auf Zahlung einer [X.]ltersrente nach den Bestimmungen der Richtlinien 1984 kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, zumindest zu Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] am 1. März 1989 habe bei der Rechtsvorgängerin der [X.] bereits die [X.] 1989 gegolten. Zwar ist die [X.] 1989 zum 1. Januar 1989 in [X.] getreten. Das [X.] hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die [X.] 1989 bereits vor dem Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] von den Betriebsparteien abgeschlossen wurde. Die Frage, zu welchem [X.]punkt die [X.] 1989 vereinbart wurde, lässt sich auch nicht dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen. Während nach den Behauptungen der [X.] die [X.] 1989 „[X.]nfang 1989“ abgeschlossen worden sein soll, trägt der Kläger vor, sie sei erst im Dezember 1989 zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.] und dem Betriebsrat vereinbart worden. Für Letzteres könnte auch der vom Kläger vorgelegte [X.]chriftwechsel zwischen dem Betriebsrat und der [X.] sprechen. [X.]ollte die [X.] 1989 erst im Dezember 1989 abgeschlossen worden sein, galt sie bei Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] am 1. März 1989 noch nicht, sondern trat erst rückwirkend in [X.].

3. Dem Kläger kann ein [X.]nspruch auf Zahlung einer [X.]ltersrente nach den Vorgaben der Richtlinien 1984 auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass selbst bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Geltung der Richtlinien 1984 zu Beginn seines [X.]rbeitsverhältnisses diese jedenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1989 von der [X.] 1989 abgelöst wurden.

a) Hiergegen spricht allerdings nicht schon der Umstand, dass es sich bei den [X.] nicht um eine Betriebsvereinbarung handelt.

Das [X.] hat - aus seiner [X.]icht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine ggf. von der Rechtsvorgängerin der [X.] gewährte betriebliche [X.]ltersversorgung nach den Richtlinien 1984 auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. Dies kann jedoch dahinstehen. Unabhängig davon, ob ein etwaiges individualvertragliches Versorgungsversprechen der [X.]rbeitnehmer auf Grundlage der Richtlinien 1984 von der Rechtsvorgängerin der [X.] durch eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung begründet worden sein sollte, hätte diese sich auch seine [X.]bänderung vorbehalten. Damit hätten die Richtlinien 1984 sowohl durch eine von der Rechtsvorgängerin der [X.] erstellte Versorgungsordnung als auch durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können.

aa) Der [X.]rbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als [X.]ystem, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten [X.]raum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches [X.]ystem darf somit nicht erstarren. Der [X.]rbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche [X.]nwendung der Versorgungsordnung auf alle [X.]rbeitnehmer und Versorgungsempfänger des [X.]rbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. [X.]oll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der [X.]rbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum [X.]usdruck bringen ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.]ZR 56/14 - Rn. 32).

bb) Dies gilt auch für die Geltung von Versorgungsregelungen [X.] betrieblicher Übung. [X.]uch in diesem Fall ist die Versorgung, die nach einheitlichen Regeln und damit als [X.]ystem erbracht wird, auf einen längeren, unbestimmten [X.]raum angelegt. Damit sind die Versorgungsregelungen von vornherein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf ausgesetzt.

cc) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim [X.]rbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine [X.]blösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Eine solche Zusage erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche [X.]ltersversorgung gestaltet werden kann. Der [X.]rbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die [X.]usgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den [X.]bschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. [X.]agt der [X.]rbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom [X.]rbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebsvereinbarungen (vgl. bereits [X.] 10. März 2015 - 3 [X.]ZR 56/14 - Rn. 33).

b) Mangels der erforderlichen Feststellungen ist dem [X.]enat allerdings keine Entscheidung darüber möglich, ob eine etwaige [X.]blösung der Richtlinien 1984 durch die [X.] 1989 wirksam wäre.

aa) Die [X.] 1989 würde in etwaige Versorgungsrechte des [X.] nach den Richtlinien 1984 eingreifen. Zwar entspricht die Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] nach der [X.] 1989 grundsätzlich derjenigen nach den Richtlinien 1984. [X.]llerdings wäre bei einer Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] nach der [X.] 1989 gemäß § 5 [X.]bs. 4 [X.]atz 1 [X.] 1989 ein versicherungsmathematischer [X.]bschlag iHv. 7,2 % vorzunehmen, da der Kläger die betriebliche [X.]ltersrente ab dem 1. Januar 2011 und damit 24 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in [X.]nspruch genommen hat. Demgegenüber wäre nach § 5 Nr. 4 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 kein versicherungsmathematischer [X.]bschlag vorzunehmen, da der Rentenbezug des [X.] erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Dezember 2010 begann.

bb) Die Neuregelung in § 5 [X.]bs. 4 [X.]atz 1 [X.] 1989 über den versicherungsmathematischen [X.]bschlag führte zwar nicht zu einem Eingriff in die Höhe etwaiger Versorgungsanwartschaften des [X.] nach den [X.], sodass das vom [X.]enat hierfür entwickelte Drei-[X.]tufen-Modell keine [X.]nwendung findet (vgl. bereits [X.] 30. [X.]eptember 2014 - 3 [X.]ZR 998/12 - Rn. 47). Der mit der [X.]bänderung der Bestimmung über den versicherungsmathematischen [X.]bschlag verbundene Eingriff in etwaige Versorgungsrechte des [X.] nach den Richtlinien 1984 wäre jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ob der Eingriff der [X.] 1989 in etwaige Versorgungsrechte des [X.] nach den Richtlinien 1984 danach gerechtfertigt wäre, kann der [X.]enat mangels Feststellungen nicht entscheiden.

IV. Da auf der Grundlage der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage auf Zahlung einer höheren [X.]ltersrente über die vom [X.] bereits rechtskräftig (§ 322 Z[X.]) ausgeurteilten Beträge hinaus begründet ist, ist der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dabei wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Das [X.] wird ggf. zu prüfen haben, ob bei Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] mit der Rechtsvorgängerin der [X.] die [X.] für die [X.]rbeitnehmer - entweder [X.] Gesamtzusage oder [X.] betrieblicher Übung - (noch) galten.

a) Dabei wird es zu beachten haben, dass der bislang von der [X.] zu einer möglichen [X.]chließung dieses Versorgungswerks gehaltene Vortrag nicht schlüssig ist. Die Beklagte hat zwar einerseits behauptet, die betriebliche [X.]ltersversorgung über die „Mregelungen“ sei bereits zum 30. Juni 1984 eingestellt worden; andererseits hat sie unter Bezugnahme auf eine [X.]tellungnahme des früheren Leiters des [X.] vorgetragen, dass die Richtlinien 1970 zum 30. Juni 1984 nach „§ 13 der neuen Richtlinien“ außer [X.] gesetzt worden seien. Dies lässt den [X.]chluss darauf zu, dass die Richtlinien 1970 lediglich durch die Richtlinien 1984 abgelöst wurden. Darüber hinaus wird das [X.] bei seiner Prüfung auch zu berücksichtigen haben, dass eine etwaige Entscheidung, das Versorgungswerk nach den Richtlinien der [X.] zu einem bestimmten [X.]punkt für neu eintretende [X.]rbeitnehmer zu schließen, von der Rechtsvorgängerin der [X.] auch tatsächlich - etwa durch Mitteilung an die Belegschaft oder die neu eintretenden [X.]rbeitnehmer - umgesetzt worden sein muss.

b) Das [X.] wird ggf. auch klären müssen, ob bei Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] mit der Rechtsvorgängerin der [X.] die Richtlinien 1984 deshalb nicht (mehr) galten, weil zu diesem [X.]punkt bereits die [X.] 1989 abgeschlossen worden war.

2. [X.]ollten bei Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses des [X.] mit der Rechtsvorgängerin der [X.] die Richtlinien 1984 für deren [X.]rbeitnehmer noch gegolten haben, wird das [X.] zu prüfen haben, ob diese durch die [X.] 1989 abgelöst wurden.

3. Das [X.] wird zudem bei der Ermittlung der Höhe der [X.]ltersrente des [X.] - unabhängig davon, ob diese nach den Richtlinien 1984 oder nach der [X.] 1989 zu berechnen ist - Folgendes zu berücksichtigen haben:

a) Die dem Kläger gewährten [X.]zahlungen sind bei der Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.] 1989 nicht einzubeziehen. Dies ergibt die [X.]uslegung der Bestimmungen. [X.]oweit das [X.] in der angefochtenen Entscheidung bisher vom Gegenteil ausgegangen ist, steht dies einer abweichenden Beurteilung nicht entgegen. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Vorfrage, die nicht in Rechts[X.] erwachsen ist (vgl. dazu [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.]ZR 88/14 - Rn. 37; [X.] 21. [X.]pril 2010 - VIII ZR 6/09 - Rn. 9). Daher ist es unerheblich, dass die Beklagte gegen die Entscheidung keine Revision eingelegt hat.

aa) Nach § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.] 1989 bleiben bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens [X.]onderzuwendungen aller [X.]rt außer [X.]nsatz. Hierzu gehören auch die [X.]zahlungen, die dem Kläger aufgrund der von der [X.] gemachten Zielvorgaben gewährt wurden. Zwar wird im allgemeinen [X.]prachgebrauch unter einer „Zuwendung“ eine „[einmalige] finanzielle Unterstützung“ verstanden (vgl. [X.] Das Bedeutungswörterbuch 4. [X.]ufl.). [X.]owohl die konkrete Verwendung des Begriffs in § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.] 1989 als auch der Zusatz „aller [X.]rt“ zeigen jedoch, dass der Begriff weit auszulegen ist und damit auch Leistungen erfasst werden sollen, die als Gegenleistung für einen vom [X.]rbeitnehmer erzielten Erfolg gezahlt werden. Der Begriff der [X.]onderzuwendung ist mit den nachfolgend aufgezählten, nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen - darunter auch die [X.]bschlussvergütung - durch die Worte „wie z. B.“ verbunden. [X.]uch diese Leistung ist daher im [X.]prachgebrauch der Richtlinien 1984 eine [X.]onderzuwendung. Eine [X.]bschlussvergütung ist typischerweise eine Vergütung, die an einen erfolgreichen „[X.]bschluss“, etwa eines Vertrags oder eines sich aus dem erzielten Umsatz, dem Jahresergebnis oder der [X.]uszahlung einer Dividende ergebenden Jahresabschlusses anknüpft (vgl. zur Bandbreite dieses Begriffs [X.] 3. [X.]eptember 2014 - 5 [X.]ZR 240/13 -; 18. Januar 2012 - 10 [X.]ZR 670/10 -; 15. Dezember 1999 - 5 [X.]ZR 169/99 - [X.]E 93, 132; 24. Februar 1999 - 10 [X.]ZR 245/98 -; 22. Juni 1983 - 5 [X.]ZR 252/81 -). Damit erfasst die Formulierung „[X.]onderzuwendung“ nicht nur Zahlungen des [X.]rbeitgebers, die dieser freiwillig oder nur bei besonderen [X.]nlässen gewährt. Vielmehr fallen hierunter auch Leistungen, die bei Erreichen eines bestimmten Erfolgs zu zahlen sind, wie der dem Kläger gezahlte [X.].

bb) § 4 Nr. 3 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 3 [X.] 1989 sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Danach ist bei Mitarbeitern im [X.]ußendienst, deren Vergütung sich typischerweise aus einer festen Grundvergütung und aus einem variablen Entgeltbestandteil zusammensetzt, die im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens. [X.]ystematisch stellt die Regelung eine [X.]usnahme zu § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.] 1989 dar. [X.]ie ordnet abweichend hiervon für die Gruppe der [X.]ußendienstmitarbeiter eine Einbeziehung ihrer Prämien und damit solcher Leistungen in die Berechnung des rentenfähigen Einkommens an, die für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs gewährt werden.

cc) Der [X.]uslegung steht nicht entgegen, dass der Kläger den [X.] seit 2004 jedes Jahr und damit regelmäßig - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - erhalten hat. Die in § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.] 1989 aufgeführten Beispiele - wie etwa die Weihnachtsvergütung - zeigen, dass auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Lediglich die in § 4 Nr. 2 [X.]atz 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.]atz 2 [X.] 1989 aufgeführten Leistungen können bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens einzubeziehen sein, wenn sie mit der in der jeweiligen Regelung näher bestimmten Regelmäßigkeit anfallen.

dd) Dass die Beklagte den [X.] während der Freistellungsphase des [X.] und damit auch in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] monatlich und nicht nur einmal jährlich ausgezahlt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte war lediglich aufgrund der im [X.] in Bezug genommenen Regelungen in Nr. 8 Ziff. 2.2 iVm. Ziff. 2.1 TV [X.]TZ verpflichtet, während des [X.]raums der Freistellungsphase den [X.] monatlich anteilig auszuzahlen. Die im Tarifvertrag vorgesehene Zahlungsweise ändert an dem Charakter des [X.] als erfolgsabhängiger Vergütung nichts.

b) Das [X.] wird bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens des [X.] ferner zu beachten haben, dass dem Kläger kein [X.]nspruch auf Erhöhung seines Gehalts entsprechend der Tariferhöhungen zum 1. [X.]eptember 2009 und zum 1. [X.]eptember 2010 zustand. Das [X.] hat einen entsprechenden [X.]nspruch des [X.] im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Hiergegen hat die Revision keine [X.] erhoben.

c) Bei der Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] wird das [X.] darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass die Regelungen in § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.] 1989 auf Mitarbeiter, die - wie der Kläger - ein [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis geschlossen haben, [X.]nwendung finden. Es wird daher, anders als von ihm angenommen, unter Zugrundelegung der jeweils maßgeblichen Bestimmung den sich danach ergebenden Teilzeitfaktor für den Kläger zu berechnen haben.

aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelungen in § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.] 1989 bereits unmittelbar auch [X.]rbeitnehmer erfassen, die sich in [X.]ltersteilzeit befunden haben. Jedenfalls folgte eine [X.]nwendung dieser für teilzeitbeschäftigte [X.]rbeitnehmer geltenden Regelungen auch auf [X.]ltersteilzeitbeschäftigte aus Nr. 16 TV [X.]TZ. [X.]us dieser Tarifnorm ergibt sich, dass [X.]ltersteilzeitbeschäftigte wie „normale“ Teilzeitbeschäftigte i[X.]d. jeweils maßgeblichen Versorgungsordnung behandelt werden sollen. Mit der Regelung in Nr. 16 [X.]atz 2 TV [X.]TZ, wonach die bei [X.]ltersteilzeit zu leistenden [X.]ufstockungsbeträge für die Ermittlung der Rente nicht zu berücksichtigen sind, haben die Tarifvertragsparteien zum [X.]usdruck gebracht, dass die Besonderheiten des [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber dem „normalen“ [X.] keine abweichende Behandlung zur Folge haben sollen. Der durch das [X.]rbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von [X.]ltersteilzeitbeschäftigten, der wegen der gesetzlichen und zusätzlichen tariflichen [X.]ufstockungsleistungen ein höherer ist, als der von üblichen Teilzeitbeschäftigten, soll bei der Berechnung der Betriebsrente gerade nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von [X.]ltersteilzeitbeschäftigten und sonstigen Teilzeitbeschäftigten führen.

bb) Da der TV [X.]TZ ausweislich der einleitenden Bestimmungen des [X.]s vom 23. Oktober 2006 auch auf das [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis des [X.] [X.]nwendung fand, ist deshalb auch seine [X.]ltersrente unter Zugrundelegung von § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.] 1989 zu ermitteln.

d) Bei der [X.]nwendung von § 8 Nr. 2 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.] 1989 wird das [X.] zu beachten haben, dass für den Kläger die in § 5 Richtlinien 1984 bzw. § 5 [X.] 1989 genannten [X.]teigerungssätze nur in dem Umfang zu verringern sind, in dem seine [X.]rbeitszeit während seiner „anrechnungsfähigen Dienstzeit“ zu der [X.]rbeitszeit vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat.

aa) [X.]nders als von der [X.] angenommen, ist für die Berechnung des [X.] nicht auf die gesamte Beschäftigungszeit des [X.] abzustellen, sondern nur auf seine anrechnungsfähige Dienstzeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Nr. 2 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.] 1989. Die anrechnungsfähige Dienstzeit bestimmt sich nach § 3 Richtlinien 1984 bzw. § 3 [X.] 1989. [X.]nrechnungsfähig sind danach grundsätzlich die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrachten Dienstjahre, höchstens jedoch 35 Dienstjahre. [X.]owohl die Überschrift als auch die [X.]ystematik der Bestimmungen zeigen, dass der Begriff der „anrechnungsfähigen Dienstzeit“ nicht lediglich durch die Vorgaben in § 3 Nr. 1 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.] 1989, sondern auch durch die Höchstgrenze in [X.]atz 2 der genannten Bestimmungen definiert wird. Hierfür spricht auch die Wirkungsweise des § 8 Nr. 2 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.] 1989. Die Regelung führt nicht zu einer Verkürzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit, sondern ordnet bei teilzeitbeschäftigten [X.]rbeitnehmern eine Verringerung der in § 5 genannten [X.]teigerungssätze an. Die „[X.]teigerungssätze“ nach § 5, also die für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr erworbenen prozentualen [X.]nteile am rentenfähigen Einkommen, beziehen sich indes nicht auf die gesamte Beschäftigungszeit der [X.]rbeitnehmer, sondern betreffen nur die anrechnungsfähigen Dienstjahre.

bb) Das [X.] wird weiter zu beachten haben, dass - entgegen der [X.]nsicht der [X.] - die anrechnungsfähige Dienstzeit nicht ab dem Eintritt des [X.] zurückzurechnen ist. Dies folgt aus § 3 Nr. 1 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.] 1989. Danach rechnet die anrechnungsfähige Dienstzeit ab dem Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern nicht nach § 3 Nr. 2 [X.]atz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.] 1989 eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt wurde.

cc) Die anrechnungsfähige Dienstzeit des [X.] umfasst daher wegen der [X.]nerkennung seiner früheren Beschäftigungszeiten bei der [X.] die [X.] vom 19. Februar 1973 bis zum vollendeten 35. Dienstjahr am 18. Februar 2008. Bei der Berechnung des [X.]ltersteilzeitfaktors darf dementsprechend nicht die gesamte Dauer der [X.]ltersteilzeit des [X.] einbezogen werden, sondern nur die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Februar 2008. Unerheblich ist, dass sich der Kläger in dieser [X.] in der „aktiven Phase“ der [X.]ltersteilzeit befunden hat und daher nach § 3 [X.]bs. 2 seines [X.]s während dieser [X.] im Umfang seiner bisherigen wöchentlichen [X.]rbeitszeit tätig war. Da die wöchentliche [X.]rbeitszeit des [X.] nach § 3 [X.]bs. 1 seines [X.]s ab dem 1. Januar 2007 die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen [X.]rbeitszeit, mithin 19 [X.]tunden betrug, war er dennoch ab dem 1. Januar 2007 teilzeitbeschäftigt i[X.]d. § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 [X.] 1989. Die Verteilung der vertraglich vereinbarten [X.]rbeitszeit auf eine [X.]rbeits- und eine Freistellungsphase führt nicht dazu, dass die [X.]rbeitszeit des [X.] während der Dauer der [X.]rbeitsphase der eines Vollzeitbeschäftigten entsprach, während seine [X.]rbeitszeit während der Freistellungsphase „null“ betrug.

e) Bei der Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] wird das [X.] darüber hinaus zu prüfen haben, ob die sich ergebende [X.]ltersrente des [X.] ggf. wegen Überschreitens der Gesamtversorgungsgrenze nach § 5 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 5 [X.]bs. 2 [X.] 1989 zu kürzen ist. Ferner wird das [X.] zu beachten haben, dass bei einer Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] nach den Bestimmungen der [X.] 1989 gemäß § 5 [X.]bs. 4 [X.]atz 1 [X.] 1989 ein versicherungsmathematischer [X.]bschlag iHv. 7,2 % vorzunehmen wäre. Demgegenüber würde bei einer Berechnung der [X.]ltersrente des [X.] nach den Richtlinien 1984 kein versicherungsmathematischer [X.]bschlag erfolgen (vgl. § 5 Nr. 4 [X.]atz 1 Richtlinien 1984).

f) [X.]bschließend wird das [X.] bei seiner Berechnung auch zu berücksichtigen haben, dass von den sich ergebenden Beträgen die für die [X.] ab dem 1. Januar 2011 von der [X.] bereits gezahlte Betriebsrente in [X.]bzug zu bringen ist und dass dem Kläger bereits rechtskräftig ein Nachzahlungsbetrag iHv. 138,64 Euro monatlich für den [X.]raum von Januar 2011 bis [X.]eptember 2013 sowie ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro zugesprochen wurde.

V. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

VI. Nach § 319 [X.]bs. 1 Z[X.] war das Urteil des [X.]s durch den [X.]enat als dem mit der [X.]ache befassten Rechtsmittelgericht von [X.]mts wegen hinsichtlich des Zinsausspruchs im Tenor zu II. zu berichtigen (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht [X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.]ZR 891/13 - Rn. 44 mwN). Das [X.] hat - wie seine [X.]usführungen unter II 1 f der Entscheidungsgründe zeigen - dem Kläger die von ihm beantragten Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten uneingeschränkt zugesprochen, jedoch die Höhe des Zinsausspruchs im Tenor unvollständig wiedergegeben.

        

   Zwanziger   

        

   [X.]pinner    

        

   [X.]hrendt     

        

        

        

   Wischnath    

        

   Brunke     

                 

Meta

3 AZR 44/14

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 12. Juni 2012, Az: 26 Ca 6741/11, Urteil

§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1b Abs 4 BetrAVG, § 319 Abs 1 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 559 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 3 AZR 44/14 (REWIS RS 2016, 15787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15787

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