Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2023, Az. VIII ZR 204/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3638

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Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - 21. Zivilsenat - vom 15. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der von ihnen auf den Arbeitspreis geleisteten Entgelte richtet; im Übrigen wird die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der [X.] wird unter Verwerfung ihrer Revision als unzulässig das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 29. März / 10. April 2005 durch einseitige Erklärung einzuführen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Anschlussrevision der [X.] wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.       AG).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage eines mit der [X.] am 29. März / 10. April 2005 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 7 des [X.] enthaltenen [X.]reisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat sowie einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 7 Abs. 5 des [X.] war der [X.]reis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]reisänderungsklausel

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

[X.] =

[X.]2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

        

[X.]

der jeweils gültige [X.]reis gemäß vorstehender Berechnungsformel

        

[X.]2000

der Basispreis

        

I

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. [X.]rodukte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

        

I2000

der Basisindex

        

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

        

L2000          

der Basislohnindex

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

A[X.] =      

A[X.]2000 x E/E2000

        

A[X.]

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

        

A[X.]2000

der Basisarbeitspreis

        

E

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

        

E2000

der Basisenergiepreis

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.]reisänderungsklausel angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls [X.]reisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.]reisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.]reisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 18. November 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.]reisänderungsklausel in § 7 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2018 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.279,55 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 7 Abs. 5 des [X.] enthaltenen [X.]reisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.]reisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 7 Abs. 5 (im Berufungsurteil aufgrund eines Schreibfehlers bezeichnet als § 8 Abs. 4) des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.]reisänderungsklausel lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.]reisanpassungsformel gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklärung einzuführen.

8

Die in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlussberufung erweiterte Klage, mit welcher die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für das [X.] überzahlten [X.] in Höhe weiterer 583,41 € nebst Zinsen verlangt haben, hat das Berufungsgericht abgewiesen.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es werde unterschiedlich beurteilt, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.]reisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten [X.]reisanpassungsklausel - also auch hinsichtlich des [X.] - zur Folge habe.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision - und hilfsweise, falls das Berufungsgericht die Revision nicht zu ihren Gunsten zugelassen haben sollte, im Wege der [X.] - die vollständige Abweisung der Klage, während die Kläger mit ihrer Revision ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiterverfolgen, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist bereits unzulässig, während ihre [X.] überwiegend Erfolg hat. Die Revision der Kläger hingegen ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für die Jahre 2015 bis 2018 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu. Zwar sei die [X.] in § 7 Abs. 5 des [X.] hinsichtlich des [X.] mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht vereinbar und damit gemäß § 134 [X.] nichtig, weil die Klausel die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Die Nichtigkeit der [X.] hinsichtlich des [X.] wirke sich aber nicht gemäß § 139 [X.] auf die [X.] bezüglich des [X.] aus. Auch isoliert betrachtet sei die [X.] im Hinblick auf den Bereitstellungspreis nicht unwirksam.

Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel nicht, dass die Beklagte lediglich berechtigt sei, den bei Abschluss des [X.] vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] zunächst auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach dem Zugang beanstandet worden sei. Hiervon ausgehend ergebe sich für die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre insgesamt gesehen keine Überzahlung der Kläger, weshalb ihnen ein Rückzahlungsanspruch nicht zustehe.

Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] in § 7 Abs. 5 des [X.] sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei, wie ausgeführt, jedoch nur im Hinblick auf der [X.] bezüglich des [X.] begründet.

Die weitere Feststellungsklage, mit der die Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 beanstandet hätten, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei auch begründet, denn der [X.] stehe nicht das Recht zu, dem Vertrag einseitig eine neue [X.] zugrunde zu legen. Für die Änderung einer Preisänderungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der [X.]en gemäß §§ 145 ff. [X.]. Weder hätten sich die [X.]en hier auf die Einbeziehung einer (neuen) [X.] betreffend den Arbeitspreis verständigt noch hätten sie der [X.] anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund zulässiger [X.] der [X.] eröffnet ist, nicht in jeder Hinsicht stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 7 Abs. 5 des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] enthaltenen [X.]n allein die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis - wenn auch nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Rückzahlungsansprüche abgewiesen.

Ohne revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch entschieden, dass die ([X.] betreffend die Wirksamkeit der von der [X.] im [X.] verwendeten [X.] zwar zulässig, aber nur im Hinblick auf den Arbeitspreis begründet ist.

Hingegen kann die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis einseitig in den [X.] der [X.]en einzuführen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.], mit der sie einerseits die Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis und andererseits die Feststellung der Nichteinbeziehung der geänderten [X.] gemäß dem Schreiben vom 24. April 2019 angegriffen hat, ist bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage sowie die hierzu vorgreifliche Zwischenfeststellungsklage bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] beschränkt.

1. Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 24; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15. September 2021 - [X.] 76/20, [X.], 2046 Rn. 19; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 20; [X.]sbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - [X.] 121/17, [X.], 723 Rn. 5; vom 13. Mai 2020 - [X.] 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9; vom 30. November 2021 - [X.] 81/20, juris Rn. 7).

So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allein mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 [X.] die Unwirksamkeit der gesamten [X.], also auch hinsichtlich des [X.], zur Folge habe. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon eindeutig zu trennenden Fragen, ob die Klage auf (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis zulässig und begründet und ob die Beklagte zur einseitigen Anpassung dieser Klausel berechtigt ist (vgl. auch bereits [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21, 23; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 21).

2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 15. März 2017 - [X.] 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - [X.] 219/20, [X.], 331 Rn. 16 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 22; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 22; jeweils [X.]).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der [X.] für die identische [X.] in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat - bei der sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis erfüllt, da sie als selbständiger Vertragsbestandteil unabhängig von der [X.] zum Arbeitspreis Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] ist (siehe hierzu [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 23, 53; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 23, 53).

II. Zur [X.] der [X.]

Allerdings ist die [X.] der [X.] zulässig und - jedenfalls überwiegend - auch begründet.

1. Die [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.] 394/12, [X.], 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - [X.] 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - [X.] 52/20, [X.], 1541 Rn. 48; jeweils [X.]). Da sich die hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der [X.]) zugelassen sein sollte, sowie form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte [X.] gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis und gegen die Feststellung der Nichteinbeziehung der angepassten [X.] zum Arbeitspreis richtet, steht die [X.] der [X.] auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (insoweit zulässigen) Revision der Kläger, mit welcher diese ihre Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die [X.] zum Bereitstellungspreis weiterverfolgen (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - [X.] 394/12, aaO Rn. 69 f.; vom 2. April 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 26; jeweils [X.]).

2. Die [X.] ist überwiegend begründet.

a) Sie bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der ([X.] betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 7 Abs. 5 des [X.] vom 29. März / 10. April 2005 enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie sie mit ihrer [X.] vorbringt - deutlich gemacht habe, dass sie die in § 7 Abs. 5 des [X.] enthaltene ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit ihrem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt hat. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich - und auch hier - in eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1990 - [X.] 165/89, [X.], 2128 unter [X.] 2; vom 17. April 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - [X.] 272/20, [X.], 143 Rn. 34). Jedenfalls als solche ist der Feststellungsantrag im gegebenen Fall zulässig. Wie der [X.] in mehreren, die identischen [X.]n der [X.] und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteilen bereits ausführlich erörtert hat, ändert das vorbezeichnete Vorbringen der [X.] nichts an der Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage zum Arbeitspreis und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 47 bis 49 [X.]). Das hat der [X.] in weiteren Urteilen bekräftigt (vgl. Urteile vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 37 f., [X.] 233/21, [X.], 922 Rn. 37 f., und [X.] 234/21, juris Rn. 35 f.; vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 19 f., und [X.] 133/21, juris Rn. 22 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Gegen die Begründetheit der ([X.], nämlich die im Ergebnis zutreffend (siehe sogleich unter [X.]I 2 b) getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die [X.] zum Arbeitspreis sei unwirksam, wendet sich die [X.] zu Recht nicht.

b) Mit Erfolg rügt die [X.] jedoch, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei nicht berechtigt, die [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig in den [X.] einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft ist.

aa) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die [X.] meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der [X.] können sie auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; jeweils [X.]).

bb) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.]n - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

(1) Wie der [X.] mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.] 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.] 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 ([X.] 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.] 75/21, juris Rn. 39 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, aaO Rn. 31 [X.]).

(2) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, aaO Rn. 32).

(3) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 7 Abs. 5 des [X.] der [X.]en während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

(a) Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 7 Abs. 5 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 [X.] unwirksam (siehe sogleich unter [X.]I 2 b).

(b) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 36). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der [X.]en, nachzuholen haben.

III. Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die Revision der Kläger gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des [X.] richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

a) Denn das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt (siehe unter [X.], 2) - die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die den Bereitstellungspreis betreffende Zahlungs- und Feststellungsklage beschränkt. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht den hiervon eindeutig zu trennenden Streitstoff der Rückzahlungsklage wegen der - vorliegend vom Berufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis (vgl. auch [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 53).

b) Das Rechtsmittel der Kläger kann insoweit auch nicht in eine [X.] umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 21), da es bereits an einer anschlussfähigen (vgl. § 554 Abs. 4 ZPO) zulässigen Revision der [X.] fehlt (siehe dazu [X.], 2). Eine Möglichkeit zur [X.] an die allein zulässige [X.] des [X.] hat der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 41; vom 27. Mai 2009 - [X.], [X.], 2450 Rn. 13; vom 6. Dezember 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 406 Rn. 30; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 54).

2. Die weitergehende Revision der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihnen Ansprüche auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zu.

a) Der [X.] der [X.]en und damit auch die von den Klägern beanstandeten [X.]n unterfallen dem Anwendungsbereich der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 21, und [X.] 155/21, juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.]n und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, aaO; vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, juris Rn. 30).

b) Nach der vorgenannten Vorschrift ist, wie der [X.] - nach Erlass des Berufungsurteils - für eine identische [X.] in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat, die in § 7 Abs. 5 des [X.] vom 29. März / 10. April 2005 vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 25; jeweils [X.]).

c) Dies hat jedoch - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] zur Folge (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

d) Die [X.] zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 28, und [X.] 155/21, juris Rn. 58 ff.). Auch hieran hält der [X.] nach nochmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, in deren Rahmen der [X.] sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

e) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2019 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die [X.] der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass der Tenor des Berufungsurteils aufgrund einer - auch von den [X.]en im Revisionsverfahren zutreffend angenommenen - offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen sein wird, dass es im zweiten Absatz der Entscheidungsformel statt "§ 8 Abs. 4" richtig lauten muss "§ 7 Abs. 5". Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, dem landgerichtlichen Feststellungstenor und dem Vortrag der [X.]en ergibt, streiten die [X.]en um die Wirksamkeit der [X.] in § 7 Abs. 5 des [X.] vom 29. März / 10. April 2005. Demgegenüber enthält § 8 Abs. 4 dieses Vertrags keine [X.], so dass es sich bei der Nennung dieser Vorschrift im Tenor des Berufungsurteils ersichtlich um ein Schreibversehen handelt.

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. Schmidt

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Reichelt     

  

Meta

VIII ZR 204/21

10.05.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 15. Juni 2021, Az: 21 U 1108/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2023, Az. VIII ZR 204/21 (REWIS RS 2023, 3638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3638

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