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Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde .
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
[X.] richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des [X.] bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der [X.] Entscheidung. [X.] aus der [X.] nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - [X.] 195/07 - FamRZ 2009, 222).
Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.] ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 [X.] und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der [X.] im Januar 2005 abzustellen (vgl. [X.] Beschluss vom 30. Juli 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1452 und [X.] JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in [X.] zu bemessenden Wert innerhalb der [X.] bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.
Hahne |
Vézina |
Dose |
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Klinkhammer |
Schilling |
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 12. August 2009, Az: XII ZB 12/05, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. XII ZB 12/05 (REWIS RS 2010, 10547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10547
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Bundesgerichtshof, XII ZB 12/05, 13.01.2010.
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