Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2018, Az. 8 W (pat) 10/15

8. Senat | REWIS RS 2018, 6489

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zur Anregung eines in einem Siebrahmen eingefassten Siebgewebes mittels Ultraschall" – zur Auslegung von Merkmalen in Patentansprüchen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 047 592

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. phil. nat. [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2014 aufgehoben und das Patent [X.] 10 200 047 592 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden mit nachstehenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 3

Beschreibung Seiten 2, 4 und 5 gemäß Patentschrift und Seite 3 vom 5. Juli 2018

Figuren wie Patentschrift.

Gründe

I.

1

Auf die am 5. Oktober 2006 durch die Patentinhaberin beim [X.] eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2006 047 592 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] eingefassten [X.] mittels Ultraschall“ erteilt und die Erteilung am 8. Dezember 2011 veröffentlicht worden.

2

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 3. Juli 2013, eingegangen am 4. Juli 2013, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

3

Die Einsprechende verweist dazu auf die folgenden Entgegenhaltungen:

4

 D1 [X.] 5 386 169 A

5

 [X.] 44 18 175 [X.]

6

 D3 FR 2 682 050 [X.]

7

 [X.] [X.] 6 003 679 A

8

 D5 [X.] 2005/0158643 [X.]

9

 [X.] 2003-145 051 A

 [X.] [X.] 20 2006 005 754 U1

 E3 [X.] 199 23 783 [X.]

 E4 [X.] 2 356 525 A

 [X.] [X.] 10 2006 037 638 [X.]

 [X.]1 WO 82/00380 [X.] und

 [X.]3 [X.] 296 01 393 U1

wovon die [X.] und die [X.] schon im Prüfungsverfahren genannten wurden und die [X.] einen nachveröffentlichten Stand der Technik darstellt.

Weiterhin verweist die Einsprechende auf ein Anlagenkonvolut [X.] bis [X.] zur Glaubhaftmachung einer offenkundigen Vorbenutzung eines Siebs entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents.

Die [X.] des [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 das Streitpatent in Umfang des dort eingereichten [X.] beschränkt aufrechterhalten. Der jeweilige [X.] der Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 sei gegenüber der [X.] 10 2006 037 638 [X.] ([X.]) nicht neu. Der [X.] gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sei neu, da sich aus keiner der Entgegenhaltungen seine Merkmale in ihrer Gesamtheit entnehmen ließen und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er weder durch eine Zusammenschau des entgegengehaltenen druckschriftlichen Standes der Technik noch durch fachübliche Überlegungen nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich jeweils die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin beantragt,

- den Beschluss der [X.] aufzuheben und das Streitpatent wie erteilt aufrecht zu erhalten,

- hilfsweise, den Beschluss der [X.] aufzuheben und das Streitpatent im Umfang des [X.] vom 3. Dezember 2014 aufrecht zu erhalten,

- weiter hilfsweise, den Beschluss der [X.] aufrecht zu erhalten,

- schließlich hilfsweise, den Beschluss der [X.] aufzuheben und das Streitpatent im Umfang des [X.] vom 5. Juli 2018 aufrecht zu erhalten sowie

- die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechende beantragt,

- den Beschluss der [X.] über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie

- die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

a) Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] (3) eingefassten [X.] (1) mittels Ultraschall, mit einem [X.] (4),

b) einem auf den [X.] (4) abgestimmtes [X.] (7) mit einem Übergangsstück (5, 5‘) und/oder einen Zuleitungsresonator (6, 6‘),

c) Mitteln zur Einleitung des Schalls in das Siebgewebe (1), in Form mindestens eines auf dem Siebgewebe angeordneten Resonators (10),

dadurch gekennzeichnet, dass

d) das [X.] (7) in einer Durchführung (12) durch den [X.] (3) hindurchgeführt

e) und mit diesem fest verbunden ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag markiert)

a) Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] (3) eingefassten [X.] (1) mittels Ultraschall, mit einem [X.] (4),

b) einem auf den [X.] (4) abgestimmtes [X.] (7) mit einem Übergangsstück (5, 5‘) und/oder einen Zuleitungsresonator (6, 6‘),

c) Mitteln zur Einleitung des Schalls in das Siebgewebe (1), in Form mindestens eines auf dem Siebgewebe angeordneten Resonators (10),

dadurch gekennzeichnet, dass

wobei das [X.] (7) in einer Durchführung (12) durch den [X.] (3) hindurchgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

e1) das [X.] (7) mit dem [X.] (3) und mit diesem fest verbunden ist, sodass Kräfte durch den [X.] (3) aufgenommen werden und die Schalltransportstruktur (7) entlastet wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag markiert)

a) Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] (3) eingefassten [X.] (1) mittels Ultraschall, mit einem [X.] (4),

b) einem auf den [X.] (4) abgestimmtes [X.] (7) mit einem Übergangsstück (5, 5‘) und/oder einen Zuleitungspresonator (6, 6‘),

c) Mitteln zur Einleitung des Schalls in das Siebgewebe (1), in Form mindestens eines auf dem Siebgewebe angeordneten Resonators (10),

dadurch gekennzeichnet, dass

wobei das [X.] (7) in einer Durchführung (12) durch den [X.] (3) hindurchgeführt

e) und mit diesem fest verbunden ist.

dadurch gekennzeichnet, dass

f) an einem Bestandteil des [X.]s (7) im Bereich der Durchführung (12) ein Kragen (8) vorgesehen ist, der eine Befestigung und Abstützung des [X.]s (7) am [X.] (3) ermöglicht,

g) oder dass das [X.] (7) im Bereich der Durchführung (12) durch den [X.] (3) von einer Isolierhülse (13) umgeben ist derart, dass kein direkter Kontakt zwischen dem [X.] und dem [X.] besteht.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das weitere zusätzliche Merkmal

h) und dass der Endabschnitt des [X.] syphonartig (6) ausgebildet ist.

Wegen des Wortlautes der jeweiligen [X.] und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 [X.] darstellen und sie für sich somit nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist ebenfalls zulässig und in der Sache insoweit begründet, dass sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patentes im Rahmen des [X.] führt.

Der [X.] betrifft eine Vorrichtung zum Anregen eines in einen [X.] eingefassten [X.] mittels Ultraschall zur Verbesserung von Durchsatz und Qualität des Siebgutes. [X.] führen zur weiteren Verbesserung des Durchsatzes der [X.] üblicherweise zusätzlich niederfrequente Vibrationen des [X.]s durch.

Aus dem Stand der Technik ist für die Ultraschallanregung einerseits bekannt, ein Siebgewebe mittels Ultraschall in Schwingungen zu versetzen, indem mittels eines [X.] ein auf die Resonanz dieses Ultraschallwandlers abgestimmter, an der [X.] anliegender Schallleiter als Resonator in Schwingung versetzt wird, was allerdings in der Praxis wegen der Anordnung des [X.] im Pulverfluss zum Zusammenbacken oder Verkleben des Pulvers durch lokale Erwärmung führt. Weiterhin ist bekannt, den [X.] außerhalb des [X.] anzuordnen und über einen Zuleitungsresonator den mit Schwingungsmaxima des [X.] verbundenen [X.] anzuregen, wobei bei großen [X.]n die Ultraschallenergie nicht in ausreichendem Maße über das gesamte Siebgewebe verteilt wird, sodass speziell die Mitte der [X.] nicht in nennenswertem Maße in Schwingungen versetzt wird. So ist zum Beispiel aus der [X.] ein Ultraschallsieb mit einem außerhalb des [X.] angeordneten [X.] bekannt, bei dem der [X.] mit einem durch den [X.] hindurchgeführten Zuleitungsresonator angeregt wird.

Weiterhin ist auch bekannt, zur Anregung des [X.] Schallleiter vorzusehen, die durch ein auf den [X.] abgestimmtes [X.], bestehend aus einem Zuleitungsresonator und ggf. einem abgestimmten, zwischen Zuleitungsresonator und [X.] angeordneten Übergangsstück angeregt werden können. Durch die parallelen niederfrequenten Schwingungen des [X.]s wirken jedoch wegen der hohen Beschleunigungen erhebliche Kräfte auf das gesamte System, die bei längerfristigem Einsatz zur Beschädigung und sogar zum Abbrechen der Anordnung führen können. Eine Stabilisierung des Systems kann zwar mittels einer Verbindung mit der Außenwand der [X.] erzielt werden. Allerdings ist diese Art der Befestigung unpraktisch, da nicht immer gewährleistet ist, dass diese auch sachgerecht umgesetzt wird und sie die einfache Handhabung des [X.]s behindert.

Entsprechend der [X.] liegt der vorliegenden Erfindung die Problemstellung zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Anregen eines in einen [X.] eingefassten [X.] mittels Ultraschall bereitzustellen, die einerseits die vorteilhafte Anordnung des [X.] außerhalb des [X.] und Anregung von auf dem Siebgewebe vorgesehenen [X.] erlaubt, andererseits aber die durch die niederfrequenten Vibrationen der [X.] auf diese Anordnung ausgeübten Kräfte abfängt, die Stabilität des Systems erhöht und eine einfache Handhabung des [X.] erlaubt.

2. Die Ansprüche bedürfen hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von [X.] zu sehen.

a) Nach Merkmal c) enthält die Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] eingefassten [X.] mittels Ultraschall Mittel zur Einleitung des Schalls in das Siebgewebe in Form mindestens eines auf dem Siebgewebe angeordneten Resonators. Entsprechend dem Absatz [0008] des Streitpatents ist bekannt, dass zur Anregung des [X.] auch Schallleiter vorgesehen werden können, wonach jeder Schallleiter auch einen Resonator darstellt. Dem entspricht auch das Ausführungsbeispiel entsprechend der [X.]uren 1 und 3, bei dem das Siebgewebe 1 durch einen ringförmigen Schallleiter 2 angeregt wird. Danach fallen auch Vorrichtungen unter den Gegenstand des Streitpatents, die keinen separaten Resonator aufweisen und bei denen das Siebgewebe durch einen Schallleiter, ein Übergangsstück oder einen Zuleitungsresonator angeregt wird.

b) Entsprechend Merkmal d) wird das [X.] in einer Durchführung durch den [X.] hindurchgeführt. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist darunter zu verstehen, dass das [X.] seitlich von außen durch den [X.] geführt wird. Dementsprechend versteht der Fachmann unter der Durchführung hier eine Art Wanddurchführung, mit der ein in der Regel rohrförmiges Element durch eine Wand hindurchgeführt werden kann. Daher ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden die einseitige Öffnung eines zylinder- bzw. becherförmigen Behälters nicht als Durchführungen zu verstehen.

c) Nach Merkmal e) ist das in einer Durchführung durch den [X.] hindurchgeführte [X.] mit diesem fest verbunden.

Nach Auffassung der [X.] sei die Definition der „fester Verbindung“ in der Beschreibung des Streitpatents sehr allgemein. Entsprechend dem Streitpatent nach Abschnitt [0013] sei die feste Verbindung lediglich in der Lage, eine „

Die Patentinhaberin widerspricht dem mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung „Rotorelemente“, wonach die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten sei und auch dann nicht unterbleiben dürfe, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheine ([X.] v. 1. 9. 2015). Im Wesentlichen begründet die Patentinhaberin ihre Auffassung, dass das Merkmal so auszulegen sei, dass nur eine unmittelbare Verbindung zwischen [X.] und [X.] das Merkmal erfüllen würde, damit, dass nach der weiteren Auslegung der [X.] jedes Sieb dieses Merkmal zwingend aufweisen würde, da mit dem [X.] ja der Ultraschall bestimmungsgemäß zum Resonator geleitet werden solle, der wiederum auf dem Siebgewebe angeordnet sei, welches am [X.] befestigt wäre.

Dieser Auffassung der Patentinhaberin kann nicht gefolgt werden, weil aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht zu entnehmen ist, dass das [X.] ausschließlich unmittelbar bzw. direkt mit dem [X.] verbunden ist.

Vielmehr beschreibt Absatz [0013] des Streitpatents, dass das [X.] durch den [X.] in einer Durchführung hindurchgeführt und mit diesem fest verbunden ist, was zur optimalen Aufnahme der erheblichen Kräfte durch den [X.] und somit zu einer Entlastung der Schalltransportstruktur führen soll.

Alle Angaben zu Ort sowie Art und Weise der Verbindung zwischen [X.] und [X.] werden im Streitpatent ausschließlich im Rahmen von vorteilhaften Ausgestaltungen der [X.] und in Ausführungsbeispielen genannt. So ist zum Beispiel nach Absatz [0014] bzw. Anspruch 2 nur bevorzugt an einem Bestandteil des [X.]s im Bereich der Durchführung ein Kragen vorgesehen, der eine optimale Befestigung und Abstützung des [X.]s am [X.] ermöglicht, sodass die von der [X.] übertragenen Kräfte optimal aufgenommen werden.

Daher ist, in Übereinstimmung mit der Auffassung der [X.], das Merkmal e) dahingehend weit auszulegen, dass auch Ausgestaltungen umfasst sind, bei denen nur eine mittelbare Verbindung zwischen [X.] und [X.] besteht, zumal im Patentanspruch 1 die zu übertragenden Kräfte bzw. Schwingungen weder genannt noch in ihrer Größe bzw. Intensität spezifiziert werden.

d) Nach Merkmal f) ist an einem Bestandteil des [X.]s 7 im Bereich der Durchführung 12 ein Kragen 8 vorgesehen, der eine Befestigung und Abstützung des [X.]s 7 am [X.] 3 ermöglicht. Damit wird entsprechend Absatz [0014] der Beschreibung die Art und Weise der Befestigung des [X.]s mit dem [X.] dahingehend konkretisiert, dass die Befestigung unmittelbar am [X.] über den beanspruchten Kragen erfolgt. Damit fallen auch nur derartige kragenförmige Vorsprünge an einem [X.]s unter den Gegenstand des Anspruchs, die auch einer derartigen Verbindung dienen. Nach Absatz [0019] kann der Kragen am abgestimmten [X.] durch Aufschrumpfen befestigt werden. Daher fallen nicht nur kragenförmige Vorsprünge an einem Bestandteil des [X.]s unter den Gegenstand des Anspruchs, sondern auch nachträglich auf einem Bestandteil des [X.]s befestigte kragenartige Bauteile, z. B. ein Flansch.

e) Nach dem alternativen Merkmal g) ist das [X.] (7) im Bereich der Durchführung (12) durch den [X.] (3) von einer [X.] (13) derart umgeben, dass kein direkter Kontakt zwischen dem [X.] und dem [X.] besteht. Entsprechend Absatz [0021] dient diese Ausgestaltung der [X.] dazu, eine wirksame Dämpfung des radialen Schalls zu erzielen. Nach Absatz [0043] bestehe der Vorteil dieser schalldämpfenden Lösung darin, dass das Übergangsstück 5' als solches nicht abgestimmt sein müsse, sondern lediglich das Gesamtsystem mit Übergangsstück und Zuleitungsresonator sowie dass keine positionsgenaue Platzierung des [X.] 2 nötig sei. Weiterhin gestalte sich die Befestigung an der Durchführung besonders einfach. Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass die streitpatentgemäße [X.] nicht nur der auch genannten Abdichtung der Durchführung dient, sondern in erster Linie der schallgedämpften festen Verbindung von [X.] und [X.]. Daher fallen reine hülsenförmige Dichtungen ohne schalldämpfende Funktion nicht unter den Gegenstand des Merkmals g).

g) Nach Merkmal h) ist der Endabschnitt des [X.] syphonartig ausgebildet. Entsprechend den [X.]uren 1 und 2a sowie Absatz [0036] des Streitpatents erlaubt die syphonartige Formgebung die Anregung eines [X.] 2 von unten durch den in ihn übergehenden Zuleitungsresonator 6, wobei dennoch bis auf die U-förmige Biegung an der Unterseite des Syphons die Vorrichtung im Wesentlichen in [X.] des [X.]s 3 liegt, was eine einfache Handhabung des Rahmens und darüber hinaus auch die Durchführung des [X.] durch den [X.] erlaubt. Damit fallen nur im Wesentlichen U-förmige Zuleitungsresonatoren unter den Gegenstand des Streitpatents, die die Lage des [X.]/[X.] in [X.] des [X.]s und die vertikale Ausrichtung des Endstücks des [X.]/[X.] gegenüber dem Sieb erlauben.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der nachveröffentlichten [X.] nicht neu, da der [X.] eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entnommen werden kann.

Die [X.] zeigt in Übereinstimmung mit dem Beschluss der [X.] eine Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] 3 eingefassten [X.] 1 mittels Ultraschall, mit einem [X.] 4 ([X.]. 1 –Merkmal a)), mit einem auf den [X.] abgestimmten [X.] mit einem Übergangsstück und/oder einen Zuleitungsresonator 6 ([X.]. 1 – Merkmal b)), Mitteln zur Einleitung des Schalls in das Siebgewebe in Form eines auf dem Siebgewebe angeordneten [X.] 2 als Resonator ([X.]. 1 – Merkmal c)), wobei das [X.] in einer Durchführung durch den [X.] hindurchgeführt ist ([X.]. 1, 2, 4 – Merkmal d)). Entsprechend der Auslegung des Streitpatentgegenstands ist das [X.] über den Schallleiter 2 und die Verbindungselemente 5 auch zumindest mittelbar fest mit dem [X.] 3 verbunden ist (Abschnitt [0027], [X.]. 1 + 2 – Merkmal e)).

Damit gehen aus der [X.] alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hervor.

4. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der nachveröffentlichten [X.] nicht neu, da der [X.] eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entnommen werden kann.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des [X.] lediglich durch eine Funktionsangabe der festen Verbindung nach Merkmal e) entsprechend Absatz [0013] der Beschreibung. Zu den bereits im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltenen Merkmalen gelten hier daher ebenso die Ausführungen zum Hauptantrag.

Entsprechend der Funktionsangabe soll die feste Verbindung gemäß dem Patentanspruch 1 derart gestaltet sein, dass die im Anspruch nicht weiter spezifizierten bzw. dimensionierten Kräfte durch den [X.] aufgenommen werden und die Schalltransportstruktur entlastet wird. Aus der [X.], Absatz [0027] ist jedoch auch bekannt, dass die angeregten Schwingungen über die mittelbare Verbindung zwischen [X.] und [X.] auf den [X.] übertragen werden. Entsprechend der Auslegung ist diese mittelbare Verbindung dann auch für eine Kraftübertragung geeignet. Daher wird auch in der [X.] das [X.] durch die Aufnahme der Kräfte über Schallleiter und Verbindungsteil durch den [X.] entlastet.

Damit gehen aus der [X.] auch alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hervor.

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie von der Einsprechenden vorgetragen, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.] nicht neu ist, da dieser Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.] als nächstkommender Stand der Technik zeigt mit [X.]ur 4 und der zugehörigen Beschreibung eine Vorrichtung zur Anregung eines in einem [X.] 184 eingefassten [X.] 186 mittels Ultraschall. Sie stellt daher für die Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Diese Vorrichtung umfasst einen [X.] 210 (Merkmal a), ein auf den [X.] abgestimmtes [X.] mit einem Übergangsstück 214/216 (Merkmal b) und Mittel 188 zur Einleitung des Schalls in das Siebgewebe in Form mindestens eines auf dem Siebgewebe angeordneten Resonators 220 ([X.]. 6, [X.] 35-37 und [X.] 50-53; Merkmal c)) auf, wobei das [X.] 216 in einer Durchführung 200 durch den [X.] 184 hindurchgeführt ist ([X.]. 6, [X.] 42-44; Merkmal d)). Die [X.]itze des Resonators 216 kann mit dem Schenkel 222 der [X.] 188 verschweißt sein, dessen Schenkel 220 wiederum mit dem [X.] 184 verschweißt ist, womit das [X.] mit dem [X.] fest verbunden ist (S. 6, [X.] 24 –28; Merkmal e)). Die [X.] zeigt jedoch weder einen Kragen noch eine Isolierhülse im Sinne des Streitpatents.

Nach [X.] ist der Konverter 210 mechanisch an der Außenwand der [X.] abgestützt. Wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, weist diese äußere Abstützung in der Praxis auch deutliche Nachteile auf, weil sie umständlich anzubringen ist oder bei der Handhabung des [X.] sogar ganz vergessen werden kann. Dadurch war der Fachmann veranlasst, nach einer alternativen Befestigungsmöglichkeit des [X.] und des [X.] zu suchen.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Fachmann hätte hierbei Druckschriften, die sich nicht mit einer [X.], sondern mit der Behandlung von Fluiden mittels Ultraschall beschäftigen, gar nicht zu Rate gezogen, da sich die Befestigungs- und Abdichtproblematik von [X.] nicht auf [X.] zur Behandlung von Feststoffen übertragen ließen.

Dieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Die [X.]1 zeigt eine Vorrichtung zur Erzeugung und Abstrahlung von Ultraschallenergie in Flüssigkeiten. Auch wenn in der [X.]1 Feststoffe weder gesiebt oder andersartig behandelt werden, zieht der Fachmann die [X.]1 trotzdem zu Rate, da er dort auch Möglichkeiten zur Befestigung eines [X.] bzw. eines Ultraschallübertragungssystems an einem Behälter finden kann, unabhängig vom zu behandelnden Medium und einer daraus ggf. anders gelagerten Dichtungsproblematik.

a) Dabei erhält der Fachmann aus der Entgegenhaltung [X.]1 einen Hinweis auf einen streitpatentgemäßen Kragen.

[X.]1 zeigt eine Vorrichtung zum Erzeugung und Abstrahlung von Ultraschallenergie in Flüssigkeiten, insbesondere zur Beschallung von Reinigungsbädern, bei der ein piezoelektrischer Schallkonverter 9 über ein Verbindungsstück 4 einen Resonator 1 anregt. Dabei durchdringt der Schallkonverter 9 die Wand 6 des Behälters und ist über einen [X.] 8 und einen Press- und [X.] mit der Behälterwand fest verbunden (S 8, [X.]ur 1).

Bei der [X.]1 durchdringt nicht das [X.] die Behälterwand, sondern der Konverter selbst. Dabei trägt der Konverter in seinem Amplitudennullpunkt einen [X.] 5, der an der Wand 6 eines Reinigungstanks sitzt. Auch wenn aus der [X.]1 nicht entnehmbar ist, ob bzw. wie der [X.] auf dem Konverter befestigt ist, entnimmt der Fachmann der [X.]ur 1 und der zugehörigen Beschreibung, dass der Konverter mittels des kragenförmigen [X.]es mit der Behälterwand fest verbunden ist und dafür selbst mit dem Konverter auch fest verbunden sein muss. In der Übertragung dieser aus der [X.]1 bekannten technischen Maßnahme auf den Gegenstand der [X.], anstelle der Befestigung eines Konverters an der Behälterwand nun einen Bestandteil des [X.]s im Bereich der Durchführung mittels eines kragenförmigen Flansches am [X.] zu befestigen und abzustützen, kann keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines [X.] und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen. Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von [X.] unter Berücksichtigung der genannten [X.]1 und seines [X.] und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in der Variante mit dem alternativen Merkmal f).

b) Aus der Entgegenhaltung [X.]3 enthält der Fachmann einen Hinweis auf eine streitpatentgemäße [X.] entsprechend Merkmal g).

[X.]3 zeigt eine [X.] 4 mit einem Flansch 1 zur Beschallung von Flüssigkeiten in einem Gefäß, wobei der Flansch mit der eingesetzten [X.] über eine nicht dargestellte Gummidichtung mit einem nicht dargestellten Gefäß im Bereich einer Durchführung verschraubt ist. Der schwingungsentkoppelnde Bereich 2 des Flansches 1 ist dünnwandig ausgeführt, sodass er radiale und auch longitudinale Restschwingungen der [X.] im [X.] 6 der [X.] federnd abfangen kann ([X.]. 2, [X.]. 2, Absatz 2 und [X.]. 3, Absatz 3). Flansch und [X.] sind am [X.] der [X.] 4 über eine am Flansch angeordnete Schrumpfung druckfest bzw. dicht miteinander verbunden.

Dementsprechend erhält der Fachmann aus der [X.]3 den Hinweis auf einen hülsenförmigen Flansch, der die [X.] derart umgibt, dass schwingungsdämpfend kein direkter Kontakt zwischen der [X.] und der Gefäßwand besteht und die darüber hinaus auch noch geeignet ist, die [X.] mit dem Gefäß fest zu verbinden.

In der Übertragung dieser aus der [X.]3 bekannten technischen Maßnahme auf den Gegenstand nach [X.] zur Verbindung von [X.] und [X.] im Bereich einer Durchführung ist eine dem Fachmann im Rahmen seines [X.] und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation zu sehen, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen. Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von [X.] unter Berücksichtigung der genannten [X.]3 und seines [X.] und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in der Variante mit dem alternativen Merkmal g).

6. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 [X.]), da keinem der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Anspruchs 1 entnehmbar sind, und beruht gegenüber den im Verfahren genannten Entgegenhaltungen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche Merkmal h) beschränkt, wonach der Endabschnitt des [X.] syphonartig ausgebildet ist.

Ein streitpatentgemäßer syphonartiger Endabschnitt des [X.] wird in den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weder offenbart noch nahegelegt.

In der [X.] wird die im Streitpatent beabsichtigte teilweise direkte Einleitung des Schalls in das Siebgewebe bei Anordnung des [X.] in [X.] des [X.] durch den L-förmigen Schallleiter 188 technisch schon realisiert, sodass der Fachmann selbst bei Kenntnis eines syphonartigen Endabschnitts des [X.] keine Veranlassung gehabt hätte, den L-förmigen Schallleiter durch einen syphonartigen geformten Zuleitungsresonator oder Schallleiter zu ersetzen.

Die von der Einsprechenden genannte [X.] zeigt in ihrer [X.]ur 30 weder einen syphonartigen Endabschnitt des [X.] noch ein in [X.] eines [X.]s angeordneten Schallleiter, da bei der [X.] der [X.] 10 beabstandet und unterhalb des Siebes angeordnet ist und durch s-förmig gebogene Schallleiter mit den Resonatoren 14 verbunden ist, die mit dem Sieb verbunden sind. Aufgrund der von der [X.] erheblich abweichenden Anordnung von Konverter, Sieb und Resonatoren erhält der Fachmann aus der [X.] keine Hinweis bzw. keine Anregung für einen streitpatentgemäßen syphonartigen Endabschnitt des [X.].

Da auch allen weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen keine Hinweise bzw. Anregungen für einen streitpatentgemäßen syphonartigen Endabschnitt eines [X.] zu entnehmen sind, gelangt der Fachmann ausgehend von der [X.] auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens sowie der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Mit diesem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen, ein Patent gemäß Hilfsantrag 3 zu erteilen und die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden ebenfalls zurückzuweisen.

Meta

8 W (pat) 10/15

05.07.2018

Bundespatentgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2018, Az. 8 W (pat) 10/15 (REWIS RS 2018, 6489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6489

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