Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020, Az. XII ZB 102/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1059

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Gegenstand

Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Bundesgerichtshof


Leitsatz

1. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 iVm § 57 AUG erfolgen.

2. Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 19/13, FamRZ 2013, 1299 und vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402).

Tenor

Die vom Antragsgegner mit [X.] vom 30. April 2020 gestellten Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Verfahren hat die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in [X.] erlassenen [X.] zum Gegenstand.

2

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Die Antragstellerin ist [X.] Staatsbürgerin und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt inzwischen in [X.], während der Antragsgegner [X.] Staatsbürger ist und in [X.] lebt. Die Antragstellerin beantragte bei dem Bezirksgericht in [X.] (Circuit Court for Pinellas County) die Scheidung. Auf ihren zusätzlich gestellten Antrag auf vorläufige Unterhaltsregelung erließ das Bezirksgericht einen Beschluss vom 10. Januar 2019, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen monatlichen vorübergehenden Unterhalt in Höhe von 15.800 US$ zu zahlen.

3

Dem Antrag der Antragstellerin, diesen Unterhaltstitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, hat das Amtsgericht stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde und begehrt die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Senat. Er beruft sich darauf, dass das Berufungsgericht in [X.] (District Court of Appeal of [X.]) mit Entscheidung vom 15. April 2020 den Beschluss des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen habe. Damit fehle es an einem im [X.] vollstreckbaren Titel, auch wenn die Berufungsentscheidung bis zur Entscheidung über den von der Antragstellerin angebrachten Antrag auf erneute Anhörung nicht rechtskräftig sei. Die Antragstellerin hält entgegen, die Entscheidung des Berufungsgerichts entfalte wegen des Antrags noch keine Wirksamkeit.

II.

4

Die Vollstreckungsschutzanträge des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg, ohne dass es darauf ankommt, ob der Unterhaltstitel im [X.] rechtswirksam aufgehoben worden ist.

5

1. Die Vollstreckbarerklärung des vom Bezirksgericht in [X.] erlassenen [X.] richtet sich nach dem [X.] Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 ([X.] [X.] 2007 - HUÜ 2007; [X.]. 2011 Nr. L 192 [X.]), das für die [X.] zum 1. August 2014 und für die [X.] zum 1. Januar 2017 in [X.] getreten ist (vgl. den über die Homepage der [X.] Konferenz - https://www.hcch.net/de/home - abrufbaren Statusbericht). Die Ausführung dieses völkerrechtlichen Vertrags wird durch das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen [X.] vom 23. [X.]ai 2011 ([X.] - [X.]; BGBl. [X.] 898) geregelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a [X.]) und bestimmt sich nach §§ 57 ff. [X.], wobei gemäß § 57 [X.] die Vorschriften der §§ 36 bis 56 [X.] entsprechend anzuwenden sind, soweit in den §§ 58 bis 63 [X.] nichts anderes bestimmt ist.

6

Gemäß der für die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] nach völkerrechtlichen Verträgen geltenden Sondervorschrift des § 60 [X.] ist die Zwangsvollstreckung auf [X.] beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist; im Übrigen gilt § 52 [X.]. Nach dessen Absatz 2 kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über [X.]aßregeln zur Sicherung hinausgehen kann. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, kann der [X.] gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen.

7

2. Eine solche - vom Antragsgegner nur hilfsweise beantragte - Anordnung nach § 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] scheidet vorliegend aus. Das gilt unbeschadet der Frage, ob die hierfür erforderliche Aussicht der Rechtsbeschwerde auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 8 zu § 22 [X.]) wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Aufhebung des [X.] im [X.] vorliegt (vgl. zur Berücksichtigung einer wirksamen Aufhebung etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - [X.] 234/15 - FamRZ 2015, 2144 Rn. 11 f. mwN und [X.], 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 15 mwN).

8

Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Grundsätze sind nicht nur auf Ehe- und Familienstreitsachen anzuwenden, in denen der Verpflichtete nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich bereits in der Beschwerdeinstanz die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung unter Glaubhaftmachung, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, beantragt haben muss, um in der [X.] mit einem entsprechenden Antrag erfolgreich sein zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - [X.] 19/13 - FamRZ 2013, 1299 Rn. 5 f. mwN). Sie gelten gleichermaßen auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 6; Jennissen/Eichel in [X.]/Walker/Kessen/[X.] ZPO 7. Aufl. § 52 [X.] und § 24 [X.] Rn. 4).

9

Einen diesen Erfordernissen genügenden Antrag hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aber nicht gestellt, sondern lediglich beantragt, durch den „Erlass einer vorläufigen Anordnung die weiteren [X.] der Antragstellerin und Gläubigerin zu unterbinden, bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung in [X.].“ Unabhängig davon, dass dieses Begehren auf ein anderes Rechtsschutzziel als das von § 52 Abs. 2 [X.] vorgesehene gerichtet ist, hat der Antragsgegner gegenüber dem Beschwerdegericht schon nicht dargelegt, dass die über [X.]aßregeln zur Sicherung hinausgehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die von ihm hierzu jetzt angeführten Probleme, die Erstattung eines von der Antragstellerin ggf. ungerechtfertigt vollstreckten Unterhalts gegen diese in [X.] durchsetzen zu müssen, konnten - unabhängig von ihrer Eignung, einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu begründen - ohne weiteres bereits in der zweiten Instanz geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. [X.]ärz 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 996). Dort aber hatte der Antragsgegner in einem weiteren Schriftsatz lediglich beiläufig darauf hingewiesen, dass der Unterhalt möglicherweise verbraucht sein könnte. Die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufhebung des [X.] im [X.] ist für die Frage, ob mit der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil verbunden ist, ohne Belang.

3. Der Antragsgegner stützt sein Verlangen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Aussetzung der Vollziehung sowie Aufhebung eines von der Antragstellerin bereits erwirkten [X.] ohne Erfolg einerseits auf § 2 [X.] iVm § 64 Abs. 3 FamFG analog und andererseits auf eine entsprechende Anwendung von § 67 Abs. 5 [X.], §§ 769, 770 ZPO.

a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG hat zu unterbleiben, weil die Verweisungsnorm des § 2 [X.], wonach die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet werden, soweit im [X.] nichts anderes geregelt ist, vorliegend nicht eingreift. Für das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von [X.] nach völkerrechtlichen Verträgen treffen die §§ 60, 57, 52 [X.] nämlich spezielle Regelungen zu Fragen des Vollstreckungsschutzes, die die familienverfahrensrechtlichen Vorschriften verdrängen.

b) Ebenso wenig kommt der Erlass von einstweiligen Anordnungen entsprechend § 67 Abs. 5 [X.], §§ 769, 770 ZPO in Betracht.

[X.]it § 67 [X.] hat der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall getroffen, dass der rechtskräftig für vollstreckbar erklärte ausländische Unterhaltstitel im [X.] nachträglich aufgehoben oder geändert wird. Kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er gemäß § 67 Abs. 1 [X.] die Aufhebung oder Änderung dieser Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. Ausschließlich zuständig für dieses Verfahren ist nach § 67 Abs. 2 [X.] das Gericht, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 67 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

Für eine entsprechende Anwendung dieser Vollstreckungsschutzbestimmung auf den - hier vom Antragsgegner geltend gemachten - Fall der Aufhebung des [X.] noch während des laufenden [X.] fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr ist dieser Umstand auch von den mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten Gerichten bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss uneingeschränkt zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - [X.] 234/15 - FamRZ 2015, 2144 Rn. 11 mwN) und mithin zu berücksichtigen. Umgekehrt ist der Schuldner gehalten, zur Vermeidung der mit § 67 Abs. 1 [X.] verbundenen, dem § 767 Abs. 2 ZPO entsprechenden Präklusion die Aufhebung des ausländischen [X.] schon im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend zu machen. Für dieses Verfahren hat der Gesetzgeber mit §§ 60, 57, 52 [X.] abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Zwangsvollstreckung aus einem zur Vollstreckung zugelassenen Unterhaltstitel beschränkt ist bzw. werden kann. Diese Bestimmungen sind auch dann einschlägig, wenn der Schuldner sich im Rechtsmittelzug gegen die Vollstreckbarerklärung allein mit dem Einwand zur Wehr setzt, der Unterhaltstitel sei inzwischen aufgehoben.

Im Übrigen ist die Aufhebung des [X.] nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung nicht so weit mit derjenigen vor diesem Zeitpunkt vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2019 - [X.] 33/18 - FamRZ 2019, 1543 Rn. 18 mwN). Denn Ziel des [X.] nach §§ 57 ff. iVm 36 ff. [X.] ist, dem regelmäßig auf umgehende Zahlungen angewiesenen Unterhaltsgläubiger zügig die Vollstreckung aus einem ausländischen Unterhaltstitel im Inland zu ermöglichen (vgl. [X.]. [X.] Rn. 794; vgl. auch Art. 23 Abs. 11 HUÜ 2007). [X.]it Blick darauf hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 und 3 [X.] nur sehr eingeschränkte und an hohe Voraussetzungen geknüpfte Vollstreckungsschutzanordnungen der Rechtsmittelgerichte während des laufenden [X.] zugelassen. Dies korrespondiert zudem mit Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 10 HUÜ 2007, der festlegt, dass ein vom Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehenes, dem [X.] nachfolgendes zusätzliches Rechtsmittel nicht zur Aussetzung der Vollstreckung führen darf, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Für die Aufhebung des [X.] nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gelten diese Erwägungen zur Verfahrensbeschleunigung hingegen nicht, so dass der Gesetzgeber sich insoweit am Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO mit den hierfür geltenden Vollstreckungsschutzbestimmungen orientiert hat.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 102/20

27.05.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 11. Februar 2020, Az: 12 UF 774/19

§ 52 Abs 2 AUG, § 52 Abs 3 AUG, § 57 AUG, § 60 AUG, § 67 AUG, UhIntGÜbk Haag 2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020, Az. XII ZB 102/20 (REWIS RS 2020, 1059)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 704-706 WM2020,1214 REWIS RS 2020, 1059


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 102/20

Bundesgerichtshof, XII ZB 102/20, 31.03.2021.

Bundesgerichtshof, XII ZB 102/20, 27.05.2020.


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