Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 401/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 16843

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 - 12 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 8. März 1926 geborene Kläger war vom 2. Mai 1960 bis zum 30. April 1989 bei der Beklagten als Tarifangestellter beschäftigt.

3

Die Beklagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden [X.]) zugesagt. Die [X.] bestimmen [X.].:

        

„I.     

Art der Versorgungsleistungen

                 

Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit

                 

1.    

Erwerbsunfähigkeitsrente

                 

2.    

Altersrente

                 

3.    

Witwenrente

                 

4.    

Waisenrente

        

II.     

Wartezeit

                 

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. …

        

III.   

Anrechnungsfähige Dienstzeit

                 

Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.

        

IV.     

Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten

                 

Es werden gewährt

                 

…       

        
                 

2.    

Altersrente,

                          

wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

VI.     

Zahlungsweise

                 

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.

        

…       

        
        

VIII. 

Höhe der Leistungen

                 

…       

        
                 

B)    

Bei Angestellten:

                          

1.    

a)    

Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlußvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge.

                                   

…       

        
                          

2.    

a)    

Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

                                   

b)    

Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt.

        

…       

        
        

X.    

Wegfall von Ansprüchen

                 

Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.“

4

In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde [X.] bekanntgegeben:

        

Gewährung von Betriebsrenten

        

Die [X.] gewährt abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusagen die [X.] auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in den Fassungen vom 6. Mai 1968 und 1. Jan[X.]r 1974 wie folgt ergänzt:

        

IV. 2.

‚Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der [X.] ausscheidet.

                 

Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und [X.] oder vorgezogenes [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.‘“

5

Mit Schreiben vom 21. April 1989 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Übersicht über die Berechnung seiner Altersrente. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte die Altersrente iHv. 1.278,00 DM ausgehend von einem pensionsfähigen Entgelt iHv. 5.919,60 DM unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. April 1989 und unter Anrechnung der vom Kläger tatsächlich bezogenen, nach [X.] 2 Buchst. a [X.] anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.748,10 DM ermittelt hatte.

6

Seit dem 1. Mai 1989 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine betriebliche Altersrente. Diese belief sich zunächst auf 1.278,00 DM brutto monatlich. Zum 1. Jan[X.]r 1990 wurde die betriebliche Altersrente auf 1.287,00 DM erhöht. Dies entspricht 658,03 [X.].

7

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger [X.] mit:

        

„Sehr geehrter Herr S,

        

aufgrund der von der [X.] zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine [X.].

        

Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) dahingehend geändert, dass die [X.] auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezogenes [X.] bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.

        

Nach dem [X.] kommt es für die Berechnung der [X.] darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das [X.] ([X.]) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversicherungsrente. Die [X.] ist deshalb bei der Berechnung der [X.] stets von diesem Faktum ausgegangen.

        

In neuerer [X.] hat das [X.] seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht.

        

Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller [X.]-Renten nicht mehr dem [X.] entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die [X.] beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermittelten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung).

        

Das [X.] hat darüber hinaus in neuerer [X.] erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist.

        

Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des [X.] und wurde von uns bei der Neuberechnung der [X.]n berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden [X.] bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen.

        

Aus organisatorischen Gründen, werden wir die Änderungen erst zum 01.09.2009 einführen.“

8

Seit dem 1. September 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger nur noch eine monatliche Altersrente von 604,00 [X.], seit dem 1. März 2014 iHv. 602,58 [X.]. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr kürzte.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 [X.] sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den [X.]raum vom 1. September 2009 bis zum 28. Febr[X.]r 2014 iHv. monatlich 54,03 [X.] und seit dem 1. März 2014 iHv. monatlich 55,45 [X.] verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.161,20 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 [X.], beginnend ab dem 2. Oktober 2009, zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 486,27 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 [X.], beginnend ab dem 2. Febr[X.]r 2013, zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270,15 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 [X.], beginnend ab dem 2. Dezember 2013, zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,25 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 55,45 [X.], beginnend ab dem 2. April 2014, zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. August 2014 an ihn eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 658,03 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte auf die Berufung des [X.], mit der dieser seine Klage erweitert hat, verurteilt, an den Kläger für den [X.]raum vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2014 rückständige Altersrente iHv. insgesamt 3.194,87 [X.] (monatlich 54,03 [X.], ab dem 1. März 2014 monatlich 55,45 [X.]) nebst Zinsen und ab dem 1. August 2014 eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 [X.] zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beantragt für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, widerklagend zuletzt,

        

1.    

den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der [X.] vom 1. September 2009 bis einschließlich 31. August 2015 an sie 3.992,40 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2015 zu zahlen,

        

2.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 517,27 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2015 zu zahlen,

        

3.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 887,20 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 55,45 [X.] seit dem 2. Oktober 2015 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] verpflichtet war, dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 [X.] zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis Juli 2014 rückständige Betriebsrente von insgesamt 3.194,87 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 5. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 15; 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 12 mwN).

[X.]. Die Klage ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 [X.] zu zahlen. Die Neuberechnung der Altersrente des [X.] entspricht nicht den Vorgaben der [X.] in der Fassung des Aushangs vom 10. Dezember 1986, der - wie sich aus seiner Einleitung ergibt - die Regelung in [X.] Nr. 2 [X.] abändert (im Folgenden [X.]). Die [X.] ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der Altersrente des [X.] nach [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 6 [X.] die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] durchzuführen. Dies hat das [X.] zutreffend angenommen.

1. Die Altersrente des [X.] berechnet sich nach den in [X.] Nr. 2 Satz 2 iVm. [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b [X.] getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 [X.].

Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 [X.] in das [X.] zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder das Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 [X.].

a) Die vom [X.] mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 [X.]) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 [X.] wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.] geregelten [X.] mit Ablauf des 30. April 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden und hat ab dem 1. Mai 1989 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den [X.] vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 22).

b) Eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehörigen Arbeitnehmers entsprechend § 2 [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 16). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in [X.] Nr. 2 Satz 2 und [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b [X.] eigenständig und abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der [X.].

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom [X.] der [X.] ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

(1) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

(2) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das [X.] ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 51, [X.]E 141, 222).

bb) Die Auslegung der [X.] führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in [X.] Nr. 2 Satz 2, [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b [X.] die Berechnung der Altersrente auch für den Fall ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 [X.] abschließend regeln.

(1) Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung von [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.]. Danach wird die Altersrente („Sie“) auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche Rente in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch bei der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente um „die Altersrente“ iSd. I Nr. 2 [X.] handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in [X.] [X.] richtet.

(2) Der systematische Zusammenhang der [X.] bestätigt dieses Verständnis.

In I [X.] sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufgeführt, die nach den [X.] gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waisenrente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Versorgungsleistungen sind in [X.] [X.] benannt. Die in I Nr. 2 [X.] enthaltene Altersrente wird demnach nicht nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und [X.] oder vorgezogenes [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist in [X.] [X.] bestimmt. Danach berechnet sich die „Altersrente“ bei Angestellten nach [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 [X.]. Die Regelungen erfassen damit sowohl die Berechnung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente iSv. [X.] Nr. 2 Satz 1 [X.] als auch die nach § 6 [X.] vorgezogene Altersrente iSv. [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.].

(3) Der mit dem Aushang vom 10. Dezember 1986 erkennbar verfolgte Regelungszweck unterstützt diese Auslegung.

Die aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] vom 19. Dezember 1974 ([X.]I S. 3610) stammenden [X.] waren durch die Einführung von § 6 [X.] zum 22. Dezember 1974 lückenhaft geworden. [X.] Nr. 2 [X.] bestimmte lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Altersrente erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Nach [X.] Nr. 1 [X.] hing die Höhe dieser Altersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. Danach betrug die mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Altersrente nach Ablauf der Wartezeit [X.] des letzten Grundgehalts und stieg für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 vH. Demgegenüber regelten die [X.] nicht, wie sich die nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur [X.] von [X.] aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] ausführlich: [X.] 1. Juni 1978 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 30, 333; 26. März 1985 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe). Die [X.] war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der [X.] der Versorgungsordnung: [X.] 11. September 1980 - 3 [X.] - zu I 2 und zu [X.] 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, aaO).

Dies ist durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 geschehen. Wie sich aus dem Aushang ergibt, sollte durch die Ergänzung der [X.] der in § 6 [X.] geregelte Versorgungsfall ausdrücklich in [X.] Nr. 2 [X.] aufgenommen werden. Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach § 6 [X.] - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische Abschläge in diesen Fällen - in den [X.] geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den [X.] geschlossen. Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 [X.] wurde damit nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (siehe nur [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 32).

Dies steht - entgegen der Auffassung der [X.]n - nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014 (- 3 [X.] - Rn. 54) und vom 10. Dezember 2013 (- 3 [X.] 832/11 - Rn. 65). Diesen Entscheidungen lag nicht nur eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, sondern auch ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger zugrunde. Die [X.] enthalten jedoch keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des [X.] - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aushang vom 10. Dezember 1986. Sollten die Ausführungen des Senats zur Auslegung des Aushangs anders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.

c) Da die Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach [X.] [X.] zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach den [X.] anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 [X.] entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 23).

So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] zu ermitteln noch sehen die [X.] die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

2. Danach hat die [X.] dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 [X.] gezahlt. Dieser Betrag stand ihm auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die [X.] hat die dem Kläger zustehende Altersrente mit Schreiben vom 21. April 1989 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des [X.] am 1. Mai 1989 gemäß [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.] einen Anspruch auf eine Altersrente iHv. 1.278,00 DM.

Der Kläger hat vom 2. Mai 1960 bis zum 30. April 1989 insgesamt 29 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. [X.]I Satz 1 und Satz 2 [X.] bei der [X.]n zurückgelegt.

Damit belief sich seine Altersrente nach [X.] Nr. 1 Buchst. a [X.] bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Gehalts iHv. 5.919,60 DM auf [X.] dieses Betrags, mithin auf 2.012,66 DM ([X.] für die ersten zehn Jahre, je 1 vH für jedes weitere Jahr). Ausgehend von 29 Dienstjahren ergab sich nach [X.] Nr. 2 Buchst. a [X.] eine Gesamtversorgungsobergrenze iHv. [X.] für die ersten 25 Dienstjahre und [X.] für jedes weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von 4.025,33 DM (68 vH von 5.919,60 DM). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1989 hat der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.748,10 DM bezogen. Auf die maximale Gesamtversorgung von 4.025,33 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2.748,10 DM anzurechnen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des [X.] am 1. Mai 1989 eine Altersrente iHv. 1.277,23 DM, aufgerundet 1.278,00 DM.

Diese Altersrente wurde von der [X.]n zum 1. Januar 1990 auf 1.287,00 DM angepasst. Der sich danach ergebende Betrag iHv. 658,03 [X.] stand dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die [X.] dem Kläger für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2014 nur noch einen Betrag iHv. 604,00 [X.] monatlich und ab dem 1. März 2014 iHv. 602,58 [X.] monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für diese [X.] eine Nachzahlung iHv. insgesamt 3.194,87 [X.] beanspruchen.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

4. Die „Verfahrensrüge“ der [X.]n bleibt erfolglos.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die insoweit erhobenen [X.] der [X.]n befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des [X.]s. Im Ergebnis laufen sie allein darauf hinaus, das [X.] habe bei seinen Erwägungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der [X.]n nicht ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die [X.] in der Sache lediglich darauf, dass das [X.] ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten ausschließlich um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die [X.] ohnehin heranzuziehen waren, bleibt diese „Verfahrensrüge“ schon deshalb ohne Erfolg (vgl. [X.] 13. April 2016 - 4 [X.] 13/13 - Rn. 47).

[X.]I. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der [X.]n nur für den Fall erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

[X.]. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schüßler    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 401/15

24.01.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 11. Februar 2014, Az: 11 Ca 9976/12, Urteil

§ 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 401/15 (REWIS RS 2017, 16843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16843


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 401/15

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 401/15, 24.01.2017.


Az. 11 Ca 9976/12

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9976/12, 11.02.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 191/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


3 AZR 372/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


3 AZR 848/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Auslegung …


3 AZR 832/11 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme - Auslegung einer Versorgungsordnung


3 AZR 82/12 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.