Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2014, Az. 11 W (pat) 12/10

11. Senat | REWIS RS 2014, 1507

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Umschaltbarer Ratschenschlüssel“ – zur Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren – Voraussetzung einer Klageerhebung – keine „erweiternde Auslegung“ des Begriffs „Klage“ bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung


Leitsatz

Ratschenschlüssel

Die Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren setzt die Erhebung einer „Klage“ voraus, deren Begriff im deutschen Recht klar, eindeutig und abschließend definiert ist.

Die Ausdehnung der gesetzlichen Beitrittsmöglichkeit im Wege einer „erweiternden Auslegung“ des Begriffs der „Klage“ oder einer Analogie, welche eine einstweilige Verfügung umfasste, ist nach deutschem Recht nicht möglich (a.A. Beschluss des 8. Senats des BPatG vom 12. Juli 2011 – 8 W (pat) 23/08).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 62 853

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.] v. Zglinitzki, [X.]. [X.] und [X.] (Univ.) Wiegele

beschlossen:

1. a) Die Beschwerde der beigetretenen [X.] wird zurückgewiesen.

b) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Dezember 2009 aufgehoben, soweit das Patent widerrufen worden ist,

und das Patent [X.] 100 62 853 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 10. November 2014 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen [X.]. 1 bis 9 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

[X.].

1

Beim [X.] sind gegen das am 16. Dezember 2000 - unter [X.]nanspruchnahme der taiwanischen Priorität [X.] 89202280 vom 3. Februar 2000 - angemeldete Patent mit der Bezeichnung

2

„Umschaltbarer [X.]“,

3

dessen Erteilung am 5. Juli 2007 veröffentlicht worden ist, innerhalb der Einspruchsfrist vier Einsprüche erhoben worden, die jeweils im Januar 2008 zurückgenommen wurden.

4

Die [X.] bis [X.]V haben in ihren Eingaben sinngemäß die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht und ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften gestützt:

5

D1 [X.] 299 12 721 [X.]

6

[X.] [X.] 298 00 623 [X.]

7

D3 [X.] 200 23 743 [X.]

8

[X.] [X.]-OS 1 810 811

9

D5 EP 0 734 813 B1

D6 EP 0 506 643 B1

[X.] [X.] 5,957,009 A

D8 [X.] 5,568,751 A

[X.] [X.] 5,537,899 A

[X.] [X.] 4,491,043

[X.] [X.] 4,336,728

D12 [X.] 4,328,720

[X.] [X.] 3,265,171

[X.] [X.] 2,735,324

[X.] [X.] 1,957,462

[X.] JP 11-165 271 A sowie [X.] Übersetzung dazu

[X.] Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 1997, Vorwort sowie die Seiten [X.] und [X.].

[X.]), [X.] 2,957,377 ([X.]) und [X.] 299 16 751 [X.] ([X.]) berücksichtigt worden. Die beigetretenen [X.] haben zudem auf die [X.] 4,777,852 ([X.]) verwiesen.

Am 12. März 2008 hat die beigetretene Einsprechende [X.] und am 5. Mai 2008 hat die beigetretene Einsprechende [X.][X.] ihren jeweiligen Beitritt zum Einspruchsverfahren erklärt.

Die beigetretene Einsprechende [X.] hat zur Zulässigkeit ihres Beitritts vorgetragen, gegen sie liege anlässlich der [X.] 2008 eine Abmahnung des [X.] vor. [X.] sei noch nicht erhoben.

Die beigetretene Einsprechende [X.][X.] hat zur Zulässigkeit ihres Beitritts vorgetragen, der Patentinhaber habe gegen sie durch Beschluss des [X.] vom 11. März 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Sie ist der Auffassung, ihr Beitritt sei zulässig. Sie sei in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Streitpatent in Anspruch genommen worden. [X.]m Wege der Auslegung ergebe sich, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine „Klage“ im Sinne des § 59 Abs. 2 [X.] darstelle. Jedenfalls sei der Beitritt gemäß einer analogen Anwendung zulässig, da das einstweilige Verfügungsverfahren eine mit dem gesetzlich geregelten Fall der Klage vergleichbare Sach- und Rechtslage darstelle. Denn mit der Möglichkeit, einem anhängigen Einspruchsverfahren beizutreten, solle sichergestellt werden, dass ein angeblicher Patentverletzer zu jeder Zeit die Schutzunfähigkeit des Patents geltend machen könne, insbesondere auch, solange die Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß § 81 Abs. 2 [X.] noch nicht zulässig sei.

Die [X.] des [X.]s hat in der Anhörung vom 3. Dezember 2009 durch Beschluss die Beitritte der beigetretenen [X.] und [X.][X.] als unzulässig verworfen und durch weiteren Beschluss das Patent widerrufen.

Gegen diese Entscheidungen haben – jeweils innerhalb der Beschwerdefrist – der Patentinhaber Beschwerde mit Zahlung der Beschwerdegebühr, die beigetretene Einsprechende [X.][X.] Beschwerde und [X.] mit Zahlung einer Beschwerdegebühr sowie die beigetretene Einsprechende [X.] [X.] ohne Zahlung einer Beschwerdegebühr eingelegt.

Die beigetretenen [X.] und [X.][X.] haben die [X.]n am Anfang der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer [X.] hat neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht und vorgetragen, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 sei weder vorbekannt noch aus dem Stand der Technik nahe gelegt. Außerdem vertritt er die Ansicht, die [X.] habe die Beitritte zu Recht als unzulässig verworfen, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.

Der Beschwerdeführer [X.] und Patentinhaber beantragt,

a) die Beschwerde der beigetretenen [X.][X.] zurückzuweisen;

b) den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben, soweit das Patent widerrufen worden ist, und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 10. November 2014 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen [X.]. 1 bis 9 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin [X.][X.] und beigetretene Einsprechende [X.][X.] beantragt,

a) den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben, soweit ihr Beitritt als unzulässig verworfen worden ist,

anderenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen;

b) die Beschwerde des [X.] zurückzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das einstweilige Verfügungsverfahren sei ebenso wie die [X.] eine gerichtliche [X.]nanspruchnahme im Sinne des § 139 [X.], die im Rahmen des Beitritts nach § 59 Abs. 2 [X.] gleichbehandelt werden müsse. Dies gebiete auch der Grundsatz der Prozessökonomie.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Fassung (mit Gliederungsziffern und –buchstaben ergänzt):

Umschaltbarer [X.] mit:

1 einem Handgriff (12) und einem [X.] (11), zwischen denen ein Steg (17) ausgebildet ist;

2 einem in dem [X.] ausgebildeten [X.] (13),

a) in dem [X.] ein Antriebsrad (20, 70) drehbar angeordnet ist,

b) das Antriebsrad eine Außenverzahnung (21, 71) an seinem Außenumfang aufweist;

3 einer in zwei [X.] zum Wechseln der Ratschrichtung des [X.] umschaltbaren Klinke (40),

a) an deren dem Antriebsrad zugewandten Seite der Klinke eine Ratschenverzahnung (41) für den lösbaren Eingriff mit den Zähnen (21) des [X.] (20, 70) vorgesehen ist und

b) die durch das Umschalten in einem zu dem [X.] (13) hin offenen Hohlraum (14) entlang eines Umfangsabschnittes des [X.]es aus ihrer einen Ratschstellung, in welcher die Klinke (40) an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums (14) abgestützt ist, in ihre andere Ratschstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke (40) an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraumes (14) abgestützt ist; und

4 einem manuell betätigbaren Schaltelement (50),

a) das zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke (40) drehumschaltbar ist und

b) ein zu dem Hohlraum (14) hin offenes [X.] (521) aufweist,

c) in dem ein [X.] (91) gegen [X.] einer Schraubenfeder (92) verschiebbar aufgenommen ist,

d) der an der Klinke (40) in einer Ausnehmung (42), die in der dem Antriebsrad (20, 70) abgewandten Seite der Klinke (40) ausgebildet ist, zwischen zwei [X.]n (412, 422) der Ausnehmung (42) bewegbar abgestützt ist, so dass die Klinke von dem [X.] (91) federnd in den Eingriff mit der Außenverzahnung (21) des [X.] (20, 70) gedrückt wird, wobei

e) jeder der Schaltpositionen des [X.] (50) eine der [X.] der Klinke (40) in der Weise zugeordnet ist, dass sich die Klinke in jeder Schaltposition des [X.] in der jeweils zugeordneten Ratschenstellung befindet;

dadurch gekennzeichnet, dass

5 der [X.] (91) in seinem in das [X.] (521) des [X.] (50) eingreifenden Ende ein [X.] (911) aufweist und

6 sich die Schraubenfeder (92) in dem [X.] (521) des [X.] (50) und in dem [X.] (911) des [X.] erstreckt und

7 an den Böden der [X.] (521, 911) abgestützt ist, und dass

8 der [X.] (91) in den [X.] der Klinke (40) an der jeweiligen einen [X.] (412, 422) der [X.] (42) in seiner Längsrichtung abgestützt ist, so dass die Klinke (40) von der Schraubenfeder (92) vermittels des [X.] (91) federnd in die jeweilige Ratschenstellung gedrückt wird,

9 die Ausnehmung der Klinke (40) zwischen den [X.]n (412, 422) weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des [X.] (61, 91) ist, so dass der [X.] in der Ausnehmung zwischen deren [X.]n verschiebbar ist.

Der nebengeordnete geltende Anspruch 2 unterscheidet sich von dem geltenden Anspruch 1 durch den kennzeichnenden Teil. Dieser lautet stattdessen:

6 die Schraubenfeder (62) in dem [X.] (521) des [X.] (50) angeordnet ist und

7 der [X.] (62) in der Schraubenfeder (62) an deren der Klinke (40) abgewandten Ende (621) abgestützt ist, deren anderes Ende (622) rings des offenen Endes des [X.]es (521) an dem Schaltelement (50) abgestützt ist, und dass

8 der [X.] (61) in den [X.] der Klinke (40) an der jeweiligen einen [X.] (412, 422) der [X.] (42) in seiner Längsrichtung abgestützt ist, so dass die Klinke (40) von der Schraubenfeder (62) vermittels des [X.] (61) federnd in die jeweilige Ratschenstellung gedrückt wird.

Zu den nachgeordneten Patentansprüchen 3 bis 6 und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

[X.][X.].

A.

1. a) Die Beschwerde der beigetretenen [X.][X.] ist zulässig.

Die Beschwerde der beigetretenen [X.][X.] richtet sich gegen den Beschluss der [X.], dass die Beitritte als unzulässig verworfen werden, wie er in der Anhörung verkündet worden ist. Gegenstand der Beschwerde ist die Zulässigkeit ihres Beitritts.

Gegen den Beschluss der [X.], der den Widerruf des angegriffenen Patents ausgesprochen hat, richtet sich die Beschwerde der beigetretenen [X.][X.] offensichtlich nicht. Die Patentfähigkeit ist hier nicht der [X.]. Denn diese Entscheidung entspricht dem Antrag der beigetretenen [X.][X.] in vollem Umfang und wird von ihr mangels Beschwer natürlich nicht angefochten.

Die [X.] der beigetretenen [X.][X.] konnte nicht die Feststellung der Unzulässigkeit ihres Beitritts, sondern nur den Widerruf des Patents betreffen, weil der [X.] an die Beschwerde des [X.] lediglich die Patentfähigkeit zum [X.] hat. Die beigetretene Einsprechende [X.][X.] hat ihre [X.] in der mündlichen Verhandlung aber zurückgenommen, weil sie mit ihr nicht mehr erreichen kann, als sie mit der beantragten Zurückweisung der Beschwerde des [X.] ohnehin begehrt.

b) Die Beschwerde der beigetretenen [X.][X.] ist jedoch unbegründet.

Die [X.] hat zu Recht festgestellt, dass der Beitritt der beigetretenen [X.][X.] unzulässig ist, weil er die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt.

Die Zulässigkeit eines Beitritts zum Einspruchsverfahren setzt nach § 59 Abs. 2 [X.] voraus, dass gegen den [X.] Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist oder der [X.] nach einer Abmahnung des [X.] negative Feststellungsklage erhoben hat. Keine dieser Alternativen liegt hier vor.

Unstreitig hat der Patentinhaber gegen die beigetretene Einsprechende [X.][X.] gerichtlich zwar eine den Gegenstand des Streitpatents betreffende einstweilige Verfügung erwirkt, aber anschließend keine [X.] erhoben. Andererseits hat die beigetretene Einsprechende [X.][X.] auch keine negative Feststellungsklage erhoben.

Die von der beigetretenen [X.][X.] vorgebrachte Rechtsauffassung, der Begriff „Klage“ in § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasse im Wege der Auslegung oder Analogie im Hinblick auf § 139 [X.] auch eine sonstige gerichtliche [X.]nanspruchnahme wie den Antrag auf einstweilige Verfügung, hält der [X.] nicht für vertretbar.

Der [X.] Gesetzgeber hat im [X.] vom 26. Juli 1979 ([X.] 1979, 266 ff.) in dem damaligen § 35 a Abs. 2 [X.], der später inhaltsgleich § 59 Abs. 2 [X.] geworden ist, zur Angleichung an eine entsprechende Regelung in Art. 105 EPÜ (vgl. [X.] 1979, 272, Begründung S. 287 li. [X.]) die Möglichkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren eingeführt. Nach [X.] Recht mag als Klage wegen Verletzung des Patents - jedenfalls nach der Neufassung des Art. 105 [X.] im Jahr 2000 - jede Form der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten aus dem Patent angesehen werden, so dass auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darunter fällt (vgl. [X.]/[X.], EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 105 Rdn. 1, 11, 12). Dies wird darauf beruhen, dass im [X.] Recht nicht der [X.] Rechtsbegriff „Klage“ zu Grunde zu legen ist, sondern mehrsprachige Bedeutungsinhalte im internationalen Verständnisbereich zu beachten sind. So heißt es beispielweise in der [X.] Fassung des Art. 105: „…. intervene in opposition proceedings ….“.

[X.]n der [X.]n Rechtsterminologie ist der Begriff „Klage“ jedoch enger definiert und meint die Klageerhebung gemäß § 253 ZPO, wie sie patentrechtlich auch in den Fällen des § 81 [X.] oder § 8 [X.] verlangt wird. Demgegenüber dient eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO der Sicherung eines – lediglich glaubhaft zu machenden – Rechtsanspruchs und betrifft somit einen vom Anspruch selbst, der mit der Klage zu verfolgen ist, verschiedenen Streitgegenstand. Eine über den klaren und eindeutigen Wortlaut der Beitrittsvoraussetzungen hinausgehend erweiternde Auslegung oder Analogie wäre weder verfassungsrechtlich noch verfahrensrechtlich zulässig. Auch der [X.] hat dies - entgegen der [X.]nterpretation der beigetretenen [X.][X.] - niemals in Betracht gezogen. So hat er in seiner Entscheidung „Heizkörperkonsole“ ausgeführt: „Weil ihm in diesem Zeitraum die Nichtigkeitsklage verschlossen ist, räumt das Gesetz demjenigen, der wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, unter den im Gesetz genannten engen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, sich an einem anhängigen Einspruchsverfahren zu beteiligen ….“ (juris [X.]. [X.], Abs. 18; GRUR 1993, 892, 893). Diese „engen Voraussetzungen“ werden durch eine einstweilige Verfügung an Stelle einer Klage nicht erfüllt.

[X.]m Übrigen erschiene es auch nicht empfehlenswert, die Beitrittsmöglichkeiten zu erweitern. [X.]ndem das Gesetz den Beitritt auf die Fälle einer bereits erhobenen Klage beschränkt, gewährt es dem angeblichen Patentverletzer ausreichenden Schutz, ohne das Einspruchsverfahren durch eine unnötige Zunahme an [X.] in einer ineffizienten Weise aufblähen und in die Länge ziehen zu lassen.

Das Argument der beigetretenen [X.][X.], der angebliche Patentverletzer, der durch eine einstweilige Verfügung in Anspruch genommen worden sei, müsse sich während des [X.] mittels Beitritts unverzüglich wehren können, ohne den Zeitpunkt abzuwarten, bis eine Nichtigkeitsklage zulässig wird, erscheint nicht tragfähig.

Denn er hat drei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die negative Feststellungsklage gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] erheben und so unmittelbar die Voraussetzung für seinen Beitritt schaffen. Er kann gemäß § 926 ZPO i. V. m. § 936 ZPO beantragen, dass die Klageerhebung des [X.] gerichtlich angeordnet wird. Oder er kann gegen den Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet worden ist, Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO i. V. m. § 936 ZPO).

[X.]n der mündlichen Verhandlung hat die beigetretene Einsprechende [X.][X.] eingeräumt, dass auf ihren Widerspruch die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist.

Falls der Patentinhaber auf eine [X.] verzichtet, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, wird auch eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erforderlich sein. Damit sind dann auch die Bedenken der beigetretenen [X.][X.] hinsichtlich der Prozessökonomie und der Vermeidung einer Nichtigkeitsklage ausgeräumt.

2. Der [X.] lässt die Rechtsbeschwerde bezüglich der Entscheidung über die Beschwerde der beigetretenen [X.][X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

Rechtsprechung und Literatur sind bisher – soweit ersichtlich - einhellig davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für einen Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine einstweilige Verfügung an Stelle der ausdrücklich genannten Klage nicht genügt (vgl. z. B. Beschluss des juristischen Beschwerdesenats des [X.] vom 31. März 1992 – [X.]. 4 W (pat) 3/91 – Leitsatz in juris).

Hiervon abweichend gibt es jedoch einen Beschluss des 8. [X.]s des [X.] vom 12. Juli 2011 – [X.]. 8 W (pat) 23/08 – (veröffentlicht in juris), in dem die Zulässigkeit des Beitritts bereits für den Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem noch keine Klage wegen Verletzung des Patents, sondern nur eine einstweilige Verfügung vorlag. Diese erweiternde Auslegung des § 59 Abs. 2 [X.] entspreche dem Sinn dieser Vorschrift. Sie solle dem angeblichen Verletzer zu jeder Zeit einen Angriff gegen das Patent ermöglichen.

B.

Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet.

[X.] betrifft einen umschaltbaren [X.] des Typs, bei welchem die Klinke durch das Umschalten aus ihrer einen Ratschenstellung in ihre andere Ratschenstellung entlang eines Umfangsabschnitts des das Antriebsrad aufnehmenden [X.]s mittels eines [X.] verschiebbar ist, der an der Klinke in einer [X.] zwischen zwei [X.]n der Ausnehmung abgestützt ist, die in der dem Antriebsrad abgewandten Seite der Klinke zwischen deren beiden Endabschnitten ausgebildet ist.

[X.]), die [X.]-OS 1 810 811 ([X.]) und [X.] 11165271 A ([X.]) umschaltbare Ratschenschlüssel mit Klinken, die über Schaltelemente in die beiden [X.] umschalten können.

[X.] sei eine Rastvorrichtung aus einer Kugel und einer zusätzlichen Feder vorgesehen, die in einer Längsbohrung des [X.] hinter der das Schaltelement aufnehmenden Kammer aufgenommen seien und von denen im Zusammenwirken mit Schrägschultern des [X.] ein Drehmoment auf das Schaltelement und daher den [X.] ausgeübt werde. Dadurch werde der [X.] in der jeweiligen Ratschenstellung der Klinke seitlich gegen die betreffende [X.] der [X.] gedrückt, um die Klinke in seitlicher Richtung gegen den jeweiligen Wandabschnitt des Hohlraums zu drücken. Beim Umschalten der Klinke greife der [X.] an der anderen [X.] der [X.] an, um die Klinke in der entgegengesetzten Richtung in ihre andere Ratschenstellung zu schieben (Absatz [0003] des Streitpatents).

[X.] sei eine Klinke entlang ihres Außenprofils halbmondförmig gestaltet und weise an ihrer dem Schaltelement zugewandten Seite eine schlitzförmige Längsausnehmung auf, durch welche ein Mitnehmerstift nahe des Außenumfangs der Klinke hindurchrage, welcher mit Spiel in einen Längsschlitz einer mit dem Schaltelement festen Schalthülse für das Umschalten der Klinke eingreife. Außerdem sei an dem Mitnehmerstift in der Schalthülse eine federbelastete Kugel abgestützt, von welcher die Klinke federnd gegen das Antriebsrad gedrückt werde. Auch bei diesem bekannten Ratschenschlüssel sei an der dem [X.] abgewandten Seite der Kammer für das Schaltelement eine Längsbohrung zur Aufnahme einer federbelasteten Kugel ausgebildet, die in den Drehstellungen des [X.] in [X.] des [X.] einfalle und während des [X.] mit Schrägschultern eines Mittelvorsprungs zwischen den [X.]n zur Erzeugung eines Drehmoments zusammenwirke, um die Klinke mittels der geschlitzten Schalthülse seitlich in ihre jeweilige Ratschenstellung zu drücken (Absatz [0004] des Streitpatents).

[X.] zeige einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, bei welchem die dem Antriebsrad abgewandte [X.] zwischen den Endabschnitten der Klinke als flacher konkaver Abschnitt ausgebildet sei, an dessen beiden Enden jeweils ein hakenförmiger Verriegelungsvorsprung ausgebildet sei. Die beiden Verriegelungsvorsprünge seien so weit voneinander entfernt, dass die Klinke von dem [X.] in den [X.] an dem einen Verriegelungsvorsprung federnd gegen den jeweils zugeordneten einen Wandabschnitt des die Klinke aufnehmenden Hohlraums gedrückt werde, während der jeweils andere Vorsprung in einer Position angeordnet sei, die der jeweils anderen Schaltposition des [X.]s entspreche. Zum Umschalten der Klinke aus deren einen Ratschenstellung in die andere Ratschenstellung gleite daher der [X.] an dem konkaven Klinkenabschnitt entlang, ohne die Klinke mitzunehmen. Sei der [X.] in seiner anderen Schaltposition angekommen und daher an dem anderen Vorsprung abgestützt, werde die Klinke von der Feder vermittels des [X.] einerseits mit dem betreffenden einen Ende der Klinkenverzahnung in der Außenverzahnung des [X.] verriegelt und andererseits um dieses verriegelte Ende aus ihrer einen Ratschenstellung herausgekippt, bis der konkave Klinkenabschnitt an dem Schaltelement anliege. Wenn dann der Ratschenschlüssel in entsprechender Richtung geschwenkt werde, werde die Klinke auf das Antriebsrad zurückgekippt und befinde sich dadurch in ihrer anderen Ratschenstellung (Absatz [0005] des Streitpatents).

Die Aufgabe soll darin bestehen, einen umschaltbaren [X.] zu schaffen, der bei hoher Festigkeit für die Übertragung eines hohen Drehmoments mit geringen Fertigungskosten bei einfacher Montage herstellbar ist (Absatz [0006] des Streitpatents).

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischen Grad der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Handwerkzeugen.

Das Merkmal 9, wonach die Ausnehmung der Klinke (40) zwischen den [X.]n (412, 422) weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des [X.] (61, 91) ist, so dass der [X.] in der Ausnehmung zwischen deren [X.]n verschiebbar ist, bedarf der Auslegung.

Den [X.]uren 3 bis 5 des Streitpatents ist zu dem Begriff „weiter“ zu entnehmen, dass die Ausnehmung der Klinke so dimensioniert ist, dass der [X.] beim Umschaltvorgang von der einen [X.] solange wegbewegt und entlang der Grundfläche der Ausnehmung verschoben wird, ohne die eine oder die andere [X.] zu berühren, bis der Stift an der anderen [X.] [X.] auf die Klinke ausübt, die diese in die andere Ratschstellung bewegt. Unter einer weiten Ausnehmung der Klinke im Sinne des Merkmals 9 ist somit eine Ausnehmung zu verstehen, die so ausgestaltet ist, dass der [X.] beim Umschaltvorgang in der Ausnehmung zwischen den [X.]n verschiebbar ist, und keine der beiden [X.]n berührt. „Verschiebbar“ bedeutet hier, dass die Spitze des [X.] und der Boden der Ausnehmung so gestaltet sind, dass eine Relativbewegung der Stiftspitze bezüglich des Bodens erfolgen kann. Die „[X.]n“ bilden dabei die seitlichen Begrenzungen der Ausnehmung (vgl. die mit [X.] 421 und 422 benannten Details in der [X.]. 3).

C.

1. Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 21, den [X.]uren 3 bis 5 und 8 und 9 sowie den Absätzen [0018] und [0021] der [X.].

Entgegen dem Einwand der beigetretenen [X.][X.] ist der Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert.

Sie vertritt die Auffassung, der in Patentanspruch 1 des Streitpatents definierte Gegenstand gehe über den [X.]nhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus, da das Merkmal 3b), wonach die Klinke „ … entlang eines Umfangsabschnittes des [X.]es aus ihrer einen Ratschstellung, in welcher die Klinke an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums abgestützt ist, in ihre andere Ratschstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke an einem zweiten Wandabschnitt abgestützt ist …“ weder in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen, noch in der Beschreibung enthalten sei. Der Fachmann entnehme der [X.]ur 3, dass die Klinke an der Außenumfangsfläche des [X.] zu jeder Zeit anliegt und ggf. mit dieser bewegt werde, und zwar auch bei ihrer Bewegung von der einen Ratschstellung in die andere. Da das [X.] wiederum gemäß Merkmal 2a) das Antriebsrad 20 in sich aufnehme, bedinge dies notwendigerweise, dass der Umfangsabschnitt des [X.]es radial außerhalb des [X.] liegen müsse. Daher stehe die in Anspruch 1 in Merkmal 3b gewählte Spezifikation im Widerspruch zu der ursprünglichen Offenbarung, da das Merkmal nicht von dieser gedeckt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie von der beigetretenen [X.][X.] richtigerweise angemerkt, ist der [X.]ur 3 zu entnehmen, dass die [X.] in der einen Ratschstellung an der Außenumfangsfläche des [X.] anliegt. Die [X.]uren 3 bis 5 zeigen jedoch unmittelbar, dass die Klinke so angeordnet ist, dass sie sich radial, über einen Umfangsbereich des [X.]s nach innen erstreckt und mit ihren Zähnen in die Zähne des [X.] eingreift. Die Zahnspitzen des [X.] und die Fußlinie der Klinkenverzahnung liegen dabei auf der Umfangslinie des [X.]s. Selbstverständlich sind dabei die zur Funktionsfähigkeit erforderlichen Toleranzen zu beachten; die Zahnspitzen dürfen keinesfalls über den Umfang des [X.]s radial hinausragen, damit das Antriebsrad im [X.] ohne zu verklemmen verdreht werden kann, und der [X.] darf nicht über den Umfang des [X.]s radial hineinragen, um das Anliegen der Zahnflanken aneinander sicherzustellen. Da auch während des [X.] (vgl. [X.]ur 4) bis zu der anderen Ratschstellung (vgl. [X.]ur 5) sämtliche Zähne der Klinke zu jeder Zeit in die Zähne des [X.] greifen, lässt sich die Klinke entlang des Umfangsabschnittes des [X.]s von einer Ratschstellung in ihre andere Ratschstellung verschieben.

Entgegen der Auffassung der beigetretenen [X.][X.] stellt das Merkmal 3 b) somit keine unzulässige Erweiterung dar.

Merkmal 4 d) definiert eine Ausnehmung der Klinke mit zwei [X.]n, an denen sich ein [X.] abstützt. [X.]n der ursprünglichen Beschreibung, vgl. den Absatz [0018] der [X.], ist angegeben, dass die Ausnehmung 42 zwei Enden 421 und 422 hat. Je nach Zustand des [X.]s drückt ein Stift 61 gegen das eine oder das andere Ende der Ausnehmung wie in Absatz [0021] der [X.] beschrieben. Die Enden der Ausnehmung sind daher die gegenständlich ausgebildeten seitlichen Bereiche der Ausnehmung, auf die durch den [X.] [X.] auf die Klinke zu deren Bewegung und Drücken in Richtung der seitlichen Wandabschnitte des Hohlraums ausgeübt wird. Die Umbenennung des Begriffs „Enden“ in „[X.]n“ fügt der Ausnehmung keine weitergehende Bedeutung hinzu, noch kann dadurch eine Änderung der auf die Klinke einwirkenden Kräfte hergeleitet werden. Die Umformulierung liegt somit im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Auch die weiteren Umbenennungen während des Prüfungsverfahrens,

„Kopf“ in „[X.]“

„Zahnrad“ in „Antriebsrad“

„Loch“ in „[X.]“

„Stift“ in „[X.]“

„Aufnahme“ in „[X.]“

bewegen sich im Rahmen der ursprünglichen Wortbedeutung und lassen sich zudem aus den [X.]uren 3 bis 5 und 8 entnehmen. Diese sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart, und die betreffenden Merkmale schränken den Anspruchsgegenstand gegenüber der ursprünglichen Wortwahl ein, zumal unter Merkmal 3a) festgehalten ist, dass das Antriebsrad Zähne aufweist.

2. Der zweifelsohne gewerblich anwendbare [X.] nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der berücksichtigten Druckschriften einen umschaltbaren [X.] mit [X.] im Anspruch 1 genannten Merkmalen offenbart.

D3 betrifft eine aus dem Streitpatent abgezweigte [X.], die somit den gleichen Prioritätstag aufweist und bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

D1, [X.], [X.] bis [X.], [X.] bis [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] bekannten Ratschenschlüsseln sind die Kombination der Merkmale 6 und 7 nicht vorgesehen, die die Aufnahme und Abstützung der Schraubfeder in dem [X.] betrifft.

D8 und [X.] weisen an ihrem Außenumfang keine Außenverzahnung gemäß Merkmal 2b) auf.

[X.] betrifft einen Schraubenzieher mit einer im Handgriff angeordneten Ratsche. Diese Druckschrift zeigt schon daher keinen Handgriff und auch keinen [X.] gemäß Merkmal 1.

[X.] betrifft lediglich allgemeine Gesichtspunkte bzgl. Federn und deren mögliche Ausgestaltungen.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] angesehen.

[X.] offenbart somit auch einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, wobei jeder der Schaltpositionen des [X.] 23 eine der Ratschstellungen der [X.] in der Weise zugeordnet ist, dass sich die [X.] in jeder Schaltposition des [X.] in der jeweils zugeordneten Schaltposition befindet (Merkmal 4 e) ).

[X.] bekannten Ratschenschlüssel in der Art der Aufnahme und der Abstützung des [X.]s und der Schraubenfeder sowie der Ausgestaltung der Ausnehmung der Klinke.

So ist gemäß Merkmal 5 gefordert, dass der [X.] in seinem in das [X.] des [X.] eingreifenden Ende ein [X.] aufweist. Die Schraubenfeder muss sich gemäß Merkmal 6 in dem [X.] des [X.] und in dem [X.] des [X.] erstrecken und muss nach Merkmal 7 an den Böden der [X.] abgestützt sein. Merkmal 9 definiert, dass die Ausnehmung der Klinke zwischen den [X.]n weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des [X.] ist, so dass der [X.] in der Ausnehmung zwischen den Enden verschiebbar ist.

[X.] in eine andere Richtung, da die dort dargestellte Ausnehmung der Klinke, eine zentral positionierte Bohrung ist, die das Ende des [X.]s lose aufnimmt, vgl. Spalte 2, [X.] 8 bis 9. Auch der entsprechenden Darstellung in [X.]ur 1 kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass der [X.] in der Bohrung der Klinke mit ausreichend Spiel eingesetzt ist, um ein Verkanten des [X.]s beim Umschaltvorgang zu vermeiden. Entgegen dem streitpatentgegenständlichen Merkmal 9 liegt der [X.] gemäß der Druckschrift [X.] bei einem Umschaltvorgang somit immer an mindestens einer der [X.]n der Ausnehmung an – sofern bei einer Bohrung mit Spiel überhaupt [X.]n im Sinne des Streitpatents überhaupt unterstellt werden -, und eine Veranlassung, von dieser Ausgestaltung abzuweichen, ist erkennbar nicht gegeben

D8, [X.], [X.] und [X.] offenbaren bezüglich der Umschaltung zwischen den Ratschstellungen einen prinzipiell ähnlichen Aufbau wie Druckschrift [X.]. Mittels des [X.] wird eine Klinke von einer Ratschstellung in die andere Ratschstellung bewegt, wobei zur Übertragung [X.] ein federnd gelagerter [X.] zwischen dem Schaltelement und der Klinke dient.

D8, [X.]. 3 und 4, einen umschaltbaren Ratschen-schlüssel, bei dem der [X.] 41 in seinem in das [X.] des [X.], 50 eingreifenden Ende ein [X.] aufweist (Merkmal 5). Die Schraubenfeder erstreckt sich in dem [X.] des [X.] 40 und in dem [X.] des [X.]s 41 (Merkmal 6) und ist an den Böden der Aufnahmelöcher abgestützt (Merkmal 8).

[X.] beschrieben, übertragen könnte. Jedoch legt der Stand der Technik nicht nahe, die Ausnehmung der Klinke gemäß Merkmal 9 so auszugestalten, dass sie zwischen den [X.]n weiter als die Dicke des in die Ausnehmung eingreifenden Endes des [X.] ist, so dass der [X.] in der Ausnehmung zwischen den Enden verschiebbar ist.

[X.] offenbart einen umschaltbaren Ratschenschlüssel, mit einer Klinke, die eine weite Ausnehmung 13 aufweist. Von einer Übertragung auf den aus Druckschrift [X.] bekannten Ratschenschlüssel wird der Fachmann jedoch absehen, da - wie oben bereits dargelegt - darin explizit darauf hingewiesen wird, dass die Ausnehmung der Klinke klein auszugestalten ist.

D1 bis D12 sowie [X.] bis [X.] und [X.] ist eine Ausgestaltung der Ausnehmung gemäß Merkmal 9 des geltenden Anspruchs 1 ebenfalls nicht angeregt.

[X.] jedenfalls nicht nahe gelegt.

[X.] als nächstkommendem Stand der Technik aus, gelangte er ebenfalls nicht zu einem umschaltbaren Ratschenschlüssel gemäß Anspruch 1.

Diese offenbart schon nicht das gattungsbildende Merkmal 3 b), wonach die Klinke beim Umschalten entlang eines Umfangsabschnittes des [X.]es aus ihrer einen Ratschstellung, in ihre andere Ratschstellung verschiebbar ist. Wie oben dargelegt, ergibt sich aus diesem Merkmal, dass während des [X.] sämtliche Zähne der Klinke zu jeder Zeit in die Zähne des [X.] greifen (vgl. die [X.]uren 3 bis 5 des Streitpatents).

[X.] wird dementgegen durchgeführt, indem die Klinke 12 durch Betätigen des Hebels 18 und damit des Stiftes 14 so geneigt wird, dass nur ein Teil der Zähne der Klinke in die Zähne des [X.] eingreifen. Durch Drehen des Handgriffs 2, siehe den in [X.]ur 10 dargestellten Pfeil, erfolgt dann das Umschalten von einer Ratschstellung in die andere (vgl. Übersetzung, Übergangssatz S. 4 zu 5 „rechte bzw. linke Seite der Zahnreihe greift ein“ bzw. Abs. [0007] „sich dadurch die Klaue (12) neigt“).

[X.] nicht hervor.

[X.] dargestellten Umschaltprinzip abweichen. Dazu besteht jedoch ersichtlich keine Veranlassung, denn durch die dort gezeigte Ausgestaltung der Klinke soll eine Beschädigung der Verzahnung und der Klinke beim Umschalten vermieden werden, vgl. den Abschnitt „Problem to be solved“.

[X.] beschriebenen Ausgestaltung des umschaltbaren Ratschenschlüssels abzuweichen. Sie gehen von einem grundsätzlich anderen Umschaltprinzip aus oder die vorgeschlagenen konstruktiven Lösungen weichen erheblich von der streitpatentgemäßen ab.

Der umschaltbare [X.] gemäß dem geltenden Anspruch 1 erfüllt daher die Kriterien der Patentfähigkeit, so dass das Streitpatent sich in diesem Umfang als rechtsbeständig erweist.

4. [X.] hat auch hinsichtlich des Gegenstands des geltenden Anspruchs 2 Bestand.

Der zweifelsohne gewerblich anwendbare [X.] gemäß dem geltenden Anspruch 2 ist neu.

D1 bis [X.], [X.] und [X.] bis [X.] offenbart umschaltbare Ratschenschlüssel mit den im kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs genannten Merkmalen 6 und 7, wonach die Schraubenfeder (62) in dem [X.] (521) des [X.] (50) angeordnet ist und der [X.] (62) in der Schraubenfeder (62) an deren der Klinke (40) abgewandten Ende (621) abgestützt ist, deren anderes Ende (622) rings des offenen Endes des [X.]es (521) an dem Schaltelement (50) abgestützt ist.

Der [X.] gemäß dem geltenden Anspruch 2 beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] nahe gelegte Ausgestaltung, kann lediglich insoweit zugestimmt werden, als diese Druckschrift dem Fachmann aufzeigen mag, dass er je nach Anwendung die Wahl zwischen Druck- und Zugfedern hat . Die herangezogene Stelle (s. Seite [X.], Tabelle 5, Darstellung b)) lässt jedoch [X.]falls eine (Zug-) Schraubenfeder mit Ösen- und Hakenbefestigungen erkennen. Eine derartige Ausgestaltung ist für die gemäß den Merkmalen 6 und 7 vorgesehene Anordnung ersichtlich nicht geeignet. Druckschrift [X.] legt somit einen Ratschenschlüssel gemäß dem Anspruch 2 nicht nahe.

5. Die [X.] 3 bis 6 betreffen - direkt oder indirekt - vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des umschaltbaren [X.]s nach einem der geltenden Ansprüche 1 oder 2; diese Gegenstände sind daher zusammen mit den geltenden Ansprüchen 1 oder 2 patentfähig.

Meta

11 W (pat) 12/10

10.11.2014

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 253 ZPO § 935 ZPO § 940 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2014, Az. 11 W (pat) 12/10 (REWIS RS 2014, 1507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1507


Verfahrensgang

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Az. 11 W (pat) 12/10

Bundespatentgericht, 11 W (pat) 12/10, 10.11.2014.


Az. X ZB 3/15

Bundesgerichtshof, X ZB 3/15, 27.03.2018.

Bundesgerichtshof, X ZB 3/15, 29.08.2017.


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