Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3565

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

21. April 2004

Heinekamp

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 242 [X.]; [X.] § 67 Abs. 1; [X.]/KK 94 § 6 Abs. 6

a) Zur Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Reiseversicherung (hier: Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland und [X.]).
b) Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige [X.] aufgrund einer Verpflichtung zur Vorleistung für Krankheits- und Rücktransportkosten in Vorlage, so handelt der private Krankenversicherer im Regelfall treuwidrig, [X.]n er sich ihm gegenüber auf ein in der Krankenversicherung vereinbar-tes Abtretungsverbot (hier: § 6 Abs. 6 [X.]/KK 94) beruft.

[X.], Urteil vom 21. April 2004 - [X.]/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

- 2 -

[X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2003 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten darüber, wer die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland und den Rücktransport der erkrankten Versicherungsnehmerin nach [X.] zu tragen hat.

Der [X.] ist der private Krankenversicherer der Versicherungs-nehmerin. Die Versicherungsbedingungen entsprechen den Musterbedin-gungen 1994 des [X.] ([X.]/KK 94). Versicherungsschutz besteht nach dem von der Versicherungsneh-merin gewählten Tarif KK auch während der ersten drei Monate eines vo-rübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland und umfaßt auch Kosten für einen medizinisch not[X.]digen Rücktransport. - 3 -

Die Klägerin ist ein [X.]. Die Versicherungsnehmerin hatte bei ihr vor einer Urlaubsreise nach [X.]im Jahre 1998 einen [X.] abgeschlossen, welcher ebenfalls die [X.] ([X.]) und eine Reise-krankenversicherung einschloß. Die diesem Vertrag zugrundeliegenden "Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen" enthalten in Ab-schnitt B § 7 für die [X.] und in Abschnitt [X.] § 5 für die Reisekrankenversicherung jeweils die folgende Subsidiaritätsklausel: "Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus ande-ren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versi-cherte Person den Versicherungsfall der ... [Klägerin], wird diese in Vorleistung treten."

Auf [X.]erkrankte die Versicherungsnehmerin so schwer, daß sie zunächst in ein Krankenhaus eingeliefert und später per Flugzeug nach [X.] zurück transportiert werden mußte. Für die dadurch verur-sachten Kosten in Höhe von insgesamt 83.972,53 • (164.236 DM) ist die Klägerin eingetreten.

Mit ihrer Klage fordert sie den genannten Betrag vom [X.]n. Sie meint, infolge der im [X.] vereinbarten [X.] müsse letztlich der [X.] als [X.] die ent-standenen Kosten tragen.
- 4 -

Der [X.] ist der Auffassung, der gesetzliche Forderungsüber-gang nach § 67 Abs. 1 [X.], auf den die Klägerin sich stützt, scheitere zum einen daran, daß die von der Klägerin ver[X.]deten Subsidiaritäts-klauseln unwirksam seien, weil sie die Versicherungsnehmerin unange-messen benachteiligten. Insbesondere gehe bei einem [X.] der Kläge-rin der Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung für das [X.] verloren. Im übrigen stehe dem Forderungsübergang auch das in § 6 Abs. 6 [X.]/KK 94 enthaltene Abtretungsverbot entgegen.

Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Einschränkung stattge-geben, daß ein im [X.] vereinbarter Selbstbehalt von 613,55 • (1.200 DM) in Abzug gebracht worden ist. Mit der Revision erstrebt der [X.] weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege hinsichtlich der Ko-sten für den Krankenhausaufenthalt im Ausland und die medizinisch not-[X.]dige Rückholung per Flugzeug eine Doppelversicherung vor, so daß der Innenausgleich der Versicherer grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 [X.] hätte erfolgen müssen. Die Vorschrift komme hier aber deshalb nicht zur An[X.]dung, weil die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen le-diglich subsidiär hafte. In einem solchen Fall sei für einen Ausgleich unter den beteiligten Versicherern kein Raum, vielmehr sei der [X.] 5 -

spruch aus dem [X.] nach § 67 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen.

Die [X.] des [X.]es ver-stießen nicht gegen die §§ 3 und 9 [X.]. Dabei könne offenbleiben, ob sich der [X.] auf eine Drittwirkung der genannten Bestimmungen überhaupt berufen könne. Denn die Vermeidung einer einstandspflichtigen Doppelversicherung sei grundsätzlich legitim. Weder der Werbung noch den Vertragsbedingungen der Klägerin könne entnommen werden, daß sie für die hier in Rede stehenden Kosten wie ein [X.] aus-schließlich leistungspflichtig habe werden wollen. Daß die Versicherungs-nehmerin durch die Inanspruchnahme des Krankenversicherers ihren [X.] verliere, sei schon deshalb kein stichhalti-ges Argument gegen die Wirksamkeit der [X.], weil die-selbe Folge auch bei einem Innenausgleich der Versicherer nach § 59 Abs. 2 [X.] eintreten würde.

Der [X.] könne sich auch nicht auf das im [X.] vereinbarte Abtretungsverbot berufen. Dessen Schutzzweck sei nämlich nicht darauf gerichtet, es der Versicherungsnehmerin aufzu-bürden, die [X.] beim [X.]n selbst gel-tend zu machen und sodann an den [X.] auszukehren. Eine solche Konsequenz erscheine vielmehr unangemessen, die Berufung auf das Abtretungsverbot deshalb rechtsmißbräuchlich.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand. - 6 -

1. Die von der Klägerin ver[X.]deten [X.] sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, läge hier - ohne die [X.] - eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 Abs. 1 [X.] vor, bei der sich der Innenausgleich der beteiligten Versiche-rer im Grundsatz nach § 59 Abs. 2 [X.] regeln würde. Die Subsidiaritäts-klauseln der Klägerin bezwecken, daß für einen solchen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 [X.] kein Raum bleibt, vielmehr abweichend davon den Krankenversicherer im Ergebnis die alleinige [X.] treffen soll (vgl. dazu [X.], Urteil vom 23. November 1988 - [X.] - [X.], 250 unter 3; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 24). Diese Abweichung von § 59 Abs. 2 [X.] ist rechtlich zulässig. Denn die Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anzu[X.]den, weil die [X.] verhindern, daß es überhaupt zu einer echten Doppelversi-cherung kommt ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Die lediglich subsidiäre Haftung des [X.]s führt statt dessen dazu, daß dieser mit der ge-schuldeten Vorleistung gemäß § 67 Abs. 1 [X.] den Leistungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen ihren Krankenversicherer erwerben soll. Insoweit ist der zur Leistung verpflichtete [X.], hier der [X.], als ersatzpflichtiger Dritter im Sinne von § 67 Abs. 1 [X.] anzu-sehen. Das hat der [X.] bereits für den Fall anerkannt, daß ein nur subsidiär haftender Versicherer zwar offensichtlich irrtümlich, jedenfalls aber innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, einen Schaden ersetzt hat, der an sich unter den genommenen [X.] fiel ([X.], Urteil vom 23. November 1988 [X.]O). Für den hier zu entscheidenden Fall der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers gilt aber nichts anderes. Die [X.] -

dung vom 26. März 1997 ([X.] - [X.], 1088) steht dem nicht entgegen; in jenem Falle waren die Leistungen, die den [X.] begründen sollten, außerhalb des bestehenden Versicherungsver-trages erfolgt.

b) Die von der Klägerin ver[X.]deten [X.] sind nicht Teil der kontrollfreien Leistungsbeschreibung des [X.]. Vielmehr schränken sie die zunächst umfassend erteilte Leistungszusage, wonach der [X.] für im Ausland [X.] Krankheitskosten und Rücktransportkosten einstehen soll (vgl. B §§ 1 und 2 sowie [X.] §§ 1-3 der Versicherungsbedingungen der Klägerin), nach-träglich ein.

c) Die [X.] halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 [X.] stand. Das Berufungsgericht konnte es deshalb offenlassen, ob die genannten Vorschriften hier auch den [X.]n schützen sollen.

[X.]) Aus der maßgeblichen, auf den Wortlaut der Klausel gerichteten Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ([X.]Z 123, 83, 85) sind sie als sogenannte eingeschränkte [X.] zu verstehen (zum Begriff vgl. [X.]/Sieg, [X.] Bd. II 8. Aufl. § 59 [X.]. 50; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 59 Rdn. 27 bezeichnet sie - in Abgrenzung zu qualifizierten - als einfache [X.]). Bei ih-nen entfällt die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann, [X.]n und soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im [X.] Fall auch Deckung gewährt. Das hat hier zur Folge, daß die Haf-tung des [X.]s in Höhe des im [X.] - 8 -

vereinbarten Selbstbehalts bestehen bleibt. Darüber streiten die Parteien auch nicht.

[X.]) Die Klauseln führen nicht zu einer Gefährdung des Vertrags-zwecks im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Der Versicherungsschutz einer Reiseversicherung wird regelmäßig genommen, um Risiken einer Auslandsreise abzudecken, die andere [X.] nicht tragen. Den Hintergrund bildet dabei häufig der Umstand, daß der Versicherungsnehmer - sei er privat oder gesetzlich [X.] - nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt, in welchem Umfang sein Krankenversicherer Deckungsschutz bei Reisen ins Ausland bietet. Der Versicherungsnehmer erwartet deshalb insbesondere von der Reise-krankenversicherung, daß Lücken im Versicherungsschutz geschlossen werden, ohne daß er die vollen Prämien für eine echte Doppelversiche-rung zu tragen hat. Zum anderen erstrebt der Versicherungsnehmer eine erleichterte und schnelle Kostenerstattung und Klarheit darüber, an [X.] er sich im Versicherungsfall in erster Linie [X.]den kann. Die vorliegende Subsidiärversicherung trägt dem insoweit Rechnung, als sie eine Primär-haftung nur dort vorsieht, wo kein Deckungsschutz des Krankenversiche-rers besteht. Gleichzeitig gewährleistet sie mit der Vorleistungspflicht des [X.]s, daß zunächst in jedem Falle ein Versicherer bei [X.] eintritt (zur Bedeutung der Vorleistungsklausel: [X.], [X.]O [X.] Rdn. 26; [X.], [X.]O § 59 Rdn. 25). Damit wird ein lük-kenloser Versicherungsschutz sichergestellt.

Daß Versicherungsnehmer mit dem Abschluß der Reisekrankenver-sicherung daneben regelmäßig auch den Zweck verfolgen, im Falle einer - 9 -

Erkrankung im Ausland allein auf Leistungen des [X.] zurückgreifen zu können, um sich so eine Beitragsrückerstattung ih-res Krankenversicherers zu erhalten, läßt sich nicht feststellen.

[X.]) Auch im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß die [X.] den Versicherungsnehmer entgegen [X.] und Glauben unan-gemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 [X.]). Entgegen dem Vorwurf des [X.]n höhlen sie das Leistungsversprechen nicht aus. Denn zum ei-nen bietet der [X.] dem Versicherungsnehmer die Sicherheit, daß in jedem Falle ein Versicherer für die im Ausland entstan-denen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen wird, zum ande-ren regelt der Vertrag, wer in Vorlage zu treten hat; schließlich bleiben dem Versicherungsnehmer Leistungen des [X.]s erhalten, soweit er - wie hier - nach dem [X.] einen Selbstbehalt zu tragen hat.

[X.]) Im übrigen gilt insoweit: Reisekrankenversicherungen werden - wie andere Versicherungen auch - einer Vielzahl von Personen in unter-schiedlichsten Lebens-, Alters-, Einkommens-, Gesundheits- und Kran-kenversicherungsverhältnissen angeboten. Aufgabe des Versicherers ist es dabei, ein beurteilungsfähiges, transparentes Leistungsangebot zu ma-chen. Sache des damit angesprochenen Personenkreises bleibt es, eigen-ständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die angebotene Versicherung zur Abdeckung der jeweiligen Interessen geeignet erscheint. Erwartungen, die sich darauf gründen, daß der Versicherungsnehmer ein Leistungsan-gebot nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob es für ihn paßt, sind nicht schützenswert. Anders verhält es sich nur dann, [X.]n der Versicherer ein Angebot unterbreitet hat, das irrige Erwartungen - 10 -

wecken kann oder in Wahrheit seinem deklarierten Schutzzweck nicht ge-nügt (vgl. für die Krankentagegeldversicherung: [X.], Urteil vom 25. [X.] - [X.], 297 unter [X.]).

So liegt der Fall hier nicht. Daß der Versicherungsnehmer bei Inan-spruchnahme von [X.] seine Beitragsrücker-stattung verliert, hat seine Ursache allein im [X.]. Denn wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, träte diese Folge auch dann ein, [X.]n der [X.] keine [X.] enthielte. Es läge dann eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 [X.] vor, bei der der Innenausgleich der Versicherer (§ 59 Abs. 2 [X.]) ebenfalls die Inanspruchnahme des Krankenversicherers und den Verlust der Beitragsrückerstattung zur Folge hätte.

Aus diesem Grunde wirkt sich der mit den [X.] verbundene gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus und steht § 67 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Geltendmachung des übergegangenen [X.] gegen den Krankenversicherer auch nicht entgegen.

Die [X.] der Klägerin erwecken nicht den [X.], der [X.] wolle abweichend von dieser Rechtslage [X.] für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen. Im Gegenteil weisen sie unmißverständlich darauf hin, daß anderweitiger Versicherungsschutz seiner Leistungspflicht vorgehen soll und er dann lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Eine intranspa-rente Regelung liegt insoweit nicht vor.
- 11 -

2. Das für den [X.] in § 6 Abs. 6 [X.]/KK 94 vereinbarte Abtretungsverbot ("Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden") steht der An[X.]dung des § 67 Abs. 1 [X.] im vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar hindert ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich den [X.] nach § 67 Abs. 1 [X.] (§§ 412, 399 BGB, vgl. [X.]surteil vom 26. März 1997 [X.]O unter 5 c, [X.]). Das Berufen des [X.]n auf das [X.] stellt sich jedoch als rechtsmißbräuchlich dar, weil es nicht mehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.

a) Ob das hier vereinbarte Abtretungsverbot einer Kontrolle nach § 9 [X.] standhält, hat der [X.] noch nicht entschieden. Der [X.] hat indessen ausgesprochen, daß eine Vereinbarung, wonach die [X.] nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustim-mung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich - auch in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig ist ([X.]Z 102, 293, 300). Der [X.] hat erkannt, daß eine Klausel in einer Haftpflichtversiche-rung (§ 7 Nr. 3 AHB), wonach Versicherungsansprüche vor der endgülti-gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden können, einer Kontrolle nach § 9 [X.] standhält (Ur-teil vom 27. März 1997 [X.]O). Ob das auch für das hier in Rede stehende einschränkungslose Abtretungsverbot gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst [X.]n es als wirksam vereinbart anzusehen ist, kann sich der [X.] im vorliegenden Falle darauf nicht berufen (§ 242 BGB).

b) Der [X.] hat bereits wiederholt entschieden, daß sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes [X.] -

bot als rechtsmißbräuchlich darstellen kann, [X.]n das Verhalten des [X.]s nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel lie-genden Interesse gedeckt wird ([X.]surteile vom 4. Mai 1983 - [X.]/81 - [X.], 823; vom 13. Juli 1983 - [X.] - [X.], 945 unter I; vom 26. März 1997 [X.]O; vgl. ferner [X.], Urteile vom 20. Juni 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1393; vom 25. November 1999 - [X.] - [X.], 182). Solche Klauseln zielen vor allem darauf ab zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis mit [X.] abwickeln und es im Fall eines Prozes-ses hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. [X.]Z 65, 364, 365; 112, 387, 388; [X.] vom 13. Juli 1983 [X.]O).

Von diesem Zweck des Abtretungsverbots wird die Verhinderung ei-nes Forderungsübergangs gemäß § 67 Abs. 1 [X.] auf einen Subsidiär-versicherer grundsätzlich nicht erfaßt (vgl. schon [X.]surteil vom 26. März 1997 [X.]O unter 5 c, [X.]). Dem Schuldner steht in diesem Falle nach wie vor nur ein Gläubiger gegenüber; es bleibt für den Schuldner re-gelmäßig ohne weiteres überprüfbar, ob und in welchem Umfang der [X.] übergegangen und dieser zur Gel-tendmachung berechtigt ist. Insbesondere stehen einer Berufung auf das Abtretungsverbot unter diesen Voraussetzungen gewichtige Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber, die zu beachten der Versicherer nach [X.] und Glauben verpflichtet ist. Erfolgte der [X.] nicht, wäre der Versicherungsnehmer gehalten, seinen Anspruch auf [X.] 13 -

rungsleistungen gegen den Krankenversicherer selbst zu verfolgen, das [X.] an den Subsidiärversicherer auszukehren und - sofern er ein solches Vorgehen unterläßt - diesem möglicherweise Schadensersatz zu leisten (vgl. [X.]Z 65, 364, 366). Dies widerspricht in einem Maße be-rechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. dazu auch [X.], [X.]. zum [X.]surteil vom 26. März 1997 - [X.] - [X.], 1088, 1091), das ein Berufen auf das Abtretungsverbot als rechtsmiß-bräuchlich erscheinen läßt. Daß im vorliegenden Falle dennoch besondere Gründe für einen Ausschluß des Forderungsübergangs vorliegen, ist nicht ersichtlich.

Terno [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 113/03

21.04.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03 (REWIS RS 2004, 3565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3565

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