Bundespatentgericht, Urteil vom 29.11.2022, Az. 7 Ni 79/19

7. Senat | REWIS RS 2022, 9798

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Duschbodenelement“ – teilweise Nichtigkeit – rechtsbeständiger Hilfsantrag – Hinweispflicht – Zur Frage der Notwendigkeit der Vertagung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2004 036 652

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. [X.] und [X.]. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2004 036 652 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende [X.]assung erhalten:

1. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teleskopübergriff oder die Dichtebene bzw. ein Dichtbereich zwischen dem [X.] (5) und dem [X.] (4) zumindest teilweise innerhalb des [X.]es (1) gegeben ist, dass das [X.] (4) oberseitig unmittelbar auf dem [X.] (3) abgestützt ist und dass das [X.] (3) als [X.] in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

2. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4, 5) von einer dieses zu der umgebenden Wandung des [X.]es distanzierenden Ausnehmung (8), die sich von der Auflagefläche ([X.]) aus erstreckt, umgeben ist.

3. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das [X.] (5) wie auch das [X.] (4), zumindest teilweise, oberhalb der Auflagefläche ([X.]) angeordnet sind, dass das [X.] (1) jedenfalls zugeordnet dem [X.] (5) eine dieses radial freilegende, einen Montage-Zugriff von unten auf das [X.] (5) erlaubende Ausnehmung (8) aufweist, dass das [X.] (4) oberseitig unmittelbar auf dem [X.] (3) abgestützt ist und dass das [X.] (3) unmittelbar als [X.] in einer oberen Ausnehmung auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

4. [X.] nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmung (8) seitlich und/oder oberseitig von einem [X.] (7) begrenzt ist.

5. [X.] nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (7) ein Metallteil ist.

6. [X.] nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (7) ein Kunststoffteil aus einem Hartkunststoff ist.

7. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (7) scheibenartig gestaltet ist.

8. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (7) unterseitig und/oder oberseitig durch ein (erstes) [X.] (14) abgestützt ist.

9. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (7) schüsselförmig gestaltet ist, mit einer von dem [X.] (4, 5) durchsetzten Vertiefung.

10. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass ein Randbereich des [X.]s (5), gegebenenfalls vermittels einer Dichtraupe (9), von unten an dem [X.] (7) anliegt.

11. [X.] nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4) vermittels des [X.] (13) auf dem [X.] (3) abgestützt ist.

12. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (3), gegebenenfalls vermittels eines zwischengeschalteten zweiten [X.]s, auf dem [X.] (7) abgestützt ist.

13. [X.] nach einem der Ansprüche 2 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass an dem [X.] vermittels eines Kugelgelenkes (16) ein Ablaufrohr (17) angeschlossen ist und dass das Kugelgelenk (16) zumindest teilweise innerhalb der Ausnehmung (8) aufgenommen ist.

14. [X.] nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein [X.] vorgesehen ist und dass das [X.], bzw. das [X.] (5) und das [X.] (4) vertikal aufbauend auf dem [X.] ausgebildet sind.

15. [X.] nach einem der Ansprüche 12 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (3) als [X.] (22) in einer oberen Ausnehmung (23) des [X.]es (1) einliegt.

16. [X.] nach einem der Ansprüche 12 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Auflage-[X.] (3) oder das [X.] (22) mit einem von unten an dem [X.] (1) anliegenden [X.] (7) halternd verbunden, gegebenenfalls verschraubt ist.

17. [X.] nach einem der Ansprüche 1 oder 3 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (5) und das [X.] (4) miteinander verschraubt sind.

18. [X.] nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (5) lediglich durch Verschraubung mit dem [X.] (4) und dadurch erreichter Verspannung zu dem [X.] an dem [X.] gehaltert ist.

19. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (7) einen zu dem [X.] hin freistehenden [X.]lansch (27) ausbildet.

20. [X.] nach einem der Ansprüche 4 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] einen nach unten zu dem [X.] weisenden freistehenden [X.]lansch (30, 31) ausbildet.

21. [X.] nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass ein [X.]lansch (30, 31) des [X.]s mit einem [X.]lansch (27, 28) des [X.]s (7) schraubverbunden ist.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40% und die Beklagte 60%.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents 10 2004 036 652 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „[X.]“, das am 28. Juli 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 203 11 666 vom 28. Juli 2003 angemeldet worden ist.

2

Die Klägerin hat am 8. Juli 2019 Klage beim [X.] eingereicht, mit der sie die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt.

3

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten [X.]assung 24 auf ein [X.] gerichtete Vorrichtungsansprüche.

4

Bei den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 handelt es sich um nebengeordnete Ansprüche, die folgenden Wortlaut haben:

5

1. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teleskopübergriff oder die Dichtebene bzw. ein Dichtbereich zwischen dem [X.] (5) und dem [X.] (4) zumindest teilweise innerhalb des [X.]es (1) gegeben ist.

6

2. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), bestehend aus einem [X.] (4, 5), wobei weiter das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4, 5) von einer dieses zu der umgebenden Wandung des [X.]es distanzierenden Ausnehmung (8), die sich von der Auflagefläche ([X.]) aus erstreckt, umgeben ist.

7

3. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das [X.] (5) wie auch das [X.] (4), zumindest teilweise, oberhalb der Auflagefläche ([X.]) angeordnet sind, und dass das [X.] (1) jedenfalls zugeordnet dem [X.] (5) eine dieses radial freilegende, einen Montage-Zugriff von unten auf das [X.] (5) erlaubende Ausnehmung (8) aufweist.

8

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 4 bis 24 wird auf die [X.] 10 2004 036 652 B4 Bezug genommen.

9

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nicht mehr in der erteilten [X.]assung, sondern nur noch in der eingeschränkten [X.]orm eines [X.], den sie mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 eingereicht hat. In dieser verteidigten [X.]assung wird der bisher nebengeordnete Patentanspruch 2 zu einem Unteranspruch von Patentanspruch 1, wobei letzterer und der nebengeordnete Patentanspruch 3 mit dem Merkmal aus dem erteilten [X.], wonach „das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist“, jeweils beschränkt worden sind.

Der Patentanspruch 1 in der nunmehr eingeschränkten [X.]assung des [X.] lautet in mit Merkmalen gegliederter [X.]orm (Abweichung gegenüber der erteilten [X.]assung unterstrichen):

1. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit

2. einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2)

2.1 ein [X.] (3) und

2.2 ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist

3 und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

4 ein Teleskopübergriff oder die Dichtebene bzw. ein Dichtbereich zwischen dem [X.] (5) und dem [X.] (4) zumindest teilweise innerhalb des [X.]es (1) gegeben ist und

5 dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist.

Die Ansprüche 2 und 3 haben gemäß Hauptantrag folgende [X.]assung (Abweichungen gegenüber der erteilten [X.]assung unterstrichen bzw. gestrichen):

2. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) nach Anspruch 1 mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), bestehend aus einem [X.] (4, 5), wobei weiter das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4, 5) von einer dieses zu der umgebenden Wandung des [X.]es distanzierenden Ausnehmung (8), die sich von der Auflagefläche ([X.]) aus erstreckt, umgeben ist.

3. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem Teleskop-Außenteil (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das [X.] (5) wie auch das [X.] (4), zumindest teilweise, oberhalb der Auflagefläche ([X.]) angeordnet sind, und dass das [X.] (1) jedenfalls zugeordnet dem Teleskop-Außenteil (5) eine dieses radial freilegende, einen Montage-Zugriff von unten auf das Teleskop-Außenteil (5) erlaubende Ausnehmung (8) aufweist und dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist.

Den neugefassten Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag schließen sich die erteilten Patentansprüche 4 bis 10 an, wobei allerdings Anspruch 4 nur noch auf die Patentansprüche 2 oder 3 rückbezogen ist. Die erteilten Patentansprüche 11, 12 und 13 entfallen und die erteilten Patentansprüche 14 bis 24 erhalten die Nummerierung 11 bis 21, wobei auch die Rückbezüge entsprechend angepasst sind.

Die Beklagte verteidigt weiterhin auf der Grundlage ihres mit dem Schriftsatz vom 5. Mai 2022 eingereichten [X.] das Streitpatent, wobei die Patentansprüche 1 bis 3 folgende [X.]assung haben (Abweichungen gegenüber der [X.]assung nach Hauptantrag unterstrichen bzw. gestrichen):

1. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teleskopübergriff oder die Dichtebene bzw. ein Dichtbereich zwischen dem [X.] (5) und dem [X.] (4) zumindest teilweise innerhalb des [X.]es (1) gegeben ist, und dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist

+ Merkmal 5A:

und dass das [X.] (3) unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

2. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4, 5) von einer dieses zu der umgebenden Wandung des [X.]es distanzierenden Ausnehmung (8), die sich von der Auflagefläche ([X.]) aus erstreckt, umgeben ist.

3. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das [X.] (5) wie auch das [X.] (4), zumindest teilweise, oberhalb der Auflagefläche ([X.]) angeordnet sind, und dass das [X.] (1) jedenfalls zugeordnet dem [X.] (5) eine dieses radial freilegende, einen Montage-Zugriff von unten auf das [X.] (5) erlaubende Ausnehmung (8) aufweist, und dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist

+ Merkmal 5A:

und dass das [X.] (3) unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

Den neugefassten Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 4 bis 10 an, wobei auch hier Anspruch 4 nur noch auf die Patentansprüche 2 oder 3 rückbezogen ist. Die erteilten Patentansprüche 11, 12 und 13 entfallen und die erteilten Patentansprüche 14 bis 24 erhalten die Nummerierung 11 bis 21, wobei auch die Rückbezüge entsprechend angepasst sind.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zusätzlich mit dem Hilfsantrag 1a, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 übergeben hat und dessen Patentansprüche 1 bis 3 folgende, weiter eingeschränkte [X.]assung aufweisen haben (Abweichungen gegenüber der [X.]assung nach Hauptantrag unterstrichen bzw. fett):

1. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teleskopübergriff oder die Dichtebene bzw. ein Dichtbereich zwischen dem [X.] (5) und dem [X.] (4) zumindest teilweise innerhalb des [X.]es (1) gegeben ist, dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist und dass das einteilige [X.] (3)

+ Merkmal 8:

als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

2. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4, 5) von einer dieses zu der umgebenden Wandung des [X.]es distanzierenden Ausnehmung (8), die sich von der Auflagefläche ([X.]) aus erstreckt, umgeben ist.

3. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das [X.] (5) wie auch das [X.] (4), zumindest teilweise, oberhalb der Auflagefläche ([X.]) angeordnet sind, und dass das [X.] (1) jedenfalls zugeordnet dem [X.] (5) eine dieses radial freilegende, einen Montage-Zugriff von unten auf das [X.] (5) erlaubende Ausnehmung (8) aufweist, dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist und dass das einteilige [X.] (3) unmittelbar

+ Merkmal 8:

als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

Den neugefassten Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1a schließen sich die erteilten Patentansprüche 4 bis 10 an, wobei auch hier Anspruch 4 nur noch auf die Patentansprüche 2 oder 3 rückbezogen ist. Die erteilten Patentansprüche 11, 12 und 13 entfallen und die erteilten Patentansprüche 14 bis 24 erhalten die Nummerierung 11 bis 21, wobei auch die Rückbezüge wieder entsprechend angepasst sind.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zusätzlich mit dem Hilfsantrag 1b, den sie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 übergeben hat und dessen Patentansprüche 1 bis 3 folgende, eingeschränkte [X.]assung aufweisen haben (Abweichungen gegenüber der [X.]assung nach Hauptantrag unterstrichen bzw. fett):

1. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teleskopübergriff oder die Dichtebene bzw. ein Dichtbereich zwischen dem [X.] (5) und dem [X.] (4) zumindest teilweise innerhalb des [X.]es (1) gegeben ist, dass das [X.] (4) oberseitig unmittelbar auf dem [X.] (3) abgestützt ist und dass das [X.] (3)

+ Merkmal 8:

als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

2. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (4, 5) von einer dieses zu der umgebenden Wandung des [X.]es distanzierenden Ausnehmung (8), die sich von der Auflagefläche ([X.]) aus erstreckt, umgeben ist.

3. Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei der Ablauf (2) ein [X.] (3) und ein [X.], aus einem [X.] (5) und einem [X.] (4) bestehendes [X.] aufweist und das [X.] (1) eine Auflagefläche ([X.]) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das [X.] (5) wie auch das [X.] (4), zumindest teilweise, oberhalb der Auflagefläche ([X.]) angeordnet sind, und dass das [X.] (1) jedenfalls zugeordnet dem [X.] (5) eine dieses radial freilegende, einen Montage-Zugriff von unten auf das [X.] (5) erlaubende Ausnehmung (8) aufweist, dass das [X.] (4) oberseitig unmittelbar auf dem [X.] (3) abgestützt ist und dass das [X.] (3) unmittelbar

+ Merkmal 8:

als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

Den neugefassten Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1b schließen sich die erteilten Patentansprüche 4 bis 10 an, wobei auch hier Anspruch 4 nur noch auf die Patentansprüche 2 oder 3 rückbezogen ist. Die erteilten Patentansprüche 11, 12 und 13 entfallen und die erteilten Patentansprüche 14 bis 24 erhalten die Nummerierung 11 bis 21, wobei auch die Rückbezüge wieder entsprechend angepasst sind.

Zum Wortlaut der Patentansprüche in der [X.]assung der [X.] 1c und 2a vom 29. November 2022, sowie der [X.]assungen nach den [X.] 2 bis 7 aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2022 wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Schriftsätzen Bezug genommen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit nach § 22 Abs. 1 [X.] iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1, 3 und 4 [X.] geltend, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft. Das Ausführungsbeispiel gemäß [X.]igur 3 des Streitpatents hält die Klägerin iSv § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für nicht ausführbar offenbart.

Die Klägerin stützt ihre Klage u.a. auf folgende Druckschriften und Dokumente:

Anlage 1.2 Preisliste 2002/1, Seite 24, der [X.] bezüglich Dusch- und Winkelelement „[X.]“, mit Drucklegungsdatum 01/02;

Anlage 1.2-Konvolut: Bestellung, Rechnungen, E-Mail-Nachricht

bezüglich Duschelementen der [X.]GmbH;

Anlage 1.2.1 Prospekt „TECHNISCHE IN[X.]ORMATION JACKBOARD

Anlage 1.3 Katalog der [X.]a. [X.] Entwässerungstechnik Abscheidetechnik, Auszug „[X.] ohne [X.]“, Seiten 78, 79, sowie „[X.] Boden- und Badabläufe DN 50, [X.]“, Seiten 90, 91;

Anlage 1.3.1 Zeichnung [X.]-Bodenablauf;

[X.] [X.] 198 47 911 [X.] (Anlage 8.1; Anlage 21.1.3.2)

D2 WO 00/22971 [X.] (Anlage 10.1)

D3 [X.] 196 23 034 [X.] (Anlage 14)

[X.] [X.] 90 03 326 U1 (Anlage 23)

[X.] [X.] 102 01 345 [X.]

D6 [X.] 36 39 285 [X.] (Anlage 30.6.3)

D7 EP 1 085 132 B1 (Anlage 32.2),

Anlage 32.3.2 EP 0 078 593 B1

Anlage 39 Prospekt „[X.]“ (Produktinformation 470) der [X.], Ausgabe Juni 2001;

Anlage 44.2.7.2 [X.] 90 07 690 U1

Anlage 45 Katalog der [X.]a. wedi GmbH, „Idee - Planung - Produkt“, 2. Ausgabe 2003, [X.], Auszug „wedi [X.]undo Zubehör“, Seiten 32 bis 37;

Anlage 50 WO 00/11275 [X.]

Anlage 57 Katalog der [X.]a. wedi GmbH, [X.] 206818;

Anlage 58 Katalog [X.] ELEMENTS GmbH & Co. KG, [X.], Programm „Lösungen für modernes Bauen“, 4/2002, Seiten 28 bis 30 und 50.

Nach Auffassung der Klägerin fehle dem Streitpatent sowohl in der [X.]assung des [X.] als auch in den jeweiligen [X.]assungen der [X.] die Patentfähigkeit. Die im Streitpatent offenbarte oberseitige Abstützung des [X.]s (4) auf dem [X.] (3) offenbare sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Abstützung. Der Hauptantrag sei nicht neu gegenüber der [X.] oder jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber dieser Druckschrift. Ebenso zeige die [X.] alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Auch sei gegenüber [X.] in jedem [X.]alle die erfinderische Tätigkeit zu verneinen. Weiterhin hat die Klägerin vorgetragen, aus dem Katalog der [X.]irma Kessel aus dem [X.] (vgl. Anlage 1.3, Seiten 79/94) ergebe sich zu allen verteidigen [X.] eine einschlägige Vorbenutzung. Gleiches folge jeweils auch aus der Anlage 39 ([X.]irmenprospekt [X.], 2001), der Anlage 45, [X.] bis 35 ([X.]irmenprospekt, Wedi GmbH, 2003) und der Anlage 58, [X.] (Katalog [X.] ELEMENTS GmbH & Co. KG, [X.], 4/2002). Zudem sei eine fehlende Ausführbarkeit gegeben, soweit die Beklagte eine oberseitige Abstützung des [X.]s auf einem [X.] geltend mache.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2004 036 652 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die [X.]assung des [X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 erhält, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die [X.]assung eines der [X.] in der folgenden Reihenfolge erhält: Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022; Hilfsantrag 1a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022; Hilfsantrag 1b, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022; Hilfsantrag 1c, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022; Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022, Hilfsantrag 2a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 sowie [X.] 3 bis 7 jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022.

Die Beklagte tritt mit näheren Ausführungen dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatents sei in der mit Hauptantrag verteidigten [X.]assung neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Der Auslegung, wonach das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) sowohl unmittelbar als auch mittelbar abgestützt sein könnte, sei nicht folgen; im Streitpatent sei nur eine unmittelbare Abstützung offenbart. Die von der Klägerin geltend gemachten Vorbenutzungen und Druckschriften seien nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Streitpatents in Abrede zu stellen. Die Vorveröffentlichungen des Katalogs der [X.]irma Kessel im [X.] (Anlage 1.3) und des „[X.]“ (Anlage 45) würden bestritten. Den Schriften [X.], [X.] und [X.] sowie Anlage 50 fehle es an den wesentlichen Merkmalen der verteidigten Ansprüche des Streitpatents. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Vorbenutzung gemäß Anlage 39. Auf den Einwand der fehlenden Ausführbarkeit komme es daneben nicht an.

Die Beklagte hat ferner die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt, da sie erst mit Beginn der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 29. November 2022 durch Einführung der Vorsitzenden in den Sach- und Streitstand von der zwischenzeitlich geänderten, vorläufigen Auffassung des Senats hinsichtlich der Auslegung des Patentanspruchs 1 erfahren habe. Die geänderte Sichtweise des Senats, wonach mit Rücksicht auf den Wortlaut der erteilten Ansprüche 11 und 12 nunmehr sowohl eine mittelbare als auch eine unmittelbare Abstützung des [X.]s (4) oberseitig auf dem Ablaufoberteil (3) als umfasst anzunehmen sei, habe sie überrascht, und sie sei nicht in der Lage gewesen, hierauf in angemessener Weise zu reagieren.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 29. Juli 2021 und 22. März 2022 jeweils einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] erteilt und in der mündlichen Verhandlung weitere rechtliche Hinweise gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 29. Oktober 2021 und 29. November 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.

Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. [X.], 404 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 81 Rn. 129).

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der mit Hauptantrag verteidigen Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den [X.] 1 und 1a nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit vor (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1, 3 und 4 [X.]).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Patentansprüche 1 bis 21 des in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 überreichten [X.] 1b erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.

II.

Es bestand keine Veranlassung für den [X.], dem Antrag der [X.] auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zu entsprechen. Die Beklagte hat zwar sinngemäß gerügt, der [X.] sei der ihm nach §99 Abs.1 [X.] iVm §139 Abs.1 ZPO obliegenden Hinweispflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem er es unterlassen habe, nochmals deutlich vor der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 darauf hinzuweisen, dass er die technische Lehre des Streitpatents nunmehr tendenziell so verstehe, dass sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Abstützung des [X.] auf dem [X.] offenbart sei; hierin liegt jedoch weder eine Verletzung des Anspruchs der [X.] auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) noch ein sonstiger Verfahrensfehler.

Ein Gericht muss einer betroffenen [X.] grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach entscheidungserheblichen Umstände erteilen, dass die [X.] noch die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten ([X.], 2202, 2203). Dies war vorliegend der Fall, obwohl der [X.] der [X.] seinen ergänzenden Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung gegeben hat.

Es reicht in der Regel aus, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein ausdrücklicher Hinweis ist lediglich dann geboten, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird ([X.], 1235, Nr. 11 - „Kommunikationsrouter“; [X.], 792, 793 - „Spiralbohrer“). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die betroffene [X.] in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres und aus dem Stand heraus in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen (vgl. [X.], 2202, 2203). Gemessen an diesen Maßstäben war ein Hinweis an die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht erforderlich.

Die Beklagte musste schon aufgrund des gerichtlichen Hinweise vom 22. März 2022 und der hierauf ausführlichen und deutlichen Stellungnahme der Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 30. März 2022 ([X.] ff.) erfolgt war, damit rechnen, dass sich die Frage nach der [X.] einer unmittelbaren als auch einer mittelbaren Abstützung des [X.] auf dem [X.] als für die später zu treffende Entscheidung relevant erweisen könnte. Dass die Beklagte trotz des von ihr beanstandeten Hinweises der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 ohne weiteres in der Lage war, ihre Prozessführung darauf einzurichten, zeigt sich nicht zuletzt auch anhand der (durchaus sachdienlichen) Hilfsanträge 1a, 1b, 1c und 2a, die die Beklagte im [X.] hieran überreicht hat.

III.

1. [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ betrifft gemäß den erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1 bis 3 ein aus einem Hartschaumstoff, insbesondere [X.] oder [X.] bestehendes [X.] mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf, wobei in dem Ablauf ein [X.], aus einem Teleskop-Außenteil und einem [X.] bestehendes Ablaufteil angeordnet ist und das [X.] eine Auflagefläche aufweist.

Derartige [X.]e seien nach Auffassung der Klägerin im Stand der Technik bekannt. Es werde beispielsweise auf die [X.] 31 338 [X.] hingewiesen. Weiter sei zum Stand der Technik etwa auf die EP 0 333 168 [X.] und die [X.] 30 443 [X.] zu verweisen.

Die aufgrund der Durchführung des [X.] durch das [X.] erforderliche Einbautiefe, unterhalb des [X.]es, sei bei den bekannten [X.]en sehr beachtlich. Es bestehe ein Bedürfnis, die benötigte Einbautiefe zu vermindern.

Die Aufgabe der Erfindung bestehe darin, ein [X.] mit einem Ablauf bereitzustellen, der eine möglichst geringe Einbautiefe benötige (vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift). Die Erfindung lehre hierzu im Wesentlichen, im Ablauf ein [X.], aus einem Teleskop-Außenteil und einem [X.] bestehendes Ablaufteil anzuordnen, und dass das [X.] eine Auflagefläche aufweise.

2. Der maßgebliche [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des [X.]s ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau - ggf. ein Bachelor of Science (BS) oder of Applied Science ([X.]) - bzw. ein Techniker im Bereich Sanitärtechnik, mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in dem Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Boden- bzw. Bad-Abläufen.

[X.]

Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen (vgl. vorstehende Merkmalsgliederung) der mit Hauptantrag verteidigen unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 - soweit diese der Auslegung bedürfen - von folgendem Verständnis aus:

[X.] betrifft ein [X.]. In der einführenden Beschreibung wird zum Stand der Technik auf die Druckschriften [X.] 31 338 [X.], EP 0 33 168 [X.] sowie [X.] 30 443 [X.] verwiesen. Diese offenbaren als [X.] ausschließlich Bodenelemente für den Einsatz in bodenebenen Duschen. Von solchen in den Duschboden eingelassenen Bodenelementen geht das Streitpatent ebenfalls aus, wie sich dem Fachmann anhand der in den [X.]uren dargestellten [X.]e unmittelbar und eindeutig erschließt. Gestützt wird dieses Verständnis zudem durch Absatz [0019], in dem auch für das streitpatentgemäße [X.], unter Verweis auf die Druckschrift [X.] 31 338 [X.], eine Beschichtung mit einer Dichtmasse und einer Mörtelschicht vorgeschlagen wird. Ein anspruchsgemäßes [X.] nach Merkmal 1 ist somit zum Einbau in den Boden vorgesehen und nicht Bestandteil einer separaten auf den Boden aufgestellten Dusch- bzw. Badewanne.

Das Merkmal 5 definiert, dass das [X.] (4) oberseitig auf dem [X.] (3) abgestützt ist. Die benutzte Präposition „oberseitig“ lässt, so wie formuliert, offen, ob sie sich auf das [X.] (4) oder das [X.] (3) bezieht. So könnte gemeint sein, dass das [X.] (4) selbst oberseitig abgestützt ist oder dass das [X.] (4) oberseitig, sprich oberhalb des [X.]s (3) angeordnet ist und somit durch das [X.] (3) abgestützt ist. Dieses Merkmal ist daher anhand der offenbarten technischen Lehre des Streitpatents auszulegen. In den Absätzen [0014] sowie [0052] bis [0054] wird eindeutig beschrieben, dass das [X.] (4) auf dem [X.] (3) aufliegt, denn ein radial nach außen vorstehender Umlaufrand 13 des [X.] (4) übergreift einen entsprechenden radialen inneren Abschnitt 12 a des [X.]s (3). Das [X.] (3) wiederum ist vermittels eines Ringteils 14 auf dem [X.] 7 abgestützt. Dies deckt sich mit den in den [X.]. 3 bis 5, 7, 11 bis 15 sowie 18 bis 19 dargestellten Anordnungen. Dass aus den Explosionszeichnungen [X.]. 1 und 10 eine andere Reihenfolge erkennbar ist - dort ist das [X.] (3) oberhalb des [X.] (4) dargestellt - ist nach Auffassung des [X.]s eine für den Fachmann nachvollziehbare, offensichtliche Unrichtigkeit, zumal die weiteren Explosionszeichnungen der [X.]. 14 und 18 die korrekte Anordnungsreihenfolge zeigen.

Es ist davon auszugehen, dass die technische Lehre des Streitpatents sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Abstützung des [X.] auf dem [X.] offenbart. In den Ausführungsbeispielen der Beschreibung sind zwar ausschließlich unmittelbare Abstützungen offenbart. So ist in dem Absatz [0014] beschrieben, dass „das [X.] aber auch an einem darüber hinaus noch vorgesehenen [X.], …, abgestützt sein“ kann. Eine oberseitige Abstützung an einem Teil, bedeutet gleichzeitig ein Anliegen des einen Teils auf der Oberseite des anderen Teils. Dies entspricht auch der Darstellung in den [X.]uren 3, 7, 11, 15 und 19, in denen ein Abstützen des [X.] direkt auf dem [X.] gezeigt wird. Dies würde dafür sprechen, die Abstützung als unmittelbar auszulegen. Jedoch würde durch diese Sichtweise der Grundsatz vernachlässigt, dass Ausführungsbeispiele einen weiter zu verstehenden Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht auf bestimmte Ausführungsformen einzuschränken vermögen (vgl. [X.], 309, 311 – Schussfädentransport). Daher sind auch die nachgeordneten Ansprüche bei der Auslegung mit zu berücksichtigen. Die erteilten Ansprüche 11 und 12 lauten:

Abbildung

Das [X.] ist demgemäß oberseitig auf dem [X.] (7) (Anspruch 11) bzw. oberseitig auf dem [X.] (3) (Anspruch 12) abgestützt. Die Abstützung des [X.] auf dem [X.] ist in den [X.]uren des Streitpatents ausschließlich mittelbar gezeigt, während die Abstützung auf dem [X.] ausschließlich unmittelbar offenbart ist. Die beiden erteilten Ansprüche 11 und 12 offenbaren somit bei einer identischen Formulierung „… oberseitig auf … abgestützt ist“ sowohl eine mittelbare und auch eine unmittelbare Abstützung. Sie lassen somit keine Differenzierung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Abstützung zu, so dass der Begriff der oberseitigen Abstützung daher weit auszulegen ist, und diese sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Abstützung umfasst.

V.

1. Der neugefasste Hauptantrag ist zulässig, aber nicht neu iSv §§ 1, 3 [X.], weshalb der [X.] nach §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gegeben ist und die mit diesem Antrag verteidigten Patentansprüche nicht an die Stelle der erteilten Fassung treten können.

a) Der geltenden Anspruch 1 des [X.] entspricht dem Anspruch 1 des [X.] vom 8. Juni 2020, dessen Zulässigkeit nicht zweifelhaft war, wie bereits im qualifizierten Hinweis vom 29. Juli 2021 ausgeführt wurde. Die geltende Anspruchsfassung enthält nun wieder einen nebengeordneten Anspruch 3; dieser setzt sich aus den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und dem kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 3 zusammen. Von der Zulässigkeit des neugefassten [X.] ist daher auszugehen.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

Entgegen der Argumentation der [X.] offenbart die Anlage 39 (Prospekt „[X.] (Produktinformation 470)“ ein [X.], das alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag offenbart.

Das Firmenprospekt „[X.] (Produktinformation 470)“ ist nachweislich der letzten Seite im Juni 2001 und damit mehr als zwei Jahre vor dem Zeitrang des Streitpatents ausgegeben worden. Die Anlage 39 offenbart ein aus einem Hartschaumstoff (geschäumter Polystyrol-Schaum, vgl. Absatz „Daten zur Verarbeitung Technische Daten) bestehendes [X.] (vgl. Absatz „Anwendungsgebiete“, erste Seite) mit einem mittigen Ablauf (Merkmale 1 und 2). Auf der vierten Seite der Anlage 39, siehe dort die obere Zeichnung, ist der Einbau des [X.]s dargestellt. Dort ist dargestellt, dass der Ablauf ein [X.] ([X.] (integriert)) und ein [X.] Ablaufteil aufweist, wobei das Ablaufteil aus einem Teleskop-Außenteil (Bodenablauf-Unterteil) und einem [X.] (Aufsatzstück) besteht (Merkmale 2.1 und 2.2). Das [X.] weist [X.] untere Fläche zur Auflage auf (Merkmal 3). Innerhalb des Teleskopübergriffs zwischen dem [X.] und dem Teleskop-Außenteil ist eine Dichtung und somit eine Dichtebene angeordnet. Beide, sowohl der Teleskopübergriff als auch die Dichtebene sind zumindest innerhalb des [X.]es gegeben (Merkmal 4). Bei dem [X.] handelt es sich um einen runden Zylinder, an dessen Oberseite ein viereckiger Rahmen angeordnet ist, in den hinein ein Schlitzrost eingelegt wird. Das [X.] weist somit an seiner Oberseite Ecken auf, die sich auf dem in der Zeichnung dargestellten Fliesenkleber und den darunterliegenden Bauteilen abstützen. Wie der [X.]ur auf der vierten Seite der Anlage 39 zu entnehmen ist, stützt sich das [X.] somit mittelbar, was nach der getroffenen breiten Auslegung als ausreichend anzusehen ist, über den Fliesenkleber und den dazwischenliegenden Bauteilen, wie dem [X.], auf dem [X.] ab (Merkmal 5).

Aus der Anlage 39 gehen somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag hervor.

c) Aufgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 kommt es auf die Frage der Ausführbarkeit nicht mehr an.

d) Die mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 führt dazu, dass der gesamte [X.] nach Hauptantrag 1 nicht zur erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents herangezogen werden kann. Beantragt der Patentinhaber im [X.], das Patent in beschränktem Umfang - so wie hier - jeweils mit Fassungen in Form von „geschlossenen“ Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, so ist ein entsprechender Antrag bereits dann nicht gewährbar, wenn sich der Gegenstand auch nur eines Patentanspruches aus einem vom Patentinhaber verteidigten [X.] als nicht patentfähig erweist (vgl. [X.], 862 (864) - „[X.]; [X.], 57 (60) - „Datengenerator“).

2. Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht gewährbar. Er ist zulässig, aber nicht neu iSv §§ 1, 3 [X.], weshalb der [X.] nach §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gegeben ist und die mit diesem Antrag verteidigten Patentansprüche nicht an die Stelle der erteilten Fassung treten können.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Dieser umfasst im Vergleich zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 5A,

und dass das [X.] (3) unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

Eine unmittelbare Abstützung des [X.]s auf dem [X.] ist in den Ausführungsbeispielen der mit der Anmeldung des Streitpatents eingereichten [X.]uren 14, 15 sowie 18 und 19 offenbart. Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entsprechen den, wie oben dargelegt, zulässigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

b) Das [X.] (Merkmal 2.1) ist durch die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenständlich dadurch definiert, dass

· das [X.] oberseitig auf ihm abgestützt ist (Merkmal 5),

· es (das [X.]) unmittelbar auf dem [X.] abgestützt (Merkmal 5A).

Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, entspricht das auf der vierten Seite in der oberen Zeichnung der Anlage 39 dargestellte „[X.] (integriert)“ einem anspruchsgemäßen Ablaufoberteil, denn das Teleskopinnenteil ist mittelbar auf ihm abgestützt. Dieses liegt, wie ebenfalls in der [X.]ur zu erkennen, unmittelbar auf dem [X.] auf. Die Anlage 39 nimmt somit auch das zusätzlich hinzugenommene Merkmal 5A vorweg.

Die mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 führt dazu, dass der gesamten [X.] nach Hilfsantrag 1 nicht zur erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents herangezogen werden kann. Auf die obige Begründung wird Bezug genommen.

3. Der Hilfsantrag 1a ist ebenfalls nicht gewährbar. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1a ist zulässig, aber nicht neu iSv §§ 1, 3 [X.], weshalb der [X.] nach §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gegeben ist und die mit diesem Antrag verteidigten Patentansprüche nicht an die Stelle der erteilten Fassung treten können.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a ist zulässig. Dieser umfasst zusätzlich zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Präzisierung des [X.]s dahingehend, dass es sich um ein einteiliges [X.] handelt, sowie das Merkmal 8, dass das [X.] als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] (1) abgestützt ist.

Die Präzisierung als einteiliges [X.] sowie auch seine Ausgestaltung als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung des [X.]s ist in den am Anmeldetag des Streitpatents eingereichten [X.]uren 14, 15 sowie 18 und 19 offenbart. Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a entsprechen den, wie oben dargelegt, zulässigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

b) Die Anlage 39 offenbart auch den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a.

Für den Fachmann unmittelbar erkennbar ist das in der oberen Zeichnung, Seite vier der Anlage 39, dargestellte [X.] als ein rotationssymmetrischer einteiliger Körper ausgebildet. Das [X.] ist daher so ausgestaltet, dass das [X.] in einer oberen Ausnehmung so [X.], dass es unmittelbar auf dem [X.] aufliegt und abgestützt ist, vgl. die nachfolgend ausschnittsweise Darstellung der Zeichnung auf der Seite vier:

Abbildung

c) Die mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 führt dazu, dass der gesamten [X.] nach Hilfsantrag 1 nicht zur erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents herangezogen werden kann. Auf die Begründung im Abschnitt [X.]) wird Bezug genommen.

4. In der Fassung des zulässigen [X.] 1b erweist sich das Streitpatent dagegen als rechtsbeständig. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 21 sind neu iSv §§ 1, 3 [X.] und sie beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit iSv §§ 1, 4 [X.], weshalb der [X.] nach §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 [X.] insoweit nicht gegeben ist.

a) Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1b weisen keine unzulässige Erweiterung auf und sind - wie von der Rechtsprechung gefordert - auch im Übrigen zulässig (vgl. [X.], 901 (903) - Polymermasse).

Der Anspruch 1 des [X.] 1b umfasst zusätzlich zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Präzisierung des Merkmals 5, dass das [X.] oberseitig unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist sowie das hinzugenommene Merkmal (Merkmal 8), dass das [X.] als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist.

Diese hinzugenommenen Merkmale sind in den am Anmeldetag des Streitpatents eingereichten [X.]uren 15 sowie 19 gezeigt. In dem [X.] 1 ist eine obere Ausnehmung 23 angeordnet, in die hinein das [X.] 3 eingelegt ist. Das [X.] ist oberseitig unmittelbar auf dem [X.] abgestützt. Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b entsprechen den, wie oben dargelegt, zulässigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1b ist somit gegenüber der [X.] am Anmeldetag nicht unzulässig erweitert. Auch schränken die zusätzlich aufgenommenen Merkmale den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, weiter ein, so dass auch kein „[X.]“, d.h. keine andere Lehre, und somit keine Schutzbereichserweiterung vorliegt.

Der Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1b umfasst neben den Merkmalen des erteilten Anspruchs 3 sowohl die Präzisierung des [X.]s als auch das hinzugenommene Merkmal 8, wie im Anspruch 1 des [X.] 1b aufgenommen. Der Anspruch 3 ist daher aus den oben genannten Gründen ebenfalls zulässig.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b ist auch ausführbar. Die [X.] der technischen Lehre des Streitpatents führt zu der Auslegung, dass das Merkmal 5 so zu verstehen ist, dass das [X.] auf dem [X.] aufliegt.

c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b ist neu. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt sämtliche seiner Merkmale.

c1) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die [X.] oder auch die Druckschrift [X.] bereits sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag offenbarten, teilt der [X.] diese Ansicht nicht.

Wie unter Abschnitt [X.] dargelegt, ist ein anspruchsgemäßes, aus einem Hartschaumstoff bestehendes [X.] zum Einbau in den Boden vorgesehen und nicht Bestandteil einer separaten auf den Boden aufgestellten Dusch- bzw. Badewanne. Aus diesem Grund offenbaren weder die Druckschrift [X.] noch die [X.] das Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b. Diese offenbaren vielmehr eine Badewanne, die auf einen Hartschaumsockel gestellt wird, vgl. die Druckschrift [X.], z. B. [X.]. 1 und 2, bzw. einen in einen Rohboden durch Beton eingegossenen Ablauf, vgl. die Druckschrift [X.], Seite 6, vierter Absatz und [X.]. 2.

c2) Auch die Anlage 39, das Prospekt „[X.]“ offenbart nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b. Wie zum Anspruch 1 des [X.] dargelegt, gehen aus der Anlage 39 dessen Merkmale 1 bis 4 hervor. Diese Merkmale sind von dem Anspruch 1 des [X.] 1 b ebenfalls beansprucht.

Zwar zeigt das Bild auf der Seite vier der Anlage 39 ein [X.] (dort mit „[X.] (integriert)“ bezeichnet), das erkennbar als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist (Merkmal 8). Das präzisierte Merkmal 5 fordert jedoch darüber hinaus, dass das [X.] oberseitig unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist. Dies ist aber in dem Bild gerade nicht zu erkennen. Wie zum Hauptantrag dargelegt, entspricht dem anspruchsgemäßen [X.] das auf dem Bild dargestellte „Aufsatzstück“. Dieses liegt mit seinen an der Oberseite des zylinderförmigen Aufsatzstückes angeordneten Ecken auf dem Fliesenkleber auf. Das Aufsatzstück ist gemäß dem Bild oberseitig unmittelbar auf dem Fliesenkleber abgestützt. Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in dem Eckbereich kein Fliesenkleber aufgetragen wurde, so ist jedoch eine unmittelbare oberseitige Abstützung auf dem [X.] nicht möglich. Denn zwischen dem „[X.] (integriert)“ und den [X.]n des Aufsatzstückes sind weitere Bauteile angeordnet, wie zum Beispiel der [X.] oder auch die Radialdichtung.

c3) Die Anlage 1.2.1 offenbart ein [X.] aus Hartschaumstoff mit einem mittig angeordneten Ablauf, vgl. dort die beiden [X.]uren auf dem Deckblatt (Merkmale 1 und 2). Auf der Einbauskizze der zweiten Seite ist ein teleskopierbarer Ablauf mit einem Teleskop-Außenteil (Bodenablauf-Unterteil) und einem [X.] (Aufsatzstück mit Schlitzrost) gezeigt. Jedoch ist in der Skizze kein [X.] als Einlegeteil eindeutig erkennbar dargestellt, das unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist und auf dem oberseitig unmittelbar das [X.] abgestützt ist.

c4) Die Anlage 45, der Katalog der [X.], offenbart – unabhängig von der Frage der Vorveröffentlichung, die die Beklagte bestritten hat - zwar einen Aufbau eines anspruchsgemäßen [X.]s aus einem Hartschaumstoff, mit einem mittigen Ablauf (Merkmale 1 und 2). Der Ablauf mag zwar teleskopierbar aus einem Teleskop-Außenteil und -Innenteil aufgebaut sein, wie die [X.]uren auf den Seiten 33 und 37 des Prospekts zeigen. Jedoch ist gemäß diesen [X.]uren der Teleskopübergriff und die Dichtebene bzw. ein [X.] zwischen dem Teleskop-Außenteil und dem [X.] unterhalb des [X.]s ([X.]) im Mörtel angeordnet und befindet sich somit nicht, auch nicht teilweise innerhalb des [X.]s.

Die Anlage 57, ebenfalls ein Firmenprospekt der Fa. Wedi, offenbart den gleichen, wie zur Anlage 45 dargelegten Aufbau. Wie dort auf der Seite 6 des Prospekts gezeigt, ist der Teleskopübergriff und der [X.] bzw. die Dichtebene innerhalb des [X.] angeordnet und somit komplett unterhalb der Hartschaumplatte (Fundoplatte).

c5) Die Anlage 58, der Katalog der [X.], offenbart ebenfalls ein [X.] gemäß den Merkmalen 1 und 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in den auf der [X.] 29 dargestellten [X.]uren aber nicht unmittelbar und eindeutig ein [X.] dargestellt. In der eingereichten Anlage 58 hat die Klägerin hierzu handschriftliche Ergänzungen eingezeichnet, siehe nachfolgender Teilausschnitt der Seite

Abbildung

Das dort mit „[X.]“ bezeichnete Bauteil vermag der [X.] nicht als [X.] im Sinne des Anspruchs 1 des [X.] erkennen, das als Einlegeteil unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist. Vielmehr ist dieser Bereich als eine speziell ausgestaltete Oberfläche des [X.]s selbst dargestellt. Auch auf den beiden auf Seite 28 unten abgebildeten [X.]uren ist kein Bauteil zu erkennen, das als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung auf dem [X.] abgestützt ist.

c6) Die übrigen im Verfahren berücksichtigten Druckschriften [X.], [X.], [X.] bis [X.] sowie die Anlagen 1.3 und 50 betreffen unterschiedliche Aufbauten von [X.]. Jedoch offenbaren diese keine Konstruktion dieser Aufbauten in einem anspruchsgemäßen [X.] aus einem Hartschaumstoff.

d) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

d1) Entgegen der Auffassung der Klägerin legen die [X.] und [X.] den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b) nicht nahe.

Wie bereits im qualifizierten Hinweis dargelegt, sieht der [X.] schon den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als nicht nahegelegt gegenüber den in diesen Druckschriften offenbarten technischen Lehren:

Die Druckschrift [X.] ([X.] 198 47 911 [X.]) betrifft eine Bad- oder eine Duschwanne. Der dort gezeigte Ablauf ist in einem Sockel dieser Duschwanne angeordnet. Ein anspruchsgemäßes [X.] ist dieser Druckschrift somit nicht zu entnehmen. Der [X.] kann nicht erkennen, wie der Fachmann Anregungen aus dieser Druckschrift entnehmen sollte, die gestellte Aufgabe des Streitpatents zu lösen. Ersichtlich, vgl. die Einbaulänge der teleskopierbaren Teile Steckerteil 79 und Buchsenteil 80 der [X.]. 73, stellt die dort offenbarte technische Lehre nicht darauf ab, die Einbautiefe möglichst gering zu halten. Darüber hinaus hat der Fachmann keine Veranlassung, ein anspruchsgemäßes Ablaufoberteil vorzusehen.

Die Druckschrift [X.] ([X.] 90 03 326 [X.]) offenbart einen Bodenablauf mit einem Teleskopunterteil (Bodenablauf 1), das an die Rohrleitung angeschlossen ist und anschließend mit Estrich bzw. Beton umgossen wird, vgl. Seite 6, 4. Absatz. Dadurch umschließt der Beton den Bodenablauf, wie in der [X.]. 2 dargestellt. Zum Schutz vor Verunreinigung beim Betonieren ist die Glocke 16 vorgesehen, die nach Aushärten auf Höhe des [X.] [X.] abgeschnitten wird. Es mag sein, dass der Fachmann anstelle des Betons ein alternatives Material vorsehen wird. [X.]e aus Hartschaum waren zum maßgebenden Zeitpunkt bekannt, vgl. die Anlage 1.2. Wenn er dieses Material vorsehen sollte, so ist es nach der Überzeugung des [X.]s nicht mehr notwendig, abweichend von der Lehre der [X.] die Glocke 16 vorzusehen, da die Gefahr der Verunreinigung nicht mehr besteht. Er wird dann jedoch den Einsatz von oben direkt auf das [X.] auflegen. Warum er dabei ein weiteres Bauteil wie ein [X.] (3) des Anspruchs 1 vorsehen sollte, erschließt sich nicht. Dies würde nur eine weitere Dichtfuge notwendig werden lassen, was aus Sicht des Fachmanns ein unnötiger Aufwand wäre.

Worin darüber hinaus auch noch die Veranlassung für den Fachmann bestanden haben könnte, ein [X.] gemäß den betreffenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b auszugestalten und dies mit den Gegenständen der [X.] bzw. [X.] zu kombinieren, erschließt sich dem [X.] nicht.

d2) Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der [X.] die Anlage 39, das Prospekt „[X.]“. Dieses vermag aber eine erfinderische Tätigkeit für den Fachmann nicht nahezulegen.

Wie zum Anspruch 1 des [X.] dargelegt, gehen aus der Anlage 39 dessen Merkmale 1 bis 4 hervor. Diese Merkmale sind von dem Anspruch 1 des [X.] 1 b ebenfalls beansprucht.

Auch zeigt das Bild auf der Seite vier der Anlage 39 ein [X.] (dort mit „[X.] (integriert)“ bezeichnet), das erkennbar als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist (Merkmal 8). Das präzisierte Merkmal 5 fordert jedoch darüber hinaus, dass das [X.] oberseitig unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist. Letztlich folgt daraus, dass diese benannten Bauteile so ausgeführt und angeordnet sein müssen, dass das [X.] sowohl das [X.] als auch das [X.] berührt. Denn nur dadurch wird die beanspruchte unmittelbare Abstützung erreicht.

Dies ist aber in dem Bild gerade nicht zu erkennen. Wie zum Hauptantrag dargelegt, entspricht dem anspruchsgemäßen [X.] das auf dem Bild dargestellte „Aufsatzstück“. Dieses liegt mit seinen an der Oberseite des zylinderförmigen Aufsatzstückes angeordneten Ecken auf dem Fliesenkleber auf. Das Aufsatzstück ist gemäß dem Bild oberseitig unmittelbar auf dem Fliesenkleber abgestützt. Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in dem Eckbereich kein Fliesenkleber aufgetragen würde, so wäre jedoch eine unmittelbare oberseitige Abstützung auf dem [X.] nicht möglich. Denn zwischen dem „[X.] (integriert)“ und den [X.]n des Aufsatzstückes sind weitere Bauteile angeordnet, wie zum Beispiel der [X.] oder auch die Radialdichtung.

Warum der Fachmann von diesem Aufbau abweichen sollte, kann der [X.] nicht erkennen. Vielmehr ist es für den Einbau des Aufsatzstückes wichtig, dass dieses an den [X.]n in der dort gezeigten Position auf dem Fliesenkleber aufliegt. Das Aufsatzstück ist als [X.] in das Teleskop-Außenteil hineingeschoben und weist bis auf die horizontal angeordneten [X.] keine weiteren Abschnitte auf, die [X.] aufnehmen könnten. Ohne diese [X.] wäre das Aufsatzstück somit nicht abgestützt und würde bei Belastung des [X.], z. B. durch einen Benutzer der Dusche, in den Ablauf hineingeschoben. Der Fachmann ist somit von einer Veränderung dieses Aufbaus abgehalten und gelangt somit nicht in einer nahe liegenden Weise dazu, das [X.] so abzuändern, dass es oberseitig unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist.

Aus diesem Grund ist auch nicht zu erkennen, wie der Fachmann aus einer Zusammenschau mit einer der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder mit einem der entsprechenden Dokumente in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b gelangen könnte. Auch diese geben keine Veranlassung bzw. Anregung von dem in der Anlage 39 gezeigten Aufbau abzuweichen.

e) Der Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1b umfasst neben den Merkmalen des erteilten Anspruchs 3 sowohl die Präzisierung des [X.]s als auch das hinzugenommene Merkmal 8, dass das [X.] als Einlegeteil in einer oberen Ausnehmung unmittelbar auf dem [X.] abgestützt ist.

Da diese Merkmale, wie oben dargelegt, die Patenfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b begründen, ist der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1b ebenfalls als patentfähig zu bewerten. Auf die entsprechende Begründung zum Anspruch 1 des [X.] 1b wird verwiesen.

f) Die auf die unabhängigen Patentansprüche 1 bzw. 3 zurückbezogenen Patentansprüche 2 sowie 4 bis 21 werden von dem rechtsbeständigen Patentanspruch 1 bzw. 3 getragen.

5. Da sich das Streitpatent bereits in der Fassung nach [X.] 1b als rechtsbeständig erweist, war über die Fassungen nach den [X.] 1c, 2, 2a sowie 3 bis 7 der [X.] nicht mehr zu befinden.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] iVm § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die ausgeurteilte Kostenverteilung von 40% zu 60% zugunsten der Klägerin entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der [X.]en unter Berücksichtigung des gemeinen Wertes des Streitpatents, wie er sich aus einem Vergleich zwischen dem Gegenstand der erteilten Fassung und dem Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 21 nach Hilfsantrag 1b ergibt, in deren Umfang sich das Streitpatent als rechtsbeständig erwiesen hat. Dass die Billigkeit eine andere Kostenverteilung geboten erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] iVm § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

7 Ni 79/19

29.11.2022

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 99 Abs 1 PatG, § 139 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.11.2022, Az. 7 Ni 79/19 (REWIS RS 2022, 9798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9798

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