Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2023, Az. VIII ZR 309/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9742

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Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - 21. Zivilsenat - vom 14. September 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres (weitergehenden) Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der von ihnen auf den Arbeitspreis geleisteten Entgelte richtet; im Übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Auf die [X.] der [X.] wird unter Verwerfung ihrer Revision als unzulässig das vorbezeichnete Urteil des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel hinsichtlich des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 13. Juli 2010 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 13,51 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt wurde. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 94a - vom 13. Januar 2021 wird (insgesamt) zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der [X.] bleibt zurückgewiesen.

Außerdem wird auf die [X.] der [X.] das vorbezeichnete Urteil des [X.] aufgehoben, soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgten Klageerweiterungen hin zur Zahlung in Höhe von 34,55 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die weitergehende [X.] der [X.] wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.      AG).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.]eklagten am 13. Juli 2010 geschlossenen [X.]s von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die [X.]eklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.]s enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen [X.]ereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,415 € pro m

"[X.]

Die jeweils gültigen [X.]ereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2005

(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender [X.]erechnungsformel

P2005

der [X.]asispreis

I

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2005

der [X.]asisindex

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2005

der [X.]asislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten [X.]ezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

3

Nachdem das [X.] in einem gegen die [X.]eklagte gerichteten - ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die [X.]eklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern folgende Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 öffentlich bekannt machte:

"APW = APW0 x (0,5 x [X.]/[X.]0 + 0,5 x [X.]l/[X.]l0)

Es bedeuten:

APW Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
APW0 Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf [X.]0)
[X.]0 Index des [X.], Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im [X.]-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, [X.]. d. Individualkonsums, [X.] (68) vom [X.] dargestellt* und auffindbar unter
1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/[X.]asisdaten/Waermepreisindex
2. Fundstelle*: [X.]: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/Iink/tabellen/611
[X.] Index des [X.], ermittelt und veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum [X.]eginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres.
[X.]l0 Tarif V.     , "Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung, Preisliste [X.]", netto, veröffentlicht vom Unternehmen V.                  AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v.      .de/media/358/download/[X.]?v=1)
[X.]l Zum Zeitpunkt des [X.]eginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif V.     , "Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung, Preisliste [X.] 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres", netto, vom Unternehmen V.                 AG festgesetzt und veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v.      .de/[X.]/preistransparenz/bestandsvertraege)

Die [X.]erechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden [X.] erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und [X.] Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

* [X.] Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle [X.]0 und [X.] der vorstehenden [X.]: Das Statistische [X.]undesamt hat seine für den Verbraucherpreisindex ([X.]) maßgebliche Klassifikation "Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte" ([X.]) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die o.a. Fundstellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderungen ergeben, berührt das den Wärmepreisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der [X.] selbst nicht. Über vom [X.] aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren."

4

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.]eklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der jeweiligen [X.] angepassten - Entgelte.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 14. Juni 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.]s und forderten, ausgehend von den im Vertrag genannten [X.]asispreisen des Jahres 2005, die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.]eklagten die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten [X.]asisarbeits- und [X.]asisbereitstellungspreisen des Jahres 2005 - in Höhe von insgesamt 1.792,85 € nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, dass die ursprüngliche in § 8 Abs. 4 des [X.]s enthaltene [X.] ebenso wie die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.]eklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.]s enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt, als sie den Arbeitspreis betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

8

Auf die [X.]erufung der Kläger hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es (zusätzlich) festgestellt hat, die [X.]eklagte sei nicht berechtigt, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklärung einzuführen. Dem [X.] betreffend den Abrechnungszeitraum von 2015 bis 2018 hat es in Höhe von 13,51 € nebst Zinsen stattgegeben.

9

Schließlich hat es die [X.]eklagte auf die in der [X.]erufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen, mit denen die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für die Jahre 2019 und 2020 überzahlten [X.] in Höhe weiterer insgesamt 1.072,23 € nebst Zinsen verlangt haben, zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 34,55 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen.

Das [X.]erufungsgericht hat die Revision mit der [X.]egründung zugelassen, es werde unterschiedlich beurteilt, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 [X.]G[X.] die Unwirksamkeit der gesamten [X.] - also auch hinsichtlich des [X.]ereitstellungspreises - zur Folge habe.

Die [X.]eklagte begehrt mit ihrer Revision - und hilfsweise, falls das [X.]erufungsgericht die Revision nicht zu ihren Gunsten zugelassen haben sollte, im Wege der [X.] - die vollständige Abweisung der Klage, während die Kläger mit ihrer Revision ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist bereits unzulässig, während ihre [X.] überwiegend Erfolg hat. Die Revision der Kläger hingegen ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für die Jahre 2015 bis 2018 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] lediglich in Höhe eines [X.]etrags von 13,51 € zu. Zwar sei die [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] hinsichtlich des [X.] mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine [X.]edingungen für die Versorgung mit Fernwärme ([X.]) nicht vereinbar und damit gemäß § 134 [X.] nichtig, weil die Klausel die maßgeblichen [X.]erechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Die Nichtigkeit der [X.] hinsichtlich des [X.] wirke sich aber nicht gemäß § 139 [X.] auf die [X.] bezüglich des [X.] aus. Auch isoliert betrachtet sei die [X.] im Hinblick auf den [X.]ereitstellungspreis nicht unwirksam.

Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel nicht, dass die [X.]eklagte lediglich berechtigt sei, den bei Abschluss des [X.] vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] zunächst auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach dem Zugang beanstandet worden sei. Da die Kläger den Preisen erstmals mit Schreiben vom 14. Juni 2019 widersprochen hätten, sei danach grundsätzlich der [X.] maßgeblich. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben müsse aber für sämtliche von der [X.] erfassten Abrechnungen innerhalb des [X.]eanstandungszeitraums der niedrigste abgerechnete Arbeitspreis gelten. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis für das [X.] (0,0761 €/kWh netto). Nach diesen Maßstäben ergebe sich eine Überzahlung der Kläger bezüglich der vorgenannten streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume nur in Höhe von insgesamt 13,51 €.

Aus den gleichen Gründen hätten die in der [X.]erufungsinstanz vorgenommenen zulässigen Klageerweiterungen betreffend die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 nur teilweise Erfolg. Auch hinsichtlich dieser Abrechnungszeiträume sei - auch aufgrund der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten [X.] - der für das [X.] geltende Arbeitspreis maßgeblich. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 34,55 €.

Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse der Kläger durch die Ankündigung der [X.] vom 24. April 2019, ab dem 1. Mai 2019 die vertragliche Preisanpassungsformel zu ändern, nicht entfallen. Die Feststellungsklage sei, wie ausgeführt, jedoch nur im Hinblick auf die Intransparenz der [X.] bezüglich des [X.] begründet.

Die weitere Feststellungsklage, mit der die Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 beanstandet hätten, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei auch begründet, denn der [X.] stehe nicht das Recht zu, dem Vertrag einseitig eine neue [X.] zugrunde zu legen. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der [X.]en gemäß §§ 145 ff. [X.]. Weder hätten sich die [X.]en hier auf die Einbeziehung einer (neuen) [X.] betreffend den Arbeitspreis verständigt noch hätten sie der [X.] anfänglich oder nachträglich ein einseitiges [X.]estimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig.

[X.].

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese wegen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund der zulässigen [X.] der [X.] eröffnet ist, nicht in jeder Hinsicht stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das [X.]erufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] enthaltenen [X.]n allein die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis - wenn auch nicht, wie vom [X.]erufungsgericht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den [X.]ereitstellungspreis bezogenen [X.] verneint.

Ohne revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht auch entschieden, dass die ([X.] betreffend die Unwirksamkeit der von der [X.] im [X.] verwendeten [X.] zwar zulässig, aber nur im Hinblick auf den Arbeitspreis begründet ist.

Hingegen kann die Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung überzahlter Arbeitspreise in Höhe von 13,51 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] unter Anwendung der vom [X.] entwickelten [X.], die das [X.]erufungsgericht zwar mit Recht herangezogen, aber hinsichtlich des danach maßgeblichen [X.] nicht richtig angewandt hat, keinen [X.]estand haben.

Außerdem können die vom [X.]erufungsgericht getroffene Feststellung, die [X.]eklagte sei nicht berechtigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis einseitig in den [X.] der [X.]en einzuführen, und die damit zusammenhängende - den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 betreffende - Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von [X.] in Höhe von 34,55 € nebst Zinsen nicht bestehen bleiben.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.], mit der sie die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis, die Feststellung der Nichteinbeziehung der geänderten [X.] gemäß dem Schreiben vom 24. April 2019 sowie ihre Verurteilung zur Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise angegriffen hat, ist schon nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das [X.]erufungsgericht hat die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich auf den [X.]ereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage sowie die hierzu vorgreifliche [X.] bezüglich der Unwirksamkeit der den [X.]ereitstellungspreis betreffenden [X.] beschränkt.

1. Eine solche [X.]eschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das [X.]erufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von [X.]edeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 24; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15. September 2021 - [X.] 76/20, [X.], 2046 Rn. 19; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 20; [X.]sbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - [X.] 121/17, [X.], 723 Rn. 5; vom 13. Mai 2020 - [X.] 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9; vom 30. November 2021 - [X.] 81/20, juris Rn. 7).

So verhält es sich auch hier. Das [X.]erufungsgericht hat die Zulassung der Revision allein mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] nach § 139 [X.] die Unwirksamkeit der gesamten [X.], also auch hinsichtlich des [X.], zur Folge habe. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon zu trennenden Fragen, ob die Klage auf (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis zulässig und begründet und die [X.]eklagte zur einseitigen Anpassung dieser Klausel berechtigt ist sowie ob den Klägern ein Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise zusteht (vgl. auch bereits [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21, 23; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 21).

2. Diese [X.]eschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine [X.]eschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das [X.]erufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 15. März 2017 - [X.] 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - [X.] 219/20, [X.], 331 Rn. 16 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 22; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 22; jeweils [X.]).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der [X.] für die identische [X.] in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat - bei der sich im Hinblick auf die den [X.]ereitstellungspreis betreffende Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der [X.] zum [X.]ereitstellungspreis erfüllt, da diese als selbständiger Vertragsbestandteil unabhängig von der [X.] zum Arbeitspreis Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] ist (siehe hierzu [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 23, 53; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 23, 53; vom 10. Mai 2023 - [X.] 204/21, juris Rn. 25, 43).

II. Zur [X.] der [X.]

Allerdings ist die [X.] der [X.] zulässig und überwiegend auch begründet.

1. Die [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. [X.]ei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.] 394/12, [X.], 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - [X.] 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - [X.] 52/20, [X.], 1541 Rn. 48; jeweils [X.]). Da sich die hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der [X.]) zugelassen sein sollte, sowie form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte [X.] gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis, gegen die Feststellung der Nichteinbeziehung der angepassten [X.] zum Arbeitspreis sowie gegen die Verurteilung zur Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise richtet, steht die [X.] der [X.] auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (insoweit zulässigen) Revision der Kläger, mit welcher diese ihre Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die [X.] zum [X.]ereitstellungspreis weiterverfolgen (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - [X.] 394/12, aaO Rn. 69 f.; vom 2. April 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 26; jeweils [X.]).

2. Die [X.] ist weitgehend begründet.

a) Sie bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie rügt, das [X.]erufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der ([X.] betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 13. Juli 2010 enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die [X.]eklagte - wie sie mit ihrer [X.] vorbringt - deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit ihrem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue [X.]erechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich - und auch hier - in eine [X.] gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1990 - [X.] 165/89, [X.], 2128 unter [X.] 2; vom 17. April 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - [X.] 272/20, [X.], 143 Rn. 34; vom 10. Mai 2023 - [X.] 204/21, juris Rn. 31).

aa) Mit der [X.] wird es dem Kläger - über den Wortlaut von § 256 Abs. 2 ZPO hinaus auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (siehe [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 48; [X.]eckOK-ZPO/[X.], Stand: 1. September 2023, § 256 Rn. 46a; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 256 Rn. 88, jeweils [X.]) - ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage eine solche auch über streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht. Für eine [X.] ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der [X.]en erschöpfend geregelt werden (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 19; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.]Z 209, 337 Rn. 45; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, aaO; vom 25. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 11; jeweils [X.]).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch anzunehmen, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche verfolgt werden, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können ([X.], Urteile vom 7. März 2013 - [X.], aaO; vom 25. Oktober 2023 - [X.], aaO; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 256 Rn. 86 [X.]). Denn in diesem Fall könnten [X.] ergehen, weshalb die Entscheidung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende [X.] und das Schlussurteil von [X.]edeutung sein kann (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 2013 - [X.], aaO; vom 25. Oktober 2023 - [X.], aaO). Erforderlich ist, dass ein Erfolg des [X.]s die Möglichkeit für [X.] eröffnet. Daran fehlt es, wenn im Fall der [X.]egründetheit der [X.] zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist; hier hat ein Ausspruch über den [X.] keine weitergehende rechtliche [X.]edeutung ([X.], Urteile vom 28. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 153 Rn. 17; vom 28. Januar 2020 - [X.] 99/18, [X.], 989 Rn. 19).

[X.]) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall zwar an der Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den [X.]en noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus [X.]edeutung hat oder gewinnen kann, soweit der Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des den Arbeitspreis betreffenden Teils der ursprünglichen [X.] gerichtet ist. Denn die [X.]eklagte ist zur einseitigen Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 berechtigt und hat diese Anpassung auch wirksam vorgenommen (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] 2 c [X.]). Für das fortbestehende Vertragsverhältnis und die zukünftigen Zahlungsansprüche der [X.] für gelieferte Wärme hinsichtlich des [X.] kommt es daher nicht mehr auf die Wirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] an (vgl. auch [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 49 [für den Fall, dass die Wirksamkeit der neuen [X.] von weiteren Feststellungen abhängig ist]). Dass die Frage der Wirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 13. Juli 2010, soweit der Arbeitspreis betroffen ist, über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus noch zwischen den [X.]en [X.]edeutung erlangen könnte, ist von den Klägern nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Da die Kläger im Streitfall jedoch mehrere selbständige Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten [X.] aus verschiedenen [X.] geltend machen, für welche jeweils das festzustellende Rechtsverhältnis über die Wirksamkeit des den Arbeitspreis betreffenden Teils der (ursprünglichen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 13. Juli 2010 vorgreiflich ist, ist die [X.] nach den dargestellten Grundsätzen gleichwohl zulässig. Denn durch sie wird die Möglichkeit für [X.] eröffnet, da aus der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] noch nicht unmittelbar die [X.]egründetheit der einzelnen Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten [X.] im geltend gemachten Umfang folgt.

b) Mit Erfolg rügt die [X.] jedoch, dass das [X.]erufungsgericht (wenngleich geringfügige) [X.] der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] betreffend überzahlte Arbeitspreise für den Abrechnungszeitraum 2015 bis einschließlich April 2019 bejaht hat.

aa) Der [X.] der [X.]en und damit auch die von den Klägern beanstandeten [X.]n unterfallen dem Anwendungsbereich der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 21, und [X.] 155/21, juris Rn. 25; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.]n und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, aaO; vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, juris Rn. 30).

[X.]) Nach der vorgenannten Vorschrift ist - wie der [X.] nach Erlass des [X.]erufungsurteils für eine identische [X.] in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat - die in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 13. Juli 2010 vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie es das [X.]erufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 25; jeweils [X.]).

cc) Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts stehen den Klägern aufgrund dieser unwirksamen [X.] [X.] jedoch auch bezüglich des [X.] bis April 2019 nicht zu.

(1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.] 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 42 ff.). Die [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 32; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 52; jeweils [X.]).

(2) Diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]srechtsprechung ist mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von den Klägern vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter [X.]estätigung und Fortführung der diesbezüglichen [X.]srechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, [X.], 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.]Z 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der [X.] nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen [X.]ezug (siehe auch [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 31 ff., [X.] 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie [X.] 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils [X.]).

Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.],[X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter [X.]erücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die [X.]eurteilung des vorliegenden Falles von [X.]edeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 36 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

(3) [X.]ei Anwendung der sogenannten [X.] ist das [X.]erufungsgericht jedoch - wie die [X.] mit Erfolg rügt - zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern [X.] wegen überzahlter Arbeitspreise im Abrechnungszeitraum von Anfang 2015 bis April 2019 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zustünden.

(a) Im Ausgangspunkt noch richtig hat das [X.]erufungsgericht erkannt, dass ausgehend von der erstmaligen [X.]eanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 14. Juni 2019 - jedenfalls betreffend den Abrechnungszeitraum von 2015 bis einschließlich April 2019 - grundsätzlich der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis den nach der [X.] maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben.

(b) Rechtsfehlerhaft hat das [X.]erufungsgericht dann allerdings angenommen, dass nachträgliche Preissenkungen dauerhaft den nach der [X.] infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "[X.]" mit der Folge ersetzten, dass der Energieversorger nach einer Preissenkung innerhalb des [X.] endgültig an diese Preissenkung gebunden bliebe und der gesenkte Preis auch für die Jahresabrechnungen zur Anwendung gelange, die zeitlich vor der Preissenkung, aber noch innerhalb des [X.] lägen. Zwar ist im Rahmen der nach der [X.] vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte [X.]en, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 38, und [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 49; siehe auch [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 37; vom 21. Dezember 2022 - [X.] 78/22, juris Rn. 45; vom 10. Mai 2023 - [X.] 197/21, juris Rn. 42). Solche Preissenkungen sind jedoch allein "für die Zeiträume der Preisunterschreitung" zu berücksichtigen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass ein Energieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs nunmehr geltende "[X.]" ([X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, aaO Rn. 39; vom 10. Mai 2023 - [X.] 197/21, aaO).

(c) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat die [X.]eklagte den Arbeitspreis nach dem [X.] bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt. Für das [X.] und den Zeitraum Januar bis April 2019 wurde ein Arbeitspreis in Höhe desjenigen des Jahres 2015 verlangt. Damit lag der von der [X.] verlangte und von den Klägern bezahlte Preis in den [X.] 2015 bis April 2019 stets unter demjenigen des Jahres 2014, weshalb [X.] der Kläger für diese Zeiträume nicht in [X.]etracht kommen.

c) Mit Erfolg rügt die [X.] zudem, dass die vom [X.]erufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die [X.]eklagte sei nicht berechtigt, die [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig in den [X.] einzuführen, rechtsfehlerhaft ist.

aa) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die [X.] meint - keine [X.]edenken. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der [X.] können sie auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.] 232/21, juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; jeweils [X.]).

[X.]) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der [X.] stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr hat die [X.]eklagte nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] die von ihr ab dem 1. Mai 2019 verwendete [X.] - anders als das [X.]erufungsgericht meint - wirksam in den [X.] der [X.]en vom 13. Juli 2010 eingeführt.

(1) Wie der [X.] mit seinen - nach Erlass des [X.]erufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.] 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.] 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 ([X.] 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.] 75/21, juris Rn. 39 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, aaO Rn. 31 [X.]).

(2) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 91/21, aaO Rn. 32).

(3) Ausgehend davon war die [X.]eklagte - da die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] nach § 134 [X.] unwirksam war (siehe oben unter [X.] 2 [X.]) - nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der [X.]en während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

(a) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu genügen, müssen [X.]n in [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und [X.]ereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ([X.]) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" ([X.]. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 [X.] aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen [X.]edürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.]Z 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 28). Diesen zwei [X.]emessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO Rn. 44 [X.]; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - [X.] 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom 18. Dezember 2019 - [X.] 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 22).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von [X.]n ein eigener Gestaltungsspielraum zukommt. Denn § 24 Abs. 4 [X.] legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen [X.]erechnungsfaktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es den Versorgungsunternehmen - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorientierung - entsprechende [X.]n zu entwickeln und zu verwenden. Für das [X.]estehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis im laufenden [X.] ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der [X.] und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 [X.] zu vereinbaren ist ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 53). Das bedeutet, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen sind (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 56; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.]Z 201, 363 Rn. 35).

(b) Diesen sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ergebenden Anforderungen wird die von der [X.] ab Mai 2019 verwendete und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgemachte [X.] zum Arbeitspreis gerecht. Die von der [X.] gewählte Ausgestaltung der vorbezeichneten [X.] bewegt sich - wie der [X.] nach Erlass des [X.]erufungsurteils bereits entschieden hat - innerhalb des ihr insoweit eröffneten Gestaltungsspielraums (vgl. [X.]surteile vom 27. September 2023 - [X.] 249/22, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt, juris Rn. 31 ff.; und [X.] 263/22, juris Rn. 32 ff.).

(aa) Die neue [X.] berücksichtigt in angemessener Weise die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ([X.]). Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll sich das [X.] nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, [X.]Z 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - [X.] 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).

Dem trägt die geänderte [X.] mit der Anknüpfung an den Wärmepreisindex des [X.] ([X.]0 und [X.]) Rechnung. Der Wärmepreisindex des [X.] setzt sich aus den Positionen "[X.]etriebskosten für eine Gaszentralheizung", "[X.]etriebskosten für eine Ölzentralheizung" sowie "Fernwärme" zusammen. Er beschränkt sich damit nicht auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt (vgl. [X.]surteile vom 27. September 2023 - [X.] 249/22, aaO Rn. 32, und [X.] 263/22, aaO Rn. 33 f.).

([X.]) Das in der neuen [X.] verwendete Kostenelement ([X.]I0 und [X.]I) genügt auch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AV[X.]FernwärmeV. Damit werden unmittelbar die Kosten abgebildet, welche die [X.]eklagte an ihren eigenen Energielieferanten für den [X.]ezug der Fernwärme abführt. Dadurch, dass die [X.]eklagte in ihrer Preisänderungsklausel die Preisentwicklung unmittelbar an eine Veränderung ihrer eigenen [X.]ezugskosten angeknüpft hat, wird sichergestellt, dass sich die ihren Endkunden gegenüber [X.] Preise stets im Verhältnis zu ihren eigenen [X.]ezugskosten, mithin der Kosten für den Einkauf der Fernwärme, entwickeln (vgl. [X.]surteile vom 27. September 2023 - [X.] 249/22, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 263/22, aaO Rn. 35 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]eklagte hierdurch Kostensteigerungen weitergäbe, die sie unter [X.]erücksichtigung des ihr zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung gegenüber ihren Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (vgl. hierzu [X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.] 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 49), sind in dem hier gegebenen Fall weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

(cc) Das [X.] und das Kostenelement stehen durch ihre jeweils hälftige Gewichtung in der Preisänderungsformel auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtung im vorliegenden Fall nicht sachgerecht sein und sich die Preise für den Wärmebezug hierdurch nicht kostenorientiert oder losgelöst vom Wärmemarkt entwickeln könnten (siehe hierzu unter [X.] 2 c [X.] (3) (a)), sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

([X.]) [X.] ist im vorliegenden Einzelfall auch nicht deshalb unangemessen, weil für den [X.] (APW0) einerseits und für das Markt- und Kostenelement ([X.]0 und [X.]I0) andererseits unterschiedliche [X.]ezugsjahre, nämlich das [X.] für den [X.] und das [X.] für das Markt- und Kostenelement, gewählt wurden. Auch damit hat sich der [X.] bereits eingehend befasst ([X.]surteile vom 27. September 2023 - [X.] 249/22, aaO Rn. 38 ff., und [X.] 263/22, aaO Rn. 40 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen [X.]ezug genommen.

(ee) Schließlich genügt die neue [X.] auch dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.], da die maßgeblichen [X.]erechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden. Die Kläger können somit den Umfang der auf sie zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die [X.]erechtigung einer von der [X.] vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen (vgl. [X.]surteile vom 27. September 2023 - [X.] 249/22, aaO Rn. 62 ff., und [X.] 263/22, aaO Rn. 62 ff.).

d) In Anbetracht dessen rügt die [X.] ebenfalls zu Recht, dass das [X.]erufungsgericht [X.] der Kläger wegen für die Abrechnungszeiträume von Mai 2019 bis Dezember 2020 überzahlter Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht hat. Für diese Zeiträume hat die [X.]eklagte den jeweiligen Abrechnungen die zum 1. Mai 2019 geänderte und nach den obigen Ausführungen wirksam in den [X.] der [X.]en eingeführte [X.] zum Arbeitspreis zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis berechnet. [X.] stehen ihnen somit nicht zu.

III. Zur Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die Revision der Kläger gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des [X.] richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

a) Denn das [X.]erufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt (siehe unter [X.] I 1, 2) - die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die den [X.]ereitstellungspreis betreffende Zahlungs- und Feststellungsklage beschränkt. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht den hiervon eindeutig zu trennenden Streitstoff der Rückzahlungsklage wegen der - vorliegend vom [X.]erufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis (vgl. auch [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, juris Rn. 53).

b) Das Rechtsmittel der Kläger kann insoweit auch nicht in eine [X.] umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 21), da es bereits an einer anschlussfähigen (vgl. § 554 Abs. 4 ZPO) zulässigen Revision der [X.] fehlt (siehe dazu [X.] I 1, 2). Eine Möglichkeit zur [X.] an die allein zulässige [X.] des [X.] hat der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 41; vom 27. Mai 2009 - [X.], [X.], 2450 Rn. 13; vom 6. Dezember 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 406 Rn. 30; vom 6. Juli 2022 - [X.] 155/21, aaO Rn. 54; vom 10. Mai 2023 - [X.] 204/21, juris Rn. 44).

2. Die weitergehende Revision der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum [X.]ereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihnen Ansprüche auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zu.

a) Wie bereits ausgeführt (siehe unter [X.] [X.]), ist die in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 13. Juli 2010 vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis nach § 134 [X.] unwirksam. Dies hat jedoch - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den [X.]ereitstellungspreis betreffenden [X.] zur Folge (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.] 358/21, aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen [X.]ezug genommen wird.

b) Die [X.] zum [X.]ereitstellungspreis ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.] 287/20, [X.]Z 233, 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.] 28/21, [X.], 2279 Rn. 28, und [X.] 155/21, juris Rn. 58 ff.). Auch hieran hält der [X.] nach nochmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wiederum vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen [X.]ezug genommen, in deren Rahmen der [X.] sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst hat, ohne sie für durchgreifend zu erachten.

c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das [X.]erufungsgericht zu der [X.]eurteilung gelangt, dass die [X.]eklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen [X.] zum [X.]ereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2020 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht.

C.

Nach alledem kann das [X.]erufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen [X.]estand haben. Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die [X.]erufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] ist insgesamt zurückzuweisen. Außerdem sind die in zweiter Instanz im Wege der Klageerweiterung erhobenen Zahlungsklagen abzuweisen.

Dr. [X.]ünger     

      

Kosziol     

      

Dr. Matussek

      

Dr. Reichelt     

      

Messing     

      

Meta

VIII ZR 309/21

20.12.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 14. September 2021, Az: 21 U 24/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2023, Az. VIII ZR 309/21 (REWIS RS 2023, 9742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9742

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