Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 3 AZR 726/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 495

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Gegenstand

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente


Tenor

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die [X.] des Klägers wird - unter Zurückweisung der [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - teilweise aufgehoben, soweit auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] vom 15. September 2010 - 9 [X.]/10 - teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines über 20,50 [X.] hinausgehenden Betrags abgewiesen wurde.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2010 - 9 [X.]/10 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Oktober 2010 sowie dagegen richtet, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine vorschüssige monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zur Klarstellung wird der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.226,58 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.958,37 [X.] ab dem 2. September 2010 und auf einen Betrag von 286,66 [X.] ab dem 2. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 jeweils monatlich zum Monatsersten des Folgemonats über die von der [X.] gezahlten 966,00 [X.] hinaus weitere 286,66 [X.] zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der [X.] zu zahlenden Betriebsrente.

2

Der im Dezember 1928 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1989, zuletzt als [X.], bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1989 bezieht er eine Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese belief sich zunächst auf 2.412,56 DM. Von der [X.] erhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente nach dem [X.] für Außertarif-Angestellte der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] vom 5. April 1984 (im Folgenden: [X.]). Dieses enthält ua. folgende Regelungen:

        

„…    

        

Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

2.    

die zusätzliche Witwenrente (§ 5),

        

3.    

die zusätzliche Witwerrente (§ 6),

        

4.    

die zusätzliche Waisenrente (§ 7).

                          
        

§ 1     

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

8.    

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des [X.], so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im [X.]punkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum [X.]punkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.

        

9.    

Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

        

§ 2     

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus [X.] oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

                 

Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
        

§ 3     

        

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

b)    

beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze,

                 

c)    

gem. § 6 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

                 

Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.

        

2.    

Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird.

        

3.    

Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tage des Ausscheidens an gezahlt.

        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten [X.] bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

5.    

Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die [X.], während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein [X.] umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom [X.] an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen.

        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des [X.]s oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.

        

7.    

Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente:

                 

…       

        

…       

        
        

§ 8     

        

Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten

        

…       

        
        

3.    

Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. …

        

…“    

        

3

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 [X.] beläuft sich im Falle des [X.] auf 4.475,00 DM.

4

Mit Schreiben vom 28. August 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheids der [X.] habe seine zusätzliche Altersrente nach dem [X.] berechnet werden können; diese betrage ab dem 1. Oktober 1989 2.441,00 DM brutto. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM ermittelt hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM brutto monatlich; diese wurde zum 1. Januar 1990 auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 Euro. Da die Beklagte von diesem Betrag Zahlungen an eine Sterbegeldkasse abführte, zahlte sie dem Kläger monatlich 1.252,66 Euro aus. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum 31. August 2009.

5

Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,     

        

aufgrund der von der [X.] zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine [X.].

        

Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) dahingehend geändert, dass die [X.] auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezogenes [X.] bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.

        

Nach dem [X.] kommt es für die Berechnung der [X.] darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das [X.] ([X.]) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversicherungsrente. Die [X.] ist deshalb bei der Berechnung der [X.] stets von diesem Faktum ausgegangen.

        

In neuerer [X.] hat das [X.] seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht.

        

Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller [X.]-Renten nicht mehr dem [X.] entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die [X.] beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermittelten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung).

        

Das [X.] hat darüber hinaus in neuerer [X.] erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist.

        

Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des [X.] und wurde von uns bei der Neuberechnung der [X.] berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden [X.] bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen.

        

Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksichtigt.

        

…“    

6

Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.016,00 Euro brutto errechnet. Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 30,00 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren 34,25 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.220,99 DM in Ansatz gebracht wurde. Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.016,00 Euro brutto.

7

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnung ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.332,16 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2010.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für den [X.]raum vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 insgesamt 3.247,08 Euro und über den 30. September 2010 hinaus eine zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro. Die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.247,08 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte verurteilen, an ihn jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Oktober 2010 zusätzlich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente iHv. 966,00 Euro weitere 286,66 Euro, mithin insgesamt 1.252,66 Euro als Betriebsrente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 lediglich rückständige zusätzliche Altersrente iHv. 1.185,06 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 2. September 2010 sowie ab Oktober 2010 eine monatlich vorschüssig zu zahlende zusätzliche Altersrente iHv. 1.095,62 Euro brutto zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt mit der [X.] die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die Anschlussrevision des [X.] ist überwiegend begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] auf die Berufung der [X.] das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines 20,50 [X.] übersteigenden Betrags abgewiesen hat. Die Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten ab dem 2. Oktober 2010 und dagegen richtet, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.252,66 [X.] zu zahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 31. August 2009 hinaus einen Anspruch auf nachschüssige Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 1.252,66 [X.] brutto monatlich und auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 iHv. 3.226,58 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.958,37 [X.] seit dem 2. September 2010 und aus weiteren 286,66 [X.] seit dem 2. Oktober 2010. Lediglich in dem darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage unbegründet.

I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin - wie bis zu diesem [X.]punkt - eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 [X.] brutto zu bezahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des [X.]. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. [X.]. § 6 [X.] die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] durchzuführen.

1. Die zusätzliche Altersrente des [X.] berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 [X.] Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der [X.] nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 [X.]. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 [X.] in das [X.] zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 [X.].

a) Die vom [X.] mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 [X.]) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 [X.] wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. [X.] bestimmten [X.] mit Ablauf des 30. September 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden und hat ab dem 1. Oktober 1989 im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem [X.] Statut vorgezogen in Anspruch genommen.

b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers entsprechend § 2 [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] kein Raum.

c) Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das [X.] Statut - entgegen der Auffassung der [X.] - die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 [X.] Statut eigenständig und abschließend regelt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Höhe der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 4 [X.] Statut von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach fünfjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen sog. „aufsteigenden Berechnung“ kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem [X.]punkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 [X.] gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente. Dies ist hier der Fall. Die Auslegung des [X.] Statuts ergibt, dass mit der in § 4 Abs. 4 [X.] Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebstreue bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] deshalb ausgeschlossen ist.

aa) Das [X.] Statut enthält als einseitig von der [X.] vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

bb) Danach enthält § 4 Abs. 4 [X.] Statut eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 [X.]. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen.

(1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 [X.] Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 [X.] Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 [X.] gilt.

§ 4 [X.] Statut regelt die [X.] „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 [X.] Statut geregelt ist. In § 4 Abs. 1 [X.] Statut werden zunächst die drei [X.] Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 [X.] Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der [X.], in denen nach dem [X.] Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 [X.] Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] Statut) - und 35 % des letzten [X.] gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 % bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60 %. Dem [X.] Statut sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 [X.] Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b [X.] Statut aufgeführten [X.], nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. [X.] genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 [X.] Statut alternativ drei verschiedene [X.], in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 [X.] Statut regelt anschließend unterschiedslos für diese drei [X.] die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 [X.] Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 [X.] Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 [X.] Statut aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 [X.] Statut aufgezählten [X.] und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der [X.] - die Regelung des § 1 Abs. 8 [X.] Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines [X.] auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 [X.] Statut genannten [X.] und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 [X.] Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem [X.] Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Auffassung des [X.]s aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 [X.] entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] zu ermitteln noch sieht das [X.] Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 [X.] gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 rückständige Beträge iHv. insgesamt 3.226,58 [X.]. In diesem Umfang ist die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Hauptforderung begründet. Ab dem 1. Oktober 2010 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger - wie mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht - zusätzlich zu der von ihr zugestandenen monatlichen Altersrente iHv. 966,00 [X.] weitere 286,66 [X.] zu zahlen.

a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 28. August 1989 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des [X.] am 1. Oktober 1989 gemäß § 4 Abs. 4 [X.] Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM.

Der Kläger hat vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1989 insgesamt 30 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der [X.] zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten [X.] nach § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 1989 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.578,90 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] Statut - unstreitig - nur 2.034,00 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des [X.] nach § 3 [X.] Statut belief sich auf 8.833,33 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.300,00 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 [X.] Statut beläuft sich auf 4.475,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des [X.] am 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM. Diese Altersrente wurde von der [X.] zum 1. Januar 1990 um [X.] auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 [X.]. Hiervon wurde ein Beitrag zu einer Sterbegeldkasse einbehalten, so dass dem Kläger monatlich zu Recht 1.252,66 [X.] ausgezahlt wurden. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur noch einen Betrag iHv. 1.016,00 [X.] monatlich und für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 nur noch 966,00 [X.] monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese [X.] ein Nachzahlungsanspruch iHv. insgesamt 3.226,58 [X.] zu. Die weitergehende Zahlungsklage iHv. 20,50 [X.] ist unbegründet.

b) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 1. Oktober 2010 über die von ihr gezahlte zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 [X.] monatlich hinaus weitere 286,66 [X.] zu zahlen, ist auch der auf künftige Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet. Insoweit war allerdings klarzustellen, dass die Leistungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] Statut vom Kläger nur nachschüssig verlangt werden können.

3. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Allerdings hat der Kläger nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Zinsen aus einem Betrag iHv. 2.958,37 [X.] seit dem 2. September 2010 und auf einen weiteren Betrag iHv. 286,66 [X.] seit dem 2. Oktober 2010. Der Kläger hat für die Rückstände Verzugszinsen einheitlich ab dem 2. September 2010 geltend gemacht und dabei übersehen, dass die zusätzliche Altersrente nach § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] Statut monatlich nachträglich gezahlt wird. Die Nachzahlung für den Monat September 2010 iHv. 286,66 [X.] wurde daher erst am 1. Oktober 2010 zur Zahlung fällig, weshalb Verzugszinsen aus diesem Betrag erst ab dem 2. Oktober 2010 verlangt werden können.

II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser     

        

    G. Kanzleiter    

                 

Meta

3 AZR 726/11

10.12.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 15. September 2010, Az: 9 Ca 55/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 3 AZR 726/11 (REWIS RS 2013, 495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 495

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Referenzen
Wird zitiert von

3 AZR 723/12

3 AZR 529/12

3 AZR 386/13

3 AZR 676/12

3 AZR 527/11

6 Sa 333/22

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