Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 AZR 770/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 10930

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Gegenstand

Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 - 12 [X.] 103/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des [X.] des [X.] sowie Anpassungen seines [X.] aufgrund vertraglicher [X.].

2

Der im Mai 1943 geborene Kläger war vom 8. Juli 1963 bis zum 31. Juli 2003 bei der [X.] beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches [X.] nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.]“ vom 9. Febr[X.]r 1989 (im Folgenden [X.]) zugesagt. Die [X.] lauten auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Durch die Neuregelung der [X.]richtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem [X.] schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

        

-     

Abbau der Überversorgung,

        

-     

Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,

        

-     

Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.

        

§ 1 Grundlagen der [X.]ordnung

        

(1) Die Mitarbeiter der [X.], E, deren Arbeitsverhältnis vor dem [X.] begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches [X.] und Hinterbliebenenversorgung.

        

…       

        

§ 2 Voraussetzungen für die [X.]gewährung

        

(1) Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] sind:

        

1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und

        

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen

        

a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder

        

b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder

        

…     

        

Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        

§ 3 Geltungsbereich

        

…       

        

(2) Mitarbeiter, die nicht während der gesamten Dienstzeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Unternehmen gestanden haben, erhalten eine zeitanteilige [X.]- und Hinterbliebenenversorgung auf der Basis der [X.]ordnung, …

        

…     

        

§ 4 Höhe des [X.]es

        

(1) Das [X.] beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen [X.] (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz).

        

(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das [X.] bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen [X.]. Die zur Berechnung der Höhe des [X.]es zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.

        

(3) Der Höchstbetrag des [X.]es darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen [X.] gemäß § 5 nicht übersteigen.

        

…     

        

(5) Auf das [X.] werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen [X.]

        

(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. [X.]berechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrundegelegt.

        

(2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des [X.]es bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.

        

(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.

        

...    

        

(5) Die R-[X.]- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum [X.]punkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven [X.] liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das [X.] jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7) Die Anpassung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. [X.], ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. [X.] nachvollzogen wird.

        

(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der [X.]punkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9) § 16 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

        

(1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.

        

(2) Das [X.] wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.

        

(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das [X.] zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 [X.] bzw. § 25 [X.] nicht zu berücksichtigen sind.

        

...     

        

(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines [X.]empfängers ([X.], gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der [X.] ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.

        

Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %

        

bei 11 Dienstjahren = 63,6 %

        

…     

        

bei 35 Dienstjahren = 78,0 %

        

der [X.] gemäß Abs. 8.

        

…     

        

(8) Als [X.] gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.

        

(9) Ändert sich die prozent[X.]le Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am [X.] um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.

        

…       

        

§ 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe- bzw. [X.]

        

(1) Ruhe- bzw. [X.] werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.

        

…“    

3

Bei der [X.] galt eine Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit vom 1. Juli 1997 (im Folgenden [X.]). Die [X.] sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Aufstockungsleistung iHv. 30 % des Arbeitsentgelts zu zahlen hat (§ 7 [X.]). Zudem sind nach § 8 [X.] zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des [X.] zwischen 90 % des Entgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht durch das Altersteilzeitverhältnis vermindert worden wäre, und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, zu entrichten. In der [X.] ist des Weiteren Folgendes geregelt:

        

§ 13 [X.]

        

a)    

Für das betriebliche [X.] im Anschluß an die Altersteilzeit gelten die Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.] Demnach wird der [X.]raum der Altersteilzeit entsprechend bei der Berechnung des [X.]es als Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt.

        

b)    

Das betriebliche [X.] wird gemäß § 2 Abs. 1 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis, der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. …“

4

Der Kläger schloss auf der Grundlage der [X.] einen Altersteilzeitvertrag mit der [X.]. Er arbeitete danach vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 in Vollzeit. Daran schloss sich die Freistellungsphase der Altersteilzeit bis zum 31. Juli 2003 an. Seit dem 1. August 2003 bezieht der Kläger ein [X.], das sich zunächst auf 1.691,29 [X.] belief. Das [X.] wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 [X.] angepasst.

5

Zum 1. April 2006 trat der [X.] für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der [X.] vom 27. März 2006 (im Folgenden [X.] 2006) in [X.]. Gemäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der [X.] vom 25. Mai 2005 einschließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Nach § 2 Nr. 1 [X.] 2006 wurden die bisherigen Vergütungstabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der [X.] zum 1. Juli 2006 außer [X.] gesetzt und durch die harmonisierte Vergütungstabelle der [X.] ersetzt. Die bisherige Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des früheren [X.]s entsprach nach den [X.] nunmehr der Gruppe [X.] Erfahrungsstufe 4. Gleichzeitig wurde gemäß § 2 Nr. 2 [X.] 2006 ab dem 1. Juli 2007 die [X.] (Gruppe [X.]/Basis) der harmonisierten Vergütungstabelle der [X.] um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle [X.] gerundet; alle übrigen Tabellenvergütungen wurden entsprechend der [X.] daraus entwickelt und ebenfalls auf volle [X.] gerundet. § 3 [X.] 2006 enthielt darüber hinaus [X.]. folgende Bestimmung:

        

§ 3 Pauschalabgeltung

        

1.    

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3.600 €.

        

…       

        
        

3.    

Arbeitnehmer, die in der [X.] vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. ...

        

…       

        
        

6.    

[X.] ist nicht ruhegeld-/versorgungsfähig.

        

7.    

[X.] wird mit der Vergütungsabrechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt.

                 

Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Vergütungsabrechnung.“

6

[X.] schlossen nahezu alle mit dem Konzern der [X.] zu 2. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die [X.] für das [X.] neu gefasst wurden. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 [X.] dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das [X.] des [X.] zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht. Nachdem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der [X.] unwirksam war (vgl. etwa [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - [X.]E 138, 197), nahm die [X.] mit Schreiben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betr[X.] für die Monate ab August 2006 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger von den [X.] die Zahlung rückständigen [X.] für die Monate Jan[X.]r 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 6. November 2012.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Ansicht vertreten, ihm stehe ein höheres als das von den [X.] berechnete [X.] zu. Wegen des Verbots der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sei sein Ausgangsruhegeld zum 1. August 2003 so zu berechnen, als hätte sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Arbeitsphase der Altersteilzeit geendet. Bei der Berechnung seines [X.] sei deshalb ein ruhegeldfähiges Einkommen iHv. 4.268,28 [X.] und nicht lediglich iHv. 4.238,39 [X.] zugrunde zulegen. Zudem dürfe die in § 6 Abs. 5 [X.] festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze nicht bereits bei der Ermittlung der nach § 2 Abs. 1 Betr[X.] iVm. § 13 [X.] maßgeblichen fiktiven Vollrente berücksichtigt werden. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 [X.] ermittelten [X.] wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte [X.] bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 [X.] in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.836,26 [X.].

9

Darüber hinaus seien die [X.] verpflichtet, sein [X.] nach § 5 Abs. 5 [X.] zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupassen. Der Anstieg der Nettovergütungen der aktiven [X.] sei in allen Jahren seit Beginn seines [X.]bezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate. Bei der Berechnung des [X.] müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 [X.] 2006 mit monatlich 400,00 [X.] berücksichtigt werden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,

        

1.      

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.527,08 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 2.878,67 [X.] nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.527,08 [X.] seit dem 7. November 2012 zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.104,60 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 2.490,16 [X.] nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.104,60 [X.] seit dem 7. November 2012 zu zahlen.

Die [X.] haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des [X.] sei zutreffend. Das ruhegeldfähige Einkommen sei wegen der Altersteilzeit entsprechend zu kürzen und die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 [X.] bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Betr[X.] iVm. § 13 [X.] maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des [X.] zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven [X.] seien in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesunken. Das Tabellenentgelt für die Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 [X.] habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 [X.] brutto betragen und sei erst zum 1. Jan[X.]r 2007 auf 3.404,33 [X.] angestiegen. Die Zahlung der einmaligen Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 [X.] 2006 sei nicht zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags von 312,66 [X.] zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht überwiegend abgewiesen.

I. Das [X.] ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war.

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen [X.] für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, das sich aufgrund eines höheren [X.]s des [X.] und einer jährlichen Anpassung seines [X.] an den Inflationsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergibt, sowie die Zahlung der sich auf diese [X.] ergebenden Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den [X.] nachgezahltes [X.] begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem [X.]punkt geltend gemacht, die [X.] seien verpflichtet, ihm wegen verspäteter Zahlung des nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 [X.] 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden [X.] Verzugszinsen zu zahlen. Zwar lässt er sich die Nachzahlungen der [X.] im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; seinen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht.

2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s daher insgesamt zulässig. Das [X.] hat - soweit in der Revision noch von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stünde für die [X.] von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von [X.] zu. Daher könne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein [X.] sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 hätte eine Anpassung nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 iHv. 2,04 % erfolgen müssen. Soweit das [X.] die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforderung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner gesonderten Begründung. Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa [X.] 16. März 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 45). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entscheidung über den anderen Streitgegenstand abhängt ([X.] 16. Oktober 2007 - 9 [X.] - Rn. 28 mwN).

Soweit das [X.] darüber hinaus angenommen hat, dem Kläger stünden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit verspäteten Zahlung des nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden [X.] zu, da seinem Vortrag die Höhe der Zinsen nicht entnommen werden könne, musste der Kläger sich hiermit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das [X.] hat insoweit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen prozessualen Anspruch entschieden, der nicht streitgegenständlich war. Für das vorliegende Verfahren war es entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s daher unerheblich, dass sich die Berufung des [X.] mit dieser Begründung des [X.]s nicht befasst. Indem der Kläger seinen Zinsanspruch unverändert weiterverfolgt hat, ist das gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Urteil des [X.]s insgesamt in die [X.] gelangt. Da der Senat unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung getroffen hat, liegt auch kein rechtskräftiges Urteil über mögliche aufgrund verspäteter Leistung zu zahlende Zinsen vor.

II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache erfolglos. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Dem Kläger steht gegen die [X.] kein Anspruch auf Zahlung rückständigen [X.] für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die [X.] haben das [X.] zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das gezahlte [X.] iHv. 1.691,29 [X.] verlangen. Auch war das [X.] des [X.] zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Verzugszinsen.

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Allerdings kommt dem „Hilfsantrag“ keine eigenständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich.

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein „Weniger“ zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um „Weniger“, sondern um etwas „Anderes“ handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. [X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 135, 13).

b) Danach umfasst der „Hauptantrag“ auch die mit dem „Hilfsantrag“ verfolgten Beträge. Mit dem „Hauptantrag“ begehrt der Kläger [X.] für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren [X.] und einer Anpassung seines [X.] an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des [X.]bezugs ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese [X.] ergebenden Zinsen. Gegenstand des „[X.]“ sind demgegenüber nur Ansprüche auf Zahlung rückständigen [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des [X.] und seiner jährlichen Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme des Jahres 2006 resultieren, sowie die Zahlung der sich auf diese [X.] ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im Rahmen der Begründung seines „[X.]“ vorsorglich davon aus, dass eine Erhöhung seines [X.] zum 1. Juli 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das mit dem „Hilfsantrag“ verfolgte Begehren bereits vom „Hauptantrag“ umfasst.

2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen [X.] für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009.

aa) Das [X.] des [X.] ist entgegen seiner Rechtsauffassung zutreffend berechnet.

(1) Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass das ruhegeldfähige Einkommen des [X.] nicht höher als 4.238,39 [X.] ist.

(a) Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass das ruhegeldfähige Einkommen des [X.] im Juli 2003 4.434,58 [X.] betragen hätte, wenn er in diesem Monat noch in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre. Dieser Betrag wurde mit einem Teilzeitquotienten 0,955759 vervielfältigt. Danach ergibt sich ein der Berechnung des [X.]s zugrunde zu legendes ruhegeldfähiges Einkommen iHv. 4.238,39 [X.].

(b) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist die Bildung eines Teilzeitquotienten unter Berücksichtigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 zutreffend. Nach § 13 Buchst. a BV [X.] ist der [X.]raum der Altersteilzeit entsprechend bei der Berechnung des [X.] als Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Wie § 3 Abs. 2 [X.] 02/89 zeigt, erfordert dies daher die Bildung eines auf die Gesamtdauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezogenen Teilzeitquotienten. Die Regelung in § 13 Buchst. a BV [X.] ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch gegen § 75 [X.].

(aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. An dieser Regelung müssen sich auch Betriebsvereinbarungen messen lassen, denn abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 [X.]).

([X.]) Danach liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor. Der Kläger macht geltend, ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bei ansonsten gleichen Gegebenheiten mit dem Ende der Arbeitsphase des [X.] am 31. Juli 2001 geendet hätte, würde ein höheres betriebliches [X.] erhalten. Ob diese Behauptung zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls befindet sich der vom Kläger als Vergleich herangezogene vollzeitbeschäftigte und zum 31. Juli 2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht in einer mit dem Kläger vergleichbaren Situation. Daher kann offenbleiben, ob eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre.

Der nach Beendigung des insgesamt vier Jahre dauernden [X.] zum 31. Juli 2003 ausgeschiedene Kläger unterliegt einem anderen Ordnungs- und Regelungsbereich als ein vollzeitbeschäftigter und ohne den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses zum 31. Juli 2001 ausgeschiedener Arbeitnehmer (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN). Dem Kläger wurden nach den Regelungen der BV [X.] während der Dauer seines [X.] Vergünstigungen gewährt, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht erhalten hätte. Nach § 7 BV [X.] erhielt er während der gesamten Dauer des [X.] zusätzlich zum anteiligen Arbeitsentgelt noch einen monatlichen [X.] iHv. 30 % seines Arbeitsentgelts. Zudem wurden nach § 8 BV [X.] für ihn während dieses [X.]raums zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, die zu weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung führten. Außerdem wurde sein betriebliches [X.] in Anwendung von § 13 Buchst. b BV [X.] zeitratierlich bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs und nicht auf die nach den [X.] 02/89 maßgebliche feste Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] 02/89) gekürzt.

([X.]) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, kommt es nicht darauf an, ob die sich aus der Altersteilzeit für ihn ergebenden finanziellen Vorteile ein möglicherweise geringeres betriebliches [X.] wirtschaftlich aufwiegen. Der Kläger hat sich nicht lediglich entschlossen Teilzeitarbeit zu leisten, sondern sich einem System unterstellt, das für ihn zahlreiche vorteilhafte Regelungen vorgesehen hat. Er hat mit dem Abschluss seines [X.] selbst eine Wahl getroffen, die ihn nicht vor unzumutbare Entscheidungsalternativen stellte (vgl. [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 42, [X.]E 125, 133). Auch dies steht einer vergleichbaren Situation entgegen.

([X.]) Aus diesen Gründen scheidet ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.] ebenfalls aus.

(2) Ausgehend von einem ruhegeldfähigen Einkommen iHv. 4.238,39 [X.] stand dem Kläger zum 1. August 2003 nach den [X.] 02/89 lediglich ein [X.] iHv. 1.691,29 [X.] zu.

(a) Das [X.] des [X.] wurde wie folgt berechnet: Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 02/89 wurde für 45 mögliche anrechnungsfähige Dienstjahre vom 8. Juli 1963 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs im Mai 2008 ein [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens des [X.] iHv. 4.238,39 [X.], mithin ein Betrag iHv. 3.178,79 [X.] (75 % von 4.238,39 [X.]) zugrunde gelegt. Hiervon wurden nach § 6 Abs. 2 [X.] 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. 1.770,44 [X.], mithin 885,22 [X.] (50 % von 1.770,44 [X.]) in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 2.293,57 [X.] (3.178,79 [X.] - 885,22 [X.]). Da dieser Betrag zusammen mit der fiktiven Sozialversicherungsrente iHv. 1.770,44 [X.] die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 [X.] 02/89 von 3.581,44 [X.] (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 4.238,39 [X.]) um 482,57 [X.] überstieg (4.064,01 [X.] - 3.581,44 [X.]), wurde der Differenzbetrag vom errechneten [X.] iHv. 2.293,57 [X.] in Abzug gebracht. Das sich ergebende [X.] iHv. 1.811,00 [X.] (2.293,57 [X.] - 482,57 [X.]) wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] unter Berücksichtigung der BV [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] mit dem ermittelten Quotienten 0,9339 multipliziert. Dies ergab ein [X.] iHv. 1.691,29 [X.] (1.811,00 [X.] x 0,9339).

(b) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach § 13 Buchst. b BV [X.] richtet sich die Berechnung des [X.]s des [X.] grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 [X.]. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den [X.] 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 [X.] 02/89 zu ermitteln und erst im [X.] daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben von § 13 Buchst. b BV [X.] vorzunehmen.

(aa) Die Berechnung des [X.] des vorzeitig - vor dem Eintritt des [X.] - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch nehmenden [X.] richtet sich nach § 13 Buchst. b BV [X.] iVm. § 2 Abs. 1 [X.].

([X.]) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das [X.] vorgezogen nach § 6 [X.] in Anspruch genommen. Die [X.] 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 02/89 setzt die Gewährung von [X.] neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die [X.] 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des [X.] bestanden hat. § 6 Abs. 1 [X.] 02/89 bestätigt dies. Die Formulierung „durch die Versetzung in den Ruhestand“ lässt erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der [X.] in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war.

([X.]b) Die Erstberechnung des [X.] des auf der Grundlage der BV [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen [X.] bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in § 13 BV [X.]. Danach ist das betriebliche [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven [X.] nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat.

([X.]) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 [X.] aF hat ein vor Eintritt des [X.] mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des [X.] einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des [X.] zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen [X.] zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im [X.] daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 [X.] vorzunehmen (vgl. bereits [X.] 21. März 2006 - 3 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 [X.] abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]) vorsieht.

([X.]) Danach ist das [X.] des [X.] zutreffend berechnet worden. § 13 Buchst. b BV [X.] sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden - fiktiven - [X.] keine von § 2 Abs. 1 [X.] aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 [X.] aF und ordnet lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der [X.] 02/89 ermittelten fiktiven [X.] - anders als in § 2 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat.

([X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 [X.] 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der [X.] 02/89 (auch) darauf abzielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 (- 3 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte [X.], wonach eine [X.] in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der [X.] zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. [X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe), ausdrücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 (- 3 [X.] - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der [X.] verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht.

(ee) Da sich die Erstberechnung des [X.] des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] iVm. § 13 Buchst. b BV [X.] richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 [X.] 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann.

[X.]) Dem Kläger stehen gegen die [X.] auch keine sich aus der Anwendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 [X.] 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem [X.] des [X.] iHv. 1.691,29 [X.] sind seine Ansprüche auf Zahlung eines nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 anzupassenden [X.] für den streitbefangenen [X.]raum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des [X.] Juli 2006 - im Rahmen der Revision übereinstimmend davon aus, dass das [X.] des [X.] seit Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist. Das [X.] war zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.] 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der [X.], wenn die Inflationsrate die Erhöhung der [X.] übersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum [X.] 1. Juli 2006 gegeben. Die [X.] der [X.] ist in der [X.] von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestiegen. Demgemäß war das [X.] des [X.] zum 1. Juli 2006 nicht anzuheben.

(1) Da der [X.] vom 25. Mai 2005 nach § 1 Nr. 1 [X.] 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 sowohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 [X.] brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 [X.] 2006 die bisherigen [X.] durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die nach den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 entsprechende Gruppe [X.] Erfahrungsstufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 [X.] angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszeitraum für die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] (vgl. dazu etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die [X.] der aktiven [X.] die [X.] seit dem letzten [X.] bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. [X.], die zum 1. Juli 2006 in [X.] treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen.

(2) Entgegen der Rechtsansicht des [X.] ist bei der Berechnung der [X.]sentwicklung nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 zum [X.] 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 [X.] 2006 für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 [X.] zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 wird die [X.] auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen [X.]s ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 21).

(a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermittlung der Nettolohnentwicklung der [X.] nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkrete Vergütungsgruppe und -stufe, auf die zur Berechnung der [X.] nach § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 abzustellen ist.

(b) Auch der [X.] unterstützt dieses Verständnis. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 [X.] 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 [X.] 02/89 festgelegten [X.] entsprechend zu ändern, wenn sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 [X.] 02/89 das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vorstellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohnentwicklung keine Berücksichtigung.

(c) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handha[X.]are Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der [X.] iSd. § 5 Abs. 5 [X.] 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abzustellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 [X.] 02/89, wie die Anknüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 [X.] 2006 führen indes nicht zu einem dauerhaften Anstieg der [X.], sondern werden lediglich für bestimmte Monate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 [X.] 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen [X.]raum April 2006 bis Dezember 2006 beschäftigt wurde, unabhängig von einer individuellen Vergütungsgruppe.

(d) Die Auslegung der [X.] 02/89 entspricht auch den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien des [X.] 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 [X.] 2006 ausdrücklich bestimmt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeld- und versorgungsfähig ist. Dadurch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der Berechnung des [X.] und deshalb auch bei der Anpassung nicht berücksichtigt werden soll.

(3) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.] 02/89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der [X.]en der [X.] in der [X.] von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des [X.]s hat sich im entsprechenden [X.]raum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 [X.] brutto. Unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 [X.] 02/89 genannten [X.] ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem [X.]raum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005.

(4) Entgegen der Ansicht des [X.] findet die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.] 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch Anwendung, wenn im maßgeblichen Prüfungszeitraum keine Erhöhung der Nettoverdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 [X.] entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf (vgl. etwa [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 17 f.). Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht angestiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch § 5 Abs. 5 Satz 2 [X.] 02/89.

b) Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf noch rückständiges [X.] zu.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    S. Hopfner     

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 770/13

19.05.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 29. November 2012, Az: 3 Ca 466/12, Urteil

§ 308 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 AZR 770/13 (REWIS RS 2015, 10930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10930


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 770/13

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 770/13, 19.05.2015.


Az. 3 Ca 466/12

Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 466/12, 29.11.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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