Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. IV ZR 386/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1002

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde durch eine Entscheidung des [X.] in anderer Sa-che, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende [X.] zurückzuweisen (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - [X.]-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - [X.]/03 - unter [X.] b bb).

[X.], Beschluß vom 27. Oktober 2004 - [X.] - OLG Bamberg

LG Coburg

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]

am 27. Oktober 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Streitwert: 40.912 •

Gründe:

[X.] Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften und streiten [X.], wer von ihnen letztlich für die Kosten des Rücktransports eines in [X.] schwer erkrankten Versicherten nach [X.] einzustehen hat. Der Versicherte war Mitglied der D.
R. , die mit der Klägerin eine Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen [X.], den Rücktransport durchführte und dem Versicherten in Rechnung stellte. Diese Kosten wurden zunächst von der Klägerin getragen, die nach den Versicherungsbedingungen aber [X.] nehmen konnte, so-weit dem Versicherten ein Deckungsanspruch gegen einen anderen, pri-- 3 -

mär haftenden Versicherer zustand. Im vorliegenden Fall war der über die [X.]bei der Klägerin Versicherte außerdem bei der [X.] krankenversichert. Gegenüber dem [X.]anspruch der Klägerin hat sich die Beklagte unter anderem auf ein Abtretungsver-bot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klauseln über deren nur subsidiäre Haftung sowie auf die Unanwendbarkeit des § 67 Abs. 1 [X.] für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen.

Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen [X.] sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

I[X.] Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. a) Die Beklagte macht geltend, die Revision müsse zur Klärung der folgenden drei Grundsatzfragen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden, nämlich ob ein formularmäßiges Abtretungs-verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversi-cherung wirksam sei, ob [X.] im Rahmen von [X.] einer Inhaltskontrolle standhielten und ob eine [X.]berechtigung aus § 67 Abs. 1 [X.] auch dann angenommen werden könne, wenn der [X.] Zahlungen in Kenntnis seiner nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste.

b) Diese Fragen sind durch das Urteil des Senats vom 21. April 2004 ([X.]/03 - VersR 2004, 994) geklärt worden. Die [X.] 4 -

heiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichungen oder Ergänzungen. Allein deshalb kann die Beschwerde hier jedoch nicht zu-rückgewiesen werden.

2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier bereits am 15. No-vember 2002 eingelegt worden, also vor dem Urteil des Senats vom 21. April 2004. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hätte der gel-tend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Mithin konnte der Beschwerdeführer da-von ausgehen, daß in einem Revisionsverfahren über die im [X.] liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem indivi-duellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde (zu den Zielen des Revisionsverfahrens nach neuem Recht vgl. allgemein [X.] NJW 2004, 1371; [X.], NJW 2002, 3353 f.).

Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, daß durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlaßte oder auch nur voraus-sehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerde-führer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden (so auch [X.], Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - [X.]-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - [X.]/03 - unter [X.] b bb - zur [X.] bestimmt). Eine solche Verfahrensweise würde gegen die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG ver-bürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechts-- 5 -

schutzes verstoßen (vgl. [X.]E 49, 148, 164; 74, 228, 234; 96, 27, 39).

b) Anders kann es allerdings liegen, wenn sich die Zulassungs-gründe vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund einer dem Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Sachverhalts erledigt haben (wie im Beschluß des [X.] vom 12. März 2003 - [X.] - NJW 2003, 1609 unter [X.] a). Denn für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde an ([X.], Beschluß vom 20. November 2002 - [X.] - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom 12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - [X.] - NJW 2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - [X.], 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter [X.] [X.]).

c) Danach sind in verfassungskonformer Auslegung von §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen wer-den müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch ei-ne Entscheidung des [X.] in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Um-fang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom - 6 -

6. Mai 2004 aaO; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter [X.] b bb (2.)).

3. Dementsprechend hat der Senat das hier angegriffene Beru-fungsurteil auf Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] überprüft. So-weit in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden, ste-hen sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgrün-den und können aus den im Senatsurteil vom 21. April 2004 (aaO) ge-nannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe - anders als im Falle des [X.] vom 21. April 2004 - keine Vorleistungspflicht des [X.]s und ohne eine solche Verpflichtung sei die vereinbarte [X.] unwirksam (§ 9 [X.]), rechtfertigt die-ser Einwand keine andere Beurteilung. Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 der dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D.

R.

zugrunde liegenden "Geschriebenen Bedingungen" erfolgen die [X.] monatlich für all diejenigen Schäden, bei denen die Unterlagen vollständig vorliegen (dazu vgl. Ziffer 6.3 der Bedingungen); Ziffer 6.6 bestimmt ergänzend, daß der Rückgriff auf andere eventuell bestehende Kostenträger durch den Versicherer erfolgt. Eine Vorleistung durch die Klägerin entspricht damit den vertraglichen Vereinbarungen; - 7 -

mit ihr wird innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses ein Schaden ersetzt, der unter den genommenen Versicherungsschutz fällt (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1988 - [X.] - [X.], 250 unter 3).

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 386/02

27.10.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. IV ZR 386/02 (REWIS RS 2004, 1002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1002

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